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Verweigerung der Überlassung der Mieträume an Dritten

LG Berlin – Az.: 67 S 87/21 – Beschluss vom 24.06.2021

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 1.311,00 € wegen ihr unrechtmäßig versagter Untermieterlaubnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 553 Abs. 1 BGB zu. Daran mag die Berufung nichts zu erinnern.

Eine pflichtwidrige Versagung der Untermieterlaubnis durch die Beklagte ist nicht zu verzeichnen. Diese war schon deshalb nicht zur Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verpflichtet, da die Anfrage der Klägerin mit E-Mail vom 19. September 2019 sowie die nachfolgenden Schreiben keine belastbaren konkreten Angaben zu einer Untervermietung im Sinne des § 553 BGB enthielten, die für die Beklagte erkennbar anders als die davon abzugrenzende vollständige Wohnungsüberlassung (§ 540 BGB) genehmigungspflichtig sein könnte. Die Anfrage war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich undifferenziert auf das Begehren einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung gerichtet, ohne für die Beklagte hinreichend deutlich aufzuzeigen, dass und inwiefern konkret nur ein Teil der Wohnung überlassen werden sollte. Die Darstellung des angedachten Konzepts der bloß teilweisen Wohnungsnutzung zur Begründung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Erlaubnis der Untervermietung war vorliegend vor dem Hintergrund unentbehrlich, dass es sich um eine kleinere Wohnung mit einer Wohnküche sowie einem nur davon zugänglichen kleineren Zimmer handelt, für die selbst bei Annahme eines nicht bereits per se gegebenen Ausschlusses der von § 553 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Überlassung eines Teils des Wohnraums jedenfalls zur Ermöglichung der Prüfung einer etwaigen Zustimmungsverpflichtung durch die Beklage das beabsichtigte Nutzungskonzept unter für die Vermieterin nachvollziehbaren belastbaren Angaben darzulegen war. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der nicht zu beanstandenden Wertung der von der Klägerin dargelegten Gesamtumstände durch das Amtsgericht, die der Annahme einer Gesamtüberlassungsabsicht der Klägerin für den angegebenen Zeitraum, insbesondere einer zeitweiligen Rückkehr bis Dezember 2019 entgegenstehen. Wegen Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, die durch die Berufung nicht entkräftet werden.

An einer hinreichend konkreten Darlegung des Untervermietungsinteresses nach diesen Maßstäben fehlte es indes. Die Klägerin hat sich dazu in dem vorprozessualen Schriftverkehr nicht ansatzweise verhalten, sondern in ihrer Anfrage unter Hinweis auf die konkreten Gründe für den Auslandsaufenthalt in dem angegebenen Zeitraum ohne jegliche Erläuterung pauschal angegeben, die streitbefangene Wohnung bestehend aus einem Zimmer und einer Wohnküche der benannten Frau … zum Gebrauch überlassen zu wollen. Einzelheiten der konkreten Umsetzung einer unter Umständen genehmigungspflichtigen Teilnutzung der Wohnung insbesondere durch die beabsichtigte Teilung des Wohnküchenraums mittels eines Raumteilers ergeben sich erst aus dem nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums im Laufe des Verfahrens erfolgten die Art und Weise der beabsichtigten Teilüberlassung konkretisierenden Vorbringens.

Ausgehend davon fehlt es bereits an einer feststellbaren Pflichtverletzung der Beklagten bis zu der Darlegung eines nachvollziehbaren Konzepts der Teilüberlassung der Wohnung.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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