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Verwertungskündigung – erforderliche Verwertungsabsicht

LG Hannover, Az.: 4 S 98/13

Beschluss vom 29.01.2014

Gründe

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Verwertungskündigung - erforderliche Verwertungsabsicht
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache, da sie das Mietverhältnis wirksam gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gekündigt haben.

Die Kläger sind durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten an einer ordnungsgemäßen Verwertung des Mietobjekts gehindert. Unter den Begriff der Verwertung fallen insbesondere auch bauliche Veränderungen und Umbaumaßnahmen im Rahmen einer Sanierung oder Modernisierung. Zwar ist der Schwammbefall des Objekts zwischen den Parteien streitig, jedoch haben die Kläger substantiiert zu den geplanten Modernisierungsmaßnahmen vorgetragen. Sie beabsichtigen, in der Wohnung der Beklagten ein Bad einzubauen, wobei auch der unter der Wohnung der Beklagten gelegene Wohnraum miteinbezogen werden soll. Dass der Einbau eines Badezimmers eine erforderliche Modernisierungsmaßnahme darstellt, ist aus Sicht der Kammer zweifelsfrei.

Die von den Klägern beabsichtigte Verwertung ist auch angemessen. Der Verwertungsabsicht müssen vernünftige und nachvollziehbare Erwägungen zugrunde liegen, wobei die Privatnützigkeit des Eigentums zu respektieren ist. Dass ein Vermieter ein Wohnzwecken dienendes Mietobjekt mit einem Badezimmer ausstatten will und zudem den Wohnraum durch Zusammenfassung einzelner Wohnungen vergrößern will, ist ein derartiges nachvollziehbares Interesse und begegnet keinen Bedenken. Insbesondere müssen die Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses hinter denen des Vermieters zurückstehen, soweit dieser beabsichtigt, eine Wohnung mit einem Bad auszustatten (so auch BayObLG, Urteil vom 17.11.1983, NJW 1984, 372).

Würden die Kläger die Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen nicht vornehmen, würden ihnen erhebliche Nachteile in Gestalt finanzieller Einbußen drohen. Es bedarf keiner weiter Ausführungen dahingehend, dass eine Wohnung ohne Badezimmer nur zu einem wesentlich geringerem Mietzins als eine Wohnung mit Badezimmer vermietet werden kann. Zudem erscheint es der Kammer bereits zweifelhaft, ob für die Wohnung der Beklagten nach einem möglichen Ende des Mietverhältnisses, ohne Badezimmer überhaupt ein neuer Mieter gefunden würde. Da es allein der Dispositionsbefugnis der Kläger über ihr Eigentum obliegt, wann sie eine Modernisierung durchführen wollen, können sie auch nicht darauf verwiesen werden, mit den Arbeiten abzuwarten, bis das Mietverhältnis mit der Beklagten beendet ist. Gleiches gilt für einen möglichen Verkauf des Mietobjekts. Für eine sanierte Immobilie, die über Wohnungen mit Badezimmer verfügt wird – auch unter Berücksichtigung der Kosten für den Umbau – unschwer ein höherer Erlös zu erzielen sein.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses verhindert die Verwertung und verursacht die erheblichen Nachteile. Die Kläger können auch nicht auf die Duldungsbereitschaft der Beklagten verwiesen werden. Durch die geplante Modernisierung fällt die bisher von ihr genutzte Wohnung weg und besteht in dem ursprünglichen Zuschnitt nicht fort.

Die Angaben in der Kündigungserklärung erachtet die Kammer für ausreichend.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO).

3. Die Kammer beabsichtigt der Beklagten eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren, um eine Obdachlosigkeit der Beklagten zu verhindern. Die Frist soll dem aufgrund ihres Lebensalters nachvollziehbaren Wunsch der Beklagten Rechnung tragen, eine neue Wohnung in der bisherigen Umgebung zu finden.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Hinweises.

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