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Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs aus der Betriebskostenabrechnung

AG Charlottenburg – Az.: 206 C 44/14 – Urteil vom 18.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs aus der Betriebskostenabrechnung
Symbolfoto: Von Syda Productions /Shutterstock.com

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die restliche Nachzahlung aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 2009.

Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch ursprünglich bestand, denn jedenfalls ist er verwirkt, § 242 BGB.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.

Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein (sog. Zeitmoment). Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer, so z.B. die widerspruchslose Hinnahme einer Zurückweisung des Anspruchs (Palandt, 73. Auflage, Rn. 93 zu § 242 BGB). Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass kurze Verjährungsfristen (hier 3 Jahre), wenn überhaupt, nur ausnahmsweise die Bejahung einer Verwirkung rechtfertigen. Anders kann es allerdings bei einem Verhalten des Gläubigers liegen, das einem stillschweigenden Verzicht nahe kommt oder bei einem sonst besonderen Vertrauenstatbestand.

Eine solche Ausnahme ist hier gegeben. Indem die Klägerin die Klage in dem Verfahren 216 C 18/12, in welchem derselbe Anspruch schon einmal geltend gemacht worden war, im Termin am 13.11.2012 auf entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen hat, hat sie einen besonders starken Vertrauenstatbestand (sog. Umstandsmoment) geschaffen, der einem Verzicht sehr nahe kommt. Auch wenn eine Klagerücknahme die Klägerseite prozessual nicht hindert, den Anspruch erneut geltend zu machen, darf die Beklagtenseite doch in aller Regel davon ausgehen, dass sich die Klägerseite der Ansicht des Gerichts gebeugt hat und den Anspruch nicht noch einmal geltend machen wird. Der Klägerseite mag zuzubilligen sein, die Rechtsauffassung des Gerichts binnen einer kurzen Überlegungsfrist überprüfen und entscheiden zu dürfen, ob die Klage erneut erhoben wird, was dann aber auch zeitnah geschehen muss. Hier hat die Klägerin jedoch über ein Jahr gewartet und den Mahnbescheidsantrag am letzten Tag der Verjährungsfrist (31.12.2013) eingereicht. Hiermit musste die Beklagte nicht im Ansatz rechnen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zu zulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Aspekt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

 

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