LG Frankfurt – Az.: 2-11 S 298/10 – Beschluss vom 24.02.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 2630/10 – 93) wird nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.534,68 € festgesetzt (377,89 € x 12).
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2010 (Az.: 33 C 2630/10 – 93) hat nach der Überzeugung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 24.01.2011 Bezug genommen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2011 hierzu ausführt, eine Vernehmung der Zeugin stelle keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger trägt weiterhin in keiner Weise vor, wann die Zeugin aus welchem Anlass konkret was wem gegenüber erklärt habe. Seine Behauptung, das Mietvertragsverhältnis sei durch Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung wieder entstanden, stellt sich unter diesen Umständen als unsubstantiiert und damit unbeachtlich dar. Zutreffend führt der Kläger des Weiteren zwar aus, dass für die Verwirkung eines Räumungstitels nach teilweise vertretener Ansicht im Hinblick auf das Zeitmoment eine fehlende Vollstreckung über einen Mindestzeitraum von (nur) zwei Jahren genügen könne. Ob dies zutrifft kann allerdings dahinstehen, da vorliegend nicht einmal dieser Mindestzeitraum gegeben ist. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass sich dieser Zeitraum ab der Verkündung des nicht rechtskräftigen Räumungsurteils berechne. Auf die ausführlichen Ausführungen im Beschluss vom 24.01.2011 kann insoweit nur nochmals zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; der Schriftsatz vom 11.02.2011 enthält diesbezüglich keine bisher noch nicht gewürdigten Gesichtspunkte. Der genannte Schriftsatz setzt sich auch in keiner Weise mit den Ausführungen im Beschluss vom 24.01.2011 auseinander, wonach es im Hinblick auf die Schreiben der Beklagten vom 02.02.2009 und vom 17.03.2010 neben dem Zeit- auch am Umstandsmoment für eine Verwirkung fehlt.
Schließlich ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder eine solche für die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hätte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erschöpft sich in Allgemeinplätzen. Entscheidungserheblich sind vorliegend die konkreten Umstände des Einzelfalls; dies gilt zumal im Hinblick auf die Frage der Verwirkung, hinsichtlich der sich eine von diesen losgelöste Betrachtung verbietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 GKG.