LG Berlin – Az.: 51 T 378/19 – Beschluss vom 11.09.2019
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29.08.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO ist mit dem angefochtenen Beschluss zurecht zurückgewiesen worden. Unabhängig davon, dass mit dem Schreiben vom 13.08.2019 Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO gar nicht beantragt wurde, sondern nur Räumungsschutz gemäß § 721 ZPO, ist die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet.
Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist; normalerweise mit einer Zwangsräumung verbundene Härten genügen nicht. Die Anwendung der Vorschrift kommt auch bei Vorliegen besonderer Umstände nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – I ZB 34/09, WuM 2010, 250, Rn. 7 mwN).
Es obliegt dem Schuldner, die tatsächlichen Voraussetzungen für den begehrten Räumungsschutz darzulegen. Bei der Geltendmachung einer drohenden Gesundheitsgefahr ist in der Regel ein fachärztliches Attest notwendig, das aussagekräftig ist und für das Gericht nachvollziehbar macht, aufgrund welcher Zusammenhänge ein Risiko besteht, wie hoch die Gefahr von dessen Realisierung einzuschätzen ist, welche Schritte zur Risikoverringerung möglich sind und was der Betroffene bisher dazu unternommen hat. Auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – I ZB 10/05).
Wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.09.2019 zu Recht ausführt, genügt der Vortrag hinsichtlich der sozialen Störung des jüngsten Sohnes der Schuldnerin, der nicht durch Nachweise belegt ist, diesen Anforderungen nicht.
Hinsichtlich der übrigen Einwände wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.