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Vorbehaltslos Miete gezahlt bei Mietminderungsanspruch – Rückforderungsrecht?

AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 5 C 43/15, Urteil vom 10.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Vorbehaltslos Miete gezahlt bei Mietminderungsanspruch – Rückforderungsrecht?
Symbolfoto: Von Damir Khabirov /Shutterstock.com

Die Kläger sind aufgrund des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Mietvertrages vom 5. Juli 1985 Mieter der Wohnung B Straße 9, 10969 Berlin, deren Vermieterin die Beklagte ist. Die Bruttowarmmiete beträgt 835,15 EUR. Diese Miete zahlten die Kläger in der Zeit von Juni bis Oktober 2014 ohne Vorbehalt.

In der Zeit vom 4. August 2014 bis 2. Oktober 2014 fanden im Erdgeschoss des Hauses Bauarbeiten zum Umbau einer Erdgeschosswohnung in eine Kindertagesstätte statt.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 (Blatt 9 rü. der Akte) baten die Kläger die Beklagte um ein „Angebot zur Mietminderung“.

Die Kläger tragen vor, die Bauarbeiten hätten am 6. Juni 2014 begonnen. Sie seien aufgrund der erheblichen Lärmbelästigungen zur Minderung der Miete um 20 % berechtigt. Das Minderungsrecht sei nicht verwirkt. Dieses sei auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die Kläger seien sich bis zur Beauftragung ihres Rechtsbeistandes weder über die Voraussetzungen einer Mietminderung noch deren Geltendmachung bewusst gewesen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger bzgl. der von der Kläger innegehaltenen Mietwohnung von 79,93 m² B Straße 9 in 10969 Berlin, den monatlichen Minderungsbetrag von 20 % der Bruttowarmmiete von 835,15 EUR, das sind 167,03 EUR monatlich, von 6. Juni bis 2. Oktober 2014, das sind für drei Monate 668,12 EUR zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 668,12 EUR nicht aus § 812 BGB zu. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Mietsache mangelbehaftet war, denn entscheidend ist, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist, da die Kläger – unstreitig – bei Zahlung der Mieten einen Rückforderungsvorbehalt nicht erklärt haben. Zwar tragen die Kläger zutreffend vor, dass § 814 BGB eine Kenntnis des Bereicherungsgläubigers vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit erfordert und dass Zweifel daran, dass die Voraussetzung vorliegt, zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers gehen (BGH NJW 2002, Seite 3772 f.). Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Berufung auf die Wirkung des § 814 BGB wegen der Behauptung der Kläger, rechtsirrtümlich von ihrer Pflicht zu ungeminderten Weiterzahlung der Miete ausgegangen zu sein, unschlüssig wäre. Die übliche Rechtskenntnis in einschlägigen Kreisen führt zu einem Anscheinsbeweis. Dass beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten (Mieter-)Kreise von deren Rechtskenntnis auszugehen und damit die Vorschrift des § 814 BGB anzuwenden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, Seite 2601 ff.). Da eine Rückforderung der Mieten damit gemäß § 814 BGB ausgeschlossen ist, war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO abzuweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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