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Vorläufiger Rechtsschutz bei Vermieterkündigung wegen Zahlungsrückstand

AG Neubrandenburg – Az.: 101 C 218/20 – Urteil vom 19.03.2020

1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 26.02.2020 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch den Verfügungskläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt mit der einstweiligen Verfügung die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für die Wohnung … in … .

Die Parteien haben am 12.07.2018 einen Mietvertrag über die genannte Wohnung beschlossen. Das Mietverhältnis begann am 01.08.2018. Der Verfügungsbeklagte hat das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2019 gekündigt und den Verfügungskläger bis zum 30.09.2019 zur Räumung aufgefordert. Da der Verfügungskläger aus der Wohnung nicht ausgezogen ist, hat der Verfügungsbeklagte Räumungsklage erhoben. Zum Aktenzeichen 106 C 426/19 wurde antragsgemäß am 13.01.2020 ein Versäumnisurteil erlassen und der Verfügungskläger unter anderem zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Verfügungskläger Einspruch eingelegt. Der Verfügungsbeklagte hat am 25.02.2020 angekündigt, das Wasser zu der streitgegenständlichen Wohnung zum 27.02.2020 abzustellen. Der Verfügungskläger hat daraufhin beim Amtsgericht Neubrandenburg eine einstweilige Verfügung beantragt, mit dem Ziel dem Verfügungsbeklagten untersagen zu lassen, die Wasserzufuhr für die streitgegenständliche Wohnung abzustellen. Die einstweilige Verfügung wurde am 26.02.2020 antragsgemäß erlassen. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger behauptet, die Kündigung des Mietverhältnisses sei unwirksam, da er aufgrund bestehender Mängel in der Wohnung die Miete zurecht gemindert hätte.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.02.2020 aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, die Kündigung sei zurecht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten Forderungen auf rückständige Miete und Betriebskosten in Höhe von 2.684,99 EUR bestanden. Der Verfügungskläger hätte keine Zahlungen geleistet, in der Zeit von August bis November 2019 nur jeweils 400,00 EUR gezahlt. Im Dezember 2019 nur 200,00 EUR und für den Monat Januar 2020 500,00 EUR und für die Monate Februar und März jeweils 250,00 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlage sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 12.03.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Der Verfügungskläger hat nach den §§ 535, 242 BGB Anspruch auf Aufrechterhaltung der Versorgung der streitgegenständlichen Wohnung mit Wasser. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Verfügungskläger zurecht die Miete für die streitgegenständliche Wohnung gemindert hat. Wenn die Wohnung mit Mängeln behaftet ist, tritt kraft Gesetzes eine Mietminderung nach § 536 BGB ein, ohne dass sich der Mieter darauf im einzelnen berufen muss. Wenn der Verfügungskläger zurecht die Miete in zutreffender Höhe gemindert hat, wäre die Kündigung vom 04.09.2019 unwirksam und das Mietverhältnis würde fortbestehen. In diesem Fall wäre der Verfügungsbeklagte zur Sicherstellung der Wasserversorgung weiterhin verpflichtet.

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann nicht geprüft werden, ob die Mängel in der Wohnung tatsächlich bestehen und ob der Verfügungskläger zurecht in angemessener Höhe die Miete gemindert hat. Dies ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies ist bereits anhängig unter dem Aktenzeichen 106 C 426/19. Auch wenn in diesem Verfahren ein Versäumnisurteil erlassen wurde, das den Verfügungskläger zur Räumung verpflichtet, lässt dies nicht automatisch den Schluss zu, dass die Kündigung wirksam gewesen ist. Der Verfügungskläger hat gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Bei Erlass des Versäumnisurteils wurden gemäß § 331 ZPO das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, weil er zum Termin nicht erschienen war. Es könnte sich ein anderes Ergebnis nach Prüfung der Einwendungen des Verfügungsklägers ergeben.

Es steht somit nicht fest, dass der Mietvertrag wirksam gekündigt wurde, sodass der Verfügungskläger zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens 106 C 426/19 Anspruch auf Versorgung der streitgegenständlichen Wohnung mit Wasser hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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