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Vorratskündigungen wegen Eigenbedarfs

Nach 20 Jahren Mietzeit drohte einer Familie der Rauswurf aus ihrem Zuhause – wegen Eigenbedarfs, so der Vermieter. Doch das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Mieter: Der Vermieter konnte seine vage Nutzungsabsicht nicht ausreichend belegen und scheiterte mit seiner Räumungsklage. Ein Sieg für die Mieter, der die hohen Hürden für Eigenbedarfskündigungen verdeutlicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 23.07.2024
  • Aktenzeichen: 65 S 99/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mieter der Wohnung; argumentierten, dass die Kündigung unrechtmäßig sei, da kein berechtigtes Interesse für die Eigenbedarfskündigung vorliegt.
  • Beklagte: Vermieter; behaupteten, die Wohnung für Familienangehörige zu benötigen, insbesondere für die Tochter des Klägers.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagten kündigten den Mietvertrag mit den Klägern aufgrund von Eigenbedarf, um die Wohnung der Tochter des Vermieters zur Verfügung zu stellen. Die Kläger widersprachen der Kündigung, da sie die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs anzweifelten.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Eigenbedarfskündigung rechtmäßig, besonders hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit des behaupteten Bedarfs?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Mieter wurde abgewiesen. Die Eigenbedarfskündigung wurde als nicht begründet anerkannt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Angaben des Vermieters zur Eigenbedarfskündigung vage und unplausibel waren. Es bestanden keine ernsthaften und aktuellen Nutzungsabsichten, weshalb ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben war.
  • Folgen: Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil bestätigt die Notwendigkeit konkreter und ernsthafter Angaben bei Eigenbedarfskündigungen und stärkt die Mieterrechte bei zweifelhaftem Eigenbedarf. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil rechtskräftig ist.

Eigenbedarfskündigung im Mietrecht: Ein Fall beleuchtet die Herausforderungen

Die Vorratskündigung ist ein Instrument im Mietrecht, das Vermietern erlaubt, Mietverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen zu beenden. Ein häufig angeführter Grund für eine solche Kündigung ist der Eigenbedarf, welcher den rechtlichen Rahmen für die Mietvertragskündigung eng steckt. Doch während der Mieterschutz in Deutschland stark ausgeprägt ist, gibt es stets Herausforderungen, etwa bei der Nachweisführung des Eigenbedarfs oder der Einhaltung von Kündigungsfristen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die Eigenbedarfsklage sind dabei nicht nur für Vermieter relevant, sondern auch für Mieter, die sich gegebenenfalls gegen eine unwirksame Kündigung zur Wehr setzen müssen. In diesem Kontext spielt der Mieterverband eine wichtige Rolle, insbesondere angesichts der aktuellen Wohnungsnot und der Diskussion um alternative Wohnformen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert, der diese Aspekte detailliert beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Eigenbedarfskündigung nach 20 Jahren Mietzeit scheitert vor Gericht

Vermieter und Makler bei Wohnungsbesichtigung im bewohnten Wohnzimmer
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Berlin hat eine Räumungsklage gegen langjährige Mieter abgewiesen. Die Kläger waren mit ihrer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts gescheitert. Im Zentrum des Falls stand eine Eigenbedarfskündigung vom Februar 2022, mit der der Vermieter das seit 2003 bestehende Mietverhältnis beenden wollte.

Vage Nutzungsabsichten reichen für Eigenbedarf nicht aus

Der Vermieter hatte die Kündigung damit begründet, die Wohnung seiner Tochter und deren Familie überlassen zu wollen. Vor Gericht konnte er jedoch nicht überzeugend darlegen, wann genau dieser Entschluss gefasst wurde. Seine Aussage, er habe das Haus bereits 2003 mit dieser Absicht gekauft, stand im Widerspruch zu späteren Handlungen: 2011 hatte er mit den Beklagten einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, obwohl seine Tochter zu dieser Zeit selbst auf Wohnungssuche war.

Gericht erkennt keine ernsthafte Nutzungsabsicht

Die als Zeugin vernommene Tochter des Vermieters bestätigte zwar grundsätzlich den Wunsch, mit ihrer Familie aus ihrer aktuellen 59-Quadratmeter-Wohnung in das Haus einzuziehen. Allerdings schloss sie einen zeitnahen Umzug selbst aus, da zunächst eine Aufstockung des Hauses geplant sei. Das Gericht sah darin ein weiteres Indiz gegen eine konkrete Nutzungsabsicht zum Zeitpunkt der Kündigung.

Strikte Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin betonte in seinem Urteil die hohen rechtlichen Hürden für eine Eigenbedarfskündigung. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht der bloße Wunsch des Vermieters nicht aus. Vielmehr müssen „ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die Eigennutzung vorliegen. Der Nutzungswunsch muss sich bereits so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer baldigen Nutzung besteht. Sogenannte Vorratskündigungen sind unzulässig.

Besonderer Schutz für Mieterrechte

Das Gericht verwies in seiner Begründung auf die verfassungsrechtliche Dimension des Falls. Das Bundesverfassungsgericht erkennt das Besitzrecht eines vertragstreuen Mieters als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes an. Die Wohnung gilt als Mittelpunkt der privaten Existenz und dient der Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse. Ein Zugriff des Vermieters auf die vermietete Wohnung ist daher nur bei gegenwärtig beachtlichen Gründen zulässig.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Mietern bei Eigenbedarfskündigungen deutlich. Eine vage oder für die Zukunft geplante Nutzungsabsicht des Vermieters reicht für eine Kündigung nicht aus. Der Vermieter muss einen konkreten, zeitnahen Nutzungswunsch nachweisen und ernsthafte, vernünftige Gründe darlegen. Die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz genießt besonderen verfassungsrechtlichen Schutz – ein Zugriff des Vermieters ist nur bei gegenwärtig beachtlichen Gründen zulässig.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren, wenn der Vermieter seinen Bedarf nicht konkret nachweisen kann. Ein unbestimmter Plan für die Zukunft oder vage Absichten reichen nicht aus. Auch wenn der Vermieter behauptet, ein Familienmitglied brauche die Wohnung, muss er belegen können, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein echtes und zeitnahes Nutzungsinteresse bestand. Werden Sie mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert, sollten Sie genau prüfen, ob der Vermieter seinen angeblichen Bedarf durch konkrete Fakten und einen klaren Zeitplan belegen kann.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie von einer Eigenbedarfskündigung betroffen sind, verdient Ihre Situation eine sorgfältige rechtliche Bewertung. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen die Begründung Ihres Vermieters auf Schlüssigkeit und helfen Ihnen, Ihre Rechte als Mieter zu wahren. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir gemeinsam die konkreten Umstände Ihres Falls und entwickeln eine individuelle Strategie. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung?

Eine wirksame Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt mehrere zwingende Bedingungen voraus.

Berechtigte Personengruppen

Der Eigenbedarf kann nur von einer natürlichen Person als Vermieter geltend gemacht werden. Juristische Personen wie GmbHs oder Aktiengesellschaften sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der Eigenbedarf für einen der Gesellschafter möglich ist.

Die Wohnung darf nur für folgende Personen beansprucht werden:

  • Den Vermieter selbst und dessen Haushaltsmitglieder
  • Familienangehörige wie Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister
  • Haushaltshilfen oder Pflegepersonal

Formelle Anforderungen

Die Eigenbedarfskündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name der Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird
  • Das Verwandtschaftsverhältnis oder die Funktion im Haushalt
  • Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung des Bedarfs
  • Den geplanten Einzugstermin
  • Einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters

Materielle Voraussetzungen

Der Eigenbedarf muss vernünftig und nachvollziehbar begründet sein. Typische anerkannte Gründe sind:

  • Beruflicher Wechsel mit Bedarf an einer näher gelegenen Wohnung
  • Familiäre Veränderungen wie Hochzeit oder Nachwuchs
  • Gesundheitliche Gründe, die einen Umzug erforderlich machen
  • Trennung vom Lebenspartner

Der Vermieter muss die Wohnung tatsächlich nutzen wollen. Eine Vorratskündigung, bei der der Eigenbedarf erst in ferner Zukunft entstehen soll, ist nicht zulässig. Zudem muss der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung bereits konkrete Umzugspläne haben.

Zeitliche Vorgaben

Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Eine Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung, bei der die regulären Kündigungsfristen gelten. Der Mieter hat die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wenn sie für ihn eine besondere Härte darstellt.


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Wann liegt eine unzulässige Vorratskündigung vor?

Eine unzulässige Vorratskündigung liegt vor, wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, ohne dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein konkreter und zeitnaher Nutzungswunsch besteht.

Zeitlicher Zusammenhang

Der Nutzungswunsch muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Kündigungsfrist stehen. Wenn Sie als Vermieter die Wohnung erst mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist nutzen möchten, liegt eine unzulässige Vorratskündigung vor. Nach der Rechtsprechung ist bereits ein Zeitraum von acht Monaten zwischen Kündigungsfrist und geplantem Einzug zu lang.

Konkretisierung der Planung

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn der Nutzungswunsch zum Zeitpunkt der Kündigung hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Vage Planungen oder bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus. Wenn Sie beispielsweise nur erwägen, die Wohnung eventuell später selbst zu nutzen oder sie einem Verwandten zu überlassen, liegt eine unzulässige Vorratskündigung vor.

Bauliche Voraussetzungen

Bei geplanten Umbaumaßnahmen müssen die rechtlichen Voraussetzungen bereits bei der Kündigung geklärt sein. Wenn für die beabsichtigte Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss diese entweder bereits vorliegen oder zumindest beantragt sein. Fehlt die notwendige Baugenehmigung oder wurde sie nicht beantragt, ist die Kündigung als unzulässige Vorratskündigung zu werten.


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Welche Beweise muss der Vermieter für seinen Eigenbedarf vorlegen?

Der Vermieter trägt bei einer Eigenbedarfskündigung die vollständige Beweislast für das Vorliegen des Eigenbedarfs. Dies bedeutet konkret, dass er sowohl im Kündigungsschreiben als auch in einem möglichen späteren Gerichtsprozess den Eigenbedarf nachvollziehbar darlegen muss.

Erforderliche Nachweise im Kündigungsschreiben

Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter detaillierte und konkrete Angaben zu folgenden Punkten machen:

• Die einziehende Person mit Namen und Verwandtschaftsverhältnis • Die vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe für den Eigenbedarf • Den geplanten Einzugstermin und dessen Begründung

Nachweispflichten im Streitfall

Wenn der Mieter den Nutzungswillen bestreitet, muss der Vermieter vor Gericht konkrete Beweise für seine Eigenbedarfsabsicht vorlegen. Der Mieter hingegen muss keine konkreten Gegenbeweise erbringen – es genügt, wenn er den behaupteten Eigenbedarf bestreitet.

Anforderungen an die Beweisführung

Die Begründung des Eigenbedarfs muss vernünftig und nachvollziehbar sein. Ein pauschaler Verweis auf den Eigenbedarf reicht nicht aus. Der Vermieter muss schlüssig darlegen, warum gerade diese Wohnung für die benannte Person benötigt wird.

Dokumentation der Beweise

Als Beweismittel können dienen:

• Schriftliche Unterlagen zur persönlichen Situation der Bedarfsperson • Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis • Dokumente, die den Bedarf begründen (z.B. Arbeitsvertrag am neuen Wohnort) • Belege für die Dringlichkeit des Wohnbedarfs


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Welche Schutzrechte haben langjährige Mieter bei Eigenbedarfskündigungen?

Langjährige Mieter genießen bei Eigenbedarfskündigungen einen besonderen Schutz durch die sogenannte Sozialklausel nach § 574 BGB. Eine lange Mietdauer allein reicht jedoch nicht aus, um eine Eigenbedarfskündigung abzuwenden.

Voraussetzungen für den Härtefall

Bei langjähriger Mietdauer muss mindestens ein weiterer erschwerender Umstand hinzukommen, damit die Kündigung als Härtefall eingestuft werden kann. Dies können sein:

  • Schwere Erkrankungen
  • Hohes Alter in Verbindung mit gesundheitlichen Einschränkungen
  • Tiefe soziale Verwurzelung im Wohnumfeld
  • Fehlender angemessener Ersatzwohnraum

Besonderheiten bei älteren Mietern

Bei älteren Mietern mit langer Wohndauer prüfen Gerichte besonders sorgfältig die Zumutbarkeit eines Umzugs. Das hohe Alter allein stellt jedoch noch keinen Härtefall dar. Erst wenn weitere Faktoren wie etwa eine nachweisbare enge Verbindung zum Wohnumfeld oder gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen, kann die Sozialklausel greifen.

Widerspruchsverfahren

Langjährige Mieter müssen ihre Härtegründe schriftlich und detailliert darlegen. Dabei sind konkrete Nachweise erforderlich, etwa:

  • Ärztliche Atteste über gesundheitliche Beeinträchtigungen
  • Dokumentation der sozialen Bindungen im Wohnumfeld
  • Nachweise über erfolglose Wohnungssuche

Die Gerichte führen dann eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen des Vermieters und des Mieters durch. Bei erfolgreicher Anwendung der Sozialklausel kann das Mietverhältnis zeitlich befristet oder sogar unbefristet fortgesetzt werden.


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Wie können sich Mieter gegen eine zweifelhafte Eigenbedarfskündigung wehren?

Bei einer zweifelhaften Eigenbedarfskündigung steht Mietern ein gesetzlich garantiertes Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses beim Vermieter eingehen.

Prüfung der Kündigungsbegründung

Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben konkrete und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf darlegen. Die Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, muss eindeutig benannt werden. Zudem muss der Vermieter das Nutzungsinteresse detailliert begründen.

Widerspruch einlegen

Bei der Formulierung des Widerspruchs können Mieter folgende Aspekte anführen:

  • Der Eigenbedarf ist nicht ausreichend begründet
  • Der Bedarf bestand bereits bei Vertragsabschluss
  • Es stehen vergleichbare Wohnungen im selben Haus leer
  • Es liegt ein persönlicher Härtefall vor

Härtefallregelung nutzen

Ein Härtefall kann vorliegen bei:

  • Schwangerschaft
  • Schwerer Krankheit
  • Hohem Alter
  • Anstehenden wichtigen Prüfungen

Rechtliche Durchsetzung

Wenn der Vermieter trotz Widerspruch an der Kündigung festhält, können Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses gerichtlich durchsetzen. Das Gericht wird dann eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Vermieters und der Härte für den Mieter vornehmen.

Bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf haben Mieter nach einem Auszug Anspruch auf Schadensersatz. Der Vermieter muss in diesem Fall die Umzugskosten und eine eventuelle Mietdifferenz erstatten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Räumungsklage

Eine Räumungsklage ist ein rechtliches Verfahren, mit dem ein Vermieter die Herausgabe einer vermieteten Wohnung durch den Mieter erzwingen will. Sie wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung die Wohnung nicht verlässt. Grundlage ist meist § 546 BGB. Eine erfolgreiche Räumungsklage führt dazu, dass der Mieter die Wohnung verlassen und alle Schlüssel übergeben muss. Ein typisches Beispiel ist die Klage nach einer Eigenbedarfskündigung, bei der sich der Mieter weigert auszuziehen.


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Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter eine vermietete Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige zur eigenen Nutzung benötigt. Sie ist in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt. Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf haben und diese konkret darlegen. Beispielsweise wenn der Vermieter selbst einziehen möchte oder die Wohnung für seine Kinder benötigt. Die Nutzungsabsicht muss ernsthaft und konkret sein – vage Zukunftspläne reichen nicht aus.


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Vorratskündigung

Eine Vorratskündigung bezeichnet eine unzulässige Form der Kündigung, bei der der Vermieter das Mietverhältnis ohne konkrete, gegenwärtige Nutzungsabsicht kündigt und sich lediglich die Option offenhalten will, die Wohnung später eventuell selbst zu nutzen. Nach § 573 BGB sind solche Kündigungen unwirksam, da ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen muss. Ein Beispiel wäre die Kündigung für einen möglicherweise später eintretenden, aber noch ungewissen Eigenbedarf.


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Eigentum im Sinne des Grundgesetzes

Dieser Begriff beschreibt den verfassungsrechtlichen Schutz von Besitzrechten nach Art. 14 GG, der sich nicht nur auf das klassische Eigentum beschränkt. Bei Mietverhältnissen wird auch das Besitzrecht des Mieters als geschütztes „Eigentum“ anerkannt, da die Wohnung als Lebensmittelpunkt fundamentale Bedeutung hat. Dies bedeutet, dass Mieterrechte einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen und nicht willkürlich eingeschränkt werden dürfen. Ein Eingriff in diese Rechte muss verhältnismäßig und gut begründet sein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 573 BGB: Dieser Paragraph regelt das Kündigungsrecht des Vermieters und legt fest, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben muss. Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder Angehörige benötigt. Die Anforderungen an das „Benötigen“ sind objektiv nachprüfbar und setzen ernsthafte, nachvollziehbare Gründe voraus. Im vorliegenden Fall führte das Gericht aus, dass das bloße Interesse oder der Wunsch des Vermieters an einer eigenen Nutzung nicht ausreicht, um einen Kündigungsgrund darzulegen.
  • § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Diese Norm konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die Kündigung aussprechen kann, indem sie ein berechtigtes Interesse zum Inhalt hat, das besonders dann gegeben ist, wenn die Wohnung für den Vermieter selbst benötigt wird. Der Mietvertrag bleibt bestehen, wenn der Vermieter keine ernsthafte und unmittelbare Absicht zur eigenen Nutzung nachweisen kann. In diesem Fall verneinte das Gericht die Ernsthaftigkeit des Kündigungsgrundes, da kein konkretes Nutzungsinteresse zur Zeit der Kündigung nachgewiesen werden konnte.
  • § 546 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph besagt, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache herauszugeben hat, sofern kein Recht zum Besitz mehr besteht. Im Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kündigung nicht wirksam war und somit das Mietverhältnis fortbestand, was den Beklagten das Recht gab, in der Wohnung zu bleiben. Die Kläger hatten demnach keinen Anspruch auf Räumung.
  • § 985 BGB: Nach diesem Paragraphen kann der Eigentümer von einer Person, die die Sache ohne Recht besitzt, die Herausgabe verlangen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beklagten ein Recht zum Besitz hatten, da das Mietverhältnis bestand und die Kündigung nicht erfolgreich war. Daher gab es kein Recht des Vermieters auf Herausgabe der Wohnung.
  • § 264 ZPO: Diese Norm ermöglicht eine Änderung der Anträge im Verfahren und stellt sicher, dass das Gericht auch auf neue Umstände reagieren kann. Im vorliegenden Fall wurde die Klage abgewiesen, weil die Kläger die Erledigung des Rechtsstreits erklärt hatten, jedoch die Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorlagen und die Klage in der Hauptsache unbegründet war. Die Änderung des Antrags zog folglich eine Klageabweisung nach sich.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 65 S 99/24 – Urteil vom 23.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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