LG Berlin, Az.: 63 S 341/11, Beschluss vom 01.11.2011
In dem Rechtsstreit wird die Berufung der Kläger gegen das am 23.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 115 C 62 /09 – bei einem Wert von 676,96 EUR auf Kosten der Kläger durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Gründe

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 04.10.2011 unbegründet.
Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 20.10.2011 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (BGH v. 26.07.2004 – VIII ZR 281/03, GE 2004, 1090).
Die Anmietung einer Wohnung mit einer vorhandenen Einrohrheizung, die funktionstüchtig ist, begründet im vorliegenden Fall den vertragsgemäßen Standard. Eine Unterschreitung des so genannten „Mindeststandards“, der ein Minimalkorrektiv darstellt und ein zeitgemäßes Wohnen ermöglichen soll, wird indes nicht automatisch durch einen relativ niedrigen Ausgangsstandard indiziert, wie ihn die Kläger hier vorfanden. Insbesondere kann die systembedingte Eigenart der vorgefundenen Beheizungsart – nämlich die Erwärmung des Heizkörpers bei Einstellung „0“ – nicht als Beleg oder Indiz für einen Mangel dienen, wenn gerade diese Beheizungsart dem vertragsgemäßen Standard entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.