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Wann beginnt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB?

Ein Münchner Mieter sollte seine langjährige Wohnung räumen, weil die neue Eigentümerin, eine Familien-GbR, Eigenbedarf anmeldete. Doch das Haus war zuvor in Wohnungseigentum umgewandelt und dann erst an die Familie verkauft worden. Genau diese Konstellation löste vor Gericht die Frage aus: Gilt hier die besondere Kündigungssperrfrist nach der Umwandlung? Das Urteil des Landgerichts München hat nun weitreichende Folgen für viele ähnliche Fälle.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 2770/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München I
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Mieter mietete eine Wohnung. Das Mietshaus wurde vom neuen Eigentümer in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht, deren Gesellschafter eine Familie sind. Die GbR kündigte dem Mieter wegen Eigenbedarfs für ein Familienmitglied.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die gesetzliche Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach Umwandlung in Wohnungseigentum und Verkauf an eine Familien-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt und damit die Eigenbedarfskündigung unwirksam macht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht München I hat das Urteil des Amtsgerichts geändert und die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen.
  • Begründung: Die Kündigung ist unwirksam, da die gesetzliche Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum und Verkauf an die GbR gilt und noch nicht abgelaufen war. Die Sperrfrist begann mit der Eintragung der GbR als Eigentümerin im Grundbuch, nachdem bereits Wohnungseigentum bestand. Entgegen der Vorinstanz sah das Gericht einen relevanten Eigentümerwechsel, der das Risiko für den Mieter erhöhte.
  • Folgen: Der Mieter kann aufgrund dieser Kündigung vorerst nicht aus der Wohnung geräumt werden. Die klagende GbR muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Eigenbedarfskündigung durch Familien-GbR in München: Landgericht stoppt Räumungsklage wegen Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I hat weitreichende Bedeutung für Mieter und Vermieter, insbesondere wenn es um Eigenbedarfskündigungen nach der Umwandlung von Mietshäusern in Wohnungseigentum und deren anschließende Übertragung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geht.

Besorgter Mieter vor Briefkasten mit Kündigungsumschlag im Treppenhaus, Eigentümer im Hintergrund
Familien-GbR kündigt nach Umwandlung Mietshaus in Wohnungseigentum – rechtlicher Wandel für Mieter sichtbar. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob eine solche Kündigung wirksam ist oder ob dem Mieter ein besonderer Kündigungsschutz in Form einer zehnjährigen Sperrfrist gemäß § 577a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der Bayerischen Mieterschutzverordnung zusteht. Das Landgericht entschied zugunsten des Mieters und wies die Räumungsklage der Vermieter-GbR ab.

Ausgangslage: Mietverhältnis und Eigentümerwechsel in Münchener Mehrfamilienhaus

Der betroffene Mieter bewohnt seit dem 1. April 2004 eine Wohnung in der F.-straße in München, basierend auf einem Mietvertrag vom 16. Februar 2004. Ursprünglich wurde der Vertrag mit einer Frau ### als Vermieterin geschlossen. Die monatliche Nettomiete belief sich zuletzt auf 310,00 Euro.

Im Laufe der Jahre wechselte das Eigentum an dem Anwesen. Herr G. W. erwarb die Immobilie als Alleineigentümer. Der notarielle Kaufvertrag hierfür wurde am 5. Februar 2021 geschlossen, und seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 31. Mai 2021. Dieser Eigentümerwechsel war der erste Schritt in einer Kette von Ereignissen, die schließlich zur juristischen Auseinandersetzung führten.

Umwandlung in Wohnungseigentum und Einbringung in Familien-GbR als Kern des Streits

Nachdem Herr G. W. Alleineigentümer geworden war, leitete er die Umwandlung des Mietshauses in Wohnungseigentum ein. Die hierfür notwendige Teilungserklärung nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde am 28. September 2021 notariell beurkundet. Die formelle Eintragung dieser Aufteilung in einzelne Eigentumswohnungen im Grundbuch fand am 11. Februar 2022 statt.

Nahezu zeitgleich mit der Aufteilung in Wohnungseigentum brachte Herr G. W. das gesamte Anwesen in eine neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. Der entsprechende Einbringungsvertrag datiert vom 28. Dezember 2021. Der erklärte Zweck dieser GbR ist die Verwaltung und Nutzung des Anwesens. Gesellschafter dieser Familien-GbR sind Herr G. W. selbst, seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die GbR als neue Eigentümerin der einzelnen Eigentumswohnungen erfolgte ebenfalls am 11. Februar 2022. Damit war die GbR offiziell die neue Vermieterin.

Die Eigenbedarfskündigung der Vermieter-GbR für die Tochter eines Gesellschafters

Mit einem Schreiben vom 27. Juli 2022 kündigte die Vermieter-GbR das langjährige Mietverhältnis mit dem Mieter fristgerecht zum 30. April 2023. Als Grund für die Kündigung wurde Eigenbedarf für die Gesellschafterin S. W., die Tochter des Herrn G. W., angeführt. Die GbR begründete den Bedarf damit, dass die 25-jährige Tochter eine postgraduale Ausbildung absolviere und ab April 2023 eine neue Arbeitsstelle in München antreten werde. Aus diesem Grund benötige sie eine eigene Wohnung und wohne derzeit noch bei ihren Eltern.

Da der Mieter der Kündigung widersprach und nicht auszog, erhob die Vermieter-GbR eine Räumungs- und Herausgabeklage vor dem Amtsgericht München. Sie war der Auffassung, die Eigenbedarfskündigung sei rechtmäßig und wirksam.

Streitpunkt Kündigungssperrfrist: Unterschiedliche Auslegung von § 577a BGB durch die Instanzen

Das Amtsgericht München gab der Klage der Vermieter-GbR zunächst statt und verurteilte den Mieter zur Räumung, gewährte ihm jedoch eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2024. Die zentrale Begründung des Amtsgerichts war, dass die Kündigungssperrfrist des § 577a Absatz 1 BGB in diesem speziellen Fall nicht zur Anwendung komme. Zwar seien die Voraussetzungen nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift – Umwandlung in Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter und anschließende Veräußerung an die GbR – gegeben. Jedoch sei die Norm, so das Amtsgericht, teleologisch zu reduzieren. Das bedeutet, der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte hier aufgrund seines Schutzzweckes eingeschränkt werden. Das Amtsgericht argumentierte, der Schutzzweck des § 577a BGB sei nicht berührt, da kein relevanter Rechtsträgerwechsel stattgefunden habe, der das Risiko einer Eigenbedarfskündigung für den Mieter erhöht hätte. Herr G. W. hätte als vormaliger Alleineigentümer bereits zuvor Eigenbedarf für seine nahen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) geltend machen können. Zur Stützung dieser Ansicht verwies das Amtsgericht auch auf § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB, der den Erwerb durch eine Familien-GbR unter bestimmten Umständen privilegiert.

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil legte der Mieter Berufung beim Landgericht München I ein. Er forderte die Abänderung des Urteils und die vollständige Abweisung der Räumungsklage. Der Mieter argumentierte, die Kündigung sei wegen der Kündigungssperrfrist unwirksam. Er betonte, dass § 577a Absatz 1 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut anwendbar sei. Die Umwandlung in Wohnungseigentum sei vor der Veräußerung an die GbR abgeschlossen gewesen. Die Veräußerung selbst sei erst mit der Eintragung der GbR im Grundbuch am 11. Februar 2022 vollendet worden, als bereits Wohnungseigentum bestand. Damit greife die Sperrfrist, die in München gemäß § 1 Satz 2 der Bayerischen Mieterschutzverordnung zehn Jahre betrage und somit erst am 11. Februar 2032 ende. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe sehr wohl ein relevanter Rechtsträgerwechsel stattgefunden, der das Risiko für ihn als Mieter erhöht habe. Durch die GbR als neue Eigentümerin komme nun Eigenbedarf auch für nahe Angehörige der anderen Gesellschafter (z.B. leibliche Verwandte der Ehefrau von Herrn G. W. oder zukünftige Familienangehörige der Kinder) in Betracht. Die vom Amtsgericht vorgenommene Teleologische Reduktion und der Verweis auf § 577a Abs. 1a S. 2 BGB seien rechtsfehlerhaft. Zusätzlich griff der Mieter die erstinstanzliche Beweiswürdigung zum behaupteten Eigenbedarf an und brachte vor, die Wohnung sei bauordnungsrechtlich nicht genehmigt, was einem Eigenbedarf entgegenstehe.

Die Vermieter-GbR verteidigte das Urteil des Amtsgerichts und beharrte darauf, dass durch die Einbringung in die Familien-GbR kein relevanter Rechtsträgerwechsel stattgefunden habe. Die mögliche Ausweitung des potenziellen Kreises der Bedarfspersonen sei irrelevant, da sich dieser weiterhin auf nahe Angehörige beschränke, für die der frühere Alleineigentümer G. W. ebenfalls Eigenbedarf hätte geltend machen können.

Entscheidung des Landgerichts München I: Kündigung unwirksam, Mieter darf bleiben

Das Landgericht München I gab der Berufung des Mieters statt. Es änderte das Urteil des Amtsgerichts München vom 2. Februar 2024 ab und wies die Klage der Vermieter-GbR auf Räumung und Herausgabe der Wohnung vollständig ab.

Die Vermieter-GbR wurde dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Mieter gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Begründung des Landgerichts: Strikte Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB

Das Landgericht begründete seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die Eigenbedarfskündigung der Vermieter-GbR vom 27. Juli 2022 unwirksam sei. Der Grund hierfür ist die zehnjährige Kündigungssperrfrist des § 577a Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Satz 2 der Bayerischen Mieterschutzverordnung. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Kündigung und ist auch aktuell noch nicht abgelaufen.

Zwar teilte das Landgericht die Einschätzung des Amtsgerichts, dass der von der Vermieter-GbR behauptete Eigenbedarf zugunsten der Gesellschafterin S. W. grundsätzlich besteht. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hierzu, insbesondere die Vernehmung der Tochter S. W. als Zeugin und die Anhörung des Gesellschafters G. W., sei nicht zu beanstanden. Auch die Einwände des Mieters bezüglich früherer Pläne für einen Dachgeschossausbau und der bauordnungsrechtlichen Genehmigung der Räumlichkeiten sah das Landgericht als nicht entscheidend an. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens für S. W. zu zweifeln, und die bauordnungsrechtliche Frage wurde als unbehelflich angesehen, da der Mieter selbst seit 20 Jahren in der Wohnung lebt und keine Nutzungsuntersagung vorliegt.

Chronologie entscheidend: Erst Umwandlung, dann Veräußerung an GbR löst Sperrfrist aus

Entscheidend für das Landgericht war jedoch die Anwendbarkeit der Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Absatz 1 BGB. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Voraussetzungen dieser mieterschützenden Norm im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Regelung des § 577a Absatz 1 BGB greift ein, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum sodann veräußert worden ist. Die Sperrfrist beginnt mit der ersten Veräußerung nach der Begründung von Wohnungseigentum. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Vollendung des Eigentumserwerbs durch Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).

Im konkreten Fall wurde nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter (2004) zunächst Wohnungseigentum begründet (Teilungserklärung 28.09.2021, Eintragung im Grundbuch 11.02.2022). Sodann erfolgte die Veräußerung des so entstandenen Wohnungseigentums an die Vermieter-GbR durch den Einbringungsvertrag vom 28.12.2021, deren Eigentumseintragung im Grundbuch ebenfalls am 11.02.2022 stattfand. Das Landgericht folgte der Argumentation des Mieters, dass die Veräußerung an die GbR erst mit deren Eintragung im Grundbuch am 11.02.2022 vollendet war. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Wohnungseigentum bereits, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Absatz 1 Satz 2 WEG mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (ebenfalls am 11.02.2022) entsteht. Damit ist die vom Gesetz geforderte chronologische Reihenfolge – erst Umwandlung in Wohnungseigentum und dann Veräußerung dieses Wohnungseigentums – erfüllt.

Keine teleologische Reduktion: Erweiterter Personenkreis für Eigenbedarf begründet Schutzbedürfnis des Mieters

Das Landgericht widersprach ausdrücklich der Ansicht des Amtsgerichts, dass § 577a Absatz 1 BGB hier teleologisch zu reduzieren sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat mit der Einbringung des Anwesens in die Vermieter-GbR sehr wohl ein im Sinne des § 577a Absatz 1 BGB relevanter Rechtsträgerwechsel stattgefunden. Durch die Übertragung des Eigentums von einem Alleineigentümer (Herr G. W.) auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit vier Gesellschaftern hat sich der Kreis der potenziellen Bedarfspersonen tatsächlich erweitert. Auch wenn Herr G. W. bereits zuvor Eigenbedarf für seine unmittelbare Familie (Ehefrau, Kinder) hätte geltend machen können, wurde durch den Rechtsträgerwechsel auf die GbR das Risiko für den Mieter geschaffen, dass nun auch Eigenbedarf für nahe Angehörige der weiteren Gesellschafter (z.B. Geschwister der Ehefrau oder zukünftige Ehepartner und Kinder der bereits erwachsenen Kinder von Herrn G. W.) in Betracht kommt. Einen solchen, erweiterten Eigenbedarf musste der Mieter bis zur Übertragung an die GbR nicht befürchten. Dies entspricht genau dem Schutzzweck des § 577a Absatz 1 BGB, der den Mieter gerade vor einem durch die Veräußerung erst geschaffenen oder erweiterten Eigenbedarf schützen soll (unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 – VIII ZR 356/20).

Die Kammer lehnte auch die vom Amtsgericht herangezogene Analogie zu § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB ab. Diese Vorschrift privilegiert den Erwerb durch eine Familien-GbR, wenn diese vor der Umwandlung in Wohnungseigentum erwirbt und dann selbst umwandelt. Sie regelt eine andere Fallgestaltung und dient der Schließung einer spezifischen Gesetzeslücke. Sie könne nicht dazu führen, den Anwendungsbereich und den Schutz des § 577a Absatz 1 BGB bei der hier gegebenen Chronologie (Umwandlung nach Überlassung, dann Veräußerung des bereits bestehenden Wohnungseigentums) einzuschränken.

Zehnjährige Kündigungssperrfrist in München noch nicht abgelaufen

Da die Voraussetzungen des § 577a Absatz 1 BGB erfüllt sind, gilt die Kündigungssperrfrist. Diese beträgt in der Stadt München gemäß § 1 Satz 2 der Bayerischen Mieterschutzverordnung zehn Jahre. Die Frist begann mit der Eintragung der Vermieter-GbR als Eigentümerin im Grundbuch am 11. Februar 2022 und endet somit erst am 11. Februar 2032. Die Kündigung vom 27. Juli 2022 lag somit klar innerhalb dieser Sperrfrist und ist daher unwirksam.

Revision zugelassen: Grundsätzliche Bedeutung für Fälle mit Familien-GbRs

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, insbesondere hinsichtlich der Auslegung und Anwendbarkeit des § 577a BGB auf Fallgestaltungen mit familiären GbRs nach einer Wohnungsumwandlung, hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung). Es bleibt abzuwarten, ob die Vermieter-GbR dieses Rechtsmittel einlegt und wie der Bundesgerichtshof diese komplexe mietrechtliche Frage letztinstanzlich entscheiden wird. Für Mieter in vergleichbaren Situationen stärkt dieses Urteil des Landgerichts München I jedoch vorerst den Schutz vor Eigenbedarfskündigungen innerhalb der gesetzlichen Sperrfristen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn nach der Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum dieses an eine Familien-GbR übertragen wird, wodurch die zehnjährige Kündigungssperrfrist des §577a BGB ausgelöst wird. Entscheidend ist die chronologische Abfolge: erst Umwandlung in Wohnungseigentum, dann Veräußerung an die GbR, womit sich der Kreis potenzieller Bedarfspersonen erweitert. Das Landgericht München bekräftigt damit den besonderen Mieterschutz nach Wohnungsumwandlungen und widerspricht der Auffassung, dass bei Familien-GbRs grundsätzlich eine teleologische Reduktion des Kündigungsschutzes angebracht sei.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB im Zusammenhang mit Wohnungseigentum?

Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einer Mietwohnung, und das Haus, in dem sich Ihre Wohnung befindet, wird in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt. Ihre Wohnung gehört nun einem neuen Eigentümer. In dieser Situation schützt Sie eine besondere Regelung im Mietrecht: die sogenannte Kündigungssperrfrist nach § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Was ist die Kündigungssperrfrist?

Die Kündigungssperrfrist ist ein Zeitraum, in dem dem Mieter einer umgewandelten Wohnung nicht gekündigt werden darf, auch wenn der neue Eigentümer die Wohnung eigentlich selbst nutzen möchte (Eigenbedarf) oder eine Kündigung aus anderen Gründen der Verwertung (wirtschaftliche Nutzung) beabsichtigt. Sie dient dem Schutz von Mietern, die in einer Wohnung leben, die nach Beginn ihres Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wurde.

Wann beginnt und wie lange dauert die Sperrfrist?

Die Kündigungssperrfrist beginnt, sobald die Mietwohnung nach der Umwandlung des Hauses in Eigentumswohnungen erstmals an einen neuen Eigentümer verkauft wird. Sie gilt nicht gegenüber dem Vermieter, der die Wohnung schon vor der Umwandlung besessen hat.

Die grundsätzliche Dauer der Sperrfrist beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Wohnung verkauft wurde und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es gibt jedoch eine wichtige Besonderheit: Die einzelnen Bundesländer haben die Möglichkeit, diese Frist per Verordnung zu verlängern. In vielen Gebieten, insbesondere in Ballungszentren, kann die Sperrfrist daher bis zu zehn Jahre betragen. Die genaue Dauer hängt also davon ab, wo sich Ihre Wohnung befindet und ob das jeweilige Bundesland von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Welchen Schutz bietet die Sperrfrist?

Während der Kündigungssperrfrist sind Sie als Mieter weitgehend vor Kündigungen geschützt, die auf Eigenbedarf des neuen Eigentümers oder auf dessen Absicht zur wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gestützt werden. Das bedeutet, der neue Eigentümer kann Ihnen in diesem Zeitraum normalerweise nicht kündigen, nur weil er selbst einziehen möchte oder die Wohnung gewinnbringend anders nutzen will.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Sperrfrist nicht vor allen Kündigungen schützt. Kündigungen, die auf einem Verhalten des Mieters basieren (z.B. wiederholte Mietrückstände, erhebliche Vertragsverletzungen oder Störung des Hausfriedens), sind von der Sperrfrist in der Regel nicht betroffen und können weiterhin ausgesprochen werden.

Für Sie als Mieter einer Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, bedeutet die Kündigungssperrfrist somit einen erheblichen gesetzlichen Schutz, der Ihnen für einen bestimmten Zeitraum Sicherheit gibt.


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Wie wirkt sich die Umwandlung eines Mietshauses in Wohnungseigentum auf die Rechte von Mietern aus?

Wenn ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt wird, hat das keine automatische Beendigung Ihres Mietvertrages zur Folge. Ihr bestehender Mietvertrag bleibt grundsätzlich gültig. Der neue Eigentümer der Wohnung, die Sie bewohnen, tritt in alle Rechte und Pflichten Ihres bisherigen Vermieters ein. Das Prinzip lautet: Kauf bricht nicht Miete. Ihre Miethöhe, die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen und die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben zunächst unverändert.

Ihr Mietvertrag bleibt bestehen

Das bedeutet konkret für Sie: Ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ändern sich durch die reine Umwandlung und den Verkauf der einzelnen Wohnungen nicht. Sie behalten alle vertraglich vereinbarten Rechte.

Neues Recht: Das Vorkaufsrecht

Für Sie als Mieter kann durch die Umwandlung ein wichtiges neues Recht entstehen: das Vorkaufsrecht. Wenn Ihre Wohnung nach der Umwandlung zum ersten Mal verkauft werden soll, muss Ihnen der Verkäufer (der ursprüngliche Eigentümer oder der erste Erwerber nach der Umwandlung) die Wohnung zuerst zum Kauf anbieten. Sie haben dann die Möglichkeit, die Wohnung zu denselben Bedingungen zu erwerben, die der Verkäufer mit einem dritten Interessenten vereinbart hat. Dieses Vorkaufsrecht gibt Ihnen die Chance, Ihre Wohnung selbst zu kaufen, bevor sie an jemand anderen verkauft wird.

Potenzielles Risiko: Die Eigenbedarfskündigung und Ihr Schutz

Ein potenzielles Risiko nach der Umwandlung und dem Verkauf Ihrer Wohnung an einen neuen Eigentümer ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Ein Eigentümer kann den Mietvertrag kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Allerdings sind Sie hierbei besonders geschützt. Nach der Umwandlung des Mietshauses in Wohnungseigentum und dem Verkauf Ihrer speziellen Wohnung an einen neuen Eigentümer gilt eine gesetzliche Sperrfrist für Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung. Diese Sperrfrist beginnt mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

Die grundsätzliche gesetzliche Sperrfrist beträgt drei Jahre. In vielen Städten und Gemeinden, in denen der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, kann diese Sperrfrist durch kommunale Verordnungen auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Während dieser gesetzlichen Sperrfrist kann Ihnen Ihr Vermieter grundsätzlich nicht wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Nach Ablauf dieser Sperrfrist sind solche Kündigungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder möglich.


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Wann beginnt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB tatsächlich zu laufen?

Die Kündigungssperrfrist nach § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll Mieter schützen, wenn ihre Mietwohnung nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum oder Teileigentum umgewandelt wird und die Wohnung anschließend verkauft wird.

Der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn dieser Kündigungssperrfrist ist nicht etwa der Beschluss zur Umwandlung oder der Verkauf der Wohnung an einen neuen Eigentümer. Die Frist beginnt vielmehr erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

Der entscheidende Zeitpunkt im Grundbuch

Wenn ein Mietshaus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt wird, geschieht dies rechtlich durch die sogenannte Teilungserklärung. Diese Erklärung, die das Gebäude in rechtlich selbstständige Einheiten aufteilt, wird beim Grundbuchamt eingereicht und im Grundbuch vermerkt. Mit dieser Eintragung entstehen die einzelnen Eigentumswohnungen als rechtliche Einheiten.

Anschließend werden die einzelnen Wohnungen verkauft. Wenn Sie eine Wohnung mieten, die nach Abschluss Ihres Mietvertrags umgewandelt und verkauft wird, und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, beginnt ab diesem Tag die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB.

Was bedeutet das für Mieter?

Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass der Käufer Ihrer Wohnung (der neue Vermieter), der im Grundbuch eingetragen wurde, Sie für eine bestimmte Zeit nicht wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Diese Sperrfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab dem Tag der Eintragung des Käufers im Grundbuch. In einigen Bundesländern und Gemeinden kann diese Frist durch Landesverordnungen oder Gemeindesatzungen auf bis zu zehn Jahre verlängert sein.

Die Sperrfrist bezieht sich speziell auf Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (§ 573 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BGB). Andere Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Mietschulden oder erhebliche Vertragsverletzungen, sind von dieser Sperrfrist nicht betroffen.

Es ist also die Eintragung des ersten Erwerbers im Grundbuch nach der Umwandlung des Mietshauses in Wohnungseigentum, die den genauen Startpunkt für den Beginn der Kündigungssperrfrist darstellt.


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Inwiefern spielt die Gründung einer GbR und die Übertragung von Wohnungseigentum auf diese eine Rolle bei Eigenbedarfskündigungen?

Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümerin einer Wohnung wird und diese vermietet, ändert sich die rechtliche Grundlage für eine mögliche Eigenbedarfskündigung im Vergleich zu einem einzelnen Vermieter. Eine GbR ist eine Personengesellschaft, keine einzelne natürliche Person. Sie selbst kann die Wohnung nicht „bewohnen“.

Wer kann bei einer GbR-Eigenbedarfskündigung die Wohnung beanspruchen?

Im Falle einer GbR als Vermieterin kann Eigenbedarf geltend gemacht werden, allerdings nicht für die GbR selbst, sondern nur für einen oder mehrere ihrer Gesellschafter (oft auch als Partner bezeichnet) oder bestimmte Angehörige dieser Gesellschafter. Die Kündigung erfolgt also formal durch die GbR, aber die benötigte Person ist einer der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person (wie im Gesetz für Eigenbedarf bei Einzelpersonen vorgesehen).

Welche besonderen Voraussetzungen gelten?

Die Übertragung des Eigentums auf eine GbR und die anschließende Berufung auf Eigenbedarf für einen Gesellschafter sind rechtlich zulässig, unterliegen aber einer genauen Prüfung.

Eine entscheidende Frage ist dabei, warum die GbR gegründet und das Eigentum übertragen wurde. Wenn der alleinige oder überwiegende Zweck der GbR-Gründung und des Eigentumserwerbs war, eine Eigenbedarfskündigung zu ermöglichen oder zu erleichtern, die für den oder die bisherigen Eigentümer so nicht möglich gewesen wäre (zum Beispiel, um den Mieterschutz zu umgehen), kann die Kündigung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam angesehen werden. Dies prüft ein Gericht sehr genau.

Die GbR muss wie jeder Vermieter die Gründe für den geltend gemachten Eigenbedarf klar und nachvollziehbar in der Kündigungserklärung darlegen. Dabei muss genau benannt werden, welcher Gesellschafter oder welche angehörige Person die Wohnung beziehen soll und warum diese Person die Wohnung benötigt.

Für Sie bedeutet das: Die Struktur des Vermieters als GbR ändert, wer die Wohnung beanspruchen kann (ein Gesellschafter oder dessen Angehöriger) und fügt eine zusätzliche Prüfungsebene hinzu: die Motivation hinter der GbR-Gründung im Zusammenhang mit der Kündigungsmöglichkeit. Eine solche Kündigung ist komplexer und birgt spezifische rechtliche Fragestellungen, insbesondere hinsichtlich des Zwecks der GbR-Struktur.


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Welche Rolle spielt die Landesgesetzgebung (z.B. Bayerische Mieterschutzverordnung) bei der Verlängerung der Kündigungssperrfrist?

Die sogenannte Kündigungssperrfrist ist eine wichtige Regelung im Mietrecht. Sie schützt Mieter nach der Umwandlung ihrer Mietwohnung in Wohneigentum vor einer Kündigung durch den neuen Eigentümer, wenn dieser die Wohnung selbst nutzen möchte (Eigenbedarf). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), also Bundesrecht, legt für diese Sperrfrist eine grundsätzliche Dauer fest.

Allerdings ermöglicht das BGB den Bundesländern, in bestimmten Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist, die Kündigungssperrfrist über die bundesrechtliche Mindestdauer hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung erfolgt durch spezielle Verordnungen, die von der jeweiligen Landesregierung erlassen werden.

Wie funktionieren diese Landesverordnungen?

  • Sie werden auf Basis einer Ermächtigung im Bundesgesetz (§ 577a Abs. 2 BGB) geschaffen.
  • Sie bestimmen konkret, welche Städte oder Gemeinden oder auch nur bestimmte Stadtteile in den Schutzbereich der verlängerten Sperrfrist fallen.
  • Sie legen fest, um wie viele Jahre die Kündigungssperrfrist verlängert wird. Die Höchstdauer der Sperrfrist nach einer solchen Landesverordnung kann bis zu zehn Jahre betragen, gerechnet ab der Umwandlung in Wohneigentum.

Welche Bedeutung haben sie für Mieter?

Diese landesrechtlichen Verordnungen können den Mieterschutz deutlich erhöhen. Wenn eine Wohnung in einem Gebiet liegt, das von einer solchen Verordnung erfasst wird, ist die Zeitspanne, in der eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach einer Umwandlung ausgeschlossen ist, länger als es das Bundesgesetz allein vorschreibt. Dies gibt Mietern in diesen Gebieten mehr Zeit, um gegebenenfalls eine neue passende Wohnung zu finden.

Nicht alle Bundesländer haben solche Verordnungen erlassen, und die genauen Regelungen (welche Gebiete erfasst sind, wie lange die Verlängerung dauert) unterscheiden sich stark. Die Bayerische Mieterschutzverordnung, die in der Frage genannt wird, ist ein Beispiel für eine solche landesrechtliche Regelung, die in bestimmten Teilen Bayerns die Kündigungssperrfrist verlängert. Auch andere Bundesländer, insbesondere in Ballungsräumen, haben ähnliche Regelungen getroffen oder hatten sie in der Vergangenheit.

Für Sie als Mieter bedeutet die Existenz solcher Landesverordnungen, dass der Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung Ihrer Wohnung in Wohneigentum unter Umständen über die bundesgesetzlich geregelte Frist hinausgehen kann. Die genaue Dauer der Sperrfrist hängt dann davon ab, wo sich die Wohnung befindet und ob für dieses Gebiet eine entsprechende landesrechtliche Verordnung gilt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kündigungssperrfrist nach § 577a Absatz 1 BGB

Die Kündigungssperrfrist nach § 577a Absatz 1 BGB schützt Mieter einer Wohnung, die nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft wurde, vor einer Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung. Sie beginnt mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch und gilt mindestens drei Jahre, kann aber durch Landesverordnungen (z. B. Bayerische Mieterschutzverordnung) auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Während dieser Frist darf der neue Eigentümer in der Regel nicht kündigen, um den Mieter vor plötzlichem Wohnungsverlust zu schützen. Beispiel: Wenn Sie eine Wohnung mieten, die nach Ihrer Einzugszeit in Eigentumswohnungen aufgeteilt und verkauft wird, schützt Sie diese Sperrfrist vor einer Kündigung für mindestens die Dauer der Frist.


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Teilungserklärung nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde, mit der ein gesamtes Mietshaus in rechtlich selbstständige Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Sie regelt unter anderem die Aufteilung des Gebäudes, die Zuordnung von Wohnungen und gemeinschaftlichen Flächen sowie die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft. Mit Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch entstehen die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten. Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus wird so aufgeteilt, dass jede Wohnung individuell verkauft werden kann – dies geschieht formal durch die Teilungserklärung.


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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache Personengesellschaft, die von mindestens zwei Personen gegründet wird, um gemeinsamen Zwecken nachzugehen – hier zur gemeinsamen Verwaltung und Vermietung von Eigentumswohnungen. Im Gegensatz zu einer Einzelperson handelt die GbR als juristische Einheit, jedoch haften die Gesellschafter persönlich. Wichtig für den Fall ist, dass Eigenbedarfskündigungen nicht von der GbR selbst ausgehen können, sondern nur für einen oder mehrere Gesellschafter oder deren nahe Angehörige geltend gemacht werden dürfen. Beispiel: Vier Familienmitglieder gründen eine GbR, um gemeinsam ein Haus zu verwalten und als Vermieter aufzutreten.


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Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung ist eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, weil er die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sie muss konkret und nachvollziehbar begründet werden. Im Fall einer GbR als Vermieterin richtet sich der Eigenbedarf auf einen Gesellschafter oder dessen Angehörige – nicht auf die Gesellschaft selbst. Eigenbedarf soll dem Vermieter ermöglichen, die Wohnung persönlich zu nutzen, wird jedoch durch Kündigungsschutzregelungen wie die Sperrfrist eingeschränkt. Beispiel: Ein Vermieter kündigt einem Mieter, weil seine erwachsene Tochter eine Wohnung benötigt.


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Teleologische Reduktion

Die teleologische Reduktion ist eine Auslegungsmethode, bei der eine Rechtsnorm eingeschränkt angewandt wird, wenn der wörtliche Gesetzesinhalt im konkreten Fall zu Ergebnissen führt, die dem Zweck (dem „Sinn und Zweck“) der Norm widersprechen würden. Dabei wird der Anwendungsbereich der Norm aus ihrem Schutzzweck heraus reduziert. Im vorliegenden Fall stritt sich das Amtsgericht darüber, ob § 577a BGB wegen des besonderen Falls der Familien-GbR teleologisch reduziert werden darf, was das Landgericht ablehnte, um den Zweck des Mieterschutzes zu gewährleisten. Beispiel: Ein Gesetz soll Menschen schützen, wird aber so eng ausgelegt, dass dieser Schutz praktisch entfällt – dann kann das Gericht den Anwendungsbereich verkürzen, um den eigentlichen Gesetzeszweck zu wahren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 577a Absatz 1 BGB (Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum): Diese Vorschrift schützt Mieter, wenn Wohnraum nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert wird, indem sie eine zehnjährige Kündigungssperrfrist einführt. Ziel ist, dem Mieter Zeit und Sicherheit zu gewähren, bevor der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs kündigen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht stellte fest, dass die Umwandlung vor der Veräußerung an die Familien-GbR stattfand, sodass die Sperrfrist wirksam einsetzt und die Eigenbedarfskündigung deshalb unwirksam ist.
  • § 1 Satz 2 der Bayerischen Mieterschutzverordnung: Hier wird die allgemeine Schutzfrist des § 577a BGB regional konkretisiert und verlängert, sodass in München eine zehnjährige Kündigungssperrfrist gilt. Dies stärkt den Mieterschutz über den bundesweiten Rahmen hinaus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigung der Vermieter-GbR vom Juli 2022 liegt innerhalb dieser zehnjährigen Sperrfrist, die am 11. Februar 2022 begann, weshalb die Kündigung unzulässig ist.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere § 8 WEG (Teilungserklärung) und § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG: § 8 regelt die formelle Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung, § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG besagt, dass die Eigentümergemeinschaft mit Eintragung der einzelnen Wohnungen im Grundbuch entsteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die formelle Umwandlung in Wohnungseigentum und die Eintragung im Grundbuch am 11. Februar 2022 sind Voraussetzung für den Beginn der Sperrfrist und damit für die Anwendbarkeit des § 577a BGB.
  • § 873 und § 925 BGB (Eigentumserwerb an Grundstücken): Diese Normen bestimmen, dass das Eigentum an einem Grundstück erst mit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Veräußerung des Wohnungseigentums an die GbR wurde erst mit der Grundbucheintragung am 11. Februar 2022 vollendet, was für den Beginn der Sperrfrist entscheidend ist.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und deren Stellung als Eigentümer: Eine GbR kann als Gesamthandsgemeinschaft Eigentum an Wohnungseigentum erwerben, wodurch sich der Kreis möglicher Eigenbedarfskündigungen auf nahestehende Angehörige der Gesellschafter erweitert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Übertragung des Wohnungseigentums von einem Alleineigentümer auf eine Familien-GbR stellt einen relevanten Rechtsträgerwechsel mit einer Erweiterung des potenziellen Eigenbedarfskreises dar, was den Schutz durch § 577a BGB auslöst.
  • § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB (Privileg für Familien-GbRs bei Erwerb vor Umwandlung): Diese Regelung begünstigt den Erwerb von Grundstücken durch Familien-GbRs, wenn der Erwerb vor der Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt, und soll eine Gesetzeslücke schließen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht lehnte eine Anwendung dieser Norm ab, da im vorliegenden Fall erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum an die GbR veräußert wurde, sodass die privilegierende Regelung nicht greift und der volle Schutz des § 577a Absatz 1 BGB Anwendung findet.

Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 14 S 2770/24 – Urteil vom 25.10.2024


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