LG Berlin II – Az.: 67 T 30/24 – Beschluss vom 23.05.2024
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 15. Februar 2024 abgeändert und der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt.
Gründe
Die gemäß § 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da ihre Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO Aussicht auf Erfolg hatte. Die vom Amtsgericht angenommene Beendigung des Mietverhältnisses auf Grundlage der ordentlichen Kündigung vom 30. Juni 2022 ist jedenfalls nicht zweifelsfrei, da der Bagatellrückstand von 812,23 EUR unabhängig davon, ob er summenmäßig über eine Monatsmiete hinausgeht, nicht zwingend die Erheblichkeitsschwelle des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB übersteigt (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Oktober 2016 – 67 S 214/16, WuM 2016, 741; Beschl. v. 8. Februar 2022 – 67 S 298/21, WuM 2022, 226 (nachfolgend: BGH, Beschl. v. 24. Januar 2023 – VIII ZR 42/22, BeckRS 2023, 2854 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten rechtfertigen die ratenfreie Bewilligung, § 115 ZPO.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, § 574 Abs.2, Abs. 3 ZPO.