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Wann ist die Vereinbarung einer Einmalzahlung für die gesamte Mietdauer beachtlich?

LG Berlin –  Az.: 63 S 271/14 – Beschluss vom 01.10.2014

In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Gründe

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

– Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr inne gehaltenen Wohnung zu (§ 546 Abs. 1 BGB); denn die fristlose Kündigung vom 13.03.2014 ist gem. §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wirksam, weil sich die Beklagte mit der Zahlung des Mietzinses für Februar und März 2014 im Zahlungsverzug befand.

– Die Beklagte schuldete den Mietzins, weil der „1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 13.12.2008“ in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam ist (§§ 57b ZVG, 566c BGB).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vereinbarung einer Einmalzahlung für die gesamte Mietdauer nur dann beachtlich, wenn sie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Missbrauchsabsicht vorlag (BGH v. 11.10.2011 – VIII ZR 103/11, WuM 2012, 112). Eine derartige Einschränkung lässt sich den Gründen der vorgenannten Entscheidung nicht entnehmen, die vielmehr darauf abstellen, dass die Regelungen in § 1124 Abs. 2 BGB, § 566b BGB, § 56 Satz 2 und § 57b ZVG eine einander entsprechende Handhabung erfordern, da ihnen dieselbe Wertung zugrunde liegt.

Danach sind die Motive für die Abrede zwischen der Beklagten und ihrem Sohn als Voreigentümer ebenso wie die zugleich vereinbarte Flächenerweiterung der Mietsache hierfür ohne Belang.

– Soweit das angegriffene Urteil im Wege der Hilfserwägung darauf abstellt, dass es am Nachweis der erfolgten Zahlung mangele, ist auch dies zutreffend.

Die Bestätigung des Sohnes der Beklagten vom 20.06.2014 ist eine Privaturkunde mit zunächst lediglich formeller Beweiskraft, die hier auf die Abgabe der Erklärung beschränkt ist.

Bei unterschriebenen Vertragsurkunden besteht nur zwischen den Vertragspartnern eine tatsächliche Vermutung für die vorliegend entscheidende (inhaltliche) Richtigkeit und Vollständigkeit (h.M., vgl. Schreiber in MüKo, 4. Aufl. 2012, § 416 ZPO Rn 10 m.w.N.).

Für die materielle Beweiskraft als Quittung i.S.v. § 368 BGB gilt der Grundsatz freier Beweiswürdigung, wobei eine etwaige Indizwirkung auf der Überlegung beruht, dass erfahrungsgemäß niemand ohne Not eine ihm ungünstige Tatsache zuzugeben pflegt, der nicht von ihrer Wahrheit überzeugt ist (BGH v. 14.04.1978 – V ZR 10/77, MDR 1978, 914, Tz 7). Letztlich hängt daher die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Fetzer in MüKo, 6. Aufl. 2012, § 368 BGB Rn 5).

Vorliegend wäre die Wirkung der Quittung indes auf den Vorteil der Beklagten bezogen, ohne zum Nachteil des quittierenden Sohnes zu wirken, was bereits allein deren Indizwert beschränkt. Das gilt in ähnlicher Weise für den Beweiswert der in russischer Sprache eingereichten Quittung der Frau … vom 10.07.2014 betreffend eine Teilleistung i.H.v. 30.000,00 EUR, die für die Ausstellerin erst recht keinerlei Nachteil zur Folge hat, weswegen die Würdigung der angegriffenen Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

Es wird binnen 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

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