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Wann liegt aufwändig gestaltetes Wohnumfeld vor?

Streit um Mieterhöhung in Berlin: Ist ein Garten mit Gartenhaus schon ein Luxus-Wohnumfeld? Das Amtsgericht Schöneberg musste entscheiden, welche Kriterien für ein „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“ gelten und ob dies höhere Mieten rechtfertigt. Ein Fall, der für Mieter und Vermieter gleichermaßen von Bedeutung ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht verurteilte die Beklagte, einer Mieterhöhung zuzustimmen.
  • Die Klägerin hatte das Verlangen rechtzeitig geltend gemacht.
  • Der Mietvertrag stützt sich auf den Berliner Mietspiegel 2023.
  • Die Wohnung liegt in einer lärmbelasteten Gegend.
  • Es gibt ausreichend dimensionierte PKW-Stellplätze.
  • Das Wohnumfeld wurde nicht als besonders aufwändig gestaltet eingestuft.
  • Ein einfaches Gartenhaus und gut gepflegte Rasenflächen genügen nicht für eine aufwändige Gestaltung.
  • Wirtschaftliche Aufwendungen genügen nicht für besondere Wohnumfeldgestaltung.
  • Die Lärmbelastung der Küche führt zur Einstufung der gesamten Wohnung als lärmbelastet.
  • Die Klage war teilweise erfolgreich; daher müssen beide Parteien anteilig die Kosten tragen.

Aufwendige Wohnungen: Gericht definiert Kriterien für „luxuriöse“ Instandhaltung

Wohngegend
(Symbolfoto: JazK2 – Shutterstock.com)

Der Wohnraum ist mehr als nur ein Dach über dem Kopf. Er ist Rückzugsort, Ausdruck der Persönlichkeit und oft auch ein Ort, in den viel Zeit, Geld und Liebe investiert wird. Doch was passiert, wenn diese Investitionen über das übliche Maß hinausgehen und ein besonders aufwändig gestaltetes Wohnumfeld entsteht? Diese Frage ist nicht nur für Ästheten und Innenarchitekten relevant, sondern auch für Mieter und Vermieter, denn sie kann erhebliche Auswirkungen auf Mietpreise und Modernisierungsmöglichkeiten haben.

Was genau aber macht ein Wohnumfeld „aufwändig gestaltet“? Sind es edle Materialien, hochwertige Ausstattungsmerkmale oder besondere architektonische Elemente? Und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten in solchen Fällen? Diese Fragen sind nicht immer leicht zu beantworten, da es keine allgemeingültige Definition gibt. Vielmehr müssen Gerichte im Einzelfall entscheiden, ob ein Wohnumfeld als aufwändig gestaltet anzusehen ist.

Ein aktuelles Gerichtsurteil hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und Kriterien für die Beurteilung eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds festgelegt.

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Der Fall vor Gericht


Aufwändige Wohnumfeldgestaltung als Mietspiegel-Merkmal – Das AG Berlin-Schöneberg gibt klare Kriterien vor

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Wohnumfeld eines Mietshauses in Berlin als „aufwändig gestaltet“ im Sinne des Berliner Mietspiegels anzusehen ist. Dies hätte Auswirkungen auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit auf mögliche Mieterhöhungen. Das Amtsgericht Schöneberg musste hierzu konkrete Maßstäbe definieren.

Sachverhalt und Streitpunkt

Die Klägerin, eine Vermieterin, begehrte von der beklagten Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung in Berlin. Die Parteien stritten sich insbesondere darüber, ob das Wohnumfeld des Mietshauses mit Garten, Rasenflächen und Gartenhaus als „aufwändig gestaltet“ anzusehen ist. Dies hätte zu einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete im Mietspiegel und einer berechtigten Mieterhöhung geführt.

Entscheidungskriterien für aufwändige Gestaltung

Das Gericht stellte klar, dass für eine aufwändige Gestaltung ein „besonderer gärtnerischer und/oder architektonischer Aufwand“ erforderlich ist, der signifikant über bloße Grundausstattungen wie Wege oder Bepflanzungen hinausgeht. Entscheidend ist, dass die Gestaltung selbst durch gärtnerische oder architektonische Aspekte besonders aufwändig ist.

Reiner Kosten- oder Arbeitsaufwand für die Pflege des Außenbereichs reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Auch das Vorhandensein eines einfachen Gartenhauses war für die aufwändige Gestaltung nicht ausreichend, da kein besonderer architektonischer Aufwand erkennbar war.

Ablehnung der Mieterhöhung

Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines „aufwändig gestalteten Wohnumfelds“ im konkreten Fall nicht erfüllt waren. Die von der Vermieterin begehrte Mieterhöhung wurde daher nur teilweise zugesprochen, da andere Faktoren wie die Lage eine höhere Miete rechtfertigten.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht definiert klar, dass für eine „aufwändig gestaltete Wohnumfeldgestaltung“ im Sinne des Mietspiegels mehr als bloße Gartenpflege oder ein einfaches Gartenhaus erforderlich ist. Entscheidend ist ein besonderer gärtnerischer oder architektonischer Aufwand in der Gestaltung selbst, der über Grundausstattungen hinausgeht. Reine Kosten- und Arbeitsaufwendungen genügen nicht diesem Merkmal. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Mieter und Vermieter in Berlin müssen sich bewusst sein, dass ein einfacher Garten mit Rasenflächen, Beeten und einem normalen Gartenhaus nicht automatisch als „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“ im Sinne des Berliner Mietspiegels gilt. Das Amtsgericht Schöneberg hat in seinem Urteil klargestellt, dass dafür ein besonderer gärtnerischer oder architektonischer Aufwand in der Gestaltung selbst erforderlich ist, der über die übliche Grundausstattung hinausgeht.

Reine Kosten für Gartenpflege oder Arbeitsstunden reichen nicht aus. Entscheidend ist der Grad der Gestaltung, nicht der finanzielle Aufwand. Auch die Existenz eines einfachen Gartenhauses ohne besondere Architektur führt nicht zur Einstufung als aufwändig gestaltet. Nur wenn nachweislich deutlich mehr Aufwand als üblich in die Gartengestaltung geflossen ist, kann dies eine Mieterhöhung rechtfertigen.

Mieter müssen daher nicht befürchten, dass moderate Gärten zu höheren Mieten führen. Vermieter hingegen sollten realistisch einschätzen, ob der Außenbereich wirklich die hohen Anforderungen erfüllt. Das Urteil schafft für beide Seiten Klarheit und hilft, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen rund um das Thema aufwändige Wohnumfeldgestaltung und deren Auswirkungen auf Ihre Miete? Wir haben die Antworten! Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte und klärt die wichtigsten Fragen, die Mieter und Vermieter in diesem Zusammenhang beschäftigen.


Was ist die genaue Definition eines „aufwändig gestalteten Wohnumfelds“?

Ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld ist ein rechtlich relevanter Begriff im Mietrecht, der sich auf die Gestaltung des unmittelbaren Umfelds einer Wohnung bezieht. Die genaue Definition dieses Begriffs ist von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf mögliche Mieterhöhungen haben kann.

Für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld muss eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorhanden sein. Es reicht nicht aus, wenn im Umfeld lediglich einzelne Elemente wie eine Ruhebank oder ein einfacher Spielplatz vorhanden sind. Vielmehr muss eine besondere Qualität und ein erhöhter Aufwand in der Gestaltung erkennbar sein.

Als Beispiele für Elemente eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds nennt der Berliner Mietspiegel Kinderspielplätze bei Altbauten, Sitzbänke oder Ruhezonen sowie neu angelegte Wegebefestigungen mit Grünflächen. Allerdings müssen diese Elemente in einer besonderen Weise gestaltet oder kombiniert sein, um als aufwändig zu gelten.

Die bloße Existenz eines Spielplatzes mit Standardausstattung wie Sandkasten, Klettergerüst und Rutsche reicht nicht aus, um als aufwändig gestaltet zu gelten. Ebenso wenig genügt eine einfache Begrünung des Innenhofs oder die Errichtung eines gewöhnlichen Spielplatzes.

Entscheidend ist, dass die Gestaltung deutlich über das übliche Maß hinausgeht. Dies kann sich in der Qualität der verwendeten Materialien, der Vielfalt und Besonderheit der Gestaltungselemente oder in der Gesamtkomposition des Wohnumfelds zeigen.

Ein Beispiel für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld könnte ein Innenhof sein, der neben hochwertigen Grünanlagen auch Wasserspiele, künstlerisch gestaltete Sitzgelegenheiten und einen besonders ausgestatteten Kinderspielbereich aufweist. Die Gesamtgestaltung müsste dabei einen harmonischen und ästhetisch ansprechenden Eindruck vermitteln.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beurteilung, ob ein Wohnumfeld als aufwändig gestaltet gilt, im Einzelfall erfolgen muss. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Lage der Immobilie, der Gesamteindruck der Anlage und die Qualität der einzelnen Gestaltungselemente.

Der Vermieter trägt die Beweislast für das Vorhandensein eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds. Er muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die Gestaltung tatsächlich über das übliche Maß hinausgeht. Dies kann durch detaillierte Beschreibungen, Fotos oder gegebenenfalls Gutachten erfolgen.

Für Mieter ist es ratsam, die Gestaltung ihres Wohnumfelds kritisch zu betrachten und im Zweifel fachlichen Rat einzuholen, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung mit dem Argument eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds begründet. Nicht jede attraktive Außenanlage erfüllt automatisch die rechtlichen Kriterien für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld.

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Welche konkreten Anforderungen muss die Gestaltung des Wohnumfelds erfüllen, um als „aufwändig“ zu gelten?

Ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld erfordert eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung der Außenanlagen. Entscheidend ist dabei ein besonderer gärtnerischer oder architektonischer Aufwand, der deutlich über grundlegende Strukturen wie befestigte Wege oder bepflanzte Bereiche hinausgeht.

Konkrete Merkmale für eine aufwändige Gestaltung können sein: Eigenständige Aufenthaltsbereiche abseits der Verkehrsflächen, die zum Verweilen einladen. Dazu gehören beispielsweise Sitzgelegenheiten, Ruhezonen oder ein Kinderspielplatz bei Altbauten. Auch besondere Elemente wie Brunnen, Rondelle oder Laubengänge können auf eine aufwändige Gestaltung hindeuten.

Die bloße Existenz von Grünflächen, einem kleinen Sandkasten oder vereinzelten Sitzgelegenheiten reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend ist vielmehr eine in sich stimmige und harmonische Gesamtgestaltung mit überdurchschnittlichem Pflegezustand. Das Wohnumfeld sollte sich deutlich positiv von der üblichen Hofgestaltung abheben und eine einladende Atmosphäre schaffen.

Bei der Beurteilung spielt auch die Größe des verfügbaren Außenbereichs eine Rolle. Ein kleiner Innenhof kann durchaus als aufwändig gestaltet gelten, wenn er trotz begrenzter Fläche eine harmonische Gestaltung mit Sitzflächen und kleinem Sandkasten aufweist. Allerdings darf der Großteil der Fläche nicht von rein funktionalen Elementen wie Mülltonnen oder Fahrradständern dominiert werden.

Für Mieter und Vermieter ist es wichtig, das gesamte Erscheinungsbild des Wohnumfelds zu betrachten. Eine aufwändige Gestaltung zeichnet sich durch eine Kombination verschiedener hochwertiger Elemente aus, die in ihrer Gesamtheit einen deutlichen Mehrwert für die Wohnqualität schaffen. Einzelne schöne Details reichen dafür in der Regel nicht aus.

Bei Streitigkeiten über die Einordnung des Wohnumfelds empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der vorhandenen Gestaltungselemente, idealerweise mit Fotos. Im Zweifelsfall kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein, wobei die Gerichte den Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen.

Für Vermieter ist zu beachten, dass die bloße Instandhaltung oder einfache Verschönerungen noch keine aufwändige Gestaltung darstellen. Es muss ein erkennbarer Mehraufwand in der Planung und Umsetzung erkennbar sein, der über das hinausgeht, was üblicherweise von einem gepflegten Wohnumfeld erwartet wird.

Mieter sollten kritisch prüfen, ob die vom Vermieter angeführten Gestaltungselemente tatsächlich den Anforderungen an ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld entsprechen. Dabei ist nicht nur die Existenz einzelner Elemente relevant, sondern vor allem deren Qualität, Zustand und Zusammenspiel im Gesamtbild des Außenbereichs.

Die Einordnung als aufwändig gestaltetes Wohnumfeld kann erhebliche Auswirkungen auf Mieterhöhungen haben. Daher ist eine sorgfältige und objektive Beurteilung unter Berücksichtigung der genannten Kriterien für beide Seiten von großer Bedeutung.

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Welche Rolle spielt der finanzielle Aufwand für die Pflege und Instandhaltung bei der Bewertung eines Wohnumfelds als „aufwändig gestaltet“?

Der finanzielle Aufwand für die Pflege und Instandhaltung eines Wohnumfelds spielt bei der rechtlichen Bewertung als „aufwändig gestaltet“ nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen gestalterischen Elemente und deren Qualität. Hohe Kosten für Gärtner oder teure Pflanzen führen nicht automatisch zu einer aufwändigen Gestaltung im rechtlichen Sinne.

Gerichte legen bei der Beurteilung den Fokus auf sichtbare und nutzbare Gestaltungsmerkmale, die über das übliche Maß hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise besondere architektonische Elemente, aufwendig angelegte Grünflächen mit vielfältiger Bepflanzung oder spezielle Aufenthaltsbereiche für die Bewohner. Ein kleiner Sandkasten oder einzelne Sitzbänke reichen in der Regel nicht aus, um als aufwändig gestaltetes Wohnumfeld zu gelten.

Die bloße Höhe der Pflegekosten ist für Gerichte kein ausschlaggebendes Kriterium. Ein teurer Gärtner kann zwar zu einem gepflegten Erscheinungsbild beitragen, aber ohne besondere gestalterische Elemente wird dies rechtlich nicht als aufwändig eingestuft. Entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung, nicht der finanzielle Einsatz.

Vermieter sollten daher bei Mieterhöhungen aufgrund eines angeblich aufwändig gestalteten Wohnumfelds vorsichtig sein. Die Argumentation mit hohen Pflegekosten allein reicht vor Gericht in der Regel nicht aus. Stattdessen müssen konkrete gestalterische Merkmale nachgewiesen werden, die das Wohnumfeld deutlich von durchschnittlichen Anlagen abheben.

Für Mieter bedeutet dies, dass sie einer Mieterhöhung nicht zustimmen müssen, nur weil der Vermieter hohe Summen in die Pflege investiert. Sie können eine genaue Darlegung der besonderen Gestaltungselemente verlangen. Ein gepflegter Rasen oder regelmäßig geschnittene Hecken allein rechtfertigen noch keine Einstufung als aufwändig gestaltet.

Bei der rechtlichen Beurteilung wird auch berücksichtigt, ob die Gestaltung des Wohnumfelds tatsächlich einen Mehrwert für die Bewohner schafft. Ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld sollte zum Verweilen einladen und die Wohnqualität spürbar erhöhen. Rein dekorative Elemente ohne praktischen Nutzen werden von Gerichten oft kritisch gesehen.

Vermieter, die eine Mieterhöhung aufgrund eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds anstreben, sollten daher nicht nur die Kosten, sondern vor allem die konkreten Gestaltungsmerkmale dokumentieren. Fotos von besonderen Aufenthaltsbereichen, Spielplätzen oder Grünanlagen können als Nachweis dienen. Auch Pläne oder Beschreibungen der Außenanlage können hilfreich sein, um die besondere Gestaltung zu belegen.

Für Mieter ist es ratsam, bei einer Mieterhöhung mit Verweis auf ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld genau zu prüfen, ob tatsächlich besondere Gestaltungselemente vorhanden sind. Sie können vom Vermieter eine detaillierte Begründung und Nachweise für die angeblich aufwändige Gestaltung verlangen. Im Zweifelsfall kann eine Beratung bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht sinnvoll sein.

Die rechtliche Bewertung eines Wohnumfelds als aufwändig gestaltet erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Dabei spielen neben der Gestaltung auch Faktoren wie die Lage der Immobilie und der lokale Wohnungsmarkt eine Rolle. In einer einfachen Wohngegend können bereits moderate Gestaltungselemente als aufwändig gelten, während in einer gehobenen Lage höhere Maßstäbe angelegt werden.

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Ist das Vorhandensein bestimmter Einrichtungen wie Gartenhäusern automatisch ein Kriterium für „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“?

Das bloße Vorhandensein bestimmter Einrichtungen wie Gartenhäuser stellt nicht automatisch ein Kriterium für ein „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“ dar. Für die rechtliche Bewertung ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Außenanlagen erforderlich. Entscheidend ist, ob die Gestaltung insgesamt über das übliche Maß hinausgeht und eine besondere Qualität aufweist.

Ein Gartenhäuschen allein reicht in der Regel nicht aus, um von einem aufwändig gestalteten Wohnumfeld zu sprechen. Es kommt auf die Gesamtkonzeption und den Pflegezustand der Außenanlagen an. Wesentliche Merkmale sind eine harmonische und durchdachte Gestaltung, die zum Verweilen einlädt und den Wohnwert spürbar erhöht.

Gerichte haben verschiedene Aspekte herausgearbeitet, die für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld sprechen können. Dazu gehören beispielsweise ansprechend angelegte Grünflächen mit vielfältiger Bepflanzung, gepflegte Wege, Sitzgelegenheiten und Ruhezonen sowie Spielmöglichkeiten für Kinder. Auch Elemente wie Brunnen oder besondere Beleuchtungskonzepte können eine Rolle spielen.

**Der Gesamteindruck muss sich deutlich von einer durchschnittlichen Gestaltung abheben.** Ein kleiner Sandkasten oder vereinzelte Sitzbänke reichen dafür in der Regel nicht aus. Vielmehr muss erkennbar sein, dass in die Gestaltung und Pflege der Außenanlagen überdurchschnittlich viel Aufwand investiert wurde.

Bei der Beurteilung berücksichtigen Gerichte auch die örtlichen Gegebenheiten. In dicht bebauten Innenstadtlagen können die Anforderungen an ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld niedriger sein als in Randlagen mit mehr verfügbarem Platz. Entscheidend ist stets der Vergleich mit vergleichbaren Wohnanlagen in der Umgebung.

Vermieter, die sich auf ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld berufen, tragen dafür die Beweislast. Sie müssen konkret darlegen, worin die besondere Gestaltung besteht. Pauschale Behauptungen oder der Verweis auf einzelne Ausstattungsmerkmale reichen dafür nicht aus.

Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede gepflegte Grünanlage oder jedes Gartenhäuschen automatisch ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld begründet. Es muss eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Gestaltungsqualität vorliegen, die den Wohnwert spürbar erhöht.

Bei Mieterhöhungen, die sich auf ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld stützen, sollten Mieter kritisch prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Im Zweifel kann eine Begehung der Außenanlagen mit dem Vermieter oder einem Sachverständigen sinnvoll sein, um die Gestaltungsqualität objektiv zu bewerten.

Vermieter sollten beachten, dass kontinuierliche Pflege und Instandhaltung der Außenanlagen wichtig sind, um ein einmal geschaffenes aufwändig gestaltetes Wohnumfeld zu erhalten. Vernachlässigte oder verwilderte Anlagen können dieses Merkmal wieder entfallen lassen.

Welche rechtlichen Folgen hat die Einstufung als „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“ in Bezug auf Mieten?

Die Einstufung eines Wohnumfelds als „aufwändig gestaltet“ kann erhebliche rechtliche Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben. Besonders relevant ist dies im Kontext von Mieterhöhungen. Vermieter können eine solche Einstufung als Begründung für eine Mieterhöhung heranziehen, da ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld als wertsteigerndes Merkmal gilt.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB spielt die Wohnumfeldgestaltung eine wichtige Rolle. Viele Mietspiegel berücksichtigen dieses Kriterium explizit. Ein als aufwändig eingestuftes Wohnumfeld kann zu einer höheren Einordnung in den Mietspiegelfeldern führen. Dies wiederum ermöglicht dem Vermieter, eine höhere Miete zu verlangen.

Die rechtliche Bedeutung zeigt sich auch bei Modernisierungsmaßnahmen. Werden Außenanlagen aufwändig umgestaltet, kann der Vermieter unter Umständen die Kosten teilweise auf die Mieter umlegen. Allerdings muss es sich um echte Verbesserungen handeln, die den Wohnwert nachhaltig erhöhen.

Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass sie einer Mieterhöhung aufgrund eines angeblich aufwändig gestalteten Wohnumfelds nicht automatisch zustimmen müssen. Sie können die Einstufung hinterfragen und gegebenenfalls widersprechen. Gerichte prüfen in Streitfällen, ob tatsächlich eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorliegt.

Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, anhand derer die Aufwändigkeit beurteilt wird. Dazu gehören beispielsweise besondere gärtnerische oder architektonische Elemente, die deutlich über eine Standardgestaltung hinausgehen. Einfache Rasenflächen oder Standardbepflanzungen reichen in der Regel nicht aus.

Mieter sollten bei einer Mieterhöhung mit Verweis auf ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld genau prüfen, ob die Begründung stichhaltig ist. Im Zweifelsfall kann eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen spezialisierten Anwalt sinnvoll sein.

Vermieter müssen bei der Begründung einer Mieterhöhung konkret darlegen, worin die besondere Gestaltung besteht. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Sie tragen im Streitfall die Beweislast für die Aufwändigkeit des Wohnumfelds.

Die Einstufung als aufwändig gestaltetes Wohnumfeld kann auch Auswirkungen auf Betriebskosten haben. Höhere Pflegeaufwendungen für besondere Anlagen können zu steigenden Nebenkosten führen. Mieter sollten daher die Nebenkostenabrechnungen sorgfältig prüfen.

Im Kontext von Neuvermietungen spielt die Wohnumfeldgestaltung ebenfalls eine Rolle. Bei der Festlegung der Miethöhe im Rahmen der Mietpreisbremse kann ein aufwändig gestaltetes Umfeld als Begründung für einen Zuschlag herangezogen werden.

Letztlich zeigt sich: Die rechtliche Einstufung des Wohnumfelds hat weitreichende Folgen für das Mietverhältnis. Sie beeinflusst nicht nur die Höhe der Miete, sondern kann sich auch auf Nebenkosten und die Bewertung von Modernisierungsmaßnahmen auswirken. Für beide Parteien ist es daher wichtig, die Kriterien für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld zu kennen und im Einzelfall kritisch zu prüfen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ortsübliche Vergleichsmiete: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein zentraler Begriff im Mietrecht und beschreibt die in einer Gemeinde übliche Miete für frei finanzierte, nicht preisgebundene Wohnungen. Sie dient als Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit von Mieten und Mieterhöhungen. Im vorliegenden Fall war die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels entscheidend.
  • Kappungsgrenze: Die Kappungsgrenze limitiert den Umfang zulässiger Mieterhöhungen innerhalb bestimmter Zeiträume. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden, solange die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Diese Grenze musste im konkreten Fall beachtet werden.
  • Merkmalgruppen: Der Berliner Mietspiegel enthält verschiedene Merkmalgruppen, anhand derer Wohnungen klassifiziert und bewertet werden. Dazu zählen etwa Lage, Ausstattung, Wohnungsgröße oder die Gebäudesubstanz. Die Bewertung der einzelnen Merkmalgruppen war für die Einordnung der strittigen Wohnung relevant.
  • Mietspiegelfach: Das Mietspiegelfach ist eine Kategorie im Berliner Mietspiegel, der eine bestimmte Wohngegend sowie Wohnwertmerkmale zugeordnet sind. Daraus ergibt sich eine Mietspanne als Richt- und Orientierungswert. Die Einordnung der Wohnung in das korrekte Mietspiegelfach war Streitpunkt.
  • Wohnwertmindernde/-erhöhende Merkmale: Der Mietspiegel enthält eine Reihe von Merkmalen, die den Wohnwert und damit die zu erwartende Miethöhe mindern oder erhöhen. Im konkreten Fall ging es um die Bewertung eines potenziell wohnwerterhöhenden Merkmals – die aufwändige Wohnumfeldgestaltung.
  • Aufwändige Wohnumfeldgestaltung: Dieser Begriff bezeichnet ein besonders hochwertiges, über das Übliche hinausgehendes Wohnumfeld, etwa durch hochwertige Gartengestaltung oder besondere Architektur. Die Definition und Kriterien hierfür waren der Kern der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 558 BGB (Mieterhöhungsvereinbarung): Dieser Paragraph regelt die Mieterhöhung im Allgemeinen und bildet die rechtliche Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB erfüllt sind, insbesondere die Einhaltung der Frist und der Kappungsgrenze.
  • § 558b BGB (Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung): Dieser Paragraph regelt das Verfahren bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen. Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, nachdem die Mieterin der Erhöhung nicht zugestimmt hatte.
  • § 558d BGB (Begründung des Mieterhöhungsverlangens): Dieser Paragraph schreibt vor, dass das Mieterhöhungsverlangen begründet sein muss. Im konkreten Fall musste die Vermieterin darlegen, warum sie eine Mieterhöhung für gerechtfertigt hält, und sich dabei auf den Berliner Mietspiegel beziehen.
  • Berliner Mietspiegel 2023: Der Berliner Mietspiegel dient als Orientierungshilfe für die ortsübliche Vergleichsmiete und ist somit ein wichtiges Instrument bei Mieterhöhungen. Im vorliegenden Fall wurde der Berliner Mietspiegel 2023 herangezogen, um die angemessene Miete für die Wohnung zu ermitteln.
  • § 559 BGB (Ausübungskontrolle): Dieser Paragraph gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Mieterhöhung auf Angemessenheit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht geprüft, ob die begehrte Mieterhöhung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren angemessen ist.

Das vorliegende Urteil

AG Schöneberg – Az.: 105 C 226/23 – Urteil vom 11.04.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung in der M. Straße,… B., Vorderhaus 2. OG, von bisher 804,55 EUR um 76,31 EUR auf 880,86 EUR zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14% und die Beklagte 86% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.062,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte mietete bei der Klägerin eine 94,21 m² große Wohnung im Haus M. Straße in … B.. Die Wohnung war 1968 bezugsfertig. Im Wohnhaus gab es 12 Mietparteien.

In den Merkmalgruppen 1, 2, 3 und 4 des Berliner Mietspiegels 2023 befanden sich unstreitig überwiegend wohnwerterhöhende Merkmale.

Das Haus befand sich nach dem Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel in besonders lärmbelasteter Lage.

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Das Küchenfenster der streitgegenständlichen Wohnung war auf die M. Straße gerichtet, von der erheblicher Verkehrslärm ausging.

Auf dem Grundstück war ein Garten mit Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und Beleuchtung sowie ein Gartenhaus, das mit einem Grill, einem Kühlschrank, Geschirr, Gläsern, Besteck, einem Tisch und Stühlen ausgestattet war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 5 verwiesen. Der Garten wurde durch eine Gartenbaufirma gepflegt. Für die Gartenpflege fielen im Jahr 2023 Kosten in Höhe von 2.953,41 EUR und für Pflanzen und Dünger weitere 216,86 EUR an. Zudem leisteten die Gesellschafterinnen der Klägerin unentgeltlich jährlich ca. 60 Stunden Gartenarbeit.

Mit Schreiben vom 18.07.2023, welches der Beklagten am selben Tag zugestellt wurde, forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2023 erfolglos zur Zustimmung zur Anhebung der Nettokaltmiete für die von der Beklagten gemietete Wohnung von 804,55 EUR monatlich um 88,55 EUR monatlich auf 893,10 EUR monatlich ab dem 01.10.2023 auf. Am 01.10.2023 war die Miete seit mehr als 15 Monaten unverändert.

Die Klage ist am 13.10.2023 bei Gericht eingegangen und am 03.11.2023 der Beklagten zugestellt worden.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den außergerichtlich geltend gemachten Anspruch weiter verfolgt. Nachdem die Beklagte im Prozess einer Mieterhöhung vom 804,55 EUR auf 868,62 EUR zugestimmt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin behauptet, den Mietern standen auf dem Grundstück neun Garagen, zwei Carports und vier offene Stellplätze zur Verfügung.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung in der M. Straße in … B., Vorderhaus 2. OG, von bisher 868,62 EUR um 24,48 EUR auf 893,10 EUR zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, neben der Küche seien auch das Badezimmer und ein Schlafzimmer zur M. Straße gelegen. Zudem gebe es kein vom Vermieter zur Verfügung gestellte PKW-Parkplatzangebot, das ausreichend dimensioniert ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 558b Abs. 2 BGB eingehalten. Aufgrund des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens bei der Beklagten im Juli 2023 lief die Klagefrist bis einschließlich 31.12.2023. Die Klage ist am 13.10.2023 bei Gericht eingegangen und am 03.11.2023 zugestellt worden.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 558 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im tenorierten Umfang.

Zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens war die Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung seit 15 Monaten nicht erhöht worden (§ 558 Abs. 1 BGB). Die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB ist eingehalten.

Der Berliner Mietspiegel 2023 ist eine ausreichende Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage und ist in das Mietspiegelfach L4 einzuordnen. Dieses sieht eine Spanne für die ortsübliche Vergleichsmiete von 8,03 EUR bis 9,48 EUR bei einem Mittelwert von 8,84 EUR vor. Der von der Klägerin angestrebte Quadratmeterpreis der Nettokaltmiete beträgt 9,48 EUR. Damit liegt die begehrte Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung 100% über dem Mittelwert. Die Beklagte hat bereits einem Quadratmeterpreis der Nettokaltmiete in Höhe von 9,22 EUR zugestimmt, also einer Nettokaltmiete in Höhe von 60% über dem Mittelwert.

Die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung liegt 80% über dem Mittelwert.

Die Merkmalgruppen 1, 2, 3 und 4 sind unstreitig positiv zu bewerten.

Die Merkmalgruppe 5 ist neutral zu bewerten, weil das wohnwertmindernde Merkmal „besonders lärmbelastete Lage“ das wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ausgleicht. Ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld liegt nicht vor.

Die Wohnung befindet sich einer besonders lärmbelasteten Lage. Dies folgt bereits daraus, dass die Gegend im Straßenverzeichnis und der Lärmkarte Berlin als besonders lärmbelastet ausgewiesen ist. Dabei ist unerheblich, ob nur die Küche oder zusätzlich auch das Bad und ein Schlafzimmer zur lauten Straße ausgerichtet sind. Die Lärmbelastung der Küche führt dazu, dass die gesamte Wohnung als besonders lärmbelastet einzustufen ist, weil die Küche regelmäßig ein Hauptaufenthaltsort in der Wohnung ist.

Das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Parkplatzangebot ist ausreichend dimensioniert. Dies wird angenommen, wenn das Stellplatzkontingent jedenfalls so groß ist, dass allen interessierten Mietern jedenfalls pro Wohneinheit ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann (AG Charlottenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – 226 C 14/19). Die Klägerin hat stellt den 12 Mietparteien auf dem Grundstück insgesamt 15 Stellplätze zur Verfügung. Dies ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, nachdem die Beklagte den substantiierten Klägervortrag nicht substantiiert bestritten hat.

Das Wohnumfeld ist nicht besonders aufwändig gestaltet. Aufwändig gestaltet ist ein Wohnumfeld, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorhanden ist. Hierfür ist ein besonderer gärtnerischer und/oder architektonischer Aufwand erforderlich, der in unterschiedlichsten konkreten Ausprägungen erscheinen kann, der aber über grundlegende Strukturen, wie das Vorhandensein befestigter Wege oder bepflanzter Bereiche, signifikant hinausgehen muss (LG Berlin Urt. v. 9.12.2022 – 66 S 108/22, BeckRS 2022, 40880 Rn. 12, beck-online). Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht zu erkennen. Aus den vorgelegten Fotos geht zwar hervor, dass die Rasenflächen und Pflanzenbeete ansprechend gestaltet sind.

Überdurchschnittlicher gärtnerischer Aufwand, etwa ein gärtnerisches Gesamtkonzept ist weder vorgetragen noch erkennbar. Reiner Kosten- und Arbeitsaufwand genügen nicht für die Annahme einer aufwändigen Gestaltung. Denn es kommt nur darauf an, dass die Gestaltung selbst (z.B. architektonisch oder gärtnerisch) besonders aufwändig ist. Auch das ausgestattete Gartenhaus führt nicht dazu, dass ein besonders aufwändig gestaltetes Wohnumfeld anzunehmen wäre, weil insoweit kein besonderer architektonischer Aufwand erkennbar ist. Vielmehr handelt es sich um ein einfaches Gartenhaus.

II.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde auf § 91a ZPO, im Übrigen auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzulegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn die Beklagte hat insoweit den begründeten Anspruch der Klägerin gemäß § 558 Abs. 1 BGB nach Rechtshängigkeit erfüllt.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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