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Wartungskosten im Gewerbemietvertrag: Ohne Obergrenze ist die Umlage unzulässig

Die Lüftung surrt, der Brandschutz steht – die Kosten steigen, weil der Gewerbemietvertrag für die Wartung der technischen Anlagen keine Obergrenze vorsieht. Fraglich ist nun, ob Standardklauseln den Mieter mit sämtlichen Beträgen für Gemeinschaftsanlagen belasten dürfen oder ob das Kleingedruckte hier seine rechtliche Grenze findet.
Techniker wartet eine geöffnete Brandmeldezentrale mit komplexer Verkabelung in einem modernen Technikraum.
Wartungskosten für technische Anlagen können im Gewerbemietvertrag nur bei wirksamer Kostendeckelung auf Mieter übertragen werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 U 1880/25 e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 12.02.2026
  • Aktenzeichen: 14 U 1880/25 e
  • Verfahren: Rückforderung von Nebenkosten
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Vermieter, gewerbliche Mieter bei Nebenkostenabrechnung

Gewerbliche Vermieter müssen Wartungskosten im Vertrag begrenzen, damit sie diese wirksam auf Mieter umlegen.
  • Ohne feste Kostengrenze überfordern Wartungskosten gewerbliche Mieter finanziell und sind nicht planbar.
  • Diese Regel gilt vor allem für teure Technik wie Brandschutz oder Aufzüge.
  • Mieter erhalten ihr Geld zurück, wenn der Vertrag keine klare Kostengrenze nennt.
  • Nur die Wartungs-Regel ist unwirksam, während andere Teile des Mietvertrags bestehen bleiben.
  • Der Bundesgerichtshof muss diesen Fall wegen widersprüchlicher Urteile anderer Gerichte klären.

Wer trägt Wartungskosten im Gewerbemietvertrag rechtlich?

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter zur Instandhaltung und zur Instandsetzung der vermieteten Immobilie verpflichtet. In der Gewerberaummiete kann diese Last über einen Formularvertrag – also einen vorformulierten Standardvertrag – auf den Mieter übertragen werden, sofern die anfallenden Kosten der Risikosphäre des Nutzers zuzuordnen sind. Das bedeutet konkret: Die Kosten müssen den Verantwortungsbereich des Mieters betreffen, auf den er durch seine Nutzung direkten Einfluss hat. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt jedoch dann vor, wenn einem Mieter unbegrenzte Kosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen auferlegt werden.

Mit der Frage der rechtlichen Grenzen solcher Übertragungen befasste sich das Oberlandesgericht München, nachdem eine Mieterin erhebliche Summen aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2019 bis 2021 für ein Objekt in Kempten zurückforderte. Das Landgericht Kempten (Az.: 1 HK O 1857/24) hatte die Vermieterin in der Vorinstanz zunächst zur Zahlung von 37.824,85 Euro verurteilt, weil Anlage 050 des Mietvertrags die laufenden Kosten ohne Deckelung umlegte. Das Oberlandesgericht München (Az.: 14 U 1880/25 e) korrigierte dieses Ergebnis im Berufungsverfahren und sprach der Mieterin exakt 16.104,23 Euro zu, während die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen wurde.

Wann Wartungskosten ohne Kostendeckelung unwirksam sind

Laufende Ausgaben müssen für den Mieter stets kalkulierbar und eingrenzbar bleiben, um eine rechtliche Benachteiligung zu vermeiden. Ohne eine vertragliche Kostenobergrenze werden dem Vertragspartner unkalkulierbare und der Höhe nach völlig unvorhersehbare Lasten aufgebürdet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, wie beispielsweise der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11) feststellte, klare finanzielle Begrenzungen für Maßnahmen an gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen. Jede Abweichung vom gesetzlichen Leitbild – also von der Grundregel, dass eigentlich der Vermieter für die Instandhaltung der Immobilie bezahlen muss – ist nur unter strengen Bedingungen zulässig.

Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild findet aber dort ihre Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt wird. – so das Oberlandesgericht München

In dem verhandelten Gewerbemietvertrag aus dem Jahr 2020 zeigte sich dieses Problem durch eine vertragliche Lücke. Während das Dokument für die Instandhaltung und für die Erneuerung eine klare Obergrenze von fünf Prozent der Nettojahresgesamtmiete festschrieb, fehlte für die reinen Wartungskosten eine vergleichbare betragsmäßige Deckelung völlig. Betroffen waren hiervon sehr komplexe technische Anlagen des Gebäudes, darunter die Brandmelder, die Notstromaggregate und die allgemeinen Lüftungssysteme. Der Münchner Senat wertete das Fehlen einer solchen Grenze als unangemessene Benachteiligung im Formularvertrag, da derartige Technikkomponenten zu unüberschaubaren finanziellen Verpflichtungen führen können.

Auch Wartungskosten sind nämlich nicht stets klar eingrenzbar und kalkulierbar, auch wenn sie nicht die Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel, bereits vorhandener Abnutzungen und von Dritten verursachter Schäden durch Reparatur und Erneuerung in unabsehbarer Höhe beinhalten. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die fehlende Deckelung für einen ganz spezifischen Teilbereich: die Wartung. Prüfen Sie Ihren Vertrag darauf, ob eine Obergrenze (z. B. 5 % der Jahresmiete) lediglich für „Instandhaltung und Instandsetzung“ genannt wird. Steht die „Wartung“ technischer Anlagen als separater Punkt daneben und fehlt dort eine eigene oder zusammenfassende Euro-Begrenzung, liegen Sie ähnlich wie im hier entschiedenen Fall und können die Kosten oft vollumfänglich zurückfordern.

Blue-Pencil-Test: Warum nur die Wartungsklausel wegfällt

Nach der sogenannten „blue pencil“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich klar trennbare Klauselteile in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert auf ihre rechtliche Wirksamkeit geprüft werden. Eine geltungserhaltende Reduktion, bei der eine unwirksame Formulierung durch das Gericht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt wird, ist im deutschen Recht grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Ein Richter darf eine unzulässige Klausel nicht so abändern, dass sie gerade noch gültig wäre; ist sie zu weit gefasst, fällt sie meist komplett weg. Nur wenn der unwirksame Teil gedanklich gestrichen werden kann und der verbleibende Textteil weiterhin einen verständlichen Sinn ergibt, bleibt der Rest der Klausel bestehen.

Infografik zum Blue-Pencil-Test: Trennung von wirksamen Instandsetzungs- und unwirksamen Wartungsklauseln.
Wie der Blue-Pencil-Test unwirksame Wartungsklauseln ohne Kostendeckelung im Mietvertrag streicht.
Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet. – so das Oberlandesgericht München

OLG München trennt Instandsetzung strikt von Wartung

Das Oberlandesgericht München wandte dieses Trennungsprinzip auf das vorliegende Zahlenwerk an und spaltete die Regelungen auf. Da die Kostenpositionen in der Vereinbarung ausdrücklich zwischen Instandsetzung und reiner Wartung unterschieden, blieb die durch die Fünf-Prozent-Marke gedeckelte Klausel zur Instandsetzung vollumfänglich wirksam. Die Vermieterin versuchte im Prozess, die eigentlich unwirksame Wartungsklausel zu retten, indem sie eine nachträgliche Ausdehnung der bestehenden Fünf-Prozent-Grenze auch auf die Wartungskosten forderte. Die Richter lehnten diesen Versuch strikt ab, da eine solche nachträgliche Anpassung dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion widersprochen hätte.

Praxis-Hürde: Die Trennbarkeit von Klauseln

Vermieter können eine unwirksame Wartungsklausel nicht dadurch retten, dass sie im Nachhinein die Deckelung einer anderen Klausel (z. B. für Reparaturen) darauf anwenden. Wenn die Wartungskosten sprachlich eigenständig im Vertrag aufgeführt sind, fällt dieser Teil ersatzlos weg. Sie müssen sich also nicht auf eine nachträgliche Begrenzung einlassen, sondern können die Wirksamkeit der gesamten Position bestreiten.

So erhielten Mieter 16.000 Euro Wartungskosten zurück

Rückforderungsansprüche bei fehlerhaften Vertragsklauseln stützen sich juristisch auf die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Das meint den Anspruch, Geld zurückzuerhalten, das ohne wirksame vertragliche Grundlage an den Vermieter gezahlt wurde. Eine Genehmigungsfiktion innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also eine Regelung, nach der eine Abrechnung als automatisch akzeptiert gilt, wenn der Mieter nicht rechtzeitig widerspricht – kann rechtlich unwirksam sein. Die vorgelegte Abrechnung muss zudem formell ordnungsgemäß aufgebaut sein und hinreichend präzise bestimmte Kostenarten ausweisen.

So berechnete das OLG die konkrete Erstattungssumme

Das mietende Unternehmen rügte im Verfahren konkret Positionen wie „Brandmeldeanlage / Brandschutz“ sowie die „Kosten RWA-Anlage“ als formell unzureichend benannt. Obwohl der Senat das Urteil nicht auf diese formellen Rügen stützte, nutzte er die vorgelegten Papiere der Jahre 2019 bis 2021 für eine detaillierte finanzielle Aufarbeitung. Das Gericht isolierte aus dem Zahlenwerk gezielt die rückforderungsfähigen Ausgaben für Positionen wie die allgemeine Lüftung, die Alarmierungsanlagen und die Sicherheitsbeleuchtung. Aus dieser präzisen Addition ergab sich die Teilunwirksamkeit für einen Betrag von 16.104,23 Euro. Die Eigentümerin des Objekts muss diese Summe an die Mieterin zurücküberweisen, zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2025. Der Basiszinssatz ist ein variabler, von der Bundesbank festgelegter Zinssatz, der als gesetzlicher Maßstab für Verzugszinsen dient.

Gehen Sie Ihre Abrechnungen der letzten drei Jahre gezielt nach Positionen wie „Brandschutz“, „Lüftung“ oder „Notstrom“ durch. Finden Sie dort Beträge, die über die vereinbarte Instandhaltungs-Obergrenze (meist 5-10 % der Jahresmiete) hinausgehen, fordern Sie diese unter Verweis auf das Münchener Urteil aktiv zurück.

Warum Rückzahlungsansprüche trotz Zeitablaufs nicht verjährten

Ansprüche auf eine Rückzahlung von überzahlten Beträgen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Lauf dieser Frist beginnt stets erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine Hemmung der Frist tritt durch die Einreichung einer Klage ein, sofern die gerichtliche Zustellung an die Gegenseite „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Hemmung bedeutet konkret, dass die Verjährungsuhr für die Dauer des Verfahrens angehalten wird.

Die beklagte Immobiliengesellschaft versuchte, die Zahlungen für das Jahr 2019 mit dem Hinweis auf eine eingetretene Verjährung abzuwehren und berief sich für die restlichen Jahre auf eine allgemeine Verwirkung der Ansprüche. Die Münchner Richter folgten den Erwägungen der Vorinstanz und wiesen diese Einwände vollumfänglich zurück. Die Vermieterseite konnte im Prozessverlauf nicht schlüssig darlegen, dass das mietende Unternehmen bereits im Jahr 2021 positive Kenntnis von der rechtlichen Unwirksamkeit der Vertragsklauseln haben musste. Somit blieb der Anspruch auf die finanzielle Rückerstattung vollumfänglich erhalten.

Prüfen Sie sofort, ob Sie noch Rückzahlungen für das Jahr 2021 offen haben. Da die Verjährung erst mit Kenntnis der Unwirksamkeit beginnt, können Sie diese Ansprüche oft noch geltend machen – erheben Sie im Zweifel noch vor Jahresende schriftlich Einspruch, um die Verjährung zu hemmen.

Warum der BGH die Wartungskosten-Umlage nun prüft

Eine Revision zum höchsten deutschen Zivilgericht wird durch ein Oberlandesgericht zugelassen, wenn die verhandelte Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist, wie in § 543 Abs. 2 ZPO normiert ist. Im Gegensatz zur Berufung, die den gesamten Fall noch einmal neu aufrollt, prüft die Revision beim Bundesgerichtshof nur, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil rechtlich korrekt angewendet wurde. Ein zentraler Grund für diesen Schritt ist die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere wenn verschiedene obergerichtliche Senate zu einer identischen rechtlichen Fragestellung widersprüchliche Entscheidungen getroffen haben.

Der Münchner Senat ebnete in diesem Fall ausdrücklich den Weg nach Karlsruhe, da die Beurteilung der unbegrenzten Umlage von reinen Wartungskosten bei Gewerbeimmobilien in der deutschen Justizlandschaft uneinheitlich bewertet wird. Die Urteilsbegründung verweist auf stark abweichende Ansichten und Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Frankfurt, Dresden und Brandenburg. Um diese rechtliche Divergenz verbindlich aufzulösen, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO offiziell zugelassen.

Vorteile des OLG-Urteils für andere Gewerbemieter

Das Urteil des OLG München schafft eine starke Verhandlungsposition für Mieter in ganz Deutschland, auch wenn die endgültige Entscheidung durch den BGH noch aussteht. Da das Gericht die unbegrenzte Kostenabwälzung bei technischer Wartung als unzulässig verwirft, ist diese Rechtsprechung auf fast alle Standardverträge ohne explizite Wartungs-Obergrenze übertragbar. Mieter sollten ihre Zahlungen ab sofort konsequent prüfen und bei fehlender Deckelung kürzen oder unter Vorbehalt leisten, um ihre Liquidität zu sichern.

Checkliste: Wartungsklauseln im eigenen Vertrag prüfen

Prüfen Sie Ihren Gewerbemietvertrag: Ist die Wartung separat aufgeführt, fehlt aber eine eigene Kostenobergrenze in Euro oder Prozent? Wenn ja, sollten Sie aktuelle Nebenkostenabrechnungen nur unter Vorbehalt zahlen und für bereits beglichene Jahre eine detaillierte Korrektur sowie Rückzahlung fordern. Lassen Sie sich nicht darauf ein, wenn der Vermieter die Deckelung anderer Klauseln (wie Reparaturen) nachträglich auf die Wartung anwenden will.


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Viele Klauseln zur Wartung in Gewerbemietverträgen sind aufgrund fehlender Kostendeckelungen rechtlich unwirksam und eröffnen hohe Rückforderungsoptionen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Nebenkostenabrechnungen der letzten drei Jahre auf Erstattungsansprüche und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Vermieter. Sichern Sie sich Ihre Liquidität durch eine fundierte rechtliche Analyse Ihrer aktuellen Vertragssituation.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Was in den Rechnungen der Handwerker steht, weicht oft massiv von der tatsächlichen Leistung ab. Ich beobachte regelmäßig, dass Vermieter teure Instandsetzungen ganz bewusst als laufende Wartung deklarieren lassen, um sie über die Nebenkosten abzuwälzen. Fordert man dann die Belege an, tauchen plötzlich nur noch pauschale Summen auf, die sich nachträglich kaum aufschlüsseln lassen.

Betroffene fahren am besten, wenn sie bei extremen Kostensteigerungen konsequent die Originalbelege samt detaillierter Tätigkeitsnachweise anfordern. Oft reicht schon das hartnäckige Pochen auf diese Stundenzettel, damit die Gegenseite einknickt. Wer hier beharrlich bleibt, zwingt die Hausverwaltung meist dazu, fragwürdige Posten völlig geräuschlos aus der Abrechnung zu entfernen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Unwirksamkeit auch, wenn nur die Reparaturkosten im Vertrag eine Obergrenze haben?

JA. Die Unwirksamkeit der Wartungsklausel bleibt bestehen, wenn lediglich für die Reparaturkosten eine Obergrenze vereinbart wurde. Jede einzelne finanzielle Belastung muss für den gewerblichen Mieter nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets individuell kalkulierbar sein.

Nach der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere gemäß § 307 Abs. 1 BGB, stellt die Abwälzung unbegrenzter Kosten auf den gewerblichen Mieter eine unangemessene Benachteiligung dar. Eine Deckelung für Instandsetzungsmaßnahmen heilt das Fehlen einer Obergrenze für die Wartung technischer Anlagen nicht, sofern beide Begriffe im Vertrag separat aufgeführt sind. Das rechtliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verhindert zudem, dass ein Gericht die bestehende Reparaturkosten-Grenze einfach auf die unzulässige Wartungsklausel überträgt oder diese auf ein zulässiges Maß kürzt. Ohne eine spezifische oder ausdrücklich übergreifende Deckelung bleibt das finanzielle Risiko für den Mieter unvorhersehbar, was zur vollständigen Unwirksamkeit dieses vertraglichen Teilbereichs führt.

Die Unwirksamkeit beschränkt sich aufgrund des sogenannten Blue-Pencil-Tests (also der Streichung einzelner unwirksamer Klauselteile) meist nur auf den mangelhaften Teil der Regelung, während die wirksam gedeckelte Reparaturklausel rechtlich meist Bestand haben kann. Mieter sollten daher genau prüfen, ob die Wartung sprachlich eigenständig formuliert ist, um Rückforderungsansprüche für diese spezifischen Positionen erfolgreich und rechtssicher gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich der Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der Frist widersprochen habe?

NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch in der Regel nicht, da eine automatische Akzeptanz der Abrechnung durch bloßen Zeitablauf in vorformulierten Standardverträgen rechtlich meist unwirksam ist. Auch nach Verstreichen einer vertraglichen Widerspruchsfrist bleibt das Recht zur Rückforderung bestehen, wenn die zugrunde liegende Kostenklausel rechtlich nichtig ist.

Der Rückforderungsanspruch stützt sich auf die gesetzlichen Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB, da die geleisteten Zahlungen ohne eine wirksame vertragliche Grundlage erfolgten. Sogenannte Genehmigungsfiktionen (Regelungen zur automatischen Anerkennung) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten einer rechtlichen Inhaltskontrolle oft nicht stand, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Da eine unwirksame Wartungsklausel von Anfang an keine wirksame Zahlungspflicht auslöst, stellt das Schweigen auf eine fehlerhafte Abrechnung keine rechtlich bindende Bestätigung der darin enthaltenen Forderungen dar. Sie können daher unzulässige Nebenkosten auch dann noch zurückverlangen, wenn Sie der Abrechnung ursprünglich nicht innerhalb der im Mietvertrag genannten Frist ausdrücklich widersprochen haben.

Die Geltendmachung solcher Ansprüche unterliegt jedoch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem Sie Kenntnis von der Unwirksamkeit erlangt haben. Zudem darf keine Verwirkung (Verlust des Rechts durch Zeitablauf und Vertrauensschutz) eingetreten sein.


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Wie wehre ich mich, wenn der Vermieter teure Reparaturen als einfache Wartungskosten deklariert?

Sie wehren sich gegen falsch deklarierte Kosten, indem Sie detaillierte Belege anfordern, um die tatsächliche Art der Maßnahme zu prüfen und die Zahlung bei einer unzulässigen Vermischung gegebenenfalls vollständig zu verweigern. Diese Einsichtnahme ist die notwendige rechtliche Grundlage für jeden fundierten Widerspruch gegen Ihre Nebenkostenabrechnung.

Gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München besteht eine strikte rechtliche Trennung zwischen der bloßen Funktionserhaltung einer Anlage und der tatsächlichen Behebung bereits vorhandener Mängel. Während die Wartung lediglich der Vorbeugung dient, umfasst die Instandsetzung die Reparatur eingetretener Schäden, für die im Gewerbemietrecht meist wirksame finanzielle Kostendeckel im Vertrag vereinbart sein müssen. Enthält eine als Wartung deklarierte Rechnung versteckte Reparaturarbeiten, führt dies oft zur Unwirksamkeit der Position, da Gerichte solche vermischten Kostenpositionen im Prozess strikt isolieren. Sie sollten daher gezielt prüfen, ob die abgerechneten Tätigkeiten über das bloße Prüfen hinausgehen und stattdessen defekte Bauteile ausgetauscht oder wesentliche Mängel beseitigt wurden.

Eine unwirksame Wartungsklausel ohne Kostendeckel fällt nach dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion meist ersatzlos weg. Der Vermieter kann die Forderung dann nicht nachträglich durch den Reparaturdeckel retten, wodurch Ihnen oft eine vollständige Rückerstattung der gezahlten Beträge zusteht.


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Was tun, wenn der Vermieter die Obergrenze für Reparaturen einfach nachträglich auf Wartungskosten anwendet?

Widersprechen Sie der Abrechnung konsequent und verweigern Sie die Zahlung der Wartungskosten für technische Anlagen vollständig. Da eine unwirksame Klausel ohne Kostendeckelung ersatzlos wegfällt, darf sie niemals nachträglich durch den Vermieter oder ein Gericht auf ein zulässiges Maß reduziert werden.

Im deutschen AGB-Recht gilt das strikte Verbot der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion (unzulässige Heilung einer unwirksamen Klausel), weshalb eine zu weit gefasste Regelung im Formularvertrag grundsätzlich komplett nichtig ist. Wenn die Wartungsklausel im Vertrag keine eigene Obergrenze vorsieht, ist sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters rechtlich unwirksam. Eine nachträgliche Heilung durch das Heranziehen einer anderen vertraglichen Regelung, wie etwa der Deckelung für Instandsetzungsarbeiten, ist nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlossen. Mithilfe des sogenannten Blue-Pencil-Tests (Streichung einzelner unwirksamer Klauselteile) wird lediglich die mangelhafte Wartungsklausel entfernt, während wirksame Teile des Vertrages unberührt bestehen bleiben. Der Mieter schuldet für diesen spezifischen Bereich folglich überhaupt keine Zahlungen mehr, anstatt lediglich einen reduzierten oder gedeckelten Betrag zu leisten.

Dieses Prinzip der vollständigen Streichung greift jedoch nur, wenn die Wartungskosten im Vertrag sprachlich und inhaltlich klar von den Instandsetzungskosten getrennt aufgeführt sind. Sind beide Positionen untrennbar in einer einzigen Klausel ohne Deckelung vermengt, entfällt die Umlageverpflichtung für beide Kostenarten gleichermaßen.


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Kann ich die Wartungskosten zurückfordern, wenn ich die Unwirksamkeit der Klausel erst jetzt bemerke?

JA, eine Rückforderung Ihrer bereits gezahlten Wartungskosten ist rechtlich möglich, da **die Verjährung Ihrer Ansprüche in der Regel erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem Sie von der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel erfahren haben**. Bisherige Zahlungen ohne Vorbehalt schaden Ihrem Rückforderungsanspruch bei unwirksamen Formularverträgen meist nicht, da hieraus kein rechtlich bindender Verzichtswille des Mieters unterstellt werden kann.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, wobei der Fristlauf gemäß § 199 BGB erst einsetzt, wenn Sie positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangen. Da die Rechtslage zur Umlage ungedeckelter Wartungskosten in Gewerbemietverträgen oft unklar war, wird eine solche Kenntnis meist erst mit dem Bekanntwerden aktueller Urteile wie des OLG München angenommen. Das Gericht entschied hierzu, dass Mieter ihre Ansprüche auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) nicht allein dadurch verlieren, dass sie die Kosten über Jahre hinweg anstandslos beglichen haben. Solange keine gesicherte Kenntnis über die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Klausel vorlag, blieb der Anspruch auf die finanzielle Rückerstattung für Sie somit vollumfänglich erhalten.

Sie müssen jedoch zeitnah handeln, da die Verjährung für das älteste noch offene Abrechnungsjahr immer zum Jahresende eintritt und danach rechtlich nicht mehr erfolgreich gehemmt werden kann. Prüfen Sie daher sofort alle Abrechnungen ab dem Jahr 2021 und fordern Sie die zu viel gezahlten Beträge zeitnah schriftlich zurück.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 14 U 1880/25 e – Urteil vom 12.02.2026




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