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Wassereintritt durch Dachausbauarbeiten – Beseitigungsanspruch des Mieters

Ein Berliner Mieterpaar kämpft gegen massive Wasserschäden in ihrer Wohnung, verursacht durch eine Dachsanierung der Eigentümer. Nach wiederholten Wassereinbrüchen und Stromausfällen schaltet das Amtsgericht Schöneberg ein und zwingt die Eigentümer zum Handeln. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Verantwortung von Eigentümern und Nießbrauchern bei umfangreichen Sanierungsarbeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Schöneberg
  • Datum: 08.12.2021
  • Aktenzeichen: 17 C 125/21
  • Verfahrensart: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Verfügungskläger: Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung, die durch Regenwasser Schäden erlitten hatten. Ihr wesentliches Argument war, dass die Vermieter als auch die Hauseigentümer verpflichtet seien, Maßnahmen zur Behebung der Schäden und Verhinderung weiterer Wassereinbrüche zu ergreifen.
  • Verfügungsbeklagte: Eigentümer und Vermieter des Gebäudes. Sie argumentierten, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung unwirksam war, da bestimmte eidesstattliche Versicherungen nicht beigefügt waren. Zudem sahen sie sich nicht in der Verpflichtung, die Störungen zu beseitigen, da der Eigentümer ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hatte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Mieter der im dritten OG gelegenen Wohnung berichteten von erheblichen Regenwasserschäden infolge von Dachsanierungsarbeiten. Trotz Bitten um Abhilfe und ergriffenen Sofortmaßnahmen kam es weiterhin zu Wassereinbrüchen, die sogar die Stromzufuhr beeinträchtigten. Die Mieter verlangten eine einstweilige Verfügung zur Beseitigung der Schäden.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Zustellungen der einstweiligen Verfügung formal korrekt waren und ob die Vermieter und Eigentümer zur Beseitigung der Schäden verpflichtet sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da ihnen ein Verfügungsanspruch und -grund zur Seite standen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung haben. Die Vermieter waren vertraglich verpflichtet, Maßnahmen gegen erneute Wassereinbrüche zu ergreifen. Der Eigentümer, der das Nießbrauchsrecht eingeräumt hat, bleibt gegenüber den Mietern verantwortlich, da das Nießbrauchsrecht ihn nicht von entsprechenden Pflichten entbindet.
  • Folgen: Die Entscheidung verpflichtet die Eigentümer und Vermieter, für die durch den Wassereinbruch entstandenen Schäden aufzukommen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden zu ergreifen. Sie tragen die Prozesskosten als Gesamtschuldner. Das Urteil klärt die Verantwortlichkeiten im Mietverhältnis bei baubedingten Wasserschäden.

Wasserschäden in Mietwohnungen: Mieterrechte und Handlungsoptionen im Fokus

Ein wasserdichtes Zuhause ist eines der grundlegenden Rechte, die Mietern in Hinblick auf Baumängel zustehen. Insbesondere bei Bau- und Renovierungsarbeiten, wie zum Beispiel beim Dachausbau, können jedoch Probleme wie Wasserschäden oder Feuchtigkeitsschäden auftreten. Solche Schäden können durch mangelhafte Handwerksarbeit oder unzureichende Dichtigkeitsprüfung entstehen und führen oft zu erheblichen Belastungen für die Bewohner. In diesen Fällen steht Mietern in der Regel ein Beseitigungsanspruch zu, der vom Vermieter verlangt, die Mängel umgehend zu beheben.

Neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung bestehen für Mieter im Mietrecht auch weitere Möglichkeiten, wie etwa ein Recht auf Mietminderung oder Schadensersatz für entstandene Schäden. Die Instandhaltungspflicht obliegt dabei primär dem Vermieter, der dafür sorgen muss, dass das Gebäude in einem einwandfreien Zustand bleibt. Um strittige Fälle und die Vermieter-Mieter-Rechte beim Wassereintritt besser zu verstehen, werfen wir nun einen genaueren Blick auf einen konkreten Fall, der zeigt, wie diese rechtlichen Ansprüche in der Praxis durchgesetzt werden können.

Der Fall vor Gericht


Dachsanierung führt zu massiven Wasserschäden in Berliner Mietwohnung

Feuchter Fleck an einer Altbaudecke mit leichten Wasserflecken und leicht abblätternder Farbe.
Symbolfoto: Flux gen.

Ein schwerwiegender Fall von Wasserschäden durch Bauarbeiten beschäftigte das Amtsgericht Schöneberg. Seit 1984 bewohnen die Mieter eine 4-Zimmer-Wohnung in der K. Straße in Berlin, für die sie aktuell eine Bruttowarmmiete von 957,55 Euro zahlen. Die Eigentümer des Hauses, von denen zwei gleichzeitig als Vermieter fungieren, ließen ab März 2020 Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten am Dach durchführen.

Wiederholte Wassereinbrüche verursachen erhebliche Schäden

Die Bauarbeiten führten zu massiven Problemen: An den Zimmerdecken der Wohnung entstanden Risse sowie Putz- und Wasserschäden. Ein Kostenvoranschlag bezifferte die notwendigen Instandsetzungsarbeiten für Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer auf knapp 26.000 Euro. Die Situation verschärfte sich durch mehrfache Wassereinbrüche bei Regenfällen. In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2021 wurde die Lage so kritisch, dass die Feuerwehr eingreifen und wegen Kurzschlussgefahr die Stromzufuhr unterbrechen musste.

Gerichtliche Auseinandersetzung um Besitzstörung

Das Amtsgericht Schöneberg bestätigte den Mietern einen Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung. Die Richter stellten klar, dass die Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet waren, Vorkehrungen gegen weitere Wassereinbrüche zu treffen. Auch der dritte Eigentümer, der seinem Vater ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hatte, wurde zur Verantwortung gezogen. Das Gericht begründete dies mit dem Beseitigungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB, da der Wassereinbruch eine Verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB darstelle.

Rechtliche Bewertung der Eigentümerpflichten

Das Gericht stellte klar, dass der Dachgeschossausbau nicht zu den gewöhnlichen Unterhaltungspflichten eines Nießbrauchers gehöre. Diese beschränken sich nach § 1041 S. 2 BGB auf regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen innerhalb kürzerer Zeitabstände, wie normale Verschleißreparaturen. Die von den Eigentümern veranlassten Bauarbeiten und deren Folgen fielen dagegen in deren Verantwortungsbereich. Nach Abschluss der Dachdeckerarbeiten erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt, wobei die Beklagten die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner tragen mussten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Mietern bei Wasserschäden durch Bauarbeiten am Dach. Es bestätigt, dass Vermieter verpflichtet sind, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Wasserschäden zu verhindern. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass nicht nur die direkten Vermieter, sondern auch weitere Eigentümer als Gesamtschuldner haften können. Eine einstweilige Verfügung ist in solchen Fällen ein wirksames Rechtsmittel, um schnell Abhilfe zu schaffen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Mieter von Wasserschäden durch Bauarbeiten betroffen sind, können Sie sich unmittelbar mit einer einstweiligen Verfügung gegen Ihren Vermieter wehren – auch wenn die Schäden durch laufende Sanierungsarbeiten entstehen. Sie müssen dabei nicht erst langwierige Gerichtsverfahren abwarten. Dokumentieren Sie die Schäden sorgfältig durch Fotos und Zeugenaussagen, da dies Ihre rechtliche Position stärkt. Die Kosten für das Verfahren trägt bei erfolgreicher Durchsetzung der Vermieter, wodurch Ihr finanzielles Risiko minimiert wird.


Wasserschäden durch Bauarbeiten? Schützen Sie Ihre Rechte.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, als Mieter seine Rechte zu kennen und durchzusetzen. Die rechtliche Lage bei Wasserschäden, insbesondere im Zusammenhang mit Bauarbeiten, kann komplex sein. Oftmals sind mehrere Parteien beteiligt, und die Haftungsfrage ist nicht immer eindeutig geklärt. Um Ihre Interessen optimal zu wahren und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, ist es ratsam, frühzeitig juristischen Rat einzuholen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte als Mieter durchzusetzen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Dokumentationspflichten hat der Mieter bei Wasserschäden durch Bauarbeiten?

Bei Wasserschäden durch Bauarbeiten müssen Sie als Mieter den Schaden umfassend dokumentieren, um Ihre Ansprüche später durchsetzen zu können. Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.

Sofortige Dokumentation des Schadensereignisses

Erstellen Sie eine lückenlose Fotodokumentation des Wasserschadens direkt nach dessen Entdeckung. Fotografieren Sie dabei sowohl die Schadstelle selbst als auch die betroffenen Bereiche und beschädigten Gegenstände. Ergänzen Sie die Bilder durch Videos, besonders wenn Wasser aktiv austritt.

Schriftliche Aufzeichnungen

Führen Sie ein detailliertes Protokoll über den zeitlichen Ablauf. Notieren Sie darin:

  • Den genauen Zeitpunkt der Schadensentdeckung
  • Die Art und den Umfang des Wasserschadens
  • Alle ergriffenen Sofortmaßnahmen
  • Sämtliche Kommunikation mit dem Vermieter

Schadensbegrenzung dokumentieren

Dokumentieren Sie alle Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Dazu gehört das Aufnehmen des Wassers, das Trockenlegen betroffener Bereiche und das Entfernen gefährdeter Gegenstände aus dem Schadensbereich.

Beweissicherung für Versicherung und Rechtsstreit

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen:

  • Kaufbelege beschädigter Gegenstände
  • Rechnungen für Notmaßnahmen
  • Schriftverkehr mit dem Vermieter
  • Protokolle von Handwerkereinsätzen
  • Zeugenaussagen, falls vorhanden

Diese sorgfältige Dokumentation ist besonders wichtig, da sie als Grundlage für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dient. Bei unzureichender Dokumentation riskieren Sie, dass die Versicherung die Kostenübernahme verweigert oder Ihre Ansprüche in einem späteren Rechtsstreit nicht durchsetzbar sind.


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Wer haftet für Schäden am Eigentum des Mieters durch Wassereintritt bei Bauarbeiten?

Bei Wasserschäden durch Bauarbeiten richtet sich die Haftung nach dem Verursacherprinzip. Der Verursacher des Schadens muss für die entstandenen Schäden am Eigentum des Mieters aufkommen.

Haftung des Bauherrn und seiner Versicherung

Wenn Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück den Wasserschaden verursacht haben, haftet der Bauherr für die entstandenen Schäden. Seine Bauherren-Haftpflichtversicherung muss dabei für Schäden aufkommen, die durch unsachgemäße Bauarbeiten entstanden sind.

Haftung bei Verschulden des Vermieters

Wenn der Wasserschaden auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist, etwa weil er seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, muss er für die Schäden am Eigentum des Mieters aufkommen. In diesem Fall greift die Wohngebäudeversicherung des Vermieters für Schäden an der Bausubstanz.

Haftung bei Verschulden anderer Mieter

Wurde der Wasserschaden durch andere Mieter verursacht, beispielsweise durch eine falsch angeschlossene Waschmaschine, ist deren private Haftpflichtversicherung zur Leistung verpflichtet.

Beweislast und Schadensersatzansprüche

Die Beweislast für ein Verschulden liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Bei Wasserschäden durch Bauarbeiten muss jedoch der Bauherr nachweisen, dass er ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen hat.

Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter setzt ein Verschulden des Vermieters voraus. Der Nachweis eines solchen Verschuldens kann in der Praxis schwierig sein.

Empfehlung zur Eigenvorsorge

Eine Hausratversicherung kann die gängigsten Wasserschäden am Eigentum des Mieters abdecken. Dies ist besonders wichtig, da die Beweisführung bei Wasserschäden oft kompliziert sein kann.

Sofortmaßnahmen bei Wasserschäden

Bei Wasserschäden durch Bauarbeiten sollten Sie den Schaden unverzüglich dokumentieren und dem Verursacher sowie dem Vermieter melden. Wenn die Wohnung unbewohnbar wird, können Sie auf Kosten des Verursachers vorübergehend in einem Hotel untergebracht werden.


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Welche Mietminderungsrechte bestehen bei Wasserschäden durch Bauarbeiten?

Bei Wasserschäden durch Bauarbeiten steht Mietern ein gesetzliches Mietminderungsrecht nach § 536 BGB zu, wenn die Wohnqualität beeinträchtigt ist. Die Minderung gilt ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts und kann je nach Schwere des Schadens unterschiedlich hoch ausfallen.

Voraussetzungen für die Mietminderung

Ein Mietminderungsanspruch besteht, wenn der Wasserschaden die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter den Schaden nicht selbst verursacht hat. Bei Bauarbeiten am Dach können Sie die Miete selbst dann mindern, wenn allein die begründete Sorge vor einem Wasserschaden besteht.

Höhe der Mietminderung

Die Minderungsquote richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Typische Minderungsquoten bei wasserbedingten Bauschäden sind:

  • Feuchtigkeitsschäden mit aufgebrochenem Fußboden: 20% der Miete
  • Durchfeuchtete Wände: bis zu 20% der Miete
  • Wasserschäden mit herabstürzenden Deckenteilen: 20% der Miete
  • Wasserschäden im Wohnzimmer: bis zu 25% der Miete

Bei Unbewohnbarkeit der Wohnung oder dem Einsatz lärmintensiver Trocknungsgeräte kann die Minderung sogar bis zu 100% betragen.

Vorgehen bei der Mietminderung

Sie müssen den Vermieter umgehend über den Wasserschaden informieren. Die Minderung tritt automatisch kraft Gesetzes ein, sobald der Mangel auftritt. Dokumentieren Sie den Schaden durch ein Schadensprotokoll und zahlen Sie die Miete zunächst unter Vorbehalt.

Bei einer energetischen Sanierung ist das Mietminderungsrecht für drei Monate ausgeschlossen. Entstehen jedoch Wasserschäden durch unsachgemäße Bauarbeiten, bleibt der Minderungsanspruch bestehen.


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Wie kann der Mieter seine Ansprüche bei Wasserschäden durch Bauarbeiten rechtlich durchsetzen?

Bei Wasserschäden durch Bauarbeiten steht dem Mieter ein gesetzlicher Beseitigungsanspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der erste Schritt ist die unverzügliche schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter, in der die Schäden präzise dokumentiert werden.

Konkrete Handlungsschritte

Der Mieter muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Diese beträgt bei Wasserschäden in der Regel zwei Wochen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Mieter die Miete entsprechend der Beeinträchtigung mindern.

Durchsetzung der Ansprüche

Bei ausbleibender Reaktion des Vermieters stehen dem Mieter mehrere Optionen zur Verfügung:

  • Ersatzvornahme: Der Mieter kann den Schaden nach Fristablauf selbst beseitigen lassen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern.
  • Mietminderung: Eine Mietreduzierung ist auch ohne Verschulden des Vermieters möglich. Bei vollständiger Unbewohnbarkeit kann die Miete um bis zu 100% gemindert werden.
  • Aufwendungsersatz: Für eigene Aufwendungen wie Reinigungsarbeiten oder erhöhte Stromkosten durch Trocknungsgeräte besteht ein Erstattungsanspruch nach § 555a Abs. 3 BGB.

Beweissicherung

Eine sorgfältige Dokumentation des Schadens ist entscheidend. Dazu gehören:

  • Fotos und Videos der Schäden
  • Schriftliche Mängelanzeige mit genauer Beschreibung
  • Protokollierung aller Kommunikation mit dem Vermieter
  • Aufbewahrung von Rechnungen für notwendige Aufwendungen

Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt. Werden die Schäden nicht zeitnah behoben, kann der Mieter seine Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.


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Welche sofortigen Maßnahmen muss der Vermieter bei Wasserschäden durch Bauarbeiten ergreifen?

Unverzügliche Sicherung der Schadensstelle

Es ist wichtig, sofort die Wasserzufuhr abzustellen, um weiteres Eindringen von Wasser zu verhindern. Bei größeren Wassermengen oder drohender Gefahr sollte der Vermieter den Strom in den betroffenen Bereichen trennen, um Kurzschlüsse oder Brandgefahren zu vermeiden.

Fachgerechte Schadensbegrenzung und Ursachenforschung

Der Vermieter sollte umgehend eine professionelle Schadensanalyse in Auftrag geben, um die Ursache des Wasserschadens festzustellen und weitere Folgeschäden zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden durch Bauarbeiten wie Dachausbau oder Rohrverlegungen verursacht wurden. Dokumentation in Form von Fotos und Berichten ist unabdingbar, um den Verlauf und Umfang des Schadens zu belegen.

Zügige Kontaktaufnahme mit Mietern

Der Vermieter hat die Pflicht, die betroffenen Mieter umgehend zu informieren, ihnen den aktuellen Sachstand mitzuteilen und die erforderlichen Handwerkertermine zu koordinieren. Erforderlichenfalls muss er auch den Zugang zur Wohnung für Reparaturen oder Trocknungsmaßnahmen sicherstellen (§ 535 BGB).

Organisierte Benachrichtigung der Versicherung und Reparaturkoordination

Der Vermieter sollte frühzeitig seine Wohngebäudeversicherung (bei Schäden am Gebäude) oder – bei nachlässiger Ausführung von Bauarbeiten – relevante andere Versicherer einschalten und eine schnelle Reparatur einleiten, damit die Mietsache zeitnah wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wird. Andernfalls riskiert er Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verbotene Eigenmacht

Eine unerlaubte Beeinträchtigung des Besitzes durch eine Person ohne Einwilligung des rechtmäßigen Besitzers. Dies ist in § 858 BGB geregelt. Bei Mietverhältnissen liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn der Vermieter oder Dritte die Nutzung der Mietsache rechtswidrig stören. Im vorliegenden Fall wurde der Wassereinbruch als verbotene Eigenmacht eingestuft, da er die Nutzung der Wohnung massiv beeinträchtigte. Beispiel: Ein Vermieter betritt ohne Ankündigung die Wohnung des Mieters oder führt Bauarbeiten durch, die zu Schäden in der Wohnung führen.


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Nießbrauch

Ein umfassendes Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das im BGB (§§ 1030 ff.) geregelt ist. Der Nießbraucher darf die Sache nutzen und Erträge daraus ziehen, muss sie aber in ihrem Bestand erhalten. Er trägt die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, während außergewöhnliche Maßnahmen dem Eigentümer obliegen. Im Kontext des Falls bedeutet dies, dass der Nießbraucher nicht für den Dachausbau verantwortlich war, da dieser keine gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme darstellt.


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Beseitigungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf Beseitigung einer Störung des Besitzes, geregelt in § 862 BGB. Der Anspruch richtet sich gegen den Störer und verpflichtet diesen, die Beeinträchtigung zu beenden und weitere Störungen zu unterlassen. Im Mietrecht können Mieter diesen Anspruch geltend machen, wenn ihr Besitz durch den Vermieter oder Dritte gestört wird. Beispiel: Ein Mieter kann die Beseitigung von Wasserschäden verlangen, die durch mangelhafte Bauarbeiten entstanden sind.


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Verfügungsanspruch

Der rechtliche Anspruch auf eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Sicherung von Rechten. Er muss zusammen mit einem Verfügungsgrund vorliegen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Im Mietrecht kann dies beispielsweise bei dringenden Mängeln relevant sein, die eine sofortige Maßnahme erfordern. Beispiel: Bei akuter Gefahr durch Wasserschäden kann das Gericht den Vermieter per einstweiliger Verfügung zu Sofortmaßnahmen verpflichten.


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Gesamtschuldner

Mehrere Personen, die gemeinschaftlich für eine Schuld haften (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann von jedem Gesamtschuldner die gesamte Leistung verlangen. Im internen Verhältnis können die Gesamtschuldner dann einen Ausgleich untereinander vornehmen. Im Fall haften die Beklagten als Gesamtschuldner für die Verfahrenskosten, d.h. jeder kann für die gesamten Kosten in Anspruch genommen werden.


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Instandhaltungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Dies umfasst sowohl die Beseitigung von Mängeln als auch vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache. Der Vermieter muss dabei alle notwendigen Reparaturen und Wartungsarbeiten durchführen und die Kosten dafür tragen. Beispiel: Reparatur eines undichten Daches oder defekter Heizungsanlagen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mietminderung bei Mängeln
    Dieser Paragraf regelt das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt. Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter anzeigen, damit dieser die Gelegenheit zur Beseitigung erhält. Die Mietminderung tritt automatisch mit Vorliegen des Mangels ein, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
    Im vorliegenden Fall sind die Wasserschäden durch die Dachsanierung ein Mangel, der die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Dadurch besteht für die Mieter das Recht, die Miete entsprechend zu mindern, bis der Mangel behoben ist.
  • § 536a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schadensersatz des Vermieters bei Mängeln
    Dieser Paragraph bestimmt, dass der Vermieter dem Mieter Schadensersatz leisten muss, wenn der Mieter aufgrund eines Mangels der Mietsache einen Schaden erleidet. Voraussetzung ist, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat, also ihn zu beseitigen unterlassen hat. Der Schadensersatz umfasst auch entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, die dem Mieter entstehen.
    In dem vorliegenden Fall könnten die Mieter Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, da die Wasserschäden durch die Sanierungsarbeiten verursacht wurden und der Vermieter nicht ausreichend gegengesteuert hat, um die Schäden zu verhindern.
  • §§ 935 bis 943 Zivilprozessordnung (ZPO): Einstweilige Verfügung
    Diese Vorschriften regeln das Verfahren zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung, die eine schnelle gerichtliche Entscheidung in dringenden Fällen ermöglicht. Voraussetzungen sind ein Anordnungsgrund und die Sicherung des Anspruchs, wobei nach der gesetzlichen Dringlichkeit geurteilt wird. Die einstweilige Verfügung dient dazu, vorläufigen Rechtsschutz zu gewährleisten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
    Die Mieter haben eine einstweilige Verfügung erwirkt, um die Beseitigung der Wasserschäden zu erzwingen und weiteren Besitzstörungen vorzubeugen. Das Gericht hat die Dringlichkeit erkannt und die Verfügung entsprechend erlassen.
  • § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Pflichten des Vermieters
    Dieser grundlegende Mietrechtsparagraf legt fest, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, die notwendigen Reparaturen und Instandhaltungen vorzunehmen.
    Die Dachsanierungsarbeiten und die daraus resultierenden Wasserschäden zeigen, dass der Vermieter seine Pflichten zur Erhaltung der Mietsache nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies begründet die Ansprüche der Mieter auf Mietminderung und Schadensersatz.
  • § 100 Zivilprozessordnung (ZPO): Kostenentscheidung im Verfahren
    Nach § 100 ZPO entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten, wenn die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklären. Dabei wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands und der Erfolgsaussichten entschieden, wer die Kosten zu tragen hat. Eine summary Prüfung der Erfolgsaussichten der Partei ohne Erledigterklärung ist erforderlich.
    Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt, basierend auf der Erledigterklärung der Parteien und der bisherigen Verfahrensentwicklung, wodurch die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen.

Das vorliegende Urteil


AG Schöneberg – Az.: 17 C 125/21 – Beschluss vom 08.12.2021


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