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Wasserschaden – Aufwendungsersatz für Verdienstausfall und Zeitaufwand des Mieters

AG Lichtenberg, Az.: 21 C 160/15, Urteil vom 27.11.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 938,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Wasserschaden - Aufwendungsersatz für Verdienstausfall und Zeitaufwand des Mieters
Symbolfoto: Von 2M media /Shutterstock.com

Die Parteien sind durch einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Die Klägerin ist danach die Mieterin der Wohnung … , 5. OG, Mitte links, der Beklagte ist Vermieter und Eigentümer der vorgenannten Wohnung. Der Mietzins beträgt brutto-warm 415,57 € monatlich.

Am 28.04.2014 entstand in dem vorgenannten Haus ein Wasserschaden, weil in der über der Wohnung der Beklagten belegenen leer stehenden Wohnung, die nicht im Eigentum des Beklagten steht, ein Eckventil nicht richtig verschlossen war. Am 29.04.2014 stellte die Klägerin einen Wassereinbruch in ihrer Wohnung fest. An diesem Tage informierten auch Mieter des Hauses die Hausverwaltung. Am 30.04.2014 wurde das Wasser abgedreht. Zumindest eine Wand im Wohnzimmer der Klägerin war nass und die Auslegware war wenigstens teilweise durchnässt. Bei Aufräumarbeiten in ihrer Wohnung erlitt die Klägerin am 30.04.2014 einen Stromschlag, in dessen Folge sie sich in ein Krankenhaus transportieren ließ. Mit Schreiben vom 02.05.2014 teilte sie dem Beklagten mit, bis zur Beseitigung der eingetretenen Mängel in ihrer Wohnung die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Am 05.05.2014 wurden in ihrer Wohnung auf Veranlassung der Ver-mieterseite Trocknungsgeräte aufgestellt, die dort bis zum 15. oder 20.05.2014 verblieben. Eine Infrarotplatte verblieb dort bis zum 22.05.2014. Am 19.06.2014 beauftragte der Beklagte eine Malerfirma mit Malerarbeiten in der Wohnung der Klägerin. Die Arbeiten fanden am 08.07. und 10.07.2014 statt. Auslegware wurde am 24.07.2014 verlegt.

Auf Aufforderung des Beklagte, der einen – seiner Ansicht nach entstandenen – Mietzinsrückstand reklamierte, zahlte die Klägerin an diesen unter Vorbehalt 799,33 €. Der Beklagte schrieb ihrem Mietkonto in der Folgezeit einen Betrag von 196,70 € als Mietminderung gut. Außerdem wurde eine Gutschrift für Stromkosten in Höhe von 33,30 € erteilt.

Nach mehrere Mahnung ließ die Klägerin durch den Berliner Mieterverein den Beklagten durch Schreiben vom 15.04.2015 unter Fristsetzung bis zum 22.04.2015 mahnen, die oben genannten 799,33 € sowie weitere 878,42 € wegen zusätzlich entstandener Stromkosten, Verdienstausfalls, eigenen Zeitaufwandes der Klägerin und erlittener Schmerzen zu zahlen.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet, ihr 365,66 € zu viel gezahlter Miete zurück-zuzahlen, denn der Mietzins sei wegen der Folgen des Wassereinbruchs um 50 % gemindert für den Zeitraum vom 29.04.2014 bis 24.07.2014, also für 86 Tage. Sie ist ferner der Ansicht, der Beklagte müsse ihr wegen des erlittenen Stromschlages Schmerzensgeld von 100,– € zahlen und ihr 10,– € Kosten für den Transport in das Krankenhaus erstatten. Außerdem müsse er noch weitere 3,48 € wegen zusätzlich entstandener Stromkosten erstatten. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, für die Tage 30.04., 02.05., 12.05., 24.06., 08.07., 10.07., 22.07., und 23.07.2014, an denen sie als Folge des Wassereinbruchs nicht habe arbeiten können, müsse er ihr einen Verdienstausfall von insgesamt 406,64 € ersetzen und sie habe darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung weitere 325,– € für 32,5 Stunden Aufwand á 10,– € für Auf- und Einräume- sowie Reinigungsarbeiten.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.210,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, zum Schadensersatz mangels eigenen Verschuldens nicht verpflichtet zu sein. Er ist der Ansicht, eine Minderung von 50 % sei überhöht. Einen Verdienstausfall der Klägerin für 8 Tage bestreitet er ebenso wie einen Aufwand von 32,5 Stunden für eigene Arbeitsleistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht der Anspruch auf Rückzahlung von 365,65 € Mietzins aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Der Mietzins war über den von ihr genannten Zeitraum, der sich auf 86 Tage beläuft, in Höhe von 50 % von der Bruttowarmmiete nach § 536 BGB gemindert. Daraus errechnet sich ein Betrag von (415,57 € x 50 % : 30 Tage x 86 Tage =) 595,65 €, wovon sie in ihrer Berechnung in der Klageschrift zu recht und zutreffend die schon erteilten Gutschriften über 196,70 € und 33,30 € abgezogen hat. Es verblieb danach die insoweit erhobene Klageforderung in der zugesprochenen Höhe. Eine Minderung von 50 % war vorliegend auch unter Berücksichtigung nur des unstreitigen Teils der Vorträge der Parteien nicht zu beanstanden, denn offenbar war insbesondere das Wohnzimmer in diesem Zeitraum nicht nutzbar wegen des Wassereintritts und sodann wegen der Maler- und Teppichverlegearbeiten und der übrige Teil der Wohnung war nur eingeschränkt nutzbar, weil dort die Wohnzimmermöbel zwischengelagert werden mussten.

Die verlangten Stromkosten von 3,48 € muss der Beklagte erstatten, denn nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB war er verpflichtet, die Wohnung wieder herzustellen. Die dafür erforderlichen Stromkosten wegen des Aufstellens der Trocknungsgeräte fallen daher ihm zur Last.

Des weiteren hat die Klägerin nach § 555a Abs. 3 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles. Der Aufwand für eigene Räum- und Reinigungsarbeiten sowie die Beaufsichtigung der Wohnung während der Arbeiten ist nach der vorgenannten Norm zu ersetzen (s. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 555a, Rz. 44 und 50). Da es sich um Aufwendungsersatz und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kam es auf ein Verschulden des Beklagten nicht an. Die Höhe ihres Verdienstausfalles hat die Beklagte durch die als Anlage K17 eingereichte Bescheinigung der … nachgewiesen. Den Aufwand von 8 Tagen hat sie substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Auch Parteivortrag ist nach Maßgabe des § 286 ZPO zu würdigen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 286, Rz. 6). Unstreitig (s. § 138 Abs. 3 ZPO) war, dass an 3 Tagen Maler- und Teppichverlegearbeiten sowie an 2 Tagen Schadensbegutachtungen stattfanden. Es war bzgl. der Begutachtungen erforderlich, dass die Beklagte vor Ort war und hinsichtlich der vorgenannten Arbeiten jedenfalls nicht zu beanstanden, dass sie diese beaufsichtigen wollte (vgl. Eisenschmid, a.a.O.). Dass sie weiter 3 Tage für das Ein- und Ausräumen sowie Reinigungsarbeiten benötigte und an diesen Tagen demzufolge nicht zur Arbeit gehen konnte, ist nahe liegend. Insoweit war auch zu bedenken, dass sie nach § 555a Abs. 1 BGB nur zur Duldung verpflichtet war, nicht aber zur Mitwirkung (s. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 55a, Rz. 3, m.w.N.). Sie hätte daher das Ein – und Ausräumen sowie die Reinigung auch dem Beklagten überlassen können. Sie war daher keineswegs verpflichtet, die vorgenannten eigenen Tätigkeiten an ihren arbeitsfreien Tagen vorzunehmen.

Grundsätzlich konnte die Klägerin dem entsprechend auch ein Entgelt für ihre eigenen Leistungen in Ansatz bringen (vgl. Eisenschmid, a.a.O., Rz. 50), und zwar durchaus in Höhe von 10,– €/Stunde (vgl. Eisenschmid, a.a.O., vor FN 111). Es waren jedoch nur 16,3 Stunden anzusetzen, denn soweit ihr Verdienstausfall zu erstatten war, war es nicht angemessen im Sinne des § 555a Abs. 3 S. 1 BGB, ihr zusätzlich die Stunden zu vergüten. Den Zusatzaufwand schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf eben 16,3 Stunden. Dabei ging es davon aus, dass das Aufnehmen der Feuchtigkeit über 3 Stunden sofort nach dem Bemerken das Wassereintritts, also noch am 29.4.2014 erforderlich war. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach das Anlage K17 eingereichten Mitteilung der … nur 4,4 Stunden täglich arbeitet, die Aufräumarbeiten nach ihren Angaben aber an 3 Tagen erfolgten und incl. der Reinigungsarbeiten 29,5 Stunden dauerten. Zieht man von dieser Stundenzahl 3 x 4,4 Stunden ab, für die ihr Ersatz des Verdienstausfalles zusteht, verbleiben 16,3 Stunden, also (16,3 Stunden x 10 €/Stunde =) 163,– €.

Insgesamt ergibt sich daraus ein Anspruch von (365,65 € + 3,48 € + 406,64 € + 163,– € =) 938,77 €.

Der Zinsanspruch ist in der zugesprochenen Höhe begründet aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die weitergehende Klage war hingegen abzuweisen aus den vorstehenden Gründen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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