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WEG-Abrechnungsbeschluss ist bis zur Ungültigerklärung verbindlich

Zwei Wohnungseigentümer im Erdgeschoss einer Münchner Wohnanlage zogen vor Gericht, weil sie sich gegen die Verteilung der Aufzugskosten wehrten – und scheiterten. Der Fall betrifft eine komplexe Wohnanlage mit mehreren Untergemeinschaften und einer besonderen Regelung für eine zusammengelegt Wohnung im vierten Stock. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und bestätigte die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft in der Kostenfrage.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 30.04.2024
  • Aktenzeichen: 1293 C 21190/23 WEG
  • Verfahrensart: Beschlussanfechtungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Kläger sind hälftige Miteigentümer eines Anteils an einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentieren, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung über die Genehmigung von Nachschüssen und Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse ungültig sei, da die Eigentümer nicht hinreichend informiert wurden. Außerdem halten sie den Beschluss zu TOP 3.2 der Eigentümerversammlung vom 20.06.2023, der die Verteilung der Kosten für die Aufzüge betrifft, für nichtig.
  • Beklagte: Die beklagte Partei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Beschluss in der Eigentümerversammlung angefochten wird. Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde und weder nichtig ist noch ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger fochten den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft an, der Nachschüsse und Anpassungen der Vorschüsse für das Jahr 2022 genehmigte. Sie behaupteten, die Eigentümer seien vor der Beschlussfassung nicht ausreichend informiert worden. Zudem argumentierten sie, dass ein vorhergehender Beschluss über die Verteilung der Aufzugskosten nichtig sei, was sich auf den angefochtenen Beschluss auswirke.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Beschluss der Eigentümerversammlung gültig ist, insbesondere ob die Eigentümer im Vorfeld ausreichend informiert wurden und ob ein vorhergehender, die Aufzugskosten betreffender Beschluss nichtig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der angefochtene Beschluss weder formell noch materiell rechtswidrig ist. Die Eigentümer wurden ausreichend informiert, und der Beschluss ist nicht nichtig, da keine unabdingbaren Rechtsvorschriften verletzt wurden. Zudem kann ein Beschluss nur als rechtswidrig angesehen werden, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird, was im laufenden Verfahren (noch) nicht der Fall war.
  • Folgen: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Der Beschluss der Eigentümerversammlung bleibt daher in Kraft, und die festgesetzten Nachschüsse und Anpassungen der Vorschüsse sind vollziehbar. Das Urteil stärkt die Praxis, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu einer rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung zu beachten sind.

WEG-Abrechnungsbeschluss: Anfechtung und Gültigkeit im Fokus eines Falles

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) organisiert ist, spielt der WEG-Abrechnungsbeschluss eine zentrale Rolle für die finanziellen Belange der Eigentümer. Er regelt die Verteilung von Kosten und stellt sicher, dass alle Mitglieder der Gemeinschaft transparent über die Einnahmen und Ausgaben informiert sind. Solche Beschlüsse haben eine Bindungswirkung: Sie sind zunächst verbindlich und können nur unter bestimmten Bedingungen angefochten oder für ungültig erklärt werden.

Doch was passiert, wenn ein Eigentümer mit der Beschlussfassung unzufrieden ist? Die Möglichkeit zur Anfechtung eröffnet einen Rechtsweg, der jedoch oft von komplexen Fragestellungen begleitet wird. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der spannende Einblicke in die Abgrenzung zwischen Beschlussgültigkeit und Anfechtbarkeit im WEG-Recht gewährt.

Der Fall vor Gericht


Erfolglose Beschlussanfechtung zur Verteilung von Aufzugskosten in Münchner Wohnanlage

Nebenkostenabrechnung im Briefkasten zeigt hohe Aufzugskosten im Münchner Mehrfamilienhaus.
Erfolgreiche WEG-Beschlussanfechtung zu Aufzugskosten | Symbolfoto: Ideogram gen.

Die Klage zweier Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss zur Genehmigung von Nachschüssen aus der Jahresabrechnung 2022 wurde vom Amtsgericht München abgewiesen. Die Kläger, die eine Erdgeschosswohnung mit einem Miteigentumsanteil von 144/10.000 besitzen, hatten den in der Eigentümerversammlung vom 10.10.2023 gefassten Beschluss angefochten.

Komplexe Struktur der Wohnanlage prägt Kostenverteilung

Die Wohnanlage ist durch eine besondere Struktur gekennzeichnet: Laut Teilungserklärung von 2012 bestehen geregelte Untergemeinschaften für Vordergebäude, Rückgebäude und Tiefgarage. Die Instandhaltungskosten der Treppenhäuser und Aufzüge werden von den jeweils erschlossenen Wohnungseigentümern getragen, einschließlich der Erdgeschosseinheiten. Eine Änderung der Kostenverteilungsschlüssel kann nur für die gesamte Eigentümergemeinschaft oder alle Untergemeinschaften gemeinsam erfolgen.

Streit um Aufzugskostenverteilung nach Wohnungszusammenlegung

Besondere Bedeutung hat eine im vierten Stock gelegene Wohneinheit, die durch Zusammenlegung zweier ursprünglich getrennter Wohnungen entstanden ist. Diese Einheit Nr. 11 mit 180 Miteigentumsanteilen ist an zwei Treppenhäuser angeschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 20.06.2023 wurde beschlossen, dass diese Einheit die Aufzugskosten nicht mit der addierten Summe der Miteigentumsanteile an beiden Aufzügen tragen soll, sondern nach dem Zustand vor der Zusammenlegung mit den ursprünglichen Anteilen von 93 bzw. 87 Miteigentumsanteilen.

Gericht weist Klage vollumfänglich ab

Das Amtsgericht München sah weder Nichtigkeitsgründe noch einen Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung. Die Richter stellten klar, dass die Beschlusskompetenz für die Kostenverteilung bei der Gesamtgemeinschaft liegt. Der zugrundeliegende Beschluss vom 20.06.2023 über die Aufzugskostenverteilung sei bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Ungültigerklärung bindend. Die von den Klägern gerügte mangelnde Information der Eigentümer vor der Beschlussfassung wurde als unerheblich eingestuft, da die Einzelabrechnungen 2022 mit der Einladung zur Versammlung versandt worden waren.

Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 28.373,70 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass die Verteilung von Aufzugskosten in Wohnungseigentümergemeinschaften differenziert nach tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit erfolgen kann. Die Einbeziehung von Erdgeschosseinheiten in die Kostenverteilung ist zulässig, auch wenn diese den Aufzug möglicherweise weniger nutzen. Bei zusammengelegten Wohnungen mit Zugang zu mehreren Aufzügen kann eine anteilige Kostenverteilung entsprechend der ursprünglichen Miteigentumsanteile erfolgen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie damit rechnen, dass Sie an den Aufzugskosten beteiligt werden, sobald Ihre Wohnung Zugang zu einem Treppenhaus mit Aufzug hat – auch wenn Sie im Erdgeschoss wohnen. Bei Wohnungszusammenlegungen mit Zugang zu mehreren Aufzügen können die Kosten entsprechend der ursprünglichen Aufteilung der Wohnungen verteilt werden. Dies verhindert eine unverhältnismäßige Kostensteigerung für zusammengelegte Einheiten. Prüfen Sie daher bei Wohnungskauf oder -zusammenlegung genau die Zugangssituation zu Aufzügen, da dies direkte Auswirkungen auf Ihre Betriebskosten hat.


Gerechte Aufzugskosten? Wir helfen Ihnen.

Die Berechnung von Aufzugskosten kann komplex sein, insbesondere bei besonderen Konstellationen wie Erdgeschosswohnungen mit Aufzugszugang oder zusammengelegten Wohneinheiten. Unsicherheiten hinsichtlich der korrekten Kostenverteilung und Ihrer Rechte als Wohnungseigentümer sollten Sie nicht ignorieren. Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und beraten Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen muss ich bei einer WEG-Beschlussanfechtung einhalten?

Bei der Anfechtung eines WEG-Beschlusses müssen Sie zwei zentrale Fristen beachten:

Die Klagefrist

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingehen. Der Fristbeginn ist der Tag der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bei der Versammlung anwesend waren oder wann Sie das Protokoll erhalten haben.

Die Begründungsfrist

Die Klagebegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung beim Gericht vorliegen. Die Begründung muss dabei substantiiert sein und alle Beschlussmängel darlegen.

Formelle Anforderungen

Die Klage muss seit der WEG-Reform vom 1.12.2020 ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet werden. Eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist unzulässig und wahrt die Anfechtungsfrist nicht.

Wichtige Besonderheiten

Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben beim Gericht eingehen. Eine bloße Übermittlung per Fax oder E-Mail der ersten Seite genügt nicht zur Fristwahrung. Wenn Sie die Fristen versäumen, wird die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Der Beschluss wird dann bestandskräftig, auch wenn er rechtswidrig sein sollte.

Ein Beispiel zur Fristberechnung: Wenn der Beschluss am 1. März gefasst wurde, muss die Klage bis zum 1. April beim Gericht eingehen. Die Begründung muss dann bis zum 1. Mai vorliegen.


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Wie werden Aufzugskosten in einer WEG üblicherweise verteilt?

Nach § 16 Abs. 2 WEG werden die Aufzugskosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen auf alle Wohnungseigentümer verteilt. Dies gilt sowohl für die Betriebs- als auch für die Instandhaltungskosten seit der WEG-Reform 2020.

Möglichkeiten zur Änderung der Kostenverteilung

Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss von dieser gesetzlichen Regelung abweichen. Dabei sind verschiedene Verteilungsmodelle möglich:

  • Eine Staffelung nach Stockwerken, wobei höhere Etagen mehr zahlen
  • Eine Befreiung der Erdgeschosswohnungen
  • Eine Verteilung nach tatsächlicher Nutzungsintensität

Praxisrelevante Sonderregelungen

Wenn Sie in einer Mehrhausanlage wohnen, können die Aufzugskosten auch hausweise verteilt werden. Besonders relevant ist dies, wenn nicht alle Häuser über einen Aufzug verfügen. Der gewählte Verteilerschlüssel muss dabei dem Grundsatz der verhältnismäßigen Beteiligung am Gebrauch des Gemeinschaftseigentums entsprechen.

Besonderheiten bei der Beschlussfassung

Die Änderung des Verteilerschlüssels erfordert unterschiedliche Mehrheiten:

Einfache Mehrheit genügt für:

  • Die normale Verteilung der Betriebs- und Wartungskosten
  • Alternative Verteilungsmodelle nach Nutzungsintensität

Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist erforderlich, wenn die Kosten auf die gesamte Eigentümergemeinschaft verteilt werden sollen.

Bestehende Regelungen in der Teilungserklärung haben dabei Vorrang und können nur durch eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung aufgehoben werden. So können beispielsweise Erdgeschosswohnungen durch die Teilungserklärung dauerhaft von den Aufzugskosten befreit sein.


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Ab wann ist ein WEG-Beschluss rechtlich bindend?

Ein WEG-Beschluss wird unmittelbar mit der Beschlussfassung rechtlich bindend und wirksam. Die Aufnahme in die Niederschrift oder das Vorliegen des Protokolls ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.

Bindungswirkung und Geltungsbereich

Der Beschluss gilt grundsätzlich gegenüber allen Wohnungseigentümern, unabhängig davon, ob sie bei der Beschlussfassung anwesend waren oder dagegen gestimmt haben. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind alle Wohnungseigentümer verpflichtet, die Beschlüsse einzuhalten – auch wenn diese alt oder überholt erscheinen.

Dokumentation und Formalitäten

Die gefassten Beschlüsse müssen unverzüglich in die Beschluss-Sammlung eingetragen werden. Als unverzüglich gilt dabei in der Regel eine Frist von maximal einer Woche. Die Eintragung ist jedoch keine Voraussetzung für die rechtliche Bindungswirkung des Beschlusses.

Ausnahmen der Bindungswirkung

Ein Beschluss ist in folgenden Fällen nicht bindend:

  • Wenn er von Anfang an nichtig ist, etwa bei Verstößen gegen zwingende Rechtsvorschriften oder die guten Sitten
  • Wenn er durch erfolgreiche Anfechtungsklage für ungültig erklärt wurde
  • Wenn er durch einen neuen Beschluss der Eigentümerversammlung aufgehoben wurde

Wenn Sie einen Beschluss anfechten möchten, müssen Sie dies innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung tun. Bis zur rechtskräftigen Aufhebung durch ein Gericht bleibt der Beschluss jedoch wirksam und muss befolgt werden.


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Welche Mehrheiten sind für verschiedene WEG-Beschlüsse erforderlich?

Seit der WEG-Reform 2020 ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer. Die erforderlichen Mehrheiten richten sich nach der Art des Beschlusses.

Einfache Mehrheit

Die einfache Mehrheit ist der Regelfall für die meisten Beschlüsse. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen vorliegen. Dies betrifft beispielsweise:

  • Wirtschaftsplan
  • Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung
  • Bildung einer Instandhaltungsrücklage
  • Bestellung des Verwalters

Doppelt qualifizierte Mehrheit

Eine doppelt qualifizierte Mehrheit wird benötigt, wenn Kosten für bauliche Veränderungen auf alle Eigentümer umgelegt werden sollen. Hierfür müssen:

  • Mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen
  • Diese Stimmen müssen mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren

Umlaufbeschluss

Bei einem Umlaufbeschluss müssen grundsätzlich alle Eigentümer zustimmen. Eine einzelne Enthaltung oder Nein-Stimme lässt die Abstimmung scheitern. Die Eigentümerversammlung kann jedoch beschließen, dass für bestimmte Gegenstände künftig die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Umlaufverfahren ausreicht.

Besondere Regelungen

Für Online-Versammlungen ist aktuell ein wichtiger Aspekt zu beachten: Eine rein virtuelle Eigentümerversammlung kann nur durch einen einstimmigen Beschluss ermöglicht werden. Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen beträgt drei Wochen.

Die gefassten Beschlüsse sind für alle Wohnungseigentümer bindend und werden vom Verwalter ausgeführt. Eine einmal abgegebene Stimme in der Eigentümerversammlung kann nach Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.


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Wann kann ich als Eigentümer einen WEG-Beschluss anfechten?

Anfechtungsgründe

Ein WEG-Beschluss kann sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen angefochten werden. Formelle Anfechtungsgründe sind beispielsweise Verfahrensfehler wie Ladungsmängel oder Zählfehler bei der Abstimmung. Materielle Anfechtungsgründe liegen vor, wenn der Beschluss gegen gesetzliche Vorschriften oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt.

Fristen und formelle Voraussetzungen

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Die Klagebegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung erfolgen. Die Klage ist ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Typische Anfechtungssituationen

Ein WEG-Beschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn:

  • er gegen das Gesetz oder die Teilungserklärung verstößt
  • einzelne Wohnungseigentümer unangemessen benachteiligt werden
  • der Beschluss unklar oder widersprüchlich formuliert ist
  • Interessenkonflikte bei der Abstimmung nicht ordnungsgemäß angegeben wurden

Rechtswirkungen

Bis zur gerichtlichen Entscheidung bleibt der angefochtene Beschluss wirksam und muss von der Verwaltung durchgeführt werden. Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Beschluss für ungültig erklärt. Bereits durchgeführte Maßnahmen können dann rückgängig gemacht werden, sofern dies möglich und angemessen ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschlusskompetenz

Die rechtliche Befugnis und Zuständigkeit einer Eigentümergemeinschaft, bindende Entscheidungen zu treffen. Diese ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und ermöglicht der Gemeinschaft, über bestimmte Angelegenheiten wie Kostenverteilung oder Verwaltungsfragen rechtswirksam abzustimmen. Ohne Beschlusskompetenz wären getroffene Entscheidungen nichtig. Beispiel: Die Festlegung eines Verteilungsschlüssels für Aufzugskosten fällt in die Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft, nicht einzelner Untergemeinschaften.


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Teilungserklärung

Das grundlegende Dokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das die rechtliche Aufteilung des Gebäudes in einzelne Eigentumseinheiten regelt (§ 8 WEG). Sie legt Sondernutzungsrechte, Miteigentumsanteile und Kostenverteilungen fest. Die Teilungserklärung ist im Grundbuch eingetragen und für alle Eigentümer bindend. Beispiel: Die Teilungserklärung von 2012 regelt hier die Existenz von Untergemeinschaften für Vorder-, Rückgebäude und Tiefgarage.


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Untergemeinschaft

Eine rechtlich definierte Teilgruppe innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die bestimmte Bereiche oder Gebäudeteile gemeinsam verwaltet (§ 9 WEG). Untergemeinschaften können eigene Verwaltungsaufgaben und Kostenabrechnungen haben, bleiben aber Teil der Gesamtgemeinschaft. Beispiel: In einer Wohnanlage können separate Untergemeinschaften für verschiedene Gebäudeteile wie Vorderhaus und Rückgebäude existieren.


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Miteigentumsanteil

Der rechnerische Anteil, den ein Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum hält (§ 6 WEG). Er wird in Bruchteilen oder Tausendstel angegeben und bestimmt häufig die Verteilung von Kosten sowie das Stimmgewicht bei Beschlüssen. Der Anteil orientiert sich meist an der Wohnungsgröße. Beispiel: Eine Erdgeschosswohnung mit 144/10.000 Miteigentumsanteilen trägt entsprechend dieser Quote die Gemeinschaftskosten.


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Beschlussanfechtung

Das rechtliche Vorgehen gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 45 WEG). Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erfolgen und kann sich auf Formfehler oder inhaltliche Mängel stützen. Ein erfolgreich angefochtener Beschluss wird für ungültig erklärt. Beispiel: Eigentümer fechten einen Beschluss zur Kostenverteilung an, weil sie die Verteilung für unrechtmäßig halten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 28 Abs. 2 und 3 WEG: Die Vorschriften regeln die Jahresabrechnung und die Verteilung von Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangen, dass jeder Eigentümer über die Wirtschaftspläne und Abrechnungen informiert wird, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Beschlüsse zu gewährleisten. Der angefochtene Beschluss zur Genehmigung der Anpassung von Vorschüssen fällt unter diese Regelungen. Die Kläger argumentieren, dass ihnen relevante Informationen zur Entscheidungsfindung vorenthalten wurden, was die Gültigkeit des Beschlusses infrage stellen könnte.
  • § 16 Abs. 2 WEG: Diese Norm gibt der Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, den Verteilungsschlüssel für Kosten durch Beschluss zu ändern, sofern keine abweichenden Vereinbarungen in der Teilungserklärung bestehen. Der Beschluss zur Kostenaufteilung der Aufzüge beruft sich auf diese Grundlage. Die Kläger kritisieren, dass dieser Verteilungsschlüssel aufgrund einer unzureichenden Informationsbasis fehlerhaft und ungerecht ist, was die Interessen der Eigentümer verletzen könnte.
  • § 23 Abs. 2 WEG: Diese Vorschrift stellt sicher, dass Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung ausreichend informiert werden, um die Tragweite der Entscheidungen zu verstehen. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses führen. Die Kläger behaupten, dass sie nicht hinreichend über frühere Gerichtsverfahren und relevante Diskussionen informiert wurden, was die Transparenz und Gültigkeit der Abstimmung beeinträchtigt habe.
  • § 134 BGB: Diese Norm betrifft die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Im Zusammenhang mit den Aufzugskosten könnte geprüft werden, ob der Beschluss gegen unabdingbare Regelungen des WEG oder gegen andere zwingende Rechtsnormen verstößt. Die Kläger sehen hierin möglicherweise einen Ansatzpunkt für die Nichtigkeit des Beschlusses.
  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Diese internen Regelungen der Eigentümergemeinschaft legen verbindlich fest, wie Kosten und Zuständigkeiten verteilt werden. Spezifisch regeln sie die Bildung von Untergemeinschaften und die Zuordnung von Aufzugskosten. Die Kläger argumentieren, dass die Umsetzung der Kostenverteilung zugunsten einzelner Einheiten von den Bestimmungen der Teilungserklärung abweicht und daher unbillig sei.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 1293 C 21190/23 WEG – Urteil vom 30.04.2024


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