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WEG – Änderung der Teilungserklärung – Umlage der Betriebskosten

Ein Münchner Gericht sorgte für Aufsehen, als es zwei Erdgeschoss-Eigentümern recht gab, die sich weigerten, für den nachträglich eingebauten Aufzug zu zahlen. Eine Klausel in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1968, die sie von den Kosten befreite, hatte nach Ansicht des Gerichts weiterhin Bestand, obwohl das Gebäude damals noch gar keinen Aufzug besaß. Die Entscheidung wirft Fragen nach der Gültigkeit alter Vereinbarungen in Zeiten moderner Wohnstandards auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 08.07.2022
  • Aktenzeichen: 1290 C 19698/21 WEG
  • Verfahrensart: Beschlussanfechtung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Zwei Miteigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich gegen die Kostenverteilung für den Aufzugseinbau wehren. Sie argumentieren, dass die Teilungserklärung sie als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung von den Aufzugskosten befreit.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Beschluss gefasst hat, die Kosten des Aufzugs auf alle Miteigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile zu verteilen. Sie argumentiert, der Beschluss sei gültig und bestandskräftig, da der vorherige Beschluss nicht angefochten wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger sind in einer Erdgeschosswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft von zehn Einheiten. Die Gemeinschaft beschloss den Einbau eines Personenaufzugs, dessen Betriebskosten sie gemäß ihrer Miteigentumsanteile tragen sollten. Die Kläger widersprechen der Kostenberechnung auf Grundlage einer Teilungserklärung von 1968, die Eigentümer von Erdgeschosswohnungen von Aufzugskosten befreit.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist der Beschluss der Eigentümerversammlung, der die Kläger zur Kostenbeteiligung des Aufzugs verpflichtet, ungültig, da eine bestehende Kostenregelung aus der Teilungserklärung nicht geändert wurde?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der betreffende Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung wurde für ungültig erklärt.
  • Begründung: Die Teilungserklärung von 1968 entbindet die Kläger von den Aufzugskosten. Diese Regelung wurde nicht rechtswirksam durch einen neuen Beschluss geändert, und die Eigentümergemeinschaft hatte keine Kompetenz, diese durch einen Beschluss aufzuheben. Darüber hinaus war der Beschluss von 2011 wegen Beschlussunzuständigkeit nichtig.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beschluss wurde aufgehoben, und die Kläger müssen nicht für die Aufzugskosten zahlen. Das Urteil verdeutlicht, dass bestehende Regelungen in der Teilungserklärung bindend sind, es sei denn, sie werden rechtlich korrekt geändert.

Rechtliche Grundlagen: Teilungserklärungen und ihre Bedeutung für Eigentümergemeinschaften

In der Welt der Eigentumswohnungen spielen Teilungserklärungen eine zentrale Rolle für das Zusammenleben von Wohnungseigentümern. Sie regeln nicht nur die Aufteilung von Flächen und Nutzungsrechten, sondern definieren auch wichtige finanzielle Aspekte wie die Umlage der Betriebskosten. Diese rechtlichen Grundlagen sind entscheidend für eine faire und transparente Kostenverteilung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.

Das Wohnungseigentumsgesetz bietet einen rechtlichen Rahmen, der Veränderungen in der Teilungserklärung ermöglicht. Dabei geht es um komplexe Fragen der Kostenverteilung, Verwaltung und des Zusammenlebens in Mehrfamilienhäusern. Besonders die Regelung der Betriebskosten und deren Umlage sind häufig Gegenstand von Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Wohnungseigentümern.

Der Fall vor Gericht


Keine Betriebskosten für Erdgeschoss-Eigentümer: Aufzug-Freistellung aus 1968 gilt auch für Nachrüstung

Bewohner diskutieren am Aufzug in einem 1960er-Jahre-Flur über ein Dokument zur Teilungserklärung.
Freistellung von Aufzugskosten in Teilungserklärung | Symbolfoto: Flux gen.

Die Wohnungseigentümer einer Erdgeschosswohnung müssen sich nicht an den Betriebskosten eines nachträglich eingebauten Aufzugs beteiligen, wenn sie laut Teilungserklärung davon freigestellt sind. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Rechtsstreit zwischen zwei Eigentümern und ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Freistellung von Aufzugskosten durch Teilungserklärung

Die Teilungserklärung von 1968 enthielt eine klare Regelung: Erdgeschosswohnungen sind von den Betriebskosten eines Personenaufzugs freigestellt. Zum Zeitpunkt der Teilungserklärung verfügte das Gebäude über keinen Aufzug. Erst 2011 beschloss die WEG die Nachrüstung eines Personenaufzugs, der vom Untergeschoss bis in den zweiten Stock fährt. Die Eigentümergemeinschaft fasste dabei den Beschluss, die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer zu verteilen.

Streit um Wartungskosten von 234,70 Euro

Der aktuelle Rechtsstreit entzündete sich an der Jahresabrechnung 2020. Darin wurden den Klägern, die gemeinsam eine Erdgeschosswohnung besitzen, anteilige Kosten für Aufzugswartung, Notruf und TÜV in Höhe von 234,70 Euro berechnet. Die Kläger fechten den Beschluss zur Genehmigung dieser Jahresabrechnung an.

Gericht: Freistellung gilt ohne zeitliche Einschränkung

Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Die Formulierung in der Teilungserklärung „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden“ enthalte keine zeitliche Beschränkung. Die Regelung gelte somit auch für einen später eingebauten Aufzug. Ob diese Regelung wirtschaftlich noch angemessen sei, spiele angesichts des eindeutigen Wortlauts keine Rolle. Eine Änderung der Kostenverteilung setze eine Änderung der Teilungserklärung voraus.

Beschluss zur Kostenverteilung von 2011 ist nichtig

Der Beschluss der WEG von 2011 zur Verteilung der Betriebskosten auf alle Eigentümer ist nach Auffassung des Gerichts nichtig. Eine in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilung könne nicht durch einen einfachen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert werden. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die WEG für eine solche Änderung keine Beschlusskompetenz besitzt. Zudem sei der Beschluss in sich widersprüchlich, da er einerseits eine Verteilung auf alle Eigentümer vorsah, sich aber gleichzeitig auf die Teilungserklärung berief, die eine solche Verteilung gerade ausschließt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Regelungen zur Kostenverteilung in der Teilungserklärung einer WEG nicht durch einfache Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümerversammlung geändert werden können. Die ursprüngliche Freistellung von Erdgeschosswohnungen von Aufzugskosten in der Teilungserklärung bleibt auch nach nachträglichem Einbau eines Aufzugs wirksam. Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die solchen grundlegenden Regelungen der Teilungserklärung widersprechen, sind nichtig und können erfolgreich angefochten werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie besonders auf die Bestimmungen in Ihrer Teilungserklärung achten, da diese nicht einfach durch Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümerversammlung geändert werden können. Wenn Sie eine Erdgeschosswohnung besitzen und Ihre Teilungserklärung Sie von Aufzugskosten befreit, können Sie sich auf diese Regelung berufen – auch wenn später ein Aufzug eingebaut wurde. Prüfen Sie bei Kostenbescheiden Ihrer WEG genau, ob die Verteilung mit Ihrer Teilungserklärung übereinstimmt. Bei Abweichungen können Sie den entsprechenden Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich anfechten lassen.


Gültigkeit Ihrer Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das Fundament Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Achten Sie genau auf die darin festgelegten Rechte und Pflichten, denn diese lassen sich nicht ohne Weiteres durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung ändern. Gerade bei der Kostenverteilung, wie im Fall der Aufzugskosten, ist es wichtig, die Bestimmungen Ihrer Teilungserklärung zu kennen und gegebenenfalls durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Wohnungseigentümer zu wahren und helfen Ihnen, Unklarheiten in Ihrer Teilungserklärung zu beseitigen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann die Kostenverteilung für einen Aufzug in der Teilungserklärung geregelt sein?

Die Teilungserklärung als „Verfassung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Verteilung der Aufzugskosten auf verschiedene Arten regeln.

Grundsätzliche Verteilungsmöglichkeiten

Die Teilungserklärung kann einen festen Verteilungsschlüssel vorsehen, der sich an unterschiedlichen Kriterien orientiert:

  • Nach Miteigentumsanteilen als Standardregelung
  • Nach der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit
  • Mit einer Befreiung bestimmter Einheiten (z.B. Erdgeschosswohnungen)
  • Nach einem Punktesystem je nach Nutzungsintensität

Spezielle Regelungen für bestimmte Wohnungen

Die Teilungserklärung kann konkrete Ausnahmen für bestimmte Wohneinheiten festlegen. So können beispielsweise Erdgeschosswohnungen ausdrücklich von den Aufzugskosten befreit werden. Eine solche Regelung ist auch dann wirksam, wenn der Aufzug erst später eingebaut wurde.

Flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Die Teilungserklärung kann auch differenzierte Kostenverteilungen vorsehen:

  • Unterschiedliche Kostenbeteiligung nach Stockwerken
  • Verteilung nach dem Nutzerprinzip
  • Staffelung der Kosten je nach Lage der Wohnung

Änderungsmöglichkeiten

Die in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilung kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung geändert werden. Seit dem 1.12.2020 ist dafür eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die neue Verteilung muss jedoch der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und einen vernünftigen Anknüpfungspunkt haben.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine Änderung der Kostenverteilung in der Teilungserklärung erfüllt sein?

Gesetzliche Grundlage

Die Änderung der Kostenverteilung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten möglich. Diese Regelung ermöglicht den Wohnungseigentümern mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Kostenstruktur.

Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse

Für die Änderung der Kostenverteilung genügt seit der WEG-Reform zum 01.12.2022 eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung. Dies gilt für sämtliche Verwaltungskosten, Betriebskosten und Kosten von Erhaltungsmaßnahmen.

Inhaltliche Anforderungen

Die Änderung der Kostenverteilung unterliegt wichtigen inhaltlichen Beschränkungen:

  • Eine pauschale Änderung aller Kostenpositionen ist nicht zulässig, da die Beschlusskompetenz nur für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten gilt.
  • Der neue Verteilungsschlüssel muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
  • Es darf keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer entstehen.

Sonderfall bauliche Veränderungen

Bei baulichen Veränderungen gelten besondere Regeln. Die Kosten müssen nur von den Eigentümern getragen werden, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben. Im Gegenzug dürfen Eigentümer, die gegen die Veränderung gestimmt haben, diese auch nicht nutzen.

Ein praktisches Beispiel ist der Austausch von Fenstern: Die WEG kann beschließen, dass nur diejenigen Eigentümer die Kosten tragen, in deren Wohnung die Fenster ausgetauscht werden. Bei einer Dachsanierung hingegen können nicht nur die Eigentümer der obersten Etage zur Kostentragung herangezogen werden.


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Welche Wirkung haben nachträgliche WEG-Beschlüsse auf bestehende Regelungen der Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung hat grundsätzlich Vorrang vor nachträglichen WEG-Beschlüssen. Beschlüsse, die im Widerspruch zur Teilungserklärung stehen, sind nichtig und entfalten keine rechtliche Wirkung.

Grundsätzliche Regelung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine generelle Beschlusskompetenz zur Änderung der Teilungserklärung. Wenn Sie als Eigentümer einen Beschluss fassen, der von der Teilungserklärung abweicht, ist dieser unwirksam. Dies gilt besonders für wichtige Regelungsbereiche wie Kostenverteilung oder Nutzungsrechte.

Ausnahmen für Beschlüsse

In bestimmten Fällen können Sie durch Beschluss von der Teilungserklärung abweichen:

  • Wenn die Teilungserklärung eine spezielle Änderungsklausel enthält
  • Bei der Verteilung von Betriebskosten nach Verbrauch gemäß § 16 Abs. 3 WEG
  • Bei Einzelfallentscheidungen zur Kostenverteilung nach § 16 Abs. 4 WEG

Änderungsmöglichkeiten

Wenn Sie die Teilungserklärung ändern möchten, benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer. Diese Änderung muss:

  • notariell beurkundet werden
  • im Grundbuch eingetragen werden
  • allen formellen Anforderungen entsprechen

Seit der WEG-Reform zum 01.12.2022 können Sie den Kostenverteilungsschlüssel für Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Mehrheitsbeschluss dauerhaft ändern. Dies ist eine wichtige Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung.


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Welche Betriebskosten fallen typischerweise bei einem Aufzug an und wie werden sie verteilt?

Typische Betriebskosten eines Aufzugs

Bei einem Aufzug entstehen regelmäßige Betriebskosten, die nach § 2 Nr. 7 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden können. Die wichtigsten Betriebskosten setzen sich wie folgt zusammen:

  • Stromkosten für den Betrieb und die Kabinenbeleuchtung, auch im Standby-Betrieb. In einem mittelgroßen Mehrfamilienhaus fallen hierfür mehrere hundert Euro pro Jahr an.
  • Wartungskosten durch regelmäßige Inspektionen, die zwischen 1.500 und 3.000 Euro jährlich betragen.
  • Prüfungskosten für die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen und TÜV-Gebühren.
  • Reinigungskosten für die Aufzugsanlage.
  • Kosten für die Notrufbereitschaft des Aufzugdienstes.

Kostenverteilung bei Mietern

Die Verteilung der Betriebskosten auf Mieter erfolgt nach klaren Regeln. Wichtig: Auch Erdgeschossmieter müssen sich an den Aufzugskosten beteiligen, selbst wenn sie den Aufzug kaum oder gar nicht nutzen. Die durchschnittlichen Aufzugskosten belaufen sich auf etwa 0,15 Euro pro Quadratmeter monatlich.

Nicht umlagefähige Kosten

Folgende Kosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden:

  • Kosten für Reparaturen und Ersatzteile
  • Kosten für den Einbau neuer Komponenten
  • Entstörungskosten
  • Kosten für Instandsetzungsarbeiten

Verteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften

In Wohnungseigentümergemeinschaften richtet sich die Kostenverteilung grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen. Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss einen anderen Verteilungsschlüssel festlegen, etwa eine höhere Kostenbeteiligung für Eigentümer in oberen Stockwerken.


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Was sind die rechtlichen Möglichkeiten, wenn Aufzugskosten entgegen der Teilungserklärung berechnet werden?

Wenn Aufzugskosten entgegen der Teilungserklärung berechnet werden, steht Ihnen der Weg der Anfechtungsklage offen. Diese muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft eingereicht werden.

Voraussetzungen für die Anfechtung

Die Anfechtungsklage richtet sich seit der WEG-Reform 2020 ausschließlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Der angefochtene Beschluss muss dabei gegen geltendes Recht oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen.

Bedeutung der Teilungserklärung

Die Teilungserklärung hat als grundlegende Vereinbarung Vorrang vor späteren Beschlüssen. Enthält sie spezifische Regelungen zur Verteilung der Aufzugskosten, sind diese bindend. Ein Beispiel zeigt ein Fall des AG München, bei dem eine Befreiung der Erdgeschosswohnungen von Aufzugskosten in der Teilungserklärung auch nach Jahrzehnten noch gültig war.

Möglichkeiten zur Kostenverteilung

Seit dem 1.12.2020 können Aufzugskosten durch einen Mehrheitsbeschluss anders verteilt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn:

  • Die neue Verteilung der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht
  • Ein vernünftiger Anknüpfungspunkt wie die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit vorliegt
  • Die Kostenverteilung nicht willkürlich erfolgt

Die Wohnungseigentümer müssen bei der Beschlussfassung das Gebot der Ausgewogenheit beachten. Eine Regelung darf nicht zu einer unverhältnismäßig starken Belastung einzelner Eigentümer führen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das grundlegende Rechtsdokument bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum. Sie legt die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft fest, insbesondere die Aufteilung der Flächen, Nutzungsrechte und Kostentragung. Sie wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Geregelt in § 8 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Ein typisches Beispiel ist die Festlegung, welche Eigentümer sich an bestimmten Betriebskosten beteiligen müssen.


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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die rechtliche Verbindung aller Eigentümer einer Wohnanlage, die gemeinsam das Gebäude verwalten und Entscheidungen treffen. Sie entsteht automatisch mit der Teilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum nach § 1 WEG. Die WEG kann Beschlüsse fassen, Verträge schließen und wird nach außen durch den Verwalter vertreten. Beispielsweise wenn die Gemeinschaft über Sanierungsmaßnahmen oder die Verteilung von Betriebskosten entscheidet.


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Betriebskosten

Regelmäßig anfallende Kosten für den laufenden Betrieb einer Immobilie, wie Wartung, Reinigung oder Versicherungen gemäß § 556 BGB und Betriebskostenverordnung. Sie werden üblicherweise auf die Eigentümer umgelegt, sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt. Bei einem Aufzug gehören dazu typischerweise Wartung, TÜV-Prüfung und Notrufservice.


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Beschlusskompetenz

Die rechtliche Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, bestimmte Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss treffen zu können. Diese ist durch Gesetz und Teilungserklärung begrenzt. Nicht alle Änderungen können per einfachem Beschluss erfolgen, manche erfordern eine Änderung der Teilungserklärung. Beispielsweise können Regelungen der Teilungserklärung zur Kostenverteilung nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden.


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Nichtigkeit

Ein Rechtsmangel, der dazu führt, dass eine Entscheidung oder ein Beschluss von Anfang an unwirksam ist (§ 134 BGB). Im WEG-Recht tritt Nichtigkeit beispielsweise ein, wenn ein Beschluss gegen die Teilungserklärung verstößt oder die WEG ihre Kompetenzen überschreitet. Ein nichtiger Beschluss entfaltet keinerlei Rechtswirkung, wie im Fall des Beschlusses zur Kostenumlage entgegen der Teilungserklärung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 16 – Allgemeine Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums: Dieser Paragraph regelt die Verteilung der allgemeinen Kosten, die dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen sind, auf die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen. Betriebskosten, wie die Wartung und der Betrieb eines Personenaufzugs, fallen unter diese Regelung. Im vorliegenden Fall wird die Verteilung der Aufzugskosten gemäß § 16 WEG bestritten, da die Kläger als Eigentümer von Erdgeschosswohnungen von diesen Kosten befreit sein sollten.
  • Teilungserklärung § 10 Abs. 2 lit. d) – Betriebskosten und Freistellung für Erdgeschosswohnungen: Die Teilungserklärung legt spezifische Regelungen für die Verteilung der Betriebskosten fest. Insbesondere Absatz 2 lit. d) sieht vor, dass die Betriebskosten für den Personenaufzug von allen Eigentümern getragen werden, allerdings sind Erdgeschosswohnungen davon freigestellt. Im aktuellen Fall berufen sich die Kläger auf diese Bestimmung, um die Umlage der Aufzugskosten auf ihre Miteigentumsanteile anzufechten.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 24 – Beschlussfassung der Eigentümerversammlung: § 24 WEG beschreibt die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungsmehrheiten bei Eigentümerversammlungen. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kläger argumentieren, dass der Beschluss zur Kostenverteilung mangels ordnungsgemäßer Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ungültig ist.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 99 – Anfechtung von Beschlüssen: Dieser Paragraph ermöglicht es Wohnungseigentümern, Beschlüsse der Eigentümerversammlung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzufechten, wenn sie der Ansicht sind, dass der Beschluss gegen Gesetz oder Teilungserklärung verstößt. Im vorliegenden Fall nutzen die Kläger § 99 WEG, um den Beschluss über die Aufteilung der Aufzugskosten anzufechten, da sie diese für unzulässig halten.
  • Teilungserklärung – Notarielle Beurkundung und Vertragsbindung: Die Teilungserklärung, die notariell beurkundet wurde, bildet den vertraglichen Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bindet alle Eigentümer an die darin festgelegten Regelungen. Änderungen oder zusätzliche Bestimmungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Eigentümerversammlung. Die Kläger stützen ihre Argumentation darauf, dass die ursprüngliche Teilungserklärung keine Regelungen für die Betriebskosten eines nachträglich eingebauten Aufzugs enthält, wodurch die Umlage der Kosten auf sie nicht rechtmäßig ist.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 1290 C 19698/21 WEG – Endurteil vom 08.07.2022


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