Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Gerichtsurteil zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in Wohnungseigentümergemeinschaft: Klage abgewiesen
- Hintergrund des Falls: Wirtschaftliche Trennung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Streitpunkt: Einseitige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Nachtrag zur Gemeinschaftsordnung
- Kern der Auseinandersetzung: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
- Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim: Klageabweisung und Bestätigung der einseitigen Änderung
- Bedeutung des Urteils für betroffene Wohnungseigentümer
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Besonderheiten gelten bei wirtschaftlich getrennten Verwaltungseinheiten innerhalb einer WEG?
- Wie wirksam sind Änderungsvorbehalte in Teilungserklärungen zugunsten des teilenden Eigentümers?
- Wie können sich Wohnungseigentümer gegen unerwünschte Änderungen des Verteilungsschlüssels rechtlich wehren?
- Welche Besonderheiten gelten bei wirtschaftlich getrennten Verwaltungseinheiten innerhalb einer WEG?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Rosenheim
- Datum: 17.05.2024
- Aktenzeichen: 13 C 1645/23
- Verfahrensart: Anfechtung eines Beschlusses in der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eigentümerin einer Wohnung in einer wirtschaftlichen Untergemeinschaft; führte die Aufteilung des Grundbesitzes nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch und focht den in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss an.
- Wohnungseigentümergemeinschaft: Gemeinschaft, die aus 13 Verwaltungs- bzw. Untergemeinschaften besteht und in der Eigentümerversammlung am 25.10.2023 einen Beschluss gefasst hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Beschlusses, der in der Eigentümerversammlung am 25.10.2023 von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst wurde. Die Klägerin ist als Eigentümerin in die Aufteilung des Grundbesitzes involviert, da sie die Bildung und den Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten durchgeführt hat.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die rechtliche Bewertung der Wirksamkeit des in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses und darum, ob dessen Anfechtung Erfolg haben kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Zudem tritt das Urteil vorläufig in Kraft, wobei durch Sicherheitsleistungen (110 % des vollstreckbaren Betrags) die Vollstreckung abgewendet werden kann.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in Wohnungseigentümergemeinschaft: Klage abgewiesen

Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Urteil vom 17. Mai 2024 (Az.: 13 C 1645/23) eine Klage abgewiesen, die sich gegen einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) richtete. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine einseitige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels innerhalb der WEG rechtmäßig ist. Das Gericht entschied zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestätigte damit die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Hintergrund des Falls: Wirtschaftliche Trennung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung innerhalb einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese WEG ist durch eine Besonderheit gekennzeichnet: Sie gliedert sich in 13 wirtschaftlich voneinander getrennte Verwaltungseinheiten. Diese Struktur wurde geschaffen, da die einzelnen Mehrfamilienhäuser, aus denen die WEG besteht, aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht real geteilt werden konnten. In der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2015 wurde diese wirtschaftliche Trennung detailliert festgelegt.
§ 3 der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass jede Verwaltungseinheit wirtschaftlich selbstständig ist und wie eine eigenständige Eigentümergemeinschaft behandelt wird, soweit es keine gemeinschaftlichen Einrichtungen betrifft. Die Verwaltung der einzelnen Einheiten obliegt den jeweiligen Eigentümern, und diese sind auch für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums innerhalb ihrer Einheit verantwortlich und kostentragungspflichtig.
Streitpunkt: Einseitige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Nachtrag zur Gemeinschaftsordnung
Der Konflikt entzündete sich an einem Nachtrag zur Gemeinschaftsordnung vom 22. Juli 2021. Dieser Nachtrag betraf § 9 der Gemeinschaftsordnung, der die Kostentragung innerhalb der WEG regelt. Ursprünglich sah § 9 vor, dass gemeinschaftliche Lasten und Kosten grundsätzlich nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu tragen sind, sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
Der strittige Nachtrag fügte § 9 einen Absatz 9 hinzu, der eine wesentliche Änderung enthielt: Die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Kostenverteilungsschlüssel sollten nur noch durch einstimmige Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer änderbar sein. Zudem wurde § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abbedungen, was bedeutet, dass die gesetzliche Möglichkeit zur Änderung des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen wurde.
Dieser Nachtrag wurde jedoch nicht durch eine Vereinbarung aller Miteigentümer beschlossen. Stattdessen erfolgte die Änderung einseitig durch die Klägerin. Sie berief sich dabei auf eine in der Teilungserklärung enthaltene Ermächtigung, die ihr als ursprünglicher teilender Eigentümerin das Recht einräumte, die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (31.12.2025) beliebig zu ändern und zu ergänzen.
Kern der Auseinandersetzung: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste am 25. Oktober 2023 einen Beschluss, dessen genauer Inhalt im Urteil nicht vollständig wiedergegeben ist, der aber offenbar auf dem geänderten Kostenverteilungsschlüssel basierte oder diesen in Anwendung brachte. Die Klägerin focht diesen Beschluss an. Sie argumentierte vermutlich, dass der Nachtrag zur Gemeinschaftsordnung, der die einstimmige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels festlegte, unwirksam sei, da er einseitig und ohne Zustimmung aller Eigentümer erfolgt war. Daher sei auch der darauf basierende Eigentümerbeschluss rechtswidrig.
Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim: Klageabweisung und Bestätigung der einseitigen Änderung
Das Amtsgericht Rosenheim wies die Klage jedoch ab. Aus der Abweisung der Klage und den gegebenen Informationen im Tatbestand lässt sich ableiten, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit des Nachtrags zur Gemeinschaftsordnung und damit die Gültigkeit des geänderten Kostenverteilungsschlüssels bestätigte. Die Begründung des Gerichts wird im Urteilstext selbst nicht explizit ausgeführt, lässt sich aber aus den dargelegten Fakten ableiten.
Das Gericht muss die in der ursprünglichen Teilungserklärung enthaltene Änderungsbefugnis der Klägerin als rechtmäßig und wirksam angesehen haben. Diese Klausel räumte der Klägerin als teilender Eigentümerin ein umfassendes Recht ein, die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern. Da der Nachtrag vom 22. Juli 2021 innerhalb dieses Zeitrahmens erfolgte und von der Änderungsbefugnis gedeckt war, wurde er vom Gericht offenbar als wirksamer Bestandteil der Gemeinschaftsordnung anerkannt.
Demzufolge war auch der auf dieser Grundlage gefasste Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu beanstanden, was zur Klageabweisung führte. Die Klägerin muss nun die Kosten des Rechtsstreits tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Bedeutung des Urteils für betroffene Wohnungseigentümer
Dieses Urteil hat eine erhebliche Bedeutung für Wohnungseigentümer, insbesondere in Gemeinschaften, die durch eine Teilungserklärung mit Änderungsvorbehalten zugunsten des teilenden Eigentümers entstanden sind. Es zeigt, dass solche Klauseln, die dem ursprünglichen Eigentümer weitreichende Befugnisse zur nachträglichen Änderung der Gemeinschaftsordnung einräumen, grundsätzlich wirksam sein können.
Für Wohnungskäufer bedeutet dies, dass sie die Teilungserklärung und insbesondere enthaltene Änderungsvorbehalte genau prüfen müssen, bevor sie eine Eigentumswohnung erwerben. Sie müssen sich bewusst sein, dass der teilende Eigentümer unter Umständen auch nach dem Verkauf von Wohneinheiten noch erhebliche Eingriffsrechte in die Gemeinschaftsordnung haben kann, bis die im Änderungsvorbehalt genannte Frist abgelaufen ist.
Im vorliegenden Fall führte der Änderungsvorbehalt dazu, dass eine wesentliche Regelung zur Kostenverteilung einseitig geändert werden konnte, was die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer in Bezug auf die gemeinschaftlichen Kosten maßgeblich beeinflusst. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Teilungserklärung und die potenziellen Auswirkungen von Änderungsvorbehalten auf die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass eine Wohnungseigentümerin keinen Beschluss anfechten kann, wenn dieser ausschließlich eine andere Untergemeinschaft betrifft und ihre eigene wirtschaftliche Einheit nicht berührt. Die Klägerin war nicht klagebefugt, da sie kein rechtliches Interesse nachweisen konnte und weder direkt noch indirekt von dem strittigen Beschluss betroffen war. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Anfechtungsrechts in komplexen Wohnungseigentümergemeinschaften mit wirtschaftlich getrennten Untereinheiten und unterstreicht die Wichtigkeit, bei Klagen ein konkretes eigenes Rechtsschutzinteresse darlegen zu können.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtliche Klarheit bei Änderungen der Gemeinschaftsordnung?
Die Herausforderungen, die sich aus einseitigen Änderungsvorbehalten und komplexen Regelungen zur Kostenverteilung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften ergeben, können rasch zu Unsicherheiten führen. Eine eingehende Analyse der Teilungserklärung und der geltenden Gemeinschaftsordnung ist hierbei oft unerlässlich, um den rechtlichen Rahmen richtig zu interpretieren.
Wir helfen Ihnen, Ihre Situation sachlich und präzise zu analysieren und bieten Unterstützung bei der Erfassung und Bewertung der relevanten Regelungen. In einem persönlichen Gespräch können wir gemeinsam Ihre Rechte und Pflichten beleuchten und mögliche Handlungsoptionen erörtern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Besonderheiten gelten bei wirtschaftlich getrennten Verwaltungseinheiten innerhalb einer WEG?
Diese Frage ist für die besondere Konstellation wirtschaftlich getrennter Einheiten innerhalb einer rechtlich einheitlichen WEG relevant. Viele Eigentümer kennen diese Sonderkonstruktion nicht und benötigen Orientierung. Die Erläuterung sollte erklären, wie sich diese Struktur auf Kostenverteilung, Verwaltung und Entscheidungsprozesse auswirkt, welche rechtlichen Grundlagen dafür nötig sind und welche Probleme in der Praxis entstehen können. Auch die Grenzen der wirtschaftlichen Trennung bei gleichzeitiger rechtlicher Einheit sollten thematisiert werden. Beachte den Zusammenhang: Rechtmäßigkeit einseitiger Änderung des Verteilungsschlüssels WEG
Wie wirksam sind Änderungsvorbehalte in Teilungserklärungen zugunsten des teilenden Eigentümers?
Änderungsvorbehalte in Teilungserklärungen können grundsätzlich wirksam sein, unterliegen jedoch bestimmten rechtlichen Einschränkungen. Wenn Sie als teilender Eigentümer einen solchen Vorbehalt in die Teilungserklärung aufnehmen möchten, sollten Sie folgende Aspekte beachten:
Rechtliche Voraussetzungen für wirksame Änderungsvorbehalte
Ein Änderungsvorbehalt muss hinreichend bestimmt formuliert sein. Das bedeutet, Sie müssen in der Teilungserklärung klar festlegen, welche Arten von Änderungen Sie sich vorbehalten und unter welchen Umständen diese vorgenommen werden dürfen. Vage oder zu weitreichende Formulierungen können zur Unwirksamkeit des Vorbehalts führen.
Zeitliche Beschränkungen
Die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts ist zeitlich begrenzt. In der Regel können Sie als teilender Eigentümer nur so lange von diesem Vorbehalt Gebrauch machen, bis die Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist. Dies ist üblicherweise der Fall, wenn der erste Sondereigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Inhaltliche Grenzen
Auch inhaltlich sind Änderungsvorbehalte nicht unbegrenzt zulässig. Sie dürfen keine grundlegenden Strukturen der Wohnungseigentümergemeinschaft verändern. Beispielsweise wäre ein Vorbehalt unwirksam, der es Ihnen erlaubt, nachträglich Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln oder den Verteilungsschlüssel für Kosten und Lasten einseitig zu ändern.
Höchstrichterliche Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen von Änderungsvorbehalten konkretisiert. So wurde klargestellt, dass ein Änderungsvorbehalt nicht automatisch die Befugnis umfasst, Teileigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln. Wenn Sie eine solche Umwandlung vornehmen möchten, muss dies explizit im Änderungsvorbehalt vorgesehen sein.
Auswirkungen auf Wohnungseigentümer
Wenn Sie als Wohnungseigentümer eine Immobilie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erwerben, sollten Sie die Teilungserklärung sorgfältig auf etwaige Änderungsvorbehalte prüfen. Diese können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten haben. Bedenken Sie, dass ein wirksamer Änderungsvorbehalt dem teilenden Eigentümer weitreichende Befugnisse einräumen kann, die Ihre Interessen als Wohnungseigentümer beeinträchtigen könnten.
Praxisrelevanz und Empfehlungen
In der Praxis sind Änderungsvorbehalte ein wichtiges Instrument für teilende Eigentümer, um flexibel auf Veränderungen reagieren zu können. Allerdings müssen sie sorgfältig formuliert werden, um rechtlich Bestand zu haben. Wenn Sie als teilender Eigentümer einen Änderungsvorbehalt in die Teilungserklärung aufnehmen möchten, sollten Sie auf eine präzise und eindeutige Formulierung achten. Berücksichtigen Sie dabei die aktuellen rechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Für Wohnungseigentümer ist es ratsam, vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung die Teilungserklärung genau zu prüfen und etwaige Änderungsvorbehalte kritisch zu hinterfragen. Im Zweifelsfall kann eine fachkundige Beurteilung der Klauseln hilfreich sein, um die möglichen Auswirkungen auf Ihre Rechtsposition einschätzen zu können.
Wie können sich Wohnungseigentümer gegen unerwünschte Änderungen des Verteilungsschlüssels rechtlich wehren?
Wohnungseigentümer haben mehrere rechtliche Möglichkeiten, um gegen unerwünschte Änderungen des Verteilungsschlüssels vorzugehen. Die wichtigste Option ist die Anfechtungsklage.
Anfechtungsklage
Wenn Sie mit einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht einverstanden sind, können Sie den entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten. Hierfür müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Beachten Sie, dass der Tag der Beschlussfassung selbst nicht mitgerechnet wird.
Die Klagebegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung beim Gericht eingehen. In Ihrer Begründung sollten Sie darlegen, warum der neue Verteilungsschlüssel aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist, etwa weil er willkürlich festgelegt wurde oder einzelne Eigentümer unangemessen benachteiligt.
Feststellungsklage
In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn der neue Verteilungsschlüssel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, können Sie auch eine Feststellungsklage erheben. Hiermit lassen Sie gerichtlich überprüfen, ob der Beschluss nichtig ist.
Vorgerichtliche Lösungsversuche
Bevor Sie den Rechtsweg beschreiten, sollten Sie versuchen, die Angelegenheit innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu klären. Sprechen Sie das Problem in der nächsten Eigentümerversammlung an und beantragen Sie eine erneute Abstimmung über den Verteilungsschlüssel. Möglicherweise lässt sich so eine für alle akzeptable Lösung finden, ohne dass es zu einem kostspieligen Rechtsstreit kommt.
Kosten und Risiken
Bedenken Sie, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten verbunden ist. Diese umfassen Gerichtsgebühren und möglicherweise Anwaltskosten. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie in der Regel alle Kosten tragen.
Es gibt jedoch eine Kostenbremse im Wohnungseigentumsgesetz: Selbst wenn Sie unterliegen, müssen Sie in der Regel nur die Kosten für einen Anwalt der Gegenseite erstatten, es sei denn, die Vertretung durch mehrere Anwälte war aus besonderen Gründen geboten.
Beachten Sie auch, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Der angefochtene Beschluss bleibt also zunächst gültig und kann von der Verwaltung umgesetzt werden, bis das Gericht anders entscheidet.
Wenn Sie sich gegen eine Änderung des Verteilungsschlüssels wehren möchten, ist es wichtig, schnell zu handeln und die Fristen einzuhalten. Eine sorgfältige Abwägung der Erfolgsaussichten und möglichen Kosten ist ratsam, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
Welche Besonderheiten gelten bei wirtschaftlich getrennten Verwaltungseinheiten innerhalb einer WEG?
Wirtschaftlich getrennte Verwaltungseinheiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stellen eine besondere Konstellation dar, die in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt wird. Diese Struktur ermöglicht es, dass bestimmte Bereiche oder Gebäude einer WEG weitgehend unabhängig voneinander verwaltet werden, obwohl sie rechtlich eine Einheit bilden.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Für die Einrichtung wirtschaftlich getrennter Verwaltungseinheiten ist eine klare Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung erforderlich. Diese muss festlegen, welche Bereiche als separate Einheiten gelten und wie weit die wirtschaftliche Trennung reicht. Stellen Sie sich vor, Sie leben in einer Wohnanlage mit mehreren Häusern, die als Untergemeinschaften definiert sind.
Auswirkungen auf Kostenverteilung und Verwaltung
Die Kostentrennung ist ein zentrales Element dieser Struktur. Wenn Sie Teil einer Untergemeinschaft sind, betrifft Sie Folgendes:
- Instandhaltungskosten und -rücklagen werden separat für jede Einheit geführt.
- Betriebskosten werden getrennt abgerechnet.
- Jede Einheit kann eigene Versammlungen abhalten und Beschlüsse fassen, die nur sie betreffen.
Wichtig: Die Gesamtgemeinschaft bleibt dennoch in bestimmten Bereichen zuständig. So muss beispielsweise eine einheitliche Jahresabrechnung für die gesamte WEG erstellt werden, auch wenn Untergemeinschaften existieren.
Entscheidungsprozesse und Stimmrechte
In einer WEG mit wirtschaftlich getrennten Einheiten haben Sie als Eigentümer besondere Rechte:
- Sie können an Entscheidungen teilnehmen, die ausschließlich Ihre Untergemeinschaft betreffen.
- Bei Themen, die die Gesamtgemeinschaft betreffen, stimmen alle Eigentümer gemeinsam ab.
Grenzen der wirtschaftlichen Trennung
Trotz der Trennung bleiben Sie Teil einer rechtlich einheitlichen WEG. Das bedeutet:
- Grundlegende Entscheidungen, die alle betreffen, müssen gemeinsam getroffen werden.
- Die Gesamtgemeinschaft bleibt für übergreifende Angelegenheiten verantwortlich.
- Eine vollständige rechtliche Trennung ist nicht möglich, solange die WEG als Ganzes besteht.
Praktische Herausforderungen
In der Praxis können sich bei dieser Struktur Herausforderungen ergeben:
- Die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten der Unter- und Gesamtgemeinschaft kann komplex sein.
- Es können Konflikte entstehen, wenn Interessen der Untergemeinschaften kollidieren.
- Die Verwaltung wird komplexer und erfordert oft mehr Aufwand.
Wenn Sie in einer WEG mit wirtschaftlich getrennten Einheiten leben, ist es wichtig, dass Sie die spezifischen Regelungen in Ihrer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung genau kennen. Diese bestimmen, wie weit die Trennung reicht und welche Rechte und Pflichten Sie innerhalb Ihrer Untergemeinschaft haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Zusammenschluss aller Eigentümer in einer Immobilie mit mehreren Wohneinheiten. Sie entsteht automatisch mit der Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum gemäß § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Gemeinschaft verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum, fasst Beschlüsse und regelt die Verteilung der Kosten. Alle Eigentümer sind kraft Gesetzes Mitglieder dieser Gemeinschaft und haben sowohl Rechte (Mitbestimmung) als auch Pflichten (Kostenbeteiligung).
Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen bilden die 10 Eigentümer gemeinsam die WEG, die über Instandhaltungsmaßnahmen am Dach oder die Neugestaltung des Treppenhauses entscheidet.
Kostenverteilungsschlüssel
Der Kostenverteilungsschlüssel legt fest, wie die gemeinschaftlichen Kosten einer WEG auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden. Nach § 16 WEG erfolgt die Verteilung grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, kann aber durch Vereinbarung oder Beschluss anders geregelt werden. Die Änderung des Schlüssels erfordert normalerweise eine qualifizierte Mehrheit und darf einzelne Eigentümer nicht unbillig benachteiligen. Der Schlüssel kann für unterschiedliche Kostenarten (z.B. Instandhaltung, Verwaltung) unterschiedlich festgelegt werden.
Beispiel: Eine WEG beschließt, dass die Heizkosten nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach tatsächlichem Verbrauch und Wohnfläche verteilt werden.
Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan einer WEG, in dem alle wichtigen Entscheidungen getroffen werden. Sie wird gemäß § 24 WEG mindestens einmal jährlich vom Verwalter einberufen und erfordert bestimmte Formalitäten wie ordnungsgemäße Einladung mit Tagesordnung. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, bestimmte Entscheidungen erfordern jedoch höhere Mehrheiten. Jeder Eigentümer hat Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht entsprechend seiner Miteigentumsanteile.
Beispiel: In einer jährlichen Versammlung beschließen die Eigentümer über das Budget für Instandhaltungsmaßnahmen, die Bestellung eines neuen Verwalters oder Änderungen der Hausordnung.
Wirtschaftliche Untergemeinschaft
Eine wirtschaftliche Untergemeinschaft ist ein Teilbereich innerhalb einer größeren WEG, der bestimmte Kosten separat abrechnet und verwaltet. Diese Struktur findet sich häufig in komplexen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden oder unterschiedlichen Nutzungsbereichen. Die rechtliche Grundlage bildet § 16 Abs. 2 WEG, wonach die Verteilung bestimmter Kosten abweichend geregelt werden kann. Sie bleibt Teil der Gesamt-WEG, erhält aber in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse Autonomie.
Beispiel: In einer Wohnanlage mit mehreren Häusern trägt jedes Haus als Untergemeinschaft die eigenen Instandhaltungskosten selbst, während Kosten für die gemeinsame Gartenanlage von allen getragen werden.
Anfechtungsklage (im Wohnungseigentumsrecht)
Die Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsrecht ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Eigentümer Beschlüsse der Eigentümerversammlung gerichtlich überprüfen lassen kann. Sie muss gemäß § 45 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Zur Klagebefugnis ist ein rechtliches Interesse erforderlich, d.h. der Kläger muss durch den Beschluss in seinen Rechten betroffen sein. Die erfolgreiche Anfechtung führt zur Ungültigkeit des Beschlusses mit Wirkung für alle Eigentümer.
Beispiel: Ein Eigentümer klagt gegen einen Beschluss zur Sanierung der Fassade, weil die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde oder die Kostenverteilung ihn unbillig benachteiligt.
Klagebefugnis
Die Klagebefugnis bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einer Person, eine Klage zu erheben. Im Wohnungseigentumsrecht muss ein Eigentümer gemäß § 44 WEG ein konkretes eigenes rechtliches Interesse nachweisen, um einen Beschluss anfechten zu können. Es reicht nicht aus, dass der Beschluss möglicherweise rechtswidrig ist; der Kläger muss persönlich in seinen Rechten betroffen sein. Die Klagebefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Klageabweisung führt.
Beispiel: Ein Eigentümer kann keine Klage gegen einen Beschluss erheben, der ausschließlich eine andere Untergemeinschaft betrifft und seine eigene wirtschaftliche Situation nicht beeinflusst.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Diese Norm definiert grundsätzlich, dass Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer geregelt werden. Der Beschluss ist ein zentrales Element der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und unterliegt bestimmten Verfahrens- und Formvorschriften. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der streitgegenständliche Beschluss vom 25.10.2023 stellt eine solche gemeinschaftliche Willensbildung dar, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen möchte.
- § 9a Abs. 1 WEG: Die Vorschrift bestimmt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähige Vereinigung selbst Trägerin der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist und im Rechtsverkehr unter eigenem Namen auftreten kann. Sie ist die richtige Beklagte bei Beschlussanfechtungsklagen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klage der Wohnungseigentümerin richtet sich korrekt gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähige Vereinigung, nicht gegen die einzelnen Miteigentümer.
- § 45 WEG (Anfechtungsklage): Diese Regelung normiert das Recht eines Wohnungseigentümers, einen Beschluss der Eigentümerversammlung vor dem zuständigen Amtsgericht anzufechten, wenn dieser gegen Gesetz oder Vereinbarungen verstößt. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht von ihrem Recht Gebrauch, den Beschluss vom 25.10.2023 gerichtlich überprüfen zu lassen, wobei das Gericht die Vereinbarkeit mit der Gemeinschaftsordnung und dem WEG prüft.
- § 16 Abs. 2 WEG (Kostenverteilung): Diese Norm regelt grundsätzlich, dass die Kosten der Gemeinschaft von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen werden. Durch Stimmenmehrheit kann jedoch ein von den Miteigentumsanteilen abweichender Verteilungsschlüssel beschlossen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gemeinschaftsordnung hat in § 9 Abs. 9 die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung bei Änderungen der Kostenverteilung ausgeschlossen und stattdessen Einstimmigkeit verlangt, was den gesetzlichen Spielraum einschränkt.
- § 10 Abs. 1 und 2 WEG (Inhalt der Gemeinschaftsordnung): Diese Bestimmung erlaubt den Wohnungseigentümern, ihr Verhältnis untereinander durch Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung zu regeln, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Solche Vereinbarungen wirken auch gegen Sonderrechtsnachfolger. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Parteien haben durch die Gemeinschaftsordnung vom 28.10.2015 und deren Nachtrag vom 22.07.2021 verbindliche Regelungen zur wirtschaftlichen Trennung und zur Kostenverteilung getroffen, die auch für die Klägerin bindend sind.
- § 20 Abs. 1 WEG (Bauliche Veränderungen): Die Vorschrift regelt, dass bauliche Veränderungen und Aufwendungen grundsätzlich durch Beschluss der Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit geregelt werden können. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gemeinschaftsordnung hat mit der wirtschaftlichen Trennung in 13 Verwaltungseinheiten festgelegt, dass Maßnahmen, die nur eine Verwaltungseinheit betreffen, auch nur von dieser beschlossen und finanziert werden, wodurch der gesetzliche Grundsatz modifiziert wird.
Das vorliegende Urteil
AG Rosenheim – Az.: 13 C 1645/23 – Urteil vom 17.05.2024
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