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WEG – Änderung geltender Verteilungsschlüssel

LG Hamburg – Az.: 318 S 13/18 – Urteil vom 23.01.2019

In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 für Recht:

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30.01.2018, Az. 980a C 3/16 WEG, werden zurückgewiesen.

2. Aus Gründen der Klarstellung werden Ziff. 1 – 4 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils neu gefasst: Die auf der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 1neu, 2neu, 8, 9 und 10 sowie die auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird beschränkt auf die von der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 8 (Jahresabrechnung 2014) und TOP 10 (Wirtschaftsplan 2016) und die von der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 3 (Einzelabrechnungen 2014) und TOP 4 (Einzelwirtschaftspläne 2016) gefassten Beschlüsse zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf Euro 26.761,05 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit und Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (Protokoll Anl. K 1, Bl. 40 ff. d.A.) sowie der auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 2, 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse (Protokoll Anl. K 2, Bl. 44 ff. d.A.).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.01.2018 (Bl. 240 ff. d.A.) festgestellt, dass die Beschlüsse der Versammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 8 und 10 sowie die Beschlüsse der Versammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 3 und 4 nichtig sind, die Beschlüsse der Versammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 1neu, 2neu und 9 für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht – soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, dass es durch die Befangenheitsanträge des Klägers vom 16.09.2017 und 05.12.2017 nicht daran gehindert gewesen sei, mündlich zu verhandeln und in dieser Sache zu entscheiden. Die beiden Ablehnungsgesuche seien rechtsmissbräuchlich gewesen und hätten nur der Verfahrensverschleppung gedient. Entgegen der Behauptung des Klägers sei im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2017 über den gesamten entscheidungserheblichen Vortrag verhandelt worden. Die Beklagten seien wirksam durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten. Sie hätten die Vollmacht im Original eingereicht.

Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht schon aus den vom Kläger vorgebrachten generellen Gründen für ungültig zu erklären. Ein Verstoß gegen § 14 GO liege nicht vor. Diese Regelung schreibe keine Anwesenheits-, sondern nur eine Unterzeichnungspflicht vor. Dahinstehen könne, ob gemäß der Behauptung des Klägers nur 7.190 von 10.000 Miteigentumsanteilen anwesend bzw. vertreten gewesen seien, da der Kläger nicht dargetan habe, dass dies Auswirkungen auf das Beschlussergebnis gehabt hätte. Der Untergemeinschaft A habe nicht grundsätzlich die Beschlusskompetenz gefehlt. Der BGH habe bezogen auf die von den Parteien gebildete Eigentümergemeinschaft bereits mehrfach entschieden, dass den Untergemeinschaften grundsätzlich Beschlusskompetenz zukomme (BGH, Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16). Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31.12.2017 sei erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erfolgt und damit gem. § 46 Abs. 1 WEG präkludiert.

Die zu TOP 3 und 4 von der Gesamtgemeinschaft gefassten Beschlüsse seien nicht zu beanstanden. Sie bezögen sich auf den Verwaltervertrag (Anl. B 4), der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft gewesen sei und seien daher hinreichend bestimmt. Der Verwaltervertrag habe zwar ursprünglich nur für den Erstbestellungszeitraum bis 31.12.2014 gegolten, sei aber durch die erneute Bestellung der Verwaltung konkludent verlängert worden. Die beschlossene Regelung sei sofort in Kraft getreten, so dass die Beschlüsse auch insoweit nicht zu unbestimmt seien. Die Beschlüsse verstießen vor dem Hintergrund der Regelung des § 16 Abs. 3 WEG und des Umstandes, dass § 12 Ziff. 2b GO auf den Verwaltervertrag verweise, nicht gegen höherrangiges Recht.

Der zu TOP 5 gefasste Beschluss der Gesamtgemeinschaft entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass die Flächenangaben in der dem Beschluss beigefügten Tabelle nicht zutreffend gewesen seien. Der Beschluss sei nicht nichtig, da die Eigentümer gem. § 16 Abs. 3 WEG zur Beschlussfassung befugt gewesen seien und dieses Recht gem. § 16 Abs. 5 WEG nicht durch Vereinbarung eingeschränkt werden könne. Der beschlossene Verteilungsschlüssel diene zur Verteilung der Kosten, die das Grundstück als Ganzes bzw. mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen beträfen. Die Verteilung dieser Kosten mittels eines derartigen Schlüssels sei nach dem Urteil des BGH vom 20.07.2012 – V ZR 231/11, Rn. 12 zulässig. Der Beschluss sehe keine Rückwirkung vor.

Der zu TOP 6 gefasste Beschluss der Gesamtgemeinschaft sei nicht zu beanstanden. Der Beschluss gem. § 16 Abs. 3 WEG entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei insbesondere nicht willkürlich. Der Müllplatz sei so gelegen, dass er unmittelbar von den Eigentümern der Untergemeinschaften B und C genutzt werde. In den Teileigentumseinheiten finde auch Wohnnutzung statt, während die Eigentümer der Garage die Müllgefäße nicht mitnutzten. Daher werde der Abfall in tatsächlicher Hinsicht nur von den Eigentümern verursacht, die ihre Eigentumseinheit als Garage nutzten. Hiergegen spreche auch nicht, dass andere Eigentümer von der Mitbenutzung des Müllplatzes nicht ausgeschlossen seien. Der Beschluss gelte nicht rückwirkend, so dass er auch nicht deswegen für ungültig zu erklären sei.

Der zu TOP 7 gefasste Beschluss der Gesamtgemeinschaft sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Er sei insbesondere nicht zu unbestimmt. Das Abstellen auf das Vorhandensein der Rauchwarnmelder diene einzig dazu, die Garagen aus der Kostenverteilung auszunehmen, da sich dort keine Rauchwarnmelder befänden. Auch die Vornahme der Kostenverteilung im Verhältnis der Wohnflächen sei nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sondereigentumseinheiten als Teileigentumseinheiten definiert seien. Unschädlich sei, dass der Beschluss nicht regele, wie im Hinblick auf die Untergemeinschaft A abgerechnet werden solle.

Die Klage sei hinsichtlich des zu TOP 8 gefassten Beschlusses der Gesamtgemeinschaft begründet. Der Beschluss sei wegen Beschlussunzuständigkeit der Gesamtgemeinschaft nichtig. Der Beschluss sei dergestalt auszulegen, dass die Wohnungseigentümer nur die Gesamtabrechnung beschlossen hätten, nicht über die Einzelabrechnung des Klägers und die mit „haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG“ überschriebene Abrechnung. Da es das ausdrückliche Ziel der in § 4 GO getroffenen Regelung sei, die Untergemeinschaften hinsichtlich der Verwaltung und Abrechnung soweit wie möglich zu verselbständigen und ihnen größtmögliche Autonomie einzuräumen, fehle es der Gesamtgemeinschaft an der Beschlusskompetenz, über diejenigen Kostenpositionen zu beschließen, die lediglich bei den einzelnen Untergemeinschaften angefallen seien.

In Bezug auf den zu TOP 10 gefassten Beschluss der Gesamtgemeinschaft sei die Klage begründet, weil der Beschluss wegen Unzuständigkeit der Gesamtgemeinschaft nichtig sei. Der Wirtschaftsplan lege gerade auch die Höhe derjenigen Kostenpositionen fest, die lediglich bei den einzelnen Untergemeinschaft anfielen. Insoweit liege die Beschlusskompetenz einzig bei den Untergemeinschaften.

Der Beschluss zu TOP 2 der Untergemeinschaft A sei nicht beanstanden. Der Beschluss beinhalte eine Änderung des Verteilungsschlüssels und sei hinreichend bestimmt. Dass das Ladengeschäft von den im Beschlusstext genannten Kostenpositionen ausgenommen werden solle, bedeute, dass die Kosten unter den verbleibenden Eigentümern nach dem in deren Verhältnis untereinander geltenden Verteilungsschlüssel zu verteilen seien. Der Beschluss entbehre auch nicht eines sachlichen Grundes. Trotz des missverständlichen Wortlauts handele es sich um eine Muss-Regelung.

Hinsichtlich der zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse der Untergemeinschaft A sei die Klage begründet. Die Nichtigkeit der zu TOP 8 und 10 von der Gesamtgemeinschaft gefassten Beschlüsse habe auch die Nichtigkeit dieser Beschlüsse zur Folge. Einzelabrechnungen seien zwingend aus der Gesamtabrechnung abzuleiten. Werde der Beschluss über die Gesamtabrechnung für nichtig erklärt, fehle es an einer Gesamtabrechnung, aus der die Einzelabrechnungen entwickelt werden könnten. Entsprechendes gelte bezüglich des Wirtschaftsplans.

Der Beschluss zu TOP 5 der Untergemeinschaft A sei nicht zu beanstanden. Insbesondere verfüge die Untergemeinschaft über die erforderliche Beschlusskompetenz in Bezug auf ihr Gebäude betreffende Instandsetzungsmaßnahmen. Sofern im Nachhinein hierzu Fragen auftauchten, seien dementsprechend die Mitglieder der Untergemeinschaft für deren Beantwortung zuständig und ihnen komme die Kompetenz zu, sich hierfür fachkundige Hilfe „einzukaufen“.

Gegen das ihm am 01.02.2018 (Bl. 264 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit einem am 19.02.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 277 d.A.), die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.05.2018 mit einem am 01.05.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 305 ff. d.A.).

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.02.2018 (Bl. 265 d.A.) zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 28.02.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 280 d.A.), die sie nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2016 (Bl. 290 d.A.) mit einem am 26.04.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Bl. 294 ff. d.A.).

Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, dass die Entscheidung bereits deshalb aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen sei, weil das Rubrum falsch sei. Die beigeladene Verwalterin sei nicht mehr Verwalterin. Das Amtsgericht habe seinen Einwand ignoriert, dass die Versammlung mit nicht einmal 4.000 anwesenden Miteigentumsanteilen nicht beschlussfähig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gebe es keinen Verwaltervertrag. Der Beschluss über die Verlängerung der Verwalterbestellung könne nicht als Beschlussfassung über die Verlängerung des Verwaltervertrages ausgelegt werden. Der Beschluss zu TOP 3 der Gesamtgemeinschaft sei auch als Vorratsbeschluss zu unbestimmt, da der inhaltliche Bezug im Verhältnis Teilungserklärung – Verwaltervertrag nicht deutlich sei. Die angefochtenen Beschlüsse beruhten durchgängig auf einem Protokollierungsfehler, weil die Protokolle entgegen § 14 Abs. 8 GO nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterschrieben worden seien. Auch die Erhöhung der Verwaltergebühren spreche gegen die Fortgeltung des Verwaltervertrages. Zudem sei das Bestimmtheitserfordernis nicht gewahrt. Der Verwaltungsbeirat habe einen Vertrag unterzeichnet, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein. Das Amtsgericht habe in seiner Entscheidung § 12 TE ignoriert, wonach die Bewirtschaftungskosten für die Wohngebäude und die Hofgarage / Tiefgarage getrennt zu ermitteln seien. Zu dem zu TOP 5 gefassten Beschluss der Gesamtgemeinschaft sei die Auffassung des Amtsgerichts falsch. Auf das Erfordernis eines Beweisangebots habe das Gericht nicht hingewiesen. Die Entscheidung des BGH, Az. V ZR 184/16, zur Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften werde kritisch diskutiert. Jede noch so kleine Untergemeinschaft könne alle Wohnungseigentümer in die persönliche und unbeschränkte Haftung bringen. Alle Versicherungsfragen seien noch ungeklärt. Er habe die Richtigkeit des Verteilungsschlüssels gerügt und biete Sachverständigengutachten für die von ihm vorgetragenen Zahlen an. Das Gericht habe die Rückwirkung des Beschlusses nicht berücksichtigt. Der Beschluss beinhalte nicht, dass die Regelung erst ab dem nächsten Wirtschaftsjahr gelten solle. Auf die in der Klage (Seite 17 ff.) vorgetragenen Bedenken zur Versammlung generell sei das Amtsgericht gar nicht eingegangen.

Zu dem zu TOP 6 von der Gesamtgemeinschaft gefassten Beschluss habe sich das Amtsgericht nicht mit der konkreten Belegenheit des Müllplatzes auseinandergesetzt („offenbar…“). Der Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt, der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht erfasst. In der Jahresabrechnung 2014 sei die Verteilung entsprechend erfolgt. Das Amtsgericht habe seine Argumentation ignoriert, dass bezüglich der Kostenverteilung eine solche nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könne, wenn diese inhaltlich gerecht sei und auf Verbrauch oder Verursachung abstelle. Nutzungsmöglichkeiten des Müllplatzes seien für alle Mitglieder der Gesamtgemeinschaft gegeben. Nach dem Beschlusstext hätten die Kosten nach Nutzung auf die Wohnungen der Untergemeinschaften B und C verteilt, andererseits aber nach der Wohnfläche der Wohnungen abgerechnet werden sollen. Tatsächlich sei in den Untergemeinschaften überwiegend Teileigentum vorhanden.

Selbst wenn das Abstellen auf das Vorhandensein der Rauchwarnmelder in dem zu TOP 7 gefassten Beschluss der Gesamtgemeinschaft einzig dazu diene, die Garagen von der Kostenverteilung auszunehmen, wäre dies bei den am stärksten brandgefährdeten Bereichen der kompletten Anlage fatal. Der Beschluss sei wegen der fehlenden Differenzierung zwischen Wohnungen und Teileigentumseinheiten unbestimmt und dahingehend auszulegen, dass nur die Wohnungen betroffen seien. Dies widerspreche der Verteilungsgerechtigkeit. Auch hier habe sich das Amtsgericht mit der Frage, wann die Regelung in Kraft treten solle, nicht auseinandergesetzt. Die Regelung würde mitten im Wirtschaftsjahr in Kraft treten.

Zu dem zu TOP 2 gefassten Beschluss der Untergemeinschaft A habe er darauf hingewiesen, dass es nicht funktioniere, lediglich einen Beschluss mit dem Inhalt zu treffen, dass der Laden nicht beteiligt sein solle. Welche Kosten gemeint seien, sei völlig unklar. In der Wohnungseigentumsanlage existierten mehrere Treppenhäuser, so dass unklar sei, welches gemeint sei.

Auch hinsichtlich des von der Untergemeinschaft A zu TOP 5 gefassten Beschlusses sei ein konkreter Beschlussinhalt nicht zu erkennen. Der Beschlusstext habe keinen erkennbaren Inhalt. Weder habe ein Angebot vorgelegen, noch sei ein konkreter Ingenieur benannt worden.

Aus den vorgelegten Vollmachten ergebe sich, dass diese nicht im Original vorgelegen und nur die Vollmachten Anlage K 16, K 18 und K 20 bestimmte Entscheidungen vorgegeben hätten. Die Verwaltung habe, soweit ihr Vollmachten erteilt gewesen seien, hinsichtlich aller sie betreffenden Beschlüsse einem Stimmverbot unterlegen. Die Vollmachtsrüge bleibe auch in der II. Instanz aufrecht erhalten.

Er rüge die Verletzung des gesetzlichen Richters, da das Amtsgericht trotz seines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und erst im Termin darauf hingewiesen habe, dass es von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsantrags ausgehe. Das Amtsgericht habe ihn unter Hinweis auf ein drohendes Versäumnisurteil zur Antragstellung bestimmt. Ein Verlust des Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO habe nicht vorgelegen, da er keine andere Wahl gehabt habe, als den Antrag zu stellen. Der Vorsitzende habe auf seine Frage erklärt, dass der Befangenheitsantrag durch die Antragstellung nicht vom Tisch sei. Das Amtsgericht habe nicht begründet, warum sein Vortrag aus dem Schriftsatz vom 31.12.2017, der ihm nachgelassen worden sei, als verspätet zurückgewiesen worden sei. Dass der Vortrag gem. § 46 WEG präkludiert worden sei, sei nicht verständlich. Dass sein Befangenheitsantrag der Verfahrensverschleppung diene, sei sehr fernliegend, da er einen Aktivprozess geführt habe. Dies gelte umso mehr, als er Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Amtsrichter gestellt habe. Das Amtsgericht habe zwei Befangenheitsanträge unberücksichtigt gelassen, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen.

Die Beklagten tragen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft bei der Beschlussfassung zu TOP 8 und 10 nicht die Beschlusskompetenz gefehlt habe. Durch § 4 GO sei den Eigentümern der Untergemeinschaft eine umfassende Entscheidungsbefugnis eingeräumt, die auch die Befugnis umfasse, eigene Wohngeldabrechnungen und Wirtschaftspläne über den Gegenstand der Untergemeinschaft zu beschließen. Dies bedeute nicht, dass den Eigentümern der Gesamtgemeinschaft die Beschlusskompetenz genommen werde, über eine Aufteilung der angefallenen Gesamtkosten auf die jeweiligen Untergemeinschaften zu entscheiden. Dies gelte jedenfalls so lange, wie eine Kostenverteilung auf die Untergemeinschaften nicht anderweitig erfolgt sei. Als die Eigentümer der Gesamtgemeinschaft am 15.12.2015 mit der Genehmigung der Gesamtabrechnung für 2014 und des Gesamtwirtschaftsplans für 2016 eine Kostenverteilung auf die Untergemeinschaften vorgenommen hätten, habe es noch keine anderweitige Kostenverteilung gegeben. Die Eigentümer der Untergemeinschaften hätten erst die Kompetenz, über Wohngeldabrechnungen zu entscheiden, wenn und soweit der Untergemeinschaft gemeinschaftsbezogene Ausgaben und Einnahmen aus der Abrechnung der Gesamtgemeinschaft zugewiesen worden seien (LG München I, Urteil vom 20.12.2010, Az. 1 S 8436/10). Mit seinem Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 231/11, habe der BGH zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Gesamtgemeinschaft die Beschlusskompetenz besitze, die Gesamtkosten auf die Untergemeinschaften zu verteilen. Einen Kostenverteilungsschlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Untergemeinschaften habe es nicht gegeben. Ihre Rechtsauffassung stehe den Entscheidungen der Kammer vom 11.05.2011, Az. 318 S 171/10, und vom 14.09.2011, Az. 318 S 77/10, nicht entgegen. Die Beschlusskompetenz stehe nicht im Widerspruch zu der Regelung in § 4 GO, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine anderweitige Zuordnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Untergemeinschaften weder in der Gemeinschaftsordnung noch in einer vorangegangenen Beschlussfassung erfolgt sei. Die Kostenverteilung, die dem zu TOP 5 beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel entspreche, entspreche auch für sich gesehen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die zu TOP 3 und 4 von der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A gefassten Beschlüsse seien nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe auf der Rechtsansicht, dass es an einer wirksam beschlossenen Gesamtjahresabrechnung und einem wirksam beschlossenen Gesamtwirtschaftsplan fehle. Wie bereits ausgeführt, seien diese Beschlüsse jedoch wirksam. Jedenfalls könnten die beschlossenen Einzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne nicht deshalb insgesamt nichtig sein, soweit diese Kosten enthielten, die nicht von vornherein den Untergemeinschaften hätten zugeordnet werden können. Wollte man mit dem Amtsgericht Beschlüsse der Gesamtgemeinschaft deshalb für nichtig halten, weil nicht die Gesamtgemeinschaft, sondern die jeweiligen Untergemeinschaften die Beschlusskompetenz besäßen, über die Kosten und deren Zuordnung zu entscheiden, könnten die Beschlussfassungen zu TOP 3 und 4 der Untergemeinschaft A nicht wegen der Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesamtgemeinschaft zu TOP 8 und 10 nichtig sein.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30.01.2018, Az. 980a C 3/16 WEG, abzuändern und festzustellen, dass die zu TOP 3, 4, 5, 6 und 7 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 sowie die zu TOP 2 und 5 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 nichtig sind, hilfsweise die Beschlüsse für ungültig zu erklären,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30.01.2018, Az. 980a C 3/16 WEG, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Nichtigkeit der zu TOP 8 und 10 auf der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft sowie die Nichtigkeit der zu TOP 3 und 4 auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 gefassten Beschlüsse festgestellt worden ist,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sei. Das Urteil des Amtsgerichts sei insoweit mit dessen Begründung aufrechtzuerhalten. Zudem sei das Amtsgericht fälschlich davon ausgegangen, dass eine Rückwirkung des Beschlusses zur Änderung der Verteilungsmaßstäbe nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Jahresabrechnungen und der Wirtschaftsplan seien bereits auf der Grundlage der beschlossenen Änderung des Verteilungsmaßstabes erstellt worden. Da es sich um die Abrechnung für das Vorjahr handele, könne der Beschluss nicht eine Rückwirkung für das vergangene Jahr enthalten. Er erhalte die Rüge der fehlenden Beschlusskompetenz ausdrücklich aufrecht.

Die Beklagten tragen vor, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen sei. Der Rüge des Klägers hinsichtlich des Rubrums wäre durch einen Antrag gem. § 319 ZPO und nicht durch Aufhebung des Urteils nachzugehen. In Bezug auf die zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse der Gesamtgemeinschaft sei das Amtsgericht zu Recht von der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ausgegangen. Der Kläger habe erst mit Schriftsatz vom 31.10.2017 behauptet, dass nur 3.547 der 10.000 Miteigentumsanteile auf der Eigentümerversammlung vom 15.12.2015 anwesend bzw. vertreten gewesen seien. Mit diesem Einwand sei der Kläger präkludiert. Der Vortrag in der Klage, dass 7.190 von 10.000 anwesend oder vertreten gewesen seien, hätte nicht zu einer Beschlussunfähigkeit geführt. Sie hätten bestritten, dass keine Originalvollmachten vorgelegen hätten. Der Kläger habe keinen Beweis dafür angeboten. Ohnehin komme § 125 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung. Im Hinblick auf den Verwaltervertrag hätten die Vertragschließenden des Verwaltervertrages (Anl. B 4) durch die in § 1 getroffene Regelung zum Ausdruck gebracht, dass sie eine materiell-rechtliche Verknüpfung von Verwalterbestellung und Verwaltervertrag gewünscht hätten. Auf dieser Grundlage seien die Wohnungseigentümer davon ausgegangen, dass sich damit auch das Verwaltungsverhältnis um diesen Verlängerungszeitraum verlängere. Vor diesem Hintergrund seien die zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse der Gesamtgemeinschaft auch hinreichend bestimmt. Dass das Versammlungsprotokoll nicht vom Beiratsvorsitzenden unterzeichnet worden sei, sei unschädlich, weil dies voraussetze, dass die benannten Personen auch tatsächlich an der Eigentümerversammlung teilgenommen hätten. Soweit in den Beschlüssen zu TOP 3 und 4 der Gesamtgemeinschaft auf den Verwaltervertrag Bezug genommen werde, habe es sich nur um den Verwaltervertrag mit der damaligen Verwalterin, der G. G. N. GmbH & Co. KG vom 28.11.2011 handeln können, da andere Verwalterverträge nicht bestanden hätten. Ob der Verwaltervertrag wirksam zustande gekommen sei, sei für die Bestimmtheit der Beschlüsse unerheblich.

Den zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüssen der Gesamtgemeinschaft stehe § 12 der Teilungserklärung nicht entgegen. Die Beschlussfassung ermögliche es, dass die Kosten für die Garagen getrennt ermittelt werden könnten, wie dies § 12 der Teilungserklärung voraussetze. Sie hätten sich im Rahmen ihrer Befugnisse aus § 12 Ziff. 2 a), Ziff. 3 und Ziff. 4 der Teilungserklärung sowie aus § 16 Abs. 3 WEG gehalten. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht einmal behauptet, dass die dem Beschluss zugrunde gelegten Flächen unzutreffend seien. Deshalb habe es keiner Beweisaufnahme bedurft. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz behaupte, dass „seine Zahlen“ in Bezug auf die Wohnfläche zuträfen, habe er diesen Einwand nicht innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist erhoben.

Der zu TOP 6 gefasste Beschluss der Gesamtgemeinschaft trete mit seiner Beschlussfassung in Kraft, wenn wie hier nichts anderes beschlossen worden sei. Der Verteilungsschlüssel sei sachgerecht. Der Müllplatz liege im Bereich der Untergemeinschaften B und C, in deren Gebäude sich mit Ausnahme der Garagen ausschließlich Sondereigentumseinheiten befänden, die jeweils als Wohnraum genutzt würden. Entsprechend seien die Sondereigentumseinheiten dieser Untergemeinschaften in der Beschlussfassung zu TOP 5 mit Ausnahme der Garage als Wohnungen bezeichnet worden. In diesem Sinne verhalte sich die Wohnfläche in dem zu TOP 6 gefassten Beschluss, der somit eindeutig sei. Der zu TOP 7 gefasste Beschluss befasse sich nicht mit der Installation zusätzlicher Rauchwarnmelder, die sich sämtlich in den in den Gebäuden der Untergemeinschaft B und C zu Wohnzwecken dienenden Sondereigentumseinheiten befänden. Deshalb sehe die Beschlussfassung über die Kostenverteilung der Wartungskosten zu den Rauchwarnmeldern den Kostenverteilungsschlüssel „Wohnfläche“ vor. Der Beschluss sei nicht unbestimmt und entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Beanstandungen des Klägers zu dem zu TOP 2 gefassten Beschluss der Untergemeinschaft A griffen nicht durch. Die Beschlussfassung betreffe nur die Untergemeinschaft A, deren Gebäude nur über ein Treppenhaus verfüge. Auch sei in diesem Gebäude nur ein Laden, und zwar ein Friseursalon, vorhanden. Von daher sei der Beschluss eindeutig. Die Kostenverteilung sei sachgerecht, da die Kosten des Treppenhauses nicht mit von dem Friseurgeschäft verursacht würden, das über keinen Zugang zum Treppenhaus verfüge. Die Kostenverteilung im Übrigen ergebe sich aus § 12 Abs. 2 der Teilungserklärung und dem zu TOP 5 gefassten Beschluss der Gesamtgemeinschaft.

Der zu TOP 5 gefasste Beschluss der Untergemeinschaft A sei nicht zu beanstanden. Das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 23.11.2015 (Anl. B 3, Bl. 87 ff. d.A.) sei den Wohnungseigentümern bekannt gewesen. Damit sei der Aufgaben- und Kostenbereich vorgegeben gewesen, innerhalb dessen die Beauftragung zu erfolgen gehabt habe.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts habe keinen Anlass zur Besorgnis seiner Befangenheit gegeben. Der Kläger habe eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen gestellt, die alle zu Recht abschlägig beschieden worden seien. Es seien Beschwerde und weitere Beschwerde erfolgt, die ebenfalls erfolglos geblieben seien. Der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem er gleichwohl regelmäßig neue Befangenheitsanträge gestellt und dadurch dieses sowie die Parallelverfahren blockiert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Schriftsatz vom 19.11.2018 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war. Die Beklagten haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vom 29.11.2018 eingereicht, der ihnen nicht nachgelassen war.

II.

Die selbständigen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet. In Bezug auf die auf der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 8 und 10 und die von der Untergemeinschaft A auf der Eigentümerversammlung vom 15.12.2015 zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse war lediglich das Rubrum klarzustellen, weil die Beschlüsse nicht nichtig, aber für ungültig zu erklären sind.

1. Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Unrichtiges Rubrum Verwaltung

Der Einwand des Klägers, dass das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen sei, weil die beigeladene Verwalterin „Fa. K. R. I. GmbH“ nicht mehr Verwalterin gewesen sei, greift nicht durch. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, ab wann die Fa. K. R. I. GmbH nicht mehr Verwalterin der von den Parteien gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft sein soll und seit wann ggf. welche andere WEG-Verwaltung bestellt worden sein soll. Ohnehin wäre vom Amtsgericht lediglich das Rubrum des angefochtenen Urteils zu berichtigen gewesen (§ 319 Abs. 1 ZPO), wäre der Vortrag des Klägers zutreffend gewesen.

b) Gesetzlicher Richter / Besorgnis der Befangenheit des Amtsrichters

Der entscheidende Amtsrichter war hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Zwar hatte der Kläger den Vorsitzenden mit Schreiben vom 16.09.2017 und erneut im Termin vom 05.12.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieser hat am 30.01.2018 das angefochtene Urteil verkündet, ohne dass zuvor eine Entscheidung über die beiden Ablehnungsanträge ergangen war. Die Ablehnungsanträge wären jedoch bereits als unzulässig zu verwerfen gewesen. Auch das Vorgehen des Amtsgerichts, die genannten Ablehnungsanträge lediglich zur Akte zu nehmen und keine Entscheidung darüber herbeizuführen, begründet unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit des Amtsrichters.

Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob der Amtsrichter gegenüber dem Kläger Besorgnis der Befangenheit begründet hat, inzident im Berufungsverfahren zu prüfen. Hätte der Kläger den Amtsrichter in I. Instanz zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, läge ein in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler vor (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 529 Rdnr. 13: Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters als Verfahrensmangel). Weist ein abgelehnter Richter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zurück und entscheidet sodann in der Hauptsache, so entfällt für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn eine Berufung in der Hauptsache statthaft ist, da in deren Rahmen auf entsprechende Rüge auch über die Ablehnung zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 18.10.2006 – XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 274). Dies gilt erst recht, wenn wie hier keine amtsgerichtliche Entscheidung über die beiden Ablehnungsgesuche des Klägers existiert und auch kein Beschwerdeverfahren anhängig war, als das Urteil des Amtsgerichts am 30.01.2018 verkündet wurde. Ebenso wie bei einem gänzlich übergangenen Ablehnungsantrag ist daher hier im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob der geltend gemachte Ablehnungsgrund bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlag (so auch Zöller/G.Vollkommer, a.a.O., § 46 Rdnr. 18a).

aa) Der Ablehnungsantrag des Klägers vom 16.09.2017 war in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verfahrensfremden Zwecken gestellt worden und damit unzulässig. Das Amtsgericht konnte diesen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ohne förmliche Entscheidung zu den Akten nehmen und das Verfahren fortsetzen, ohne dass dies für den Kläger die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden begründete.

Dabei geht die Kammer von dem Grundsatz aus, dass bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, das Gericht in besonderem Maße verpflichtet ist, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da das Gericht andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten, und sich zu Unrecht zum Richter in eigener Sache zu machen. Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2010 – 3 W 10/10, MDR 2010, 951; Zöller/G. Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 24). Eine Ausnahme von dem in § 45 ZPO verankerten Verbot der Selbstentscheidung gilt für rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge, welche offensichtlich und ausschließlich zur Prozessverschleppung oder zur Verfolgung anderer verfahrensfremder Zwecke gestellt werden (BeckOK ZPO/Vossler, 30. Edition, Stand: 15.09.2018, § 45 Rdnr. 7). Darüber hinaus ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche Ersuchen, die erkennbar ausschließlich der Prozessverschleppung dienen, im Wiederholungsfall auch ohne förmliche Entscheidung zu den Akten genommen werden können, um dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986 – 2 BvE 1/86, BVerfGE 74, 96; BeckOK ZPO/Vossler, a.a.O.; Zöller/G. Vollkommer, a.a.O., § 45 Rdnr. 4).

Das Amtsgericht hat die ihm bei der Prüfung und Behandlung des Ablehnungsantrags des Klägers vom 16.09.2017 gezogenen Grenzen nicht überschritten. Hierbei ist namentlich das Vorgeschehen in den Blick zu nehmen. Der Kläger hatte den Amtsrichter bereits mit Schreiben vom 16.07.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies im Wesentlichen mit dessen Verfahrensführung sowie aus seiner Sicht bestehenden rechtlichen Fehlern in teils noch anhängigen, teils bereits erledigten Parallelverfahren (Az. 980a C 23/15, 980a C 2/15, 980a C 41/13, 980a C 46/14 sowie 980a C 21/16) begründet. Dabei hat der Kläger selbst auf seine erfolglosen Ablehnungsgesuche in den Parallelverfahren 980a C 40/13, 980a C 41/13, 980a C 29/14, 980a C 69/13 und 980a C 2/15 hingewiesen. Nachdem der Vorsitzende diesen Ablehnungsantrag wegen Rechtsmissbrauchs und Prozessverschleppung selbst als unzulässig verworfen und der Kläger dagegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat das Landgericht Hamburg die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 11.09.2017, Az. 332 T 60/17, zurückgewiesen (Bl. 151 f. d.A.). Bereits mit Schreiben vom 16.09.2017 (Eingang beim Amtsgericht am 19.09.2017), d.h. umgehend, hat der Kläger den zuständigen Amtsrichter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sein Ablehnungsgesuch wiederum damit begründet, dass der Amtsrichter das Parallelverfahren 980a C 23/15 (im Gegensatz zu dem vorliegenden Verfahren) nicht fördere, und sein Ablehnungsgesuch vom 16.07.2017 unter Verletzung der Wartepflicht gem. § 47 ZPO selbst beschieden habe.

Das im Wesentlichen auf dieselben Gründe gestützten Ablehnungsgesuch vom 16.09.2017 war rechtsmissbräuchlich und diente verfahrensfremden Zwecken. Das Ablehnungsverfahren wird nach seinem Sinn und Zweck missbraucht, wenn es dazu dienen soll, Druck auf den zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass er in dem vom Ablehnenden gewünschten Sinn entscheidet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013 – 17 U 221/12, MDR 2014, 242). Der Vorwurf, der Amtsrichter fördere das Verfahren 980a C 23/15 WEG nicht und hätte seinen Ablehnungsantrag vom 16.07.2017 wegen des Verbots der Selbstentscheidung nicht selbst verwerfen dürfen, waren bereits Gegenstand des unmittelbar vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zum Az. 332 T 60/17, in dem die sofortige Beschwerde des Klägers vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen worden war. Der Kläger hatte bereits in seiner Beschwerdebegründung vom 06.08.2017 (Seite 2 letzter Absatz, Bl. 143 d.A.) angekündigt, einen neuen Befangenheitsantrag gegen den Amtsrichter zu stellen, wenn er wieder eine aus seiner Sicht unbegründete Ablehnung seiner Beschwerde bekomme. Damit hat der Kläger zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit war, eine seiner Rechtsansicht widersprechende Entscheidung zu akzeptieren. Es steht aber nicht im Belieben des Klägers, Ablehnungsanträge mit im Wesentlichen identischen Inhalt so oft zu wiederholen, bis die Entscheidung darüber seinen Vorstellungen entspricht.

Zudem diente das Ablehnungsgesuch ersichtlich der Prozessverschleppung. Der Kläger verkennt, dass seine Parteirolle dem Vorwurf der Prozessverschleppung nicht entgegensteht. Die Absicht der Prozessverschleppung ist nicht konstitutives Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit. Es reicht aus, dass die Behandlung des offenbar grundlosen Ablehnungsantrags nach §§ 45, 46 ZPO notwendig zur Folge hätte, dass sich das Verfahren weiter verzögern würde (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 10.06.2013 – 7 W 46/13, BeckRS 2013, 10249).

Angesichts der vorgenannten Umstände konnte das Amtsgericht den Ablehnungsantrag des Klägers vom 16.09.2017 ohne förmliche Entscheidung zu den Akten nehmen, ohne dass dies die Besorgnis der Befangenheit begründete.

bb) Das Amtsgericht konnte den weiteren Ablehnungsantrag des Klägers vom 05.12.2017 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ebenfalls ohne förmliche Entscheidung zu den Akten nehmen und das Verfahren fortsetzen, ohne dass dies die Besorgnis der Befangenheit begründete.

Der Kläger hat seinen Befangenheitsantrag damit begründet, dass mündlich verhandelt worden sei, ohne dass vorher über sein Ablehnungsgesuch vom 16.09.2017 entschieden worden sei. Das Ablehnungsgesuch vom 05.12.2017 kann nicht losgelöst von dem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch vom 16.09.2017 betrachtet werden. Konnte das Amtsgericht – wie bereits ausgeführt – das Ablehnungsgesuch vom 16.09.2017 ohne förmliche Entscheidung zur Akte nehmen, ohne damit die ihm gesetzten rechtlichen Grenzen zu überschreiten, gilt dies auch für den Folgeantrag vom 05.12.2017. Denn andernfalls hätte es der Kläger in der Hand, nach einem rechtsmissbräuchlichen und daher ohne förmliche Entscheidung nur zur Akte genommenen Ablehnungsantrag jede weitere prozessleitende Anordnung des Amtsgerichts zum Anlass für einen neuen Ablehnungsantrag zu nehmen mit der Begründung, das Amtsgericht hätte diese Anordnung nicht treffen oder eine anberaumte mündliche Verhandlung nicht durchführen dürfen, da über sein früheres Ablehnungsgesuch noch nicht entschieden sei. Dadurch hätte der Kläger das Ziel der Prozessverschleppung doch noch erreicht, was gerade verhindert werden soll.

c) Vollmachtsrüge

Die vom Kläger erhobene Vollmachtsrüge greift nicht durch. Soweit der Kläger die von ihm in I. Instanz erhobene Vollmachtsrüge (§ 88 ZPO) ausdrücklich aufrechterhalten hat, hat die Kammer ihn bereits mit Verfügung vom 04.05.2018 (Bl. 324 d.A.) darauf hingewiesen, dass sich in der Gerichtsakte das Original der Prozessvollmacht der Beklagtenvertreter befindet (Bl. 80 d.A.). Weiterer Vortrag ist hierzu von Klägerseite nicht erfolgt.

d) Fehlende Unterschrift des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden (§ 14 Ziff. 8 GO)

Die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse leiden weder hinsichtlich der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft noch derjenigen der Untergemeinschaft A an einem formellen Beschlussmangel, weil die Protokolle der Eigentümerversammlungen jeweils vom 15.12.2015 nicht vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unterschrieben worden sind. Den Beschlüssen fehlt nicht die in § 14 Ziff. 8 GO vereinbarte Gültigkeitsvoraussetzung.

Dabei geht die Kammer nach den eingereichten Anwesenheitslisten (Anl. K 3 und K 4, Bl. 46 ff. d.A.) davon aus, dass keiner der Mitglieder des Verwaltungsbeirats (………..) auf einer der beiden Versammlungen anwesend war.

Im Hinblick auf das Protokoll der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A verweist die Kammer zu dieser Frage auf ihre Ausführungen im Urteil vom 14.11.2018 Parallelverfahren 318 S 23/18, an denen die Kammer festhält:

„In § 14 Ziff. 8 GO heißt es zwar, dass das Protokoll vom Verwalter, vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, sofern ein solcher bestellt ist, und einem Wohnungs-/ Teileigentümer zu unterzeichnen sei (Anl. K 3). Eine solche qualifizierte Protokollierungsklausel ist wegen des berechtigten Interesses der Wohnungseigentümer an einer effektiven Kontrolle und an der sicheren Feststellung der gefassten Beschlüsse wirksam (BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568; Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 178/11, NJW 2012, 2512; Beschluss vom 03.07.1997 – V ZB 2/97, BGHZ 136, 187, 190 f.). Sie beruht auf dem Vier-Augen-Prinzip und bezweckt, dass das Protokoll – zusätzlich zu der Unterschrift des Verwalters – von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und auf seine Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin überprüft wird und so Fehler eher auffallen (BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14). Das Protokoll muss deshalb von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln (BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568; Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 178/11, NJW 2012, 2512).

Die Regelung in § 14 Ziff. 8 GO ist im Lichte von § 4 GO auszulegen, da es sich hier um die Versammlung einer Untergemeinschaft handelte. In § 4 GO heißt es, dass die jeweiligen Eigentümer der Untergemeinschaften berechtigt seien, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude bzw. die Garagen beträfen, allein unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu treffen. Sie seien weiter befugt, zu eigenen Eigentümerversammlungen zu laden und Beschlüsse mit Wirkung für die Untergemeinschaft zu fassen. Die Untergemeinschaft A hat keinen Verwaltungsbeirat und daher auch keinen Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, der das Protokoll unterschreiben könnte. Zwar gibt es in der Gesamtgemeinschaft einen Verwaltungsbeirat, der aus drei Mitgliedern besteht und auch einen Vorsitzenden hat. Jedoch ist weder dieser noch eines der beiden weiteren Mitglieder des Verwaltungsbeirats Mitglied der Untergemeinschaft A. Daher liegt der Fall des § 14 Ziff. 8 GO vor, dass kein Verwaltungsbeiratsvorsitzender bestellt ist. Ob es in diesem Fall ausreicht, wenn das Protokoll neben dem Verwalter von einem Eigentümer (oder dem Vertreter eines Eigentümers) unterzeichnet wird, weil die Gemeinschaftsordnung in § 14 Ziff. 8 GO keine Regelung über eine Ersatzperson enthält, sollte kein Verwaltungsbeiratsvorsitzender bestellt sein, oder ob in einem solchen Fall zwei Wohnungseigentümer (oder deren Vertreter) neben dem Verwalter unterschreiben müssen, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist das Protokoll neben dem Verwalter von einer Wohnungseigentümerin und dem Vertreter (Ehemann) einer weiteren Wohnungseigentümerin unterzeichnet worden.“

Auch im Hinblick auf die Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft lässt sich aus § 14 Ziff. 8 GO keine unbedingte Anwesenheitspflicht des Beiratsvorsitzenden herleiten. War dieser nicht auf der Versammlung anwesend, kann dieser das Protokoll nicht unterzeichnen, weil er keine Kenntnis vom Ablauf und den Geschehnissen auf der Eigentümerversammlung hat. Aufgrund des sog. Vier-Augen-Prinzips im Rahmen der Kontrolle des Versammlungsprotokolls auf Fehler können nur Wohnungseigentümer (oder deren Vertreter) das Protokoll unterschreiben, die auf der Versammlung anwesend waren (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 – 34 Wx 3/05, NJW 2008, 156). Daher hat in dem Fall, dass der Beiratsvorsitzende nicht an der Versammlung teilnimmt, ein anwesender Wohnungseigentümer (oder dessen Vertreter) das Protokoll zu unterschreiben. Dies ist hier erfolgt.

e) Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015

aa) Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft

Dass die Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 angeblich nicht beschlussfähig gewesen sei, hat der Kläger nicht innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) gerügt.

In der Klagebegründung (Seite 1 unten) heißt es nur, dass zu rügen sei, dass entgegen der Darstellung im Protokoll nur 7.190 von 10.000 Miteigentumsanteilen vertreten gewesen seien. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, wäre die Versammlung beschlussfähig gewesen. Die Rüge, dass Vertretungsvollmachten in Bezug auf die Eigentümerversammlung vom 15.12.2015 nicht wirksam gewesen seien, hat der Kläger ebenfalls erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erhoben, so dass er mit diesem Einwand präkludiert ist.

bb) Gesamtgemeinschaft TOP 3 – Verteilung Kosten der Verwaltung

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (BGH, Urteil vom 08.06.2018 – V ZR 195/17, ZMR 2018, 1024; Urteil vom 11.11.2011 – V ZR 65/11, NJW 2012, 603; Urteil vom 09.07.2010 – V ZR 202/09, NJW 2010, 2654; Kammer, Urteil vom 22.02.2013 – 318 S 32/12). Dies ist hier der Fall, da der Kostenverteilungsschlüssel ausdrücklich geändert worden ist. Die Änderung ist nicht unzulässigerweise nur implizit in der Genehmigung der Jahresabrechnung enthalten.

Der Beschluss gem. § 16 Abs. 3 WEG über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels muss deutlich erkennen lassen, welche Kosten von der Änderung des Verteilungsschlüssels betroffen sind, wie der Verteilungsschlüssel geändert wird und ab wann die Änderung gelten soll (LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2013 – 318 S 32/12). Dem wird der zu TOP 3 gefasste Beschluss gerecht.

Der Beschluss ist hinreichend bestimmt, soweit er sich auf den nicht näher bezeichneten Verwaltervertrag bezieht. Der Einwand des Klägers, dass nach dem 31.12.2015 kein Verwaltervertrag mehr mit der seinerzeit bestellten G. N. GmbH & Co. KG bestanden habe, geht fehl. Dies folgt aus dem von den Beklagten vorgelegten Verwaltervertrag vom 28.11./16./23./31.12.2011 (Anl. B 4, Bl. 124 ff. d.A.). In § 1 dieses Vertrages heißt es: „Das Vertragsverhältnis beginnt mit der wirksamen Bestellung eines Verwalters und endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes; dies gilt auch im Falle der vorzeitigen Abberufung.“ Auch wenn die Verwalterin G. N. GmbH & Co. KG zunächst nur bis zum 31.12.2014 bestellt war, so ist der Bestellungszeitraum auf der Eigentümerversammlung vom 11.12.2014 bis zum 31.12.2015 und später ein weiteres Mal bis zum 31.03.2016 verlängert worden. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Amtsgerichts bestand der Verwaltervertrag daher nicht nur bis zum 31.12.2014, sondern bis zum 31.03.2016, da der (mehrfach verlängerte) Bestellungszeitraum erst zu diesem Zeitpunkt endete. § 1 des Verwaltervertrages spricht insoweit nicht von dem „Erstbestellungszeitraum“, sondern knüpft seinen Bestand an den Bestellungszeitraum unabhängig davon, wie oft dieser verlängert wird.

Der Einwand des Klägers, dass in einem neu zu schließenden Verwaltervertrag abweichende Regelungen zur Vergütungshöhe enthalten sein könnten, verfängt nicht. Die Teilungserklärung enthält in § 12 Ziff. 2 b Satz 2 GO die Regelung, dass die Verwaltungskosten für jedes Wohnungs-/Teileigentum gleich zu bemessen sind und Einzelheiten über die Höhe im Verwaltervertrag geregelt werden. Die Teilungserklärung verweist daher auf den (jeweiligen) Verwaltervertrag. Die durch den angefochtenen Beschluss bewirkte Änderung / Klarstellung liegt darin, dass die Verwaltungskosten für das Garagenteileigentum nicht in derselben Höhe wie für das Wohnungseigentum und das gewerbliche Teileigentum (Laden, Büros) anfallen (§ 5 des Verwaltervertrages: Wohnungseigentum Euro 21,50 monatlich, Teileigentum [Gewerbeeinheit] Euro 21,50 monatlich, Teileigentum an einer Garage: Euro 2,50 monatlich). Dies war zuvor ein Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen.

Die Rüge des Klägers, dass das Inkrafttreten der Änderung unklar sei, geht fehl. Kommt ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung zustande, so ist der neue Verteilungsschlüssel für künftige Wirtschaftspläne, Sonderumlagen und Jahresabrechnungen maßgeblich. Im Zweifel ist die im Laufe eines Wirtschaftsjahres beschlossene Kostenverteilung bereits der Abrechnung der in diesem Jahr anfallenden Kosten zugrunde zu legen (Bärmann/Becker, WEG, 14. Auflage, § 16 Rdnr. 115). Mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte im Protokoll der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 gilt der neue Kostenverteilungsschlüssel ab dem Wirtschaftsjahr der Beschlussfassung, d.h. ab dem Wirtschaftsjahr 2015. Darin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung, weil das Wirtschaftsjahr 2015 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht abgelaufen war. Allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, kann kein schutzwürdiges Vertrauen der Wohnungseigentümer auf den Bestand der bisherigen Kostenverteilung begründen (BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 162/10, NJW 2011, 2202). Dass der „neue“ Verteilungsschlüssel von der WEG-Verwaltung bereits der auf derselben Versammlung zur Genehmigung anstehenden Jahresabrechnung 2014 zugrunde gelegt worden ist, ist für die Auslegung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses unerheblich, sondern eine Frage, ob der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2014 insoweit ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Der Vortrag des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.11.2018, dass auch Kosten gerichtlicher Verfahren sowohl einer Klage der Gemeinschaft gegen einen Miteigentümer oder eines Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer „Verwaltungskosten“ seien (BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 168/13), liegt neben der Sache, da es hier – ebenso wie in Bezug auf den zu TOP 4 von der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft gefassten Beschluss – wegen der Bezugnahme auf den Verwaltervertrag keinen Zweifeln unterliegt, dass der Beschluss dahingehend auszulegen ist, dass mit dem verwendeten Begriff der „Verwaltungskosten“ in diesem Zusammenhang nur die Verwaltervergütung gemeint ist.

Der Beschluss entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Der neue Umlageschlüssel muss lediglich den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Die Wohnungseigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BT-Drucks. 16/887 S. 23). Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt. Unter der Geltung des § 16 Abs. 3 WEG bedarf es keines sachlichen Grundes für die Änderung, sondern sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung dürfen lediglich nicht willkürlich sein (BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 162/10). Die Übernahme der im Außenverhältnis tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten auch im Innenverhältnis entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung (BeckOGK/Falkner, Stand: 01.07.2018, § 16 WEG Rdnr. 164). Daher folgt die Kammer der Auffassung des Klägers nicht, dass den Garagenteileigentümern durch den Beschluss willkürlich ein Vorteil eingeräumt werde. Vielmehr wird die Kostenverteilung im Innenverhältnis lediglich dem Anfall der Kosten im Außenverhältnis gemäß Verwaltervertrag angepasst.

cc) Gesamtgemeinschaft TOP 4 – Kosten der Verwaltung (Garagen)

Die Ausführungen unter II. 1. e) bb) gelten für den zu TOP 4 gefassten Beschluss über die Verwaltungskosten hinsichtlich der Garagen entsprechend. Die Wohnungseigentümer waren gem. § 16 Abs. 3 WEG zur Beschlussfassung befugt. Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2015.

Auch insoweit handelt es sich um eine Klarstellung zur Beseitigung des Streitpunkts, dass die Verwaltungskosten für die Garagen gleichmäßig nach Einheiten gemäß dem Verwaltervertrag erhoben werden und nicht dieselbe Höhe haben wie die Verwaltergebühren für das Wohnungseigentum und das Gewerbeteileigentum.

dd) Gesamtgemeinschaft TOP 5 – Kostenverteilungsschlüssel nach Flächenanteilen für die Kosten, die nicht einer Untergemeinschaft zugeordnet werden können

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Wie bereits oben zu dem zu TOP 3 gefassten Beschluss ausgeführt (Ziff. II. 1. e) bb)), gilt der Beschluss ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und beinhaltet daher keine unzulässige Rückwirkung. Dass der „neue“ Verteilungsschlüssel von der WEG-Verwaltung bereits der Jahresabrechnung 2014 zugrunde gelegt worden ist, ist für die Auslegung des Beschlusses unerheblich, sondern eine Frage, ob der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2014 insoweit ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Insoweit gelten die oben unter II. 1. e) bb) gemachten Ausführungen entsprechend.

Der Beschluss ist nicht nichtig oder für ungültig zu erklären, weil die Tabelle auf Seite 3 des Protokolls der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 von der Anlage 1 zur Teilungserklärung abweicht und nach dem Vortrag des Klägers rechtswidrige Flächenvergrößerungen durch Sondereigentümer beinhaltet. Durch den Beschluss wird keine Legalisierung einer u.U. rechtswidrigen Vergrößerung einzelner Einheiten bewirkt, sondern die Verteilung der Kostenpositionen, die sich nicht ausschließlich einer Untergemeinschaft zuordnen lassen, nach dem Verhältnis der tatsächlichen Flächenanteile bewirkt. Dadurch wird keiner der Miteigentümer willkürlich besser oder schlechter gestellt. Einwände gegen die Richtigkeit der sich aus der Tabelle ergebenden Flächenaufstellung hat der Kläger nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist erhoben, so dass er damit präkludiert ist.

Das Amtsgericht hat sich zutreffend auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11 bezogen, dass den Mitgliedern einer Untergemeinschaft nicht die Kompetenz zusteht, auch über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb – auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt – alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind. Danach entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gesamtgemeinschaft die Verteilung von Kostenpositionen festlegt, die sich nicht ausschließlich einer Untergemeinschaft zuordnen lassen.

ee) Gesamtgemeinschaft TOP 6 – Müllgebühren

Die Berufung des Klägers ist insoweit unbegründet. Die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil sind zutreffend. Der zu TOP 6 gefasste Beschluss ist nicht nichtig und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Wie bereits ausgeführt, haben die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung gem. § 16 Abs. 3 WEG ein weites Ermessen. Die Änderung darf lediglich nicht zu einer willkürlichen Bevorzugung oder Benachteiligung von Eigentümern führen. Diese Grenzen werden durch den Beschluss nicht überschritten. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern die Nutzungsmöglichkeit ankomme. Denn der beschlossene Maßstab ist nach den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen und führt insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner. Der Kläger trägt nicht vor, dass die betreffenden Müllbehälter auch von den Garagenteileigentümern benutzt werden und diese durch den Beschluss daher einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen.

Der Beschluss ist hinsichtlich seines Regelungsgehalts nicht unbestimmt, weil in ihm von den „Wohnungen“ der Untergemeinschaften B + C die Rede ist. Zwar handelt es sich bei den dortigen Einheiten nach der Teilungserklärung um Teileigentum. Die Einheiten dürfen gem. § 16 Abs. 1 GO jedoch als Wohnungen genutzt werden und werden auch so genutzt. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 104/15, ZMR 2016, 638).

Der Einwand des Klägers in Bezug auf den unklaren Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung greift auch hinsichtlich dieses Beschlusses nicht durch. Ohne eine ausdrückliche abweichende Regelung gilt der Beschluss ab dem Wirtschaftsjahr 2015. Die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. II. 1. e) bb) geltend insoweit entsprechend.

ff) Gesamtgemeinschaft TOP 7 – Kosten der Wartung der Rauchwarnmelder

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit das Amtsgericht die Klage, den zu TOP 7 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, abgewiesen hat.

Der Beschluss ist nicht in sich widersprüchlich. Vielmehr beinhaltet der Beschluss zum einen die Regelung, dass die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder in den Untergemeinschaften B + C nicht mit auf die Garagenteileigentümer umgelegt werden (da dort keine Rauchwarnmelder vorhanden sind). Zum anderen sollen die Kosten unter den verbleibenden Sondereigentümern der Untergemeinschaften B + C sodann im Verhältnis der Wohnflächen verteilt werden.

Auch insoweit rügt der Kläger ohne Erfolg, dass es sich überwiegend um Teileigentumseinheiten und nicht um Wohnungen handele. Es geltend die obigen Ausführungen zu TOP 6 entsprechend.

Der Einwand des Klägers in Bezug auf den unklaren Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung greift auch hinsichtlich dieses Beschlusses nicht durch. Ohne eine ausdrückliche abweichende Regelung gilt der Beschluss ab dem Wirtschaftsjahr 2015. Die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. II. 1. e) bb) geltend insoweit entsprechend.

f) Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015

aa) Untergemeinschaft A TOP 2 – Ausnahme des Ladens von bestimmten Kosten

Der zu TOP 2 gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass das Amtsgericht die Klage des Klägers insoweit zu Recht abgewiesen hat.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass es keinen sachlichen Grund für die Bevorzugung des Teileigentümers (Laden) gebe. Die Beklagten haben unwidersprochen dargetan, dass es keinen Zugang vom Teileigentum in das Treppenhaus des Gebäudes der Untergemeinschaft A gebe und von daher keine Mitbenutzung des Treppenhauses stattfinde. Dies stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar, den Teileigentümer des Ladens von den im Beschluss näher genannten Kosten freizustellen.

Der Beschluss ist hinreichend bestimmt. Die Formulierung „Der Laden soll nicht an den Kosten … beteiligt werden.“ macht hinreichend deutlich, dass das betreffende Teileigentum an den genannten Kostenpositionen zukünftig nicht mehr beteiligt wird. Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass vollkommen unklar sei, wie die auf die Untergemeinschaft A entfallenden Kosten zukünftig zu verteilen seien. Die Positionen „Treppenhausreinigung“, „Allgemeinstrom (Treppenhaus)“ und „Wartung der Rauchwarnmelder“ sind gem. § 12 Ziff. 2 a) der Gemeinschaftsordnung nach Flächenanteilen an der Wohn-/Nutzfläche zu verteilen mit der Einschränkung, dass die Nutzfläche des Teileigentums (Friseurgeschäft) auszunehmen ist. Die sich daraus für die übrigen Einheiten der Untergemeinschaft A ergebenden höheren Kostenanteile mussten nicht im Beschluss selbst ausgewiesen werden, da diese ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind.

bb) Untergemeinschaft A TOP 5 – Beauftragung eines Ingenieurs

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Auslegung des Beschlusses auf den sonstigen Protokollinhalt und auch auf die vom Protokoll in Bezug genommenen Unterlagen abzustellen. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Eigentümerbeschlüsse sind „aus sich heraus“ auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Text eines Eigentümerbeschlusses zur Konkretisierung der getroffenen Regelung nicht auf Dokumente außerhalb des Protokolls beziehen dürfte. Es ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf, wie dies beispielsweise bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung und häufig auch bei Sanierungsbeschlüssen nach Kostenvoranschlag oder auf der Grundlage eines Gutachtens geschieht. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann (BGH, Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 104/15, ZMR 2016, 638).

Von daher nimmt das Protokoll in der Überschrift zu TOP 5 zulässigerweise auf das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 23.11.2015 (Anl. B 3, Bl. 87 ff. d.A.) Bezug. Der Beschluss sieht die Beauftragung eines Ingenieurs mit der Überprüfung der Feststellungen der Baubehörde aus dem Schreiben vom 23.11.2015 und Erarbeitung ggf. erforderlicher Maßnahmen vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers verfügte die Untergemeinschaft A auch über die notwendige Beschlusskompetenz zur Beauftragung eines Ingenieurs. Das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde bezog sich nur auf das Gebäude der Untergemeinschaft A (Verstoß gegen rechtliche Vorgaben bei Ausbau und Sanierung im Jahre 2000). Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16 (NJW 2018, 1309), das zu der hier vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen ist, entschieden, dass § 4 GO dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt wird, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, und dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind (BGH a.a.O.).

Ausdrückliches Ziel der Regelung in § 4 GO ist es, die Untergemeinschaften hinsichtlich der Verwaltung und Abrechnung soweit wie (rechtlich und tatsächlich) möglich zu verselbständigen, insbesondere in Bezug auf sämtliche Lasten und Kosten, die in den drei Untergemeinschaften anfallen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn über alle Maßnahmen, die im Innenverhältnis allein auf Kosten der Mitglieder einer Untergemeinschaft vorzunehmen sind, im Außenverhältnis aber von der Gesamtgemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband beauftragt werden müssen, stets alle Miteigentümer zu beschließen hätten. Die Regelung zielt ersichtlich gerade darauf ab, den Untergemeinschaften die Verwaltung der ihnen zuzuordnenden Gebäude so weit wie möglich zu übertragen und hiermit zugleich die übrigen Eigentümer von der Verwaltungsverantwortung für diese Gebäude zu entlasten. Dies lässt sich nur erreichen, wenn die Regelung so verstanden wird, dass auch mit Kosten verbundene Maßnahmen und hierauf bezogene Beschlüsse zulässig sind, sofern die Maßnahmen ausschließlich Gebäude der jeweiligen Untergemeinschaft betreffen und die Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der Untergemeinschaft zu tragen sind (BGH a.a.O.).

Nachdem die Kammer im Urteil vom 17.05.2018 – 318 S 85/16 ebenfalls wegen derselben Frage die Revision zugelassen hatte, hat der BGH diese mit Beschluss vom 19.04.2018 – V ZR 164/17 gem. § 552a ZPO zurückgewiesen und ausgeführt, dass er insbesondere die vom Beklagten unter Hinweis auf die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Entscheidung vom 10.11.2017 insbesondere mit dem Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht teile. Die hierzu der Sache vorgebrachten Argumente des Klägers habe der Senat in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt. Entsprechendes gelte für die erneut geäußerten Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Bestimmtheit von § 4 GO (BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – V ZR 164/17).

Die Kammer folgt der zitierten Rechtsprechung des BGH (vgl. bereits Kammer, Urteil vom 14.11.2018 – 318 S 23/18) und teilt insbesondere nicht die vom Kläger im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.11.2018 vertieften Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Untergemeinschaft. Die Begründung von Untergemeinschaften mit eigenen Rechten und Pflichten in der Teilungserklärung durch den aufteilenden Eigentümer ist von § 10 WEG gedeckt und führt nicht entgegen Art. 14 Abs. 1 GG zu einer „Enteignung“ der Wohnungseigentümer. Kein Wohnungseigentümer ist gezwungen, einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Mehrhausanlage beizutreten, die die Bildung von Untergemeinschaften hinsichtlich der einzelnen Gebäude vorsieht, die selbständig verwaltet werden sollen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

2. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat im Ergebnis in der Sache aber ebenfalls keinen Erfolg.

a) Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015

aa) Gesamtgemeinschaft TOP 8 – Jahresabrechnung 2014

(1) Die Kammer folgt dem Amtsgericht nicht darin, dass aufgrund der in § 4 GO enthaltenen Regelung nur die Untergemeinschaften hinsichtlich der nur sie betreffenden Kostenpositionen die Beschlusskompetenz hätten, die Höhe und Verteilung dieser Kosten im Rahmen der Untergemeinschaftsjahresabrechnung festzustellen, und dies vorliegend zur Gesamtnichtigkeit des zu TOP 8 von der Gesamteigentümerversammlung gefassten Beschlusses führe.

Der BGH hat zu der in § 4 GO enthaltenen Regelung der von den Parteien gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt, dass Vereinbarungen zulässig sind, die von den Stimmrechtsregelungen in § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 5 WEG für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse abweichen und bestimmen, dass allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben (BGH, Urteile vom 10.11.2017 – V ZR 184/16 und vom 20.07.2012 – V ZR 231/11). Ist in der Gemeinschaftsordnung – wie hier – ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft – soweit rechtlich zulässig – selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11). Weiter geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass den Mitgliedern einer Untergemeinschaft nicht die Kompetenz zusteht, auch über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb – auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt – alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind (BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11).

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass allein die Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft über die Kompetenz verfügt, über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beschlusskompetenz aber nicht auf diese Positionen der Jahresgesamtabrechnung beschränkt. Bei der Gesamtabrechnung handelt es sich um eine reine Auflistung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die im abzurechnenden Wirtschaftsjahr über das zum Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gehörende Gemeinschaftskonto geflossen sind. Demnach handelt es sich um eine Abrechnung der Gesamtgemeinschaft. Über die Gesamtabrechnung ist daher ausschließlich in der Gesamtversammlung der Gesamtgemeinschaft zu beschließen, d.h. nur die Gesamtgemeinschaft hat hierfür die Beschlusskompetenz (Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 28 Rdnr. 50; Rüschel, ZWE 2015, 237, 240). Dies beinhaltet nicht nur die Festlegung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr, sondern auch deren Verteilung auf die einzelnen Untergemeinschaften (Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O.; Staudinger/Rapp, BGB, Neubearbeitung 2018, Updatestand: 31.07.2018, § 28 WEG Rdnr. 119). Die Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft zu einer derartigen Voraufteilung besteht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur in Bezug auf diejenigen Kostenpositionen, die wie z.B. öffentliche Wegereinigung, Niederschlagswasser, Haftpflichtversicherung, Beiratsversicherung, Bankgebühren abzgl. Zinsen, Rechtsanwalt/Gericht und Verwaltergebühren nicht getrennt nach Untergemeinschaften ermittelt werden, sondern auch hinsichtlich der übrigen Positionen (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 15.07.2014 – 11 S 82/13 [zum Wirtschaftsplan]; LG München I, Urteil vom 20.12.2010 – 1 S 8436/10; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 28 Rdnr. 96d). Denn zum einen fallen auch bei vermeintlich getrennter Ermittlung zahlreiche Kostenpositionen lediglich getrennt nach der Untergemeinschaft A einerseits und den Untergemeinschaften B + C (zusammen) andererseits an, so dass es zumindest einer Voraufteilung auf die Untergemeinschaften B + C bedarf (vgl. etwa Abfallbeseitigung, Allgemeinstrom, Kehrgebühren, Verb. Gebäudeversicherung, Wartung Rauchwarnmelder). Zum anderen ist auch in vermeintlich eindeutigen Fällen, dass bestimmte Kostenpositionen nur für bestimmte Untergemeinschaften anfallen, eine verbindliche Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung erforderlich, die nur durch die Gesamtgemeinschaft getroffen werden kann. Andernfalls entstünde ein dem Wohnungseigentumsrecht fremdes Nebeneinander einer Teiljahresabrechnung der Gesamtgemeinschaft, die die Kosten und Lasten enthält, die nicht für die Untergemeinschaften separat anfallen, und diese auf alle Wohnungseigentümer verteilt und gesonderten Teiljahresabrechnungen der jeweiligen Untergemeinschaften, die nur die Kostenpositionen enthalten, die von vornherein getrennt nach Untergemeinschaften ermittelt werden und diese auf die Mitglieder der jeweiligen Untergemeinschaft verteilen.

(2) Der zu TOP 8 gefasste Beschluss entspricht jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Zwar hat der BGH im Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11 keine inhaltlichen Anforderungen aufgestellt, denen die Jahresabrechnung der Gesamtgemeinschaft genügen muss. Der Kläger hat in der Klagebegründung jedoch zu Recht eingewandt, dass der Kostenaufteilung auf die drei Untergemeinschaften in der Jahresabrechnung 2014 nicht bereits der ebenfalls erst auf der Eigentümerversammlung vom 15.12.2015 zu TOP 5 beschlossene Aufteilungsschlüssel für Kostenpositionen hätte zugrunde gelegt werden dürfen, die nicht einer Untergemeinschaft zugeordnet werden könnten. Wie bereits oben unter Ziff. II. 1. e) bb) ausgeführt, ist der zu TOP 5 beschlossene Kostenverteilungsschlüssel mangels ausdrücklich beschlossener Rückwirkung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015, d.h. dem Wirtschaftsjahr, in dem der Beschluss gefasst worden ist, anwendbar und hätte daher der Jahresgesamtabrechnung für das Jahr 2014 noch nicht zugrunde gelegt werden können.

Überdies greift auch der weitere vom Kläger in der Klagebegründung erhobene Einwand durch, dass es in der zu TOP 8 beschlossenen Gesamtjahresabrechnung an einer Zuweisung der Einnahmen auf die einzelnen Untergemeinschaften fehlt. Auch insoweit hat die Gesamtgemeinschaft, da im Außenverhältnis sie allein Inhaberin der Wohngeldansprüche aus beschlossenen Wirtschaftsplänen, Sonderumlagen und Jahresabrechnungen gegen die Wohnungseigentümer ist, eine Voraufteilung Wohngeld- und ggf. sonstigen Einnahmen auf die Untergemeinschaften vorzunehmen. Wird in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage die wirtschaftliche Trennung der einzelnen Gebäude nur für die Lasten und Kosten vereinbart, nicht hingegen auch für die Einnahmen, besteht für die Mitglieder einer „Untergemeinschaft“ keine Beschlusskompetenz, eine Abrechnung der „Untergemeinschaft“ zu genehmigen, in welcher auch Einnahmen erfasst und verteilt werden. Allein der Umstand, dass durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung den „Untergemeinschaften“ bestimmte Kosten zur Verteilung zugewiesen werden, führt nicht dazu, dass auch die Einnahmen der Gesamtgemeinschaft den jeweiligen „Untergemeinschaften“ zur Verteilung zugewiesen sind; insbesondere gebietet eine derartige Regelung nicht eine Zuordnung der Wohngelder zu den jeweiligen „Untergemeinschaften“. Wird von den Mitgliedern einer „Untergemeinschaft“ dennoch auch über die Verteilung der Einnahmen beschlossen, ist der Beschluss mangels Beschlusskompetenz zumindest insoweit nichtig (Rüschel, ZWE 2015, 237, 241).

Da es vorliegend um eine Vielzahl von Positionen geht (u.a. öffentliche Gehwegreinigung, Niederschlagswassergebühr, Versicherungen, Winterdienst, Bankgebühren/Zinsen, sonstige Ausgaben) und die Voraufteilung der tatsächlich angefallenen Lasten und Kosten auf die drei Untergemeinschaften die Basis für die Jahresabrechnungen der Untergemeinschaften und der darin erfolgenden Verteilung der der Untergemeinschaft jeweils zugewiesenen Kosten auf die einzelnen Mitglieder der Untergemeinschaft darstellt, ist der zu TOP 8 gefasste Beschluss analog § 139 BGB insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der genannten Positionen für ungültig zu erklären. Die Kammer sieht sich insoweit nicht im Widerspruch mit der Entscheidung des BGH vom 11.05.2012 – V ZR 193/11 (NJW 2012, 2648). Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten (BGH, Urteil vom 11.05.2012 – V ZR 193/11; BGH, Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 298). Die Ungültigkeitserklärung kann auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden, was insbesondere bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels gilt. Eine unzutreffende Kostenverteilung wirkt sich in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung aus, sondern nur auf die Einzelabrechnungen – und dies auch nur in dem Umfang der betroffenen Positionen (BGH, Urteil vom 11.05.2012 – V ZR 193/11).

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen gestuften Abrechnungsbeschluss in der Form einer Gesamtgemeinschafts-Jahresgesamtabrechnung, die der Verteilung der einzelnen Kostenpositionen zunächst auf die Untergemeinschaften dient und auf der die Untergemeinschafts-Jahresgesamtabrechnungen nebst Einzelabrechnungen beruhen. Bestehen Fehler bereits auf der ersten Ebene der Aufteilung von Kosten auf die Untergemeinschaften, wirkt sich dies auf die weiteren Stufen und die auf Ebene der Untergemeinschaft gefassten Beschlüsse aus. Dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entspricht die Verneinung der Teilnichtigkeit dann nicht, wenn Mängel vorliegen, die zu einer nicht mehr oder nur noch schwer nachvollziehbaren Restabrechnung führen, wie es auch bei einer Vielzahl von Einzelfehlern der Fall sein kann (BGH, Urteil vom 11.05.2012 – V R 193/11). Dies ist hier der Fall, da die Untergemeinschaftsgesamtabrechnung als Grundlage für die Einzelabrechnungen des Klägers und der Beklagten in zahlreichen Positionen Anpassungen ausgesetzt wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der BGH im Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11 ausdrücklich auf das genannte Urteil vom 11.05.2012 – V ZR 193/11 verwiesen und ausgeführt hat, dass der Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Beschlüsse zudem der Grundsatz entgegenstehe, dass die Unwirksamkeit einzelner Positionen in einem Wirtschaftsplan oder einer Jahresabrechnung deren Wirksamkeit im Übrigen grundsätzlich nicht berührt werde.

bb) Gesamtgemeinschaft TOP 10 – Wirtschaftsplan 2016

Zwar ist der Beschluss der Gesamtgemeinschaft über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2016 entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nichtig. Insoweit geltend die Ausführungen unter II. 2. b) entsprechend. Der Beschluss widerspricht jedoch ebenfalls den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung,

Der Gesamtwirtschaftsplan (Anl. K 6) enthält die voraussichtlichen Ausgaben mit einer Aufteilung jeder Kostenposition auf die drei Untergemeinschaften. Jedoch hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist zu Recht beanstandet, dass dem Gesamtwirtschaftsplan nicht der Kostenverteilungsschlüssel zu entnehmen sei, nach dem die einzelnen Kostenpositionen auf die Untergemeinschaften verteilt worden seien. Zudem fehlt es auch an der Darstellung der geplanten Einnahmen im Wirtschaftsjahr 2016 und deren Verteilung auf die einzelnen Untergemeinschaften. Dass sich der Umlageschlüssel und die Einnahmen aus den Wirtschaftsplänen der jeweiligen Untergemeinschaften und den daraus abgeleiteten Einzelwirtschaftsplänen ergeben, ist nicht ausreichend.

b) Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015

aa) Untergemeinschaft A TOP 3 – (Einzelabrechnungen 2014)

Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet, soweit sich die Beklagten dagegen wenden, dass das Amtsgericht festgestellt hat, dass der zu TOP 3 auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A gefasste Beschluss über die Einzelabrechnungen 2014 nichtig ist.

Zwar ist der zu TOP 8 gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft für nicht nichtig. Da dieser jedoch insgesamt für ungültig zu erklären war, ist auch der aus der Voraufteilung der Kosten auf die einzelnen Untergemeinschaften hergeleitete Beschluss über die Einzelabrechnungen 2014 für ungültig zu erklären. Ohne die Voraufteilung der Kosten und Lasten auf die Untergemeinschaften durch Beschluss der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft fehlt es für die Einzelabrechnungen auf der Ebene der Untergemeinschaften an einer hinreichenden Grundlage.

bb) Untergemeinschaft A TOP 4 – Einzelwirtschaftspläne 2016

Entsprechendes gilt auch für den zu TOP 4 von der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A gefassten Beschluss über die Genehmigung der Einzelwirtschaftspläne 2016. Der Beschluss ist nicht nichtig, sondern für ungültig zu erklären, weil die Einzelwirtschaftspläne aus dem mit Beschluss der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft zu TOP 10 beschlossenen Gesamtwirtschaftsplan hergeleitet werden und dieser Beschluss für ungültig zu erklären ist. Zudem weist der Einzelwirtschaftsplan des Klägers (Anl. K 6) keine Einnahmen aus, was § 28 Abs. 1 Ziff. 1 WEG widerspricht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Soweit die Kammer die Revision gegen dieses Urteil zugelassen hat, war gem. § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis für die Beklagten in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils für den Kläger zu tenorieren.

Die Revision gegen dieses Urteil wird beschränkt auf die Anfechtungsklage gegen die von der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 8 (Jahresabrechnung 2014) und TOP 10 (Wirtschaftsplan 2016) und von der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 3 (Einzelabrechnungen 2014) und TOP 4 (Einzelwirtschaftspläne 2016) gefassten Beschlüsse zugelassen, weil die Sache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung geboten ist. Der BGH hat die im Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11 die streitige Frage offengelassen, ob die Gesamtgemeinschaft die Beschlusskompetenz hat, im Rahmen der Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auch über Kostenpositionen zu beschließen und deren Verteilung auf die Untergemeinschaften zu regeln, die von vornherein getrennt nach Untergemeinschaften anfallen, oder ob insoweit allein die betroffene Untergemeinschaft über die Beschlusskompetenz verfügt, wenn in der Gemeinschaftsordnung – wie hier – ausdrücklich bestimmt ist, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft – soweit rechtlich zulässig – selbständig verwaltet werden sollen, und der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen hat. Weiter ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt, wie mit den im Abrechnungsjahr erzielten Einnahmen zu verfahren ist, d.h. ob diese auf der ersten Stufe durch Beschluss der Gesamtgemeinschaft auf Untergemeinschaften zu verteilen sind, ob in Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen in Bezug auf die Positionen, die nicht getrennt nach Untergemeinschaften anfallen, die Gesamtgemeinschaft Teileinzelabrechnungen und -wirtschaftspläne beschließen muss oder die Untergemeinschaft nach Aufteilung aller Lasten und Kosten sowie der Einnahmen durch die Gesamtgemeinschaft über die Kompetenz verfügt, über Einzelabrechnungen und -wirtschaftspläne zu beschließen, die alle Positionen (nicht lediglich diejenigen, die auf getrennt für die Untergemeinschaften anfallen) enthalten.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gem. § 49a Abs. 1 GKG entsprechend den vom Amtsgericht festgesetzten Einzelwerten erfolgt.

 

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