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WEG – Anberaumung einer Versammlung an einem Werktag auf 14.00 Uhr zulässig?

AG Leipzig, Az.: 150 C 5953/13, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 bis 8 der aus neun Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage … . Eigentümer der Wohnung Nr. 9 war Herr … . Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Zwangsversteigerungsabteilung, vom 12.11.2011, Az. 452 K 1302/09, wurde die Wohnung dem Kläger zugeschlagen.

In einer Eigentümerversammlung vom 25.1.2010 wurde beschlossen, dass die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2009/2010 zum 1.3.2010 in Kraft treten und bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplans gelten. Der Einzelwirtschaftsplan für die Wohnung Nr. 9 weist monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 183,00 € aus. In einer Eigentümerversammlung vom 29.4.2011 wurde beschlossen dass die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2010/2011 zum 1.6.2011 in Kraft treten und bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplans gelten. Der Einzelwirtschaftsplan für die Wohnung Nr. 9 sieht monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 304,00 € vor.

Unter dem 14.2.2012 erstellte die Verwalterin für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 für die Wohnung Nr. 9 eine Hausgeldabrechnung. Die Abrechnung weist anteilige Ausgaben in Höhe von 3.419,90 € sowie Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.317.00 € aus und schließt mit einer Nachzahlung in Höhe von 1.102,90 € ab.

In einer Versammlung der Wohnungseigentümer vom 30.3.2012 wies der Kläger zur Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2010/2011 darauf hin, aus seiner Sicht sei in der Einzelabrechnung für die Wohnung Nr. 9 von den tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten ein Betrag in Höhe von 3.648,00 € in Abzug zu bringen. Daraufhin wurde die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 nebst Rücklagenentwicklung beschlossen. Des Weiteren wurde beschlossen, dass über die Fälligkeit der Guthaben und den Einzug von Nachzahlungen anlässlich der nächsten Eigentümerversammlung entschieden werden soll.

Mit Schreiben vom 17.5.2013 lud die Verwalterin für den 24.6.2013, 14.00 Uhr, zu einer Wohnungseigentümerversammlung ein. Mit Schreiben vom 12.6.2013 teilte der Vertreter des Klägers, Herr …, der Verwalterin mit, der Versammlungsbeginn sei weder verkehrsüblich noch zumutbar, an einem Wochentag zur Mittagszeit hätten berufstätige Miteigentümer nicht die Möglichkeit zur Teilnahme, es werde um Verlegung auf einen üblichen/zumutbaren Termin (z.B. an einem Wochenende Freitags ab spätem Nachmittag oder Samstags ab spätem Vormittag) gebeten bzw. beantragt. Die Verwalterin lehnte eine Verlegung der Versammlung ab.

In der Eigentümerversammlung vom 24.6.2013 wurde zum Tagesordnungspunkt 2 „Beschlussfassung über die Auszahlung von Guthaben und Einzug von Nachzahlungen aus der Hausgeldabrechnung 2010/11“ beschlossen, dass Guthaben bzw. Fehlbeträge aus der jeweiligen Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 bis zum 22.7.2013 zur Zahlung fällig und ausbezahlt bzw. eingezogen werden. Zum Tagesordnungspunkt 9 wurde beschlossen, die Verwalterin für die Zeit ab dem 1.6.2013 für weitere fünf Jahre zu den gleichen Konditionen zum Verwalter zu bestellen und den Verwaltervertrag fortzuführen. Zugleich wurde beschlossen, die Wohnungseigentümerversammlungen vorzugsweise an einem Montag durchzuführen, wobei die Einladung mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen versandt werden soll.

Mit seiner am 19.7.2013 bei Gericht eingegangen und der Verwalterin am 31.7.2013 zugestellten und mit Schriftsatz vom 26.8.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag und den Beklagten zugestellt am 2.9.2013, begründeten Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen den in der Eigentümerversammlung vom 24.6.2013 zum Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss sowie gegen den zum Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschluss über die Bestellung der Verwalterin.

Der Kläger trägt vor, die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 9 gefassten Beschlüsse seien für ungültig zu erklären. Es liege ein gravierender Verstoß gegen seine elementaren Mitwirkungsrechte vor. Die Eigentümerversammlung vom 24.6.2013 habe zur Unzeit stattgefunden. Der zum Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Einzelabrechnungen seien nicht genehmigt worden. In der Abrechnung seien nicht die von dem Voreigentümer geschuldeten, sondern die tatsächlich geleisteten Vorschüsse in Abzug gebracht worden. Der Voreigentümer habe Wohngeldvorschüsse in Höhe von 3.648,00 € geschuldet.

Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 19.7.2013, 26.8.2013, 5.12.2013, 12.12.2013, 16.12.2013 und 5.5.2014 sowie das Sitzungsprotokoll vom 8.5.2014 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, folgende Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.6.2013 für ungültig zu erklären:

– TOP 2: Auszahlung von Guthaben und Einzug von Nachzahlungen aus Wohngeldabrechnung 2010/2011

– TOP 9: Verwalterbestellung.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Klage sei nicht fristgemäß begründet worden. Ein Ladungsfehler sei unbeachtlich. In die Einzelabrechnung vom 14.2.2012 seien die Sollvorauszahlungen eingestellt worden. Mit dem in der Eigentümerversammlung vom 24.6.2012 zum Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss sei zugleich die Einzelabrechnung beschlossen worden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 13.8.2013, 11.9.2013 und 24.4.2014 sowie das Sitzungsprotokoll vom 8.5.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 9 ausweislich seines unzweideutigen Vortrags in der Klageschrift und der Klagebegründungsschrift nicht insgesamt, sondern nur im Hinblick auf die Bestellung der Verwalterin angegriffen. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, soweit sie sich auf einen abtrennbaren Teil des Eigentümerbeschlusses bezieht (BayObLG, Beschluss vom 20.4.2000 – 2Z BR 171/99 -, zitiert nach juris). So liegt es hier. Der Beschluss zur Verwalterbestellung ist von dem zum gleichen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Durchführung von Eigentümerversammlungen abtrennbar.

B. Die Klage hat keinen Erfolg.

 

I. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger sowohl die Klagefrist als auch die Klagebegründungsfrist gewahrt hat.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist die Klage eines Wohnungseigentümers auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Diese Fristen sind gewahrt. Die Klagefrist lief am 24.7.2013 und die Klagebegründungsfrist am 26.8.2013 ab. Fällt das Fristende – wie hier – auf einen Sonnabend, endet die Frist erst mit Ablauf des folgenden Werktags (Suilmann, in: Jennißen, WEG, 2. Aufl. 2010, § 46 Rn. 81). Ist nämlich an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt gemäß § 193 BGB an die Stelle eines solchen Tags der nächste Werktag. Diese Regelung ist auch auf die Vorschrift des § 46 Abs. 1 WEG anzuwenden. Denn für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten gemäß § 186 BGB die Auslegungsvorschriften der §§ 187bis 193 BGB. Sowohl die Klageschrift als auch die Klagebegründung wurde den Beklagten demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt.

II. Die Klage ist unbegründet.

Die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 9 ergangenen Beschlüsse sind weder nichtig noch für ungültig zu erklären.

1. Die Beschlüsse sind nicht nichtig.

Ein Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschluss gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt. Auch die Unbestimmtheit des Beschlussinhalts kann zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen (Merle, in: Bärmann, WEG, 12. Aufl. 2013, § 23 Rn. 162 f.). Einen solchen Verstoß zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf. Dies gilt auch für den zum Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss. Insbesondere genügt dieser Beschluss dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Mit diesem Beschluss hat die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht nur über die Zahlung der Guthaben und Fehlbeträge aus den Einzelabrechnungen beschlossen. Vielmehr wurden auch die Einzelabrechnungen genehmigt. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass Beschlüsse inhaltlich ausreichend bestimmt sein müssen. Gleichwohl ist der Beschluss der Auslegung zugänglich.

Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sind „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgebend sind dabei der Wortlaut und der sonstige Protokollinhalt. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Merle, in: Bärmann, a.a.O., § 23 Rn. 62 m.w.N). Nach diesen Maßstäben sollte mit dem Beschluss ersichtlich verbindlich festgelegt werden, welche Beträge an die einzelnen Wohnungseigentümer zurückzuzahlen oder von diesen nachzuzahlen sind. Hierin liegt der Zweck einer Jahresabrechnung (BayObLG, Beschluss vom 18.7.1989 – BReg 2 Z 66/89 -, zitiert nach juris).

2. Die Beschlüsse sind auch nicht für ungültig zu erklären.

Die Beschlüsse widersprechen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Gemäß § 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer, soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Daran gemessen sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.

a) Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 2 widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

aa) Die Jahresabrechnung hat eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr zu enthalten (OLG Hamm, Beschluss vom 22.2.2007 – 15 W 322/06 -, zitiert nach juris). Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein (BGH, Urteil vom 17.2.2012 – V ZR 2517/10 -, zitiert nach juris). Die Jahresabrechnung ist weder eine Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlich angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 22.2.2007, a.a.O.).

Die den Kläger betreffende Einzelabrechnung genügt diesen Anforderungen. Insbesondere wird von den auf die Wohnung des Klägers entfallenden Kosten in Höhe von 3.419,90 € zutreffend nur ein Betrag in Höhe von 2.317,00 € und nicht in Höhe von 3.648,00 € in Abzug gebracht. So ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG durch Stimmenmehrheit. Ihre Verpflichtung im Innenverhältnis erfolgt nicht bereits mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluss (BGH, Urteil vom 2.12.2011 – V ZR 113/11 -, zitiert nach juris). Die gemäß § 28 Abs. 2 WEG für das Wirtschaftsjahr im Voraus geschuldeten Vorschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Korrektur durch die später nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschlossene Jahresabrechnung. Der Beschluss über die Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, der die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze, BGH, Urteil vom 1.6.2012 – V ZR 171/11-, zitiert nach juris). Dies vorausgeschickt sind in die Abrechnung die für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorauszahlungen einzustellen. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 2.317,00 €. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass ihm mit der Einzelwohngeldabrechnung für seine Wohnung die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und den von seinem Rechtsvorgänger geschuldeten Wohngeldvorschüssen berechnet worden ist, hilft ihm dies nicht weiter. Denn entgegen der Ansicht des Klägers betrugen die Vorauszahlungen für die Wohnung Nr. 9 ausweislich des in der Eigentümerversammlung vom 25.1.2010 beschlossenen Einzelwirtschaftsplans für die Zeit ab dem 1.3.2010 183,00 €. Erst mit dem in der Eigentümerversammlung vom 29.4.2011 beschlossenen und zum 1.6.2011 in Kraft getretenen Einzelwirtschaftsplan wurden die monatlichen Vorauszahlungen auf 304,00 € angehoben. Daraus ergibt sich der in der Einzelwohngeldabrechnung vom 14.2.2012 in Abzug gebrachte Betrag in Höhe von 2.317,00 €. Das Vorbringen des Klägers, der Wirtschaftsplan 2010/2011 weise nicht nur die voraussichtlichen Ausgaben des Monats Juni 2011, sondern die des ganzen Wirtschaftsjahres 2010/2011 aus, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der beschlossene Einzelwirtschaftsplan sieht ersichtlich nicht die Zahlung des mit 3.643,14 € bezifferten Wirtschaftsplanansatzes sondern der sich daraus ergebenden monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 304,00 € vor. Diese sind angesichts des zum 1.6.2011 beschlossenen Inkrafttretens des Wirtschaftsplans erst für die Zeit ab Juni 2011 angefallen. Mit der Regelung, dass der Wirtschaftsplan erst zum 1.6.2011 in Kraft tritt, wurde gerade keine rückwirkende Aufstellung des Wirtschaftsplans beschlossen. Im Hinblick darauf, dass die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Genehmigung eines neuen beschlossen wurde, beschränkt sich die Geltungsdauer des Wirtschaftsplans auch nicht auf den Monat Juni 2011.

bb) Die Abrechnung richtet sich zu Recht gegen den Kläger. Denn ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung kann Verbindlichkeiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen (BGH, Urteil vom 2.12.2011, a.a.O.).

cc) Der Beschluss verstößt auch nicht wegen des Zeitpunkts der Eigentümerversammlung gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, um welche Uhrzeit eine Versammlung der Wohnungseigentümer stattfinden soll. Die Frage ist deshalb nach den Regeln des § 21 WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beantworten. Liegt weder eine Vereinbarung noch ein Eigentümerbeschluss vor, kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer eine Handhabung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Insoweit steht die Zeit der Eigentümerversammlung im pflichtgemäßen – gerichtlich nachprüfbaren – Ermessen der für die Einberufung zuständigen Person, die eine Abwägung der Belange aller Wohnungseigentümer vorzunehmen hat. Die Zeit muss verkehrsüblich und zumutbar sein, um allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen und nicht zu erschweren, wobei auch auf die Bedürfnisse Berufstätiger, Versammlungen möglichst außerhalb der üblichen Dienstzeiten anzusetzen, Rücksicht zu nehmen ist (OLG Köln, Beschluss vom 13.9.2004 – 16 Wx 168/04 -, zitiert nach juris).

Die Entscheidung der Verwalterin, die Versammlung an einem Werktag auf 14.00 Uhr anzuberaumen, war nicht ermessensfehlerhaft.

Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sämtliche Wohnungseigentümer ausweislich der von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Eigentümerliste (Anlage K1, Bl. 3) nicht in Leipzig ansässig sind. Teilweise haben sie weite Anfahrtswege, beispielsweise aus Bad Rappenau, Düsseldorf, Landau in der Pfalz, Löcknitz und München. Hinzu kommt, dass die Tagesordnung 12 Tagesordnungspunkte enthielt und die Versammlung ausweislich der Niederschrift bis 16.20 Uhr dauerte. Ein außerhalb der üblichen Dienstzeiten liegender späterer Versammlungsbeginn – ab 18.00 Uhr – hätte zur Folge gehabt, dass die Versammlung bis 20.20 Uhr gedauert hätte. Die weit entfernt wohnenden Teilnehmer hätten auch in diesem Fall innerhalb der üblichen Dienstzeiten anreisen müssen, wären darüber hinaus aber gezwungen gewesen, entweder am Abend zurückzureisen oder die Nacht in Leipzig zu verbringen. Der Umstand, dass zur Eröffnung der Versammlung um 14.00 Uhr noch keine beschlussfähige Mehrheit vertreten war, weshalb die Versammlung um 14.30 Uhr nochmals einberufen wurde, zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zuletzt von Bedeutung, dass nicht ersichtlich ist, dass die Verwalterin hiervon bei der Bestimmung des Versammlungstermins hat ausgehen müssen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verwalterin bei der Bestimmung des Versammlungstermins nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten so verfahren ist, wie seit 15 Jahren in Abstimmung mit den Wohnungseigentümern.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Verwalterin auch nicht gehalten, den Termin zu verlegen. Insbesondere kann hierin kein gravierender Verstoß gegen elementare Mitwirkungsrechte des Klägers gesehen werden. Ein schwerwiegender Verstoß gegen elementare Mitgliedschaftsrechte eines Wohnungseigentümers liegt allein dann vor, wenn ein Wohnungseigentümer bewusst rechtswidrig von der Teilnahme an der Versammlung oder der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen wird (LG Berlin, Urteil vom 5.2.2013 – 85 S 31/12 -, zitiert nach juris). So verhält es sich hier nicht. Der Kläger trägt zwar vor, er habe die Verwalterin mit seinem Schreiben vom 12.6.2013 ausdrücklich gebeten, den anberaumten Termin aus beruflichen Gründen zu verschieben, damit er oder sein Vertreter an der Versammlung teilnehmen können, hierüber habe sich die Verwalterin bewusst hinweggesetzt. Die Verwalterin brauchte angesichts des vorgenannten Schreibens jedoch nicht davon auszugehen, der Kläger oder sein Vertreter seien verhindert. Denn dies hat der Vertreter des Klägers der Verwalterin so nicht geschrieben. Vielmehr wird ausgeführt, der Versammlungsbeginn sei weder verkehrsüblich noch zumutbar, da an einem Wochentag zur Mittagszeit berufstätige Miteigentümer die Möglichkeit zur Teilnahme nicht hätten. Dass der Kläger oder sein Vertreter an der Versammlung nicht teilnehmen können, folgt daraus nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Antrag um Verlegung auf einen üblichen oder zumutbaren Termin und dem Hinweis um eine interne Lösung der „Terminproblematik“.

Darauf, dass Bedenken gegen die Annahme eines Ladungsmangels bestehen, hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen.

b) Der zum Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss verstößt aus den oben dargelegten Gründen gleichfalls nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Sonstige Umstände, die es rechtfertigen könnten, diesen Beschluss für ungültig zu erklären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 49a GKG. Hiernach ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG). Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten. Nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG darf der Wert in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Richtet sich die Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 GKG das Fünffache des Werts ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen.

Nach diesen Maßstäben erscheint es angemessen, für den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 2 auf die sich aus der Einzelabrechnung für die Wohnung des Klägers ergebende Nachzahlung in Höhe von 1.102,90 € abzustellen. Für den zum Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin erscheint es sachgerecht, einen Betrag in Höhe von 6.570,00 € anzusetzen. Dabei stellt das Gericht zunächst auf die Vergütung ab, die die Verwalterin für die Zeit ihrer Bestellung bezieht (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.5.2010 – 11 T 213/10 -, zitiert nach juris). Diese beträgt ausgehend von dem sich aus der angefochtenen Hausgeldabrechnung ergebenden Betrag in Höhe von 2.628,24 € für ein Jahr bei fünf Jahren 13.141,20 €. Hiervon sind 50 % und damit etwa 6.570,00 € anzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7.1.2010 – 4 W 208/09 -, zitiert nach juris).

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