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WEG – Anfechtung eines Beschlusses von WEG-Miteigentümern

LG Frankfurt – Az.: 2-13 S 140/19 – Beschluss vom 18.02.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth/Odw. vom 18.09.2019, Az. 1 C 205/19 (14), wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der auf der Versammlung vom 16.04.2019 gefassten Beschlüsse zu den TOP 1 bis einschließlich 7. Bei der genannten Versammlung handelte es sich nicht um die Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern um eine Versammlung der Parteien, die zudem die Wohnungseigentümer sind, als Miteigentümer der Wohnung Nr. 1 aus der genannten WEG. Die vom Kläger angegriffenen Beschlüsse betreffen allesamt auch nur das Miteigentum der Parteien an der Wohnung Nr. 1. Auch nach Hinweis des Amtsgerichts, dass sich das Verhältnis der Miteigentümer untereinander nicht nach dem WEG, sondern nach den §§ 741 ff. BGB bestimme, hat der Kläger an seiner Anfechtungsklage festgehalten.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die gefassten Beschlüsse nicht der Anfechtung nach § 46 WEG unterlägen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertritt, die Klage sei als Feststellungsklage der Unwirksamkeit der Beschlüsse auszulegen gewesen. Eine derartige Klage sei zulässig und begründet.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.09.2019 verkündeten Urteils des AG Fürth/Odenwald wird festgestellt, dass die Beschlüsse vom 16. April 2019 zu den TOP 1 bis 7 unwirksam sind.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da das Landgericht Frankfurt am Main gemäß § 72 Abs. 2 GVG für den Rechtsstreit nicht zuständig ist. Denn es handelt sich nicht um einen Rechtsstreit nach § 43 Nr. 1, 4 WEG.

Für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts Fürth/Odw. ist gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 GVG grundsätzlich das Landgericht Darmstadt zuständig. Das angerufene Landgericht Frankfurt am Main wäre nur im Falle des § 72 Abs. 2 S. 1 GVG zuständig. Danach ist in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.

Hier handelt es sich aber nicht um eine der erwähnten Streitigkeiten im Sinne des WEG, insbesondere nicht um eine Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nach § 43 Nr. 4 WEG.

Beschlüsse von Wohnungseigentümern in diesem Sinne sind nur solche Beschlüsse, die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fällen. Beschlüsse, die zwar von allen Wohnungseigentümern gefällt wurden, sich aber nicht auf das Wohnungseigentum als Ganzes, sondern nur auf ein zufällig allen Mitgliedern der WEG in Miteigentum gehörendes Sondereigentum beziehen, fallen nicht unter § 43 Nr. 4 WEG. Bereits zur damaligen Rechtslage hat das BayObLG entschieden, dass für Entscheidungen über Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf das ihr gehörende Teileigentum die Prozessgerichte (in Abgrenzung zu den WEG-Gerichten) zuständig sind (BayObLG, Beschluß vom 16-09-1994 – 2Z AR 42/94 = NJW-RR 1995, 588, 589; s.a. Bärmann/Pick/Bärmann/Pick, 19. Aufl. 2010, WEG § 43 Rn. 2). Hieran hat sich durch die Änderung des Wohnungseigentumsrechts nichts geändert (Müller in Bärmann/Seuß, 11. Teil. Gerichtsverfahren 2. Abschnitt. Besonderer Teil des Wohnungseigentumsprozesses § 84. Gemeinschaftsbezogene Prozesse (§ 43 Nr. 1 WEG) Rn. 36).

Einer Anfechtungsklage nach dem WEG können sich die Bruchteilseigentümer ebenso wenig bedienen wie einer Anfechtungsklage entsprechend den §§ 243 ff. AktG (dazu MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl. 2017, BGB § 745 Rn. 33). Für eine analoge Anwendung der Regelungen für die Anfechtungsklage nach dem AktG oder nach dem hier entscheidenden WEG besteht auch kein Bedürfnis. Denn streiten Miteigentümer im Zuge der Verwaltung und Benutzung eines Sondereigentums über die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von Beschlüssen, steht ihnen bereits die Feststellungsklage offen (von der Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage implizit ausgehen BGH, Urteil vom 14-11-1994 – II ZR 209/93 = NJW-RR 1995, 267, 268; ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen bejahend BGH, Hinweisbeschluss vom 26. 4. 2010 – II ZR 159/09 = NJW-RR 2010, 1312, 1313 Rn. 7; zustimmend MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl. 2017, BGB § 745 Rn. 33). Anfechtbar sind Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft hingegen nicht (so ausdrücklich BayObLG, Beschluß vom 16-09-1994 – 2Z AR 42/94 = NJW-RR 1995, 588, 589; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl. 2017, BGB § 745 Rn. 33 mwN). Davon geht offenbar nunmehr auch die Berufung aus, indem die Anfechtungsklage als Feststellungsklage weitergeführt wird.

Ob eine derartige Auslegung von vorneherein geboten war, bedarf allerdings keiner Entscheidung, denn eine Zuständigkeit der Kammer für das Verfahren besteht nicht.

Mit dem Amtsgericht ist auch davon auszugehen, dass hier eine Bruchteilsgemeinschaft und keine Untergemeinschaft vorliegt. Eine Untergemeinschaft im engeren Sinne wäre nur anzunehmen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband selbst Eigentümerin von Wohnungs- oder Teileigentum in ihrer Anlage ist (Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 10 Rn. 23). Steht das Sondereigentum dagegen mehreren Personen zu, so bilden sie keine Untergemeinschaft, sondern stehen in einer Sonderverbindung zueinander, bei der es sich um eine Gesellschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 f. BGB handeln kann (Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 10 Rn. 24). Letzteres ist hier der Fall.

Da der Streit der Parteien die Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft bezüglich des Sondereigentums an der WE 1 zum Gegenstand hat, stehen sich die Parteien in dem vorliegenden Streit auch nicht als Wohnungseigentümer gegenüber, so dass auch der Anwendungsbereich des § 43 Nr. 1 WEG nicht eröffnet ist. Die vorliegenden Streitigkeiten innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft betreffen alleine die interne Verwaltung des Bruchteilssondereigentums, so dass insoweit – anders als der Bundesgerichtshof dies für Benutzungsregelungen von im Bruchteilssondereigentum stehenden Doppelstockgaragen entschieden hat (BGH NJW 2014, 1879) – von Vorneherein eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eröffnet ist.

Der Verweis auf das hiesige Gericht in der Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend ohne Relevanz. Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiell-rechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH Grundeigentum 2011, 1317). Insoweit kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung das zwingende Recht des § 72 Abs. 2 S. 1 GVG nicht brechen. Dass eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann, ergibt sich auch aus der Regelung des § 233 S. 1 und 2 ZPO, wonach einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn sie ohne Verschulden verhindert an der Einhaltung u.a. von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist verhindert war und das Fehlen des Verschuldens u.a. dann vermutet wird, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war.

Ein Verweisungsantrag wurde nicht gestellt. Eine Verweisung käme aber ohnehin nicht in Betracht, denn es handelt sich – wie oben ausgeführt – zweifelsfrei um eine Streitigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des § 72 Abs. 2 S. 1 GVG fällt.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.

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