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WEG – Anforderungen an Jahresabrechnung

AG München -Az.: 483 C 10766/16 WEG – Urteil vom 27.02.2018

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 folgendes Endurteil

1. Der Beschluss zu TOP 1. 1 der ETV vom 22.04.2016 über die Genehmigung der Gesamt und Einzelabrechnungen 2015 wird insoweit für ungültig erklärt, als bei der Darstellung der „Bestandsentwicklung Ist-Instandhaltungsrücklage“ zusätzliche Beträge von Euro 14 741,65 und Euro 562,93 eingestellt worden ist.

2. Die Beschlüsse zu TOP 1.3 und 1.4 der Eigentümerversammlung vom 22.04.2016 werden für ungültig erklärt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist in Ziffer 2. vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert des Verfahrens wird auf EUR 22 040,80 festgesetzt.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Anfechtung der auf der Eigentümerversammlung vom 22.04.2016 unter TOP 1 beschlossenen Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2015 nebst Entlastung von Verwalter und Verwaltungsbeirat.

WEG – Anforderungen an Jahresabrechnung
Symbolfoto: Von Niyazz /Shutterstock.com

Klägerin und Beklagte bilden die im Rubrum genannte WEG, bestehend aus 11 Wohnungen und einer Sammelgarage mit 13 Stellplätzen und einem eigenen Miteigentumsanteil von 20/1000. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung und Nutzungsberechtigte zweier Tiefgaragenstellplätze. Die Beigeladene ist deren Verwalterin.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind im Wesentlichen geregelt durch die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 19.04.1971 nebst Nachträgen (Anlagen K 2, K 4 und K 5).

In der Eigentümerversammlung vom 22.04.2016 wurden unter TOP 1 Beschlüsse zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2015 sowie zur Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeiräten gefasst.

Die Klägerin trägt vor, die Abrechnungen seien anhand der von der Verwalterin vorgelegten Unterlagen in sich nicht nachvollziehbar, da weder Sachkontenlisten noch der Vermögensstatus vorgelegt worden sei. Ferner würden keine nachvollziehbaren Auskünfte über die Zusammensetzung der periodenfremden Einnahmen erteilt.

Die Klägerin bestreitet, dass alle Einnahmen eingestellt beziehungsweise richtig zugeordnet worden seien.

Die von den Miteigentümern geleisteten Zahlungen seien allein auf die Ausgaben verbucht worden und nicht als Leistungen zu den allgemeinen Ausgaben und zur Instandhaltungsrücklage aufgesplittet worden. Hierdurch sei zusätzlich eine neue Zuführung zur Instandhaltungsrücklage in Höhe von EUR 10.000,00 geriert worden, die zusätzlich gefordert werde, ohne von den Eigentümern beschlossen worden zu sein.

Einnahmen aus dem Betrieb der Waschmaschine, des Trockners und der Sauna seien nicht erfasst worden, obwohl einzelne Miteigentümer Münzen erworben hätten.

Der Verwalter habe entgegen dem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 04.12.1972 (Anlage K5) für die Teileigentumseinheit Nr. 12 Sammelgarage keine Abrechnung nach einzelnen Nutzern erstellt. Die Kosten seien gemäß § 8 Nr. 1 auf alle 13 Nutzer zu verteilen.

Kosten, welche ausschließlich für die Tiefgarage angefallen seien, seien fälschlicherweise den laufenden Instandshaltungsarbeiten (Sachkonto 94.500) zugeordnet worden:

Die Kostenverteilung bezüglich der Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen sei fälschlicherweise mit 1/11 in der Tiefgaragenabrechnung erfolgt.

Die Kostenverteilung der Rechtsanwaltskosten in der Tiefgaragenabrechnung sei falsch, soweit ohne Begründung die Rechtskosten für ### mit 20/933,60 beziehungsweise für ### mit 20/816,80 in den Einzelabrechnungen verteilt worden seien.

Die Kostenverteilungen der haushaltsnahen Dienstleistungen und der Verwaltergebühren in den Einzelabrechnungen seien falsch.

Die Instandhaltungsrücklage sei falsch dargestellt. Ferner habe der Verwalter ohne Beschlussfassung auf die Miteigentümer zu verteilende Einnahmen wieder ausgeschüttet. Während im Wirtschaftsplan 2014 beschlossen worden sei, der Instandhaltungsrücklage EUR 10.000,00 zuzubuchen, habe der Verwalter tatsächlich EUR 14.741,65 zugeführt. Weiterhin seien EUR 562,93 Dispositionsübertrag vom Girokonto auf Rücklagenkonto gebucht worden.

Der Verwalter habe über den Wirtschaftsplan hinaus weitere Zahlungen für die Instandhaltungsrücklage verlangt, da die gesamten Wohnlastzahlungen auf die Ausgaben verteilt worden seien und dann erst die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage erfolgt sei.

Die Abrechnung weise entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abrechnungsspitze nicht aus.

Da die Erstellung der Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, seien die Entlastungen von Hausverwaltung und Beirat für ungültig zu erklären.

Die Klägerin beantragt: Die Beschlüsse unter TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 22.04.2016 mit dem Wortlaut:

Beschlussantrag 1.1: die Wohnungseigentümer beschließen, die vorgelegten Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2015 mit dem Erstellungsdatum 31.03.2016 anzunehmen. Die Verrechnung erfolgt zum 05.05.2016.

Beschluss 1.1: der vorgenannte Beschlussantrag wird einstimmig angenommen.

Verkündung 1.1 Die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2015 sind einstimmig angenommen worden.

Beschlussantrag 1.2: Die Wohnungseigentümer beschließen, die Hausverwaltung zu entlasten.

Beschluss 1.2: Der vorgenannte Beschlussantrag wird einstimmig angenommen.

Verkündung 1.2 Die Entlastung der Hausverwaltung ist einstimmig beschlossen worden.

Beschlussantrag 1.3: Die Wohnungseigentümer beschließen, den Verwaltungsbeirat ### zu entlasten.

Beschluss 1.3: Der vorgenannte Beschlussantrag wird mit vier Stimmenthaltungen mehrheitlich angenommen.

Verkündung 1.3: Die Entlastung des Beirats ### erfolgte mehrheitlich.

Beschlussantrag 1.4: Die Wohnungseigentümer beschließen, den Verwaltungsbeirat zu entlasten.

Beschluss 1.4: Der vorgenannte Beschlussantrag wird mit fünf Stimmenthaltungen mehrheitlich angenommen.

Verkündung 1.4: Die Entlastung des Beirates ### erfolgte mehrheitlich.

werden für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, 2015 seien keine Einnahmen aus der Nutzung von Waschmaschinen/Trockner und Sauna erzielt worden. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, Bewohner hätten die Trockner oder die Sauna genutzt und Münzen eingeworfen. Jedenfalls seien die Münzbehälter im Jahr 2015 nicht geleert worden. Da jeder Bewohner seine eigene Waschmaschine nutze, werde die im Gemeinschaftseigentum stehende Waschmaschine nicht in Anspruch genommen.

Die Beklagten sind der Ansicht, eine Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung einzelner Abrechnungen für die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft „Tiefgarage“ bestehe nicht, da der WEG-Verwalter nicht auch Verwalter dieser Bruchteilsgemeinschaft sei. Die entsprechenden Regelungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung beträfen ausschließlich das Innenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft Tiefgarage. § 1 Ziff. 3 und 8 der Gemeinschaftsordnung enthalte keine Kostenverteilungsregelungen, sondern regele lediglich, wer für die Unterhaltung der Sammelgarage verantwortlich ist bzw., dass die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft Garage in allen mit diesem Teileigentum in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten so zu behandeln seien, als wäre jedes einzelne Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Teileigentümer des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Stellplatzes. Nach welchem Schlüssel die Garagenkosten zu verteilen seien, ergebe sich daraus nicht. Es gelte vielmehr § 8 Abs. 1 a der Gemeinschaftsordnung, wonach die gemeinschaftlichen Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu verteilen seien.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 14.09.2017 und 08.02.2018 sowie die sonstigen Aktenbestandteile. Beweis wurde nicht erhoben.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2018 hat die Klägerin weiter vorgetragen, worauf Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist hinsichtlich des zu TOP 1.2 gefassten Beschlusses unzulässig, i.ü. nur teilweise begründet.

1. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, §§ 43 Nr. 4 WEG, 23 Nr. 2 c GVG.

2. Nachdem der Geschäftsführer der Beigeladenen ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Protokolls der ETV vom 22.4.2016 mitgeteilt hat, der werde aus dem zu TOP 1. 2 gefassten Entlastungsbeschluss keine Rechtsansprüche ableiten, besteht für eine Beschlussanfechtung insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin.

3. Sowohl die einmonatige Klage – als auch die zweimonatige Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wurden eingehalten.

4. Der unter TOP 1 gefasste Beschluss über die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2015 war auf die Anfechtungsklage hin lediglich in Teilbereichen für ungültig zu erklären:

a) Darstellung der Instandhaltungsrücklage

Die auf S. 2 unten der Einzelabrechnung 2015 dargestellte Zuführung zur Rücklage in Höhe von Euro 10 000,00 widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. In die Abrechnung sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen, diese sind wie die Vorschüsse auf das Wohngeld, eine Einnahme der Gemeinschaft, die in der Abrechnung auch als Einnahme erscheinen muss (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG 12. Auflage 2017, § 28 Randziffer 61 unter Verweis auf BGH V ZR 44/09, NJW 2010,2127). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf dem allgemeinen Girokonto der Gemeinschaft eingehen und von dort entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf ein gesondertes Bankkonto transferiert werden. Denn bei der Überweisung von einem Bankkonto der Gemeinschaft auf ein anderes handelt es sich nur um einen internen Vorgang, der nicht zu einem Geldabfluss führt und sich auf das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht auswirkt (vgl. Niedenführ/Vandenhouten a. a. O.). Die tatsächlichen Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage können zwar in der Gesamtabrechnung bei den Einnahmen als gesonderte Position ausgewiesen werden (vgl. Niedenführ/Vandenhouten a. a. O. Randziffer 79), zwingend ist dies jedoch nicht. Entscheidend ist, dass sie als Einnahmen erfasst werden. Die Darstellung der Zuführung zur Rücklage ist – wie die Beklagten zutreffend ausführen – zwingender Bestandteil einer Abrechnung, damit der Rücklagenbetrag in Höhe von Euro 10 000,00, der in den Wohngeldeinnahmen von insgesamt Euro 81 028,29 enthalten ist, auch tatsächlich bei der Eigentümergemeinschaft verbleibt, andernfalls würden die von den Eigentümern zur Rücklage geleisteten Beträge mit Genehmigung der Abrechnung 2015 wieder ausgeschüttet werden, so dass es nie zu einer Rücklagenbildung käme.

Allerdings entspricht die Darstellung der Instandhaltungsrücklage auf Seite 4 der angefochtenen Abrechnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, soweit darin zusätzlich ohne entsprechende Beschlussfassung periodenfremde Einnahmen in Höhe von Euro 14 741,65 sowie weitere Euro 562,93 „Dispositionsübertrag vom Girokonto auf Rücklagenkonto“ der Instandhaltungsrücklage zugeführt wurden (vgl. LG München I, Urteil vom 19.04.2017, Az 1 S 6728/16 WEG).

b) Im Übrigen greifen die weiteren, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erhobenen Rügen im Ergebnis nicht durch.

(1) Abrechnung anhand der vom Verwalter vorgelegten Unterlagen in sich nicht nachvollziehbar, keine Vorlage von Sachkontenlisten und Vermögensstatus, keine nachvollziehbare Auskunftserteilung über die Zusammensetzung der periodenfremden Einnahmen

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Jahresgesamtabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, also eine Übersicht über alle tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben, und den Anfangs- und Endstand der Bankkonten anzugeben. Rechnerisch schlüssig ist die Abrechnung, wenn der Saldo zwischen den tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben mit den Salden der Bankkonten übereinstimmt (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O.,§ 28 Randziffer 46). Vollständig ist die Abrechnung, wenn sämtliche tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt sind. Eine nähere Aufschlüsselung der Hausgeldzahlungen, aus der die Abrechnungszeiträume hervorgehen, für die sie geschuldet waren, ist wegen des Charakters der Jahresabrechnung als reiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht zwingend erforderlich (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O. Randziffer 48 unter Verweis auf BGH V ZR 271/12,ZWE 2014,36; LG München I 36 S 13242/12, ZMR 2013,659). Nachvollziehbar ist die Abrechnung, wenn die Summen der einzelnen Geldbewegungen und Buchungsvorgänge einzeln nachgewiesen sind, und zwar in einer für die Wohnungseigentümer verständlichen Weise, wobei Maßstab nicht der Verständnishorizont eines kaufmännischen und insbesondere buchhalterisch vorgebildeten Eigentümers, sondern der Horizont eines durchschnittlich Zahlen begabten Wohnungseigentümers ist (vergleiche Niedenführ/Vandenhouten a. a. 0. Mit weiterem Nachweis). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Jahresabrechnung.

Ein sogenannter Vermögensstatus ist nach ganz herrschender Meinung kein notwendiger Teil der Jahresabrechnung und weder Gegenstand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses, sondern hat als unselbständiger Anhang lediglich informatorischen Charakter (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O. Randziffer 118 unter Verweis auf BGH V ZR 271/12, ZWE 2014,36). Ebenso wenig müssen der Abrechnung Sachkontenlisten beigefügt werden. Die Abrechnung ist anhand der Kontoauszüge und nicht anhand des Journals zu überprüfen (vgl. AG München 483 C 16 880/15 WEG vom 17.03.2016). Da sich die Beschlussfassung auf nicht notwendige Bestandteile der Jahresabrechnung nicht erstreckt, führen auch Unrichtigkeiten in solchen Teilen nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung (vgl. BayObLG 2Z BR 29/93, WuM 1993,488).

(2) fehlende Einstellung von Einnahmen bzw. richtige Zuordnung einzelner Einnahmen

Soweit die Klägerin rügt, dem Miteigentümer ### sei dessen positiver Abrechnungssaldo 2014 in Höhe von 536,50 Euro nicht ausgezahlt worden mit der Folge, dass in den Einnahmen von Euro 14 741,65 536,50 Euro zu wenig enthalten seien, ist der Vortrag bereits unschlüssig, da ein Saldo keine Einnahme darstellt. Zahlungen eines Eigentümers, welche zu einem positiven Abrechnungssaldo für 2014 führen, können denklogisch nicht erst im Jahr 2015 geleistet worden sein.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zahlung der ### vom 21.07.2015 in Höhe von 1.388,93 Euro. Wie die Klägerin selbst vorträgt, handelte es sich insoweit um eine periodenfremde Zahlung für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2013, welche lediglich in die Gesamtabrechnung des Jahres 2015, nicht jedoch in die Einzelabrechnung 2015 einzustellen ist.

Was die Zahlung der Klägerin vom 12.01.2015 in Höhe von EUR 449,00 anbelangt, so ergibt sich bereits aus der von Klägerin selbst vorgelegten Anlage K 12, dass dieser Betrag dem Konto der Klägerin am selben Tag wieder gutgeschrieben wurde (vgl. „449,00 H“ und „449,00 S“). Die Behauptung der Klägerin, wonach am gleichen Tag “ dieser Betrag vom Verwalter in gleicher Art und Weise (sogar der orthographisch falsche Vermerk „Wohngeld“ war übernommen worden) auf ein weiteres Konto des Verwalters überwiesen“ worden sei, findet nicht nur in dem als Anlage K 12 vorgelegten Kontoauszug keine Stütze, sondern lässt im Hinblick auf die klägerseits selbst vorgelegten Anlagen K 9 und K 12 einen zumindest sorglosen Umgang der Klägerin mit der prozessualen Wahrheitspflicht erkennen.

(3) Einnahmen aus dem Betrieb von Waschmaschine, Trockner und Sauna

Nachdem Waschmaschine und Trockner nach dem Vortrag der Klägerin mit von der Hausverwaltung bzw. dem Hausmeister zu erwerbenden Coins betrieben werden, fließt nach dem Zufluss-Abfluss Prinzip der Gemeinschaft die Einnahme in dem Zeitpunkt zu, in dem die Coins erworben werden. Trotz richterlichen Hinweises hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, wer im Abrechnungszeitraum 2015 in welcher Höhe entsprechende Coins erworben hat. Vielmehr beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22.06.2016 zunächst darauf vorzutragen, die Waschmaschinen würden mit Münzen betrieben, welche beim Verwalter bestellt werden könnten, die Miteigentümer und Mieter hätten derartige Münzen bestellt und eingeworfen, insbesondere die nutzungsberechtigte ### habe die Trockner regelmäßig verwendet und Münzen eingeworfen. Auch in den nachfolgenden Schriftsätzen der Klägerin vom 09.11.2017, 29.11.2017, 29.12.2017, 05.02.2018 sowie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2018 findet sich trotz entsprechender richterlicher Hinweise kein Vortrag dazu, für welchen Gegenwert im Jahr 2015 Waschmünzen erworben wurden. Vielmehr lässt sich die Klägerin weitschweifend und teilweise widersprüchlich darüber aus, welchen Gegenwert ein Coin hat (erst 50 Cent, dann 1,00 Euro), bei wem diese zu erwerben sind (erst beim Verwalter, dann beim Hausmeister), und wer noch große Mengen derartiger Münzen im Besitz habe. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2018 vorträgt, der Hausmeister habe die Waschmünzen stets abgerechnet, einen Erlös in der Abrechnungsperiode 2015 an den Hausverwalter ordnungsgemäß ausgekehrt, ist der Vortrag nicht entscheidungserheblich, soweit sie vorträgt, der Hausmeister habe auch für die Abrechnungsperiode 2015 Waschmünzen an die ### verkauft und dem Verwalter den Erlös ausgehändigt, ist der Vortrag zum einen wiederum hinsichtlich der Höhe unsubstantiiert, zum anderen verspätet i. S. d. § 296 Abs. 2 ZPO, da im Hinblick auf den bereits für den 08.02.2018 anberaumten Verhandlungstermin eine Zeugenladung durch das Gericht nicht mehr möglich war, die Anberaumung eines weiteren Termins jedoch zu einer Verzögerung des Rechtstreits geführt hätte.

Die Einnahmen aus dem Betrieb der mit 1,00-Euro-Münzen zu bestückenden Sauna fließen der Gemeinschaft mit Entleerung des entsprechenden Münzbehälters zu, so dass der Vortrag der Klägerin zur Befüllung des Münzautomaten nicht entscheidungserheblich ist. Was die Entleerung des Automaten anbelangt, so hat die Klägerin zwar mit Schriftsatz vom 26.09.2016 den Vortrag der Beklagten, wonach die Münzbehälter im Jahr 2015 nicht geleert worden seien, pauschal bestritten, nicht jedoch den weitergehenden substantiierten Vortrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29.12.2017, wonach der Münzautomat zwischen 2012/2013 und der 52. KW 2017 nicht geleert worden sei. Mit ihren weiteren Mutmaßungen zur Höhe der im Münzautomat befindlichen Euro-Münzen bewegt sich die Klägerin im Bereich des Spekulativen.

(4) Tiefgarage

Soweit die Klägerin rügt, der Verwalter habe verkannt, dass es zwar eine Abrechnung hinsichtlich des Teileigentums mit der Nr. 12 und dem hier vorgetragenen 20/1000 Miteigentumsanteil geben müsse, aber zudem – wie aus dem Nachtrag der Teilungserklärung vom 4. 12.1972 erkenntlich – eine Abrechnung des Teileigentums Nr. 12 nach einzelnen Nutzern zu erstellen sei, begründet das Fehlen einer ggf. zu erstellenden weiteren Abrechnung keinen Mangel der angefochtenen Jahresabrechnung. Im Übrigen ist der WEG-Verwalter, worauf die Beklagten zu Recht verweisen, nicht auch Verwalter der Bruchteilsgemeinschaft Tiefgarage und muss daher neben der erstellten Einzelabrechnung 2015 für die Teileigentumseinheit Tiefgarage nicht noch zusätzlich einzelne Abrechnungen für die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft Tiefgarage erstellen. Vielmehr müssen sich über die interne Verteilung der auf die Teileigentumseinheit Tiefgarage entfallenden anteiligen gemeinschaftlichen Kosten innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft Tiefgarage die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft Tiefgarage intern auseinandersetzen, § 744 Abs. 1 BGB. Die diesbezüglichen Regelungen in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung betreffen ausschließlich das Innenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft Tiefgarage.

Soweit die Klägerin rügt, diverse Kostenpositionen, die ausschließlich die Tiefgarage beträfen, seien fälschlicherweise den laufenden Instandhaltungsarbeiten (Sachkonto 94.500) zugeordnet worden, verkennt sie, dass das Garagentor im Gemeinschaftseigentum steht, so dass es sich bei den Reparaturkosten um gemeinschaftliche Kosten handelt, welche von allen Eigentümern nach dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu tragen sind, und die Kosten für die Wartung der einheitlichen Lüftungsanlage für Haus und Tiefgarage nicht teilbar sind.

(5) haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Abrechnung der haushaltsnahen Dienstleistungen ist kein unmittelbarer Bestandteil der Jahresabrechnung und nimmt auch nicht an der Beschlussfassung hierüber Teil (vgl. Jennißen, WEG, 3. Auflage 2012, § 28 Randziffer 97 a m. w. N.). Etwaige diesbezügliche Fehler vermögen daher eine Beschlussanfechtung nicht zu begründen.

(6) Die Kostenverteilung der Rechtskosten der Beschlussanfechtungsverfahren der Klägerin und ### entspricht der Rechtslage, vgl. Bärmann, WEG 13. Auflage 2015, § 16 Randziffer 167 f). Diese dürfen mit den Kosten der unterlegenen Eigentümer nicht belastet werden.

(7) Verwaltergebühren

Bezüglich des beanstandeten Gebührenansatzes von EUR 2.490,72 sind nach dem geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzip in der Abrechnung als Ausgaben alle Beträge aufzuführen, die für das Gemeinschaftseigentum und seine Verwaltung tatsächlich aufgewandt wurden, daher sind in die Abrechnung auch solche tatsächlichen Ausgaben einzustellen, die der Verwalter im abzurechnenden Wirtschaftsjahr ggf. unberechtigt zu Lasten der Gemeinschaft getätigt hat.

(8) Fehlende Ausweisung der Abrechnungsspitze

Ob die Einzelabrechnung zwingend die Abrechnungsspitze ausweisen muss, ist umstritten. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der z.B. von Bärmann (vgl. Bärmann WEG, 13. Auflage 2015, § 28 Randziffer 147) und Spielbauer (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 28 Randziffer 62 a) vertretenen Auffassung an, wonach die Abrechnungsspitze nicht wesentlicher Bestandteil der Einzelabrechnung ist, so dass es ausreichend ist, dass die Abrechnungsspitze bestimmbar ist. Dementsprechend hat auch das LG München I in der zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits bezüglich der Jahresabrechnungen 2013 und 2014 ergangenen Entscheidung vom 19.04.2017, 1 S 6728/16 WEG, für Recht erkannt, dass der Ausweis der Abrechnungsspitze in der Jahresabrechnung nicht zwingend erforderlich sei, da es sich hierbei um eine reine Rechengröße handele, welche nicht Gegenstand der konstitutiven Beschlussfassung sei, so dass es ausreichend sei, wenn sich die Abrechnungsspitze durch den Vergleich der Einzelabrechnung mit dem Einzelwirtschaftsplan berechnen lasse. Dies ist auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Abrechnung 2015 der Fall.

5. Die zu TOP 1. 3 und 1. 4 gefassten Beschlüsse zur Entlastung des Beirats waren für ungültig zu erklären, da die Beschlussfassung im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Jahresabrechnung 2015 ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen hat.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei einem Miteigentumsanteil von 66,4/1000stel beläuft sich der klägerische Anteil an Euro 14 741,65 Euro auf 978,85 Euro, an Euro 562,93 auf 37,38 Euro. Unter Berücksichtigung des Beschlusses über die Entlastung der Beiräte mit einem Streitwert von Euro 500,00 ist das Obsiegen der Klägerin mit Euro 1516,23 zu beziffern und liegt damit unter 10%. Soweit die Beklagten unterlegen sind, haben sie im Hinblick auf den Gebührensprung lediglich geringfügig höhere Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 a GKG. Unter Berücksichtigung des Gesamtvolumens der Abrechnung 2015 von Euro 62 087,25 und des einfachen klägerischen Interesses von Euro 4108,16 errechnet sich ein – unterhalb des hälftigen Gesamtinteresses liegendes – fünffaches klägerisches Interesse von Euro 20 540,80. Hinzuzurechnen sind Euro 1000,00 für die Anfechtung der Entlastung der Verwaltung sowie in Höhe von Euro 500,00 bezüglich der Entlastung der Beiräte.

 

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