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WEG – Anforderungen an ordnungsgemäße Darstellung der Positionen einer Jahresabrechnung

AG Passau – Az.: 23 C 1068/13 WEG – Urteil vom 30.12.2013

I. Der Beschluss unter TOP 1 der Eigentümerversammlung vom … .2013 mit dem Wortlaut:

Beschlussfassung zur Abrechnung 2012 – Die Belege zur Abrechnung wurden von … geprüft.

Antrag: Die Jahresabrechnung 2012 samt Einzelabrechnungen wird genehmigt. Die Eigentümer legen weiter fest, dass die Entnahme eines Leihbetrages für den Heizölkauf nicht im abgerechneten Betriebsjahr der Rücklage wieder zugeführt wird und erst nach der Abrechnung im darauf folgenden Betriebsjahr erfolgt. Dr jeweils erforderliche Leihbetrag soll im Heizölbestand verbleiben. Wird der Betrag benötigt, werden die Eigentümer über eine Sonderumlage in der Höhe des Leihbetrages für den Heizölkauf beschließen.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 1 wird mehrheitlich angenommen.

wird für ungültig erklärt.

II. Der Beschluss unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom … 2013 mit dem Wortlaut:

Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2013 mit Festlegung der Hausgeldvorfälligkeit bei Zahlungsrückstand

Antrag: Der Gesamtwirtschaftsplan 2013 samt Einzelwirtschaftsplänen wird genehmigt. Er gilt ab 01.06.2013 bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes. Bei Zahlungsrückstand von mindestens 2 Monaten werden die restlichen Monatsraten des Betreffenden bis einschließlich 30.06.2014 sofort in einem Betrag zur Zahlung fällig. Die Eigentümer legen fest, dass die Rücklage stufenweise um jeweils 2000 Euro auf Endsumme 16.000 Euro erhöht wird. Für das Jahr 2014 werden 12.000 Euro festgelegt.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 2 wird einstimmig angenommen. (2 Enthaltungen)

wird für ungültig erklärt.

III. Der Beschluss unter TOP 3 der Eigentümerversammlung vom … 2013 mit dem Wortlaut:

Entlastung von Beirat und Verwaltung

Antrag: a) die Verwaltung wird für das abgelaufene Wirtschaftsjahr entlastet.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 3a) wird mehrheitlich angenommen.

Antrag: b) der Beirat wird für das abgelaufene Wirtschaftsjahr entlastet. Berichtigung Vorjahresprotokoll: … und … sind als Rechnungsprüfer bestellt worden, … nur als Beirat …. Die Zuordnung wurde im Protokoll 2012 nicht korrekt vermerkt.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 3b) wird mehrheitlich angenommen.

wird für ungültig erklärt.

IV. Der Beschluss unter TOP 4 der Eigentümerversammlung vom … .2013 mit dem Wortlaut:

Umstellung von Positionen der Abrechnung von 1000/tel Anteilen auf Einheiten

Antrag:

WEG - Anforderungen an ordnungsgemäße Darstellung der Positionen einer Jahresabrechnung
Symbolfoto: Von Tero Vesalainen /Shutterstock.com

Die Eigentümer beschließen die Umstellung der Positionen 1500-Allgemeinstrom, 1600-Hausreinigung, 1700-Hausmeister, 1900-Aufzugskosten, 2000-Außenaniagenpflege, 2050-Winterdienst, 2300-Feuerlöscherprüfungen Hausgang von 1000stel Berechnung auf Einheiten. Wenn der Beschluss nicht gerichtlich angefochten wird, soll ab 2013 so abgerechnet werden.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 4 wird mehrheitlich angenommen. Ja = 466,900, Nein = 279,300, Enthaltungen = 24,00

wird für ungültig erklärt.

V. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

VI. Das Urteil ist in Ziffer V. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft … . Mit der Klage begehren die Kläger die Ungültigerklärung von durch die Gemeinschaft gefassten Beschlüssen.

Am … 2013 fand die ordentliche Eigentümerversammlung der WEG statt. Dabei wurden ausweislich des Beschlussprotokolls (Anlage K 2) die im Tenor bereits im Wortlaut aufgeführten Beschlüsse zu TOP 1, zu TOP 2, zu TOP 3 und zu TOP 4 gefasst, gegen welche sich die Kläger wenden. Mit Schriftsatz vom 03.06.2013, eingegangen per Fax bei Gericht am gleichen Tage, haben die Kläger die Anfechtung dieser Beschlüsse erklärt.

Die Kläger tragen vor, dass die Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen und daher für ungültig zu erklären seien. Die unter TOP 1 beschlossene Jahresabrechnung sei mit mannigfaltigen Fehlern behaftet. Unrichtig sei bereits der Kostenverteilungsschlüssel, da nach der Teilungserklärung eine Abrechnung nach Fläche erfolgen müsse. Die Abrechnung enthalte überwiegend eine unrichtige Umlage nach Miteigentumsanteilen. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Kostenposition 1100 (Müllabfuhr) nach Monaten umgelegt werde. Im Rahmen der Position 5320 sei nicht klar, warum die Gemeinschaft mit einer Kostenverteilung „Putzkammer“ Kosten in Höhe von 504,00 EUR produziere. Zudem sei in den Ausgaben eine Rücklagen-Entnahme mit positivem Vorzeichen verbucht, was nicht verständlich sei. Eine Zusammenstellung der Einnahmen fehle ganz. Auf der Seite „Rücklagensparbuch 8846812430“ fänden sich einige Positionen, die offenbar den Einnahmen zuzurechnen seien, jedoch nicht bei den Einnahmen in der Jahresabrechnung dargestellt worden seien. Einnahmen und Ausgaben der Gesamtgemeinschaft würden nicht gegenübergestellt, so dass ein Abrechnungssaldo überhaupt nicht gegeben sei. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage sei nicht verständlich. Eine Entwicklung der Bankkonten sei nicht in Ansätzen dargestellt. Auch der Wirtschaftsplan weise einen fehlerhaften Verteilungsschlüssel auf. Auch seien die geplanten Einnahmen nicht aufgeschlüsselt. Der Beschluss über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage sei zu unbestimmt. Es sei daher auch die Entlastung von Beirat und Verwaltung unter TOP 3 aufzuheben. Der Beschluss unter TOP 4 zur Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels von Fläche auf Einheiten entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Einheit bestehe aus 18 kleinen und 18 großen Einheiten. Eine Veränderung der Kostenverteilung setze nach § 16 Abs. 3 WEG voraus, dass die Kosten nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die gewählte Verteilung nach Einheiten gehe gerade nicht vom Verbrauch aus. Die Eigentümer der kleineren Einheiten würden gegenüber der früheren Regelung unbillig benachteiligt. Ein sachlicher Grund für Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels liege nicht vor. Der Beschluss sei daher für ungültig zu erklären.

Die Klagepartei stellt folgende Anträge:

1.

Der Beschluss unter TOP 1 der Eigentümerversammlung vom … .2013 mit dem Wortlaut: Beschlussfassung zur Abrechnung 2012 – Die Belege zur Abrechnung wurden von … geprüft.

Antrag: Die Jahresabrechnung 2012 samt Einzelabrechnungen wird genehmigt. Die Eigentümer legen weiter fest, dass die Entnahme eines Leihbetrages für den Heizölkauf nicht im abgerechneten Betriebsjahr der Rücklage wieder zugeführt wird und erst nach der Abrechnung im darauf folgenden Betriebsjahr erfolgt. Dr jeweils erforderliche Leihbetrag soll im Heizölbestand verbleiben. Wird der Betrag benötigt, werden die Eigentümer über eine Sonderumlage in der Höhe des Leihbetrages für den Heizölkauf beschließen.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 1 wird mehrheitlich angenommen.

wird für ungültig erklärt.

2.

Der Beschluss unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom … .2013 mit dem Wortlaut:

Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2013 mit Festlegung der Hausgeldvorfälligkeit bei Zahlungsrückstand

Antrag: Der Gesamtwirtschaftsplan 2013 samt Einzelwirtschaftsplänen wird genehmigt. Er gilt ab 01.06.2013 bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes. Bei Zahlungsrückstand von mindestens 2 Monaten werden die restlichen Monatsraten des Betreffenden bis einschließlich 30.06.2014 sofort in einem Betrag zur Zahlung fällig. Die Eigentümer legen fest, dass die Rücklage stufenweise um jeweils 2000 Euro auf Endsumme 16.000 Euro erhöht wird. Für das Jahr 2014 werden 12.000 Euro festgelegt.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 2 wird einstimmig angenommen. (2 Enthaltungen)

wird für ungültig erklärt.

3.

Der Beschluss unter TOP 3 der Eigentümerversammlung vom … .2013 mit dem Wortlaut:

Entlastung von Beirat und Verwaltung

Antrag: a) die Verwaltung wird für das abgelaufene Wirtschaftsjahr entlastet.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 3a) wird mehrheitlich angenommen.

Antrag: b) der Beirat wird für das abgelaufene Wirtschaftsjahr entlastet. Berichtigung Vorjahresprotokoll: … und … sind als Rechnungsprüfer bestellt worden, … nur als Beirat …. Die Zuordnung wurde im Protokoll 2012 nicht korrekt vermerkt.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 3b) wird mehrheitlich angenommen.

wird für ungültig erklärt.

4.

Der Beschluss unter TOP 4 der Eigentümerversammlung vom … .2013 mit dem Wortlaut: Umstellung von Positionen der Abrechnung von 1000/tel Anteilen auf Einheiten

Antrag:

Die Eigentümer beschließen die Umstellung der Positionen 1500-Allgemeinstrom, 1600-Hausreinigung, 1700 Hausmeister, 1900-Aufzugskosten, 2000-Außenanlagenpflege, 2050-Winterdienst, 2300-Feuerlöscherprüfungen Hausgang von 1000stel Berechnung auf Einheiten. Wenn der Beschluss nicht gerichtlich angefochten wird, soll ab 2013 so abgerechnet werden.

Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag 4 wird mehrheitlich angenommen. Ja = 466,900, Nein = 279,300, Enthaltungen = 24,00

wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass zwar richtig sei, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen statt nach Flächen vorgenommen habe. Dies sei jedoch irrelevant, da das Verhältnis der Miteigentumsanteile exakt dem Verhältnis der Wohnflächen zueinander entspreche. Der unstreitig falsche Verteilungsschlüssel sei in diesem Fall nicht kausal. Die Müllabfuhrgebühren seien nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet worden. Die Putzkammern seien an einzelne Miteigentümer vermietet worden. Für die Nutzung leisteten die Mieter eine jährliche Miete in Höhe von insgesamt 504,00 EUR, die anteilig mit der Wohngeldabrechnung von den einzelnen Mietern (Eigentümern) erhoben werde. Deshalb finde sich diese Position unter den nicht umlegbaren Ausgaben und weise nur für die Eigentümer, die Mieter einer Putzkammer seien, eine Zahlung aus. Die Position 5110 sei unstreitig keine Ausgabe der WEG. Die Position sei nur aus Transparenzgründen aufgenommen worden. Daraus werde für die Eigentümer ersichtlich, dass die Kosten der Position 5100 in Höhe von 704,33 EUR aus der Rücklage gedeckt worden seien. Die Einnahmen seien in der Rücklagendarstellung aufgeschlüsselt. Auch sei der Abrechnung eine ordnungsgemäße Darstellung der Rücklagenentwicklung beigefügt gewesen. Ebenso ergebe sich der Kontostand zu Beginn und zu Ende des Jahres aus der Abrechnung. Für den Wirtschaftsplan 2013 gelte ebenfalls, dass der Fehler beim Verteilungsschlüssel irrelevant sei. Die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen seien enthalten. Der Beschluss über die Instandhaltungsrücklage sei ohne Weiteres verständlich. Die Umstellung des Verteilerschlüssels unter TOP 4 sei von der Kompetenz der Eigentümer nach § 16 Abs. 3 WEG gedeckt. Die Abrechnung nach Einheiten werde dem Verbrauch bzw. der Verursachung gerecht. Für die von der Umstellung erfassten Positionen blieben die Kosten unabhängig von der jeweiligen Wohnungsgröße gleich. Es sei nur eine Anpassung bei den Kostenpositionen vorgenommen worden, bei denen es nicht auf die Größe der Wohnung oder der Bewohnerzahl ankomme. Eine Benachteiligung einzelner Eigentümer bestehe nicht.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1.

Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wurde eingehalten. Die Eigentümerversammlung fand am … 2013 statt. Am … .2013, also innerhalb der gesetzlichen Frist, wurde die Klage bei Gericht eingereicht. Nachdem gleichzeitig der Gerichtskostenvorschuss einbezahlt wurde, konnte mit Verfügung vom 14.06.2013 die Klagezustellung verfügt werden. Die am 19.06.2013 erfolgte Klagezustellung ist daher „demnächst“ im Sinn von § 167 ZPO erfolgt. Die Klagebegründung ist am 03.07.2013 bei Gericht eingegangen und damit innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist. Eine Eigentümerliste wurde vorgelegt (Anlage K 1), § 44 Abs. 1 S. 2 WEG.

Der nach Rechtshängigkeit eingetretene Tod des Klägers zu 1) führte nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO, da dieser anwaltlich vertreten war, vgl. § 246 Abs. 1 HS 1 ZPO. Ein Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 HS 2 ZPO wurde nicht gestellt. Da noch keine Erben bezeichnet wurden, ist im Rubrum noch der verstorbene Kläger zu 1) angeführt.

2.

Der unter TOP 1 gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung 2012 in der Eigentümerversammlung vom … .2013 war für ungültig zu erklären, da er den Anforderungen ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere des § 28 WEG, nicht entspricht.

a.

Die Jahresabrechnung 2012 war aus inhaltlichen Gründen insgesamt aufzuheben, da sie jedenfalls an drei erheblichen Fehlern leidet.

Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. An die Stelle der im Wirtschaftsplan geschätzten Daten treten die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 28 Rdnr. 67). Sie besteht zwingend aus zwei Teilen. Die Gesamtabrechnung listet die gesamten Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres auf, während sich auf der Einzelabrechnung für jeden Wohnungseigentümer die endgültige Beitragsverpflichtung ergibt. Neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraums enthalten (Bärmann aaO Rdnr. 68).

Diesen Anforderungen genügt die beschlossene Jahresabrechnung nicht. Die nachfolgenden Mängel wurden sämtlich von der Klagepartei rechtzeitig innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen.

aa.

Der aus Sicht des Gerichts wesentlichste Fehler, der für sich allein bereits die Ungültigerklärung der Jahresabrechnung begründen würde, liegt darin, dass die Jahresabrechnung keine geordnete und vollständige Darstellung der Einnahmen enthält.

Es findet sich bereits keine Rubrik „Gesamteinnahmen“. Die in der Abrechnung enthaltenen Einnahmen, nämlich die Hausgeldzahlungen, finden sich nur als Abzugsposten nach den Gesamtkosten, was an sich schon begrifflich verwirrend ist und das Verständnis der Abrechnung aus sich heraus erschwert. Immerhin lässt sich aber die Summe der bezahlten Hausgelder insgesamt mit 61.745,20 EUR und der jeweilige Anteil der Eigentümer in der Spalte dahinter entnehmen. Eine Bezeichnung als „Einnahmen“ fehlt aber.

Zudem fehlen in der Abrechnung sämtliche weiteren Einnahmen. Diese können nur der Rücklagendarstellung entnommen werden. Zwar handelt es sich dabei zahlenmäßig nicht um allzu bedeutende Beträge (Putzkammermiete, Umzugspauschale und Zinsen). Dennoch aber führt das Fehlen dieser Einnahmenpositionen in der eigentlichen Jahresabrechnung dazu, dass es an einer geordneten und vollständigen Darstellung der Einnahmen insgesamt fehlt und sich kein Saldo aus Gesamtkosten und Gesamteinnahmen bilden lässt. Damit ist die Jahresabrechnung in sich bereits rechnerisch unschlüssig.

bb.

Auch der unstreitig falsche Umlagenschlüssel (nach Miteigentumseinheiten statt nach Fläche) stellt einen erheblichen Fehler dar. Nicht berücksichtigen kann das Gericht in diesem Zusammenhang den beklagtischen Vortrag, dass diese Darstellungsweise möglicherweise schon seit Jahrzehnten in den Abrechnungen der Gemeinschaft angewendet wird. Dies ändert nichts daran, dass der in der Jahresabrechnung ausgewiesene Kostenverteilungsschlüssel demjenigen in der Teilungserklärung (Abschnitt 7, Ziff. 1) widerspricht.

Soweit die Beklagtenseite einwendet, dass dies im vorliegenden Fall ohne Bedeutung sei, da sich auch bei Anwendung des anderen Verteilungsschlüssels kein anderes Ergebnis ergebe, hat die Klagepartei ausdrücklich bestritten, dass sich Wohnfläche und Miteigentumsanteile gegenseitig exakt entsprächen. Es steht nach Aktenlage nicht fest, dass die Darstellung der Beklagtenpartei insoweit zutreffend ist. Der Ansatz des falschen Verteilungsschlüssels ist daher als Mangel der Jahresabrechnung zu werten.

cc.

Ein weiterer nicht unbedeutender Mangel der Abrechnung liegt darin, dass die Darstellung der nicht umlagefähigen Kosten aus sich heraus unverständlich ist.

Zwar hat die Beklagtenpartei dem Gericht in der mündlichen Verhandlung schon darstellen können, was mit den Kostenpositionen 5110 und 5320 gemeint sei. Für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer wie auch für den erkennenden Richter sind aber diese Positionen aus sich heraus ohne weitere Erläuterung (die die Abrechnung nicht enthält) nicht verständlich. Eine Entnahme aus den Rücklagen stellt keine Kostenposition dar und ist mithin (auch nicht mit positivem Vorzeichen) nicht unter den Kostenarten zu buchen. Dass es sich dabei um eine reine Information für die Eigentümer handeln soll, nicht aber um eine Kostenart, ist der Abrechnung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Position 5320, von der Beklagten in der Klageerwiderung selbst vortragen, dass die Position nicht in die Abrechnung als Ausgabenposition gehöre. Es handelt sich vielmehr um Einnahmen der Gemeinschaft aus der Vermietung von Putzkammern.

b.

Die Jahresabrechnung leidet mithin an mindestens drei grundlegenden Unrichtigkeiten, so dass sie nicht nur lediglich in Teilen, sondern insgesamt aufzuheben war. Die ordnungsgemäßen Teile hätten für sich allein keine hinreichende Aussagekraft mehr (Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 85). Es bedarf daher keiner abschließenden gerichtlichen Entscheidung mehr, ob die übrigen klägerseits gerügten Mängel zutreffend sind oder nicht.

3.

Der unter TOP 2 gefasste Beschluss über den Wirtschaftsplan war ebenfalls für ungültig zu erklären, da er den Anforderungen ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere des § 28 WEG, nicht entspricht. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WEG hat der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu enthalten.

Hier begegnet im Wirtschaftsplan das gleiche Darstellungsproblem wie in der Jahresabrechnung. Auch im Wirtschaftsplan sind praktisch nur Ausgabenpositionen enthalten. Diese sind zwar im Einzelnen dargestellt. Es findet sich aber keinerlei Darstellung der zu erwartenden Einnahmen. Diese sind einfach centgenau ohne nähere Darstellung mit den erwarteten Ausgaben gleichgesetzt. Auch die voraussichtlichen Einnahmen sind aber in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise aufzuführen. Die Angabe globaler Beträge (wie hier) reicht dazu nicht aus, sondern sie sind nach Grund und Höhe aufzugliedern (Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 28 Rdnr. 19). Dazu gehören auch Zinserträge oder Mieteinnahmen (Bärmann aaO Rdnr. 21). All dies lässt sich dem Wirtschaftsplan nicht entnehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Wirtschaftsplan einen unrichtigen Kostenverteilungsschlüssel enthält. Der Beschluss zu TOP 2 war daher ebenfalls für ungültig zu erklären.

4.

Der Beschluss zu TOP 3 über die Entlastung von Beirat und Verwaltung ist, nachdem die Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ebenfalls für ungültig zu erklären (Bärmann aaO § 28 Rdnr. 200).

5.

Die Klage ist auch hinsichtlich des unter TOP 4 gefassten Beschlusses begründet. Die beabsichtigte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für einzelne Positionen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist auch nicht durch die Regelung des § 16 Abs. 3 gedeckt.

Der neue Kostenverteilungsschlüssel stünde im Widerspruch zu der Regelung in der Teilungserklärung. Im Rahmen der gesetzlichen Beschlusskompetenzen können die Wohnungseigentümer zwar grundsätzlich auch eine von den Vereinbarungen abweichende Kostenverteilung beschließen (Bärmann aaO § 16 Rdnr. 81). Die Änderung des Verteilungsschlüssels entspricht aber nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Nach der Gesetzesbegründung entspricht die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein sachlicher Grund für die Änderung besteht (Bärmann aaO § 16 Rdnr. 103/104).

Nachdem die bezeichneten Kostenarten nicht mehr nach 1.000stel-Anteilen, sondern pauschal nach Einheiten umgelegt werden sollen, sind evident die Eigentümer kleinerer Einheiten durch die neue Regelung benachteiligt, da sie – anders als bei der bisher vorgeschriebenen Verteilung nach Fläche – bezüglich der Kostentragung nun insoweit mit den Eigentümern größerer Einheiten gleichgestellt würden. Als sachlichen Grund dafür hat die Beklagtenpartei vorgetragen, dass bei den im Beschluss benannten Positionen der Aufwand nicht nach Personenzahl oder Wohnungsgröße differiere. Dies alleine erscheint aber nicht tragfähig, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung größere Wohnungen in der Regel von mehr Personen bewohnt und genutzt werden mit der Folge, dass auch bezüglich der meisten genannten Kostenarten entsprechend ein höherer Verbrauch von den Nutzern der Wohnung ausgeht. Zudem ergibt sich aus der Akte nicht, weshalb gerade jetzt konkret ein Anlass für das Abweichen vom durch die Teilungserklärung vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssel gegeben wäre. Die durch die Beschlussfassung entstehende Benachteiligung der Eigentümer kleinerer Einheiten ist mithin nicht von einem ausreichenden sachlichen Grund getragen, so dass dem Klageantrag auch insoweit stattzugeben war.

Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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