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WEG-Anlage: Duldungspflicht zur Anbringung von Fenstergittern

AG Hamburg-Bergedorf, Az.: 407a C 5/15, Urteil vom 07.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Beseitigung eines von ihm eingebauten Fensters und Verschließung des Mauerdurchbruchs, hilfsweise die Entfernung des am Fenster montierten Gitters.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft … Hamburg. Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und Eigentümer der im Aufteilungsplan mit der Nr. 30 bezeichneten Wohnung, belegen im Haus III, Ebene 1, ….

WEG-Anlage: Duldungspflicht zur Anbringung von Fenstergittern
Foto: bildlove/ Bigstock

§ 1 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 08.11.1991 (Anlage K3) verweist unter anderem auf die als Anlage 1 zur Teilungserklärung beigefügte Baubeschreibung sowie die als Anlage 2 beigefügten Pläne (Anlagenkonvolut B4). Bestandteil der Anlage 1 ist neben der Baubeschreibung auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die unter anderem auf den Aufteilungsplan 2/6 (Anlage B1, Anlagenkonvolut B4) verweist, welcher sich auf die im Eigentum des Beklagten stehende Wohnung Nr. 30 bezieht. In diesem Aufteilungsplan sowie in der Anlage 2 zur Teilungserklärung ist für das Wohnzimmer der Wohnung Nr. 30, wie aus der Skizze der Anlage B1 ersichtlich, ein Fenster eingezeichnet. Laut Baubeschreibung waren Grundlage der Bauausführung die vorgelegten Baupläne mit dem Maßstab 1:100 mit den im Bauwesen üblichen Maßtoleranzen. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 (Teilungserklärung), B4 (Anlagen zur Teilungserklärung) und B1 (Aufteilungsplan 2/6) Bezug genommen.

Im Sommer 2014 ließ der Beklagte in der zu seiner Wohnung gehörigen südostwärtigen Außenfassade des Hauses … erstmals ein Wohnzimmerfenster samt Sohlbank und Fenstergitter einbauen. Ein Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu lag nicht vor. Der Beklagte hatte jedoch zuvor die Hausverwaltung über den geplanten Einbau informiert. Das Fenster befindet sich nicht exakt an der gleichen Stelle, wie in den Anlagen zu Teilungserklärung vorgesehen, aber an der dortigen Wand. Der Zustand der Außenfassade vor dem Einbau des Fenstergitters ist auf dem Lichtbild in der Anlage K2 abgebildet, der Zustand danach auf den Lichtbildern der Anlagen K1 und K7 und B6, auf die Bezug genommen wird.

Auch andere Wohnungen der Wohnanlage verfügen über entsprechende Fenstergitter. Auf die als Anlagenkonvolut B3 vorgelegten Fotografien der Fenstergitter zu den Wohnungen 2h, 2b, 2q, 2d und 2m wird verwiesen.

Am 22.09.2014 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der zum Tagesordnungspunkt 7 folgender Beschluss gefasst wurde:

Das neu erstellte Fenster in Haus 2 muss inklusive der Sohlbank des Gitters zurückgebaut werden – der Urzustand ist wiederherzustellen. Dies soll von der Verwaltung, wenn nötig, auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Klägerin forderte den Beklagten sodann erfolglos unter Fristsetzung zum Rückbau des Fensters auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, der eigenmächtige Einbau des Fensters samt Sohlbank stelle eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtige. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte den Einbau eines Fensters im Rahmen eines Anspruchs auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung verlangen könne. Denn dieser Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist und sei dementsprechend verjährt. Die Klägerin behauptet zudem, anders als die übrigen Fenstergitter sei das Fenstergitter des Beklagten extrem verschnörkelt und steche besonders hervor. Hierfür beruft sie sich auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das von ihm in der südostwärtigen Außenwand des Hauses … eingebaute Fenster (gemäß Anlage K1) samt Sohlbank und Außengitter zu entfernen und den hierfür geschaffenen und verwendeten Mauerdurchbruch fachgerecht so zu verschließen, dass das optisch einheitliche Erscheinungsbild (gemäß Anlage K2) der Außenfassade wiederhergestellt wird; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, das vor dem Fenster an der südostwärtigen Außenwand montierte Gitter zu entfernen und die dort vorhandenen Dübellöcher fachgerecht zu verschließen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, beim Kauf der Wohnung vor zwei Jahren habe er nicht darauf geachtet, dass das streitgegenständliche Fenster nicht vorhanden war. Er ist der Ansicht, er habe nur den Zustand hergestellt, der laut Teilungserklärung von Anfang an so vorgesehen war. Auf eine fehlende Genehmigung könne sich die Klägerin nach Treu und Glauben nicht berufen, da sie zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet wäre. Im Übrigen sei der Einbau eines Gitters als Einbruchsschutz für das Fenster im Erdgeschoss dringend erforderlich.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht konnte mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Das erkennende Gericht ist gemäß § 43 Nr. 2 WEG für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Die Aktivlegitimation der WEG für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich aus § 10 Abs. 6 S. 3 WEG.

1.

Der Klägerin steht der im Wege des Hauptantrags geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des eingebauten Fensters und Wiederherstellung der Außenfassade nicht zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder isoliert aus § 1004 BGB, noch aus §§ 22, 14 Nr. 1 oder 15 Abs. 3 WEG i.V.m. 1004 BGB. Denn ein entsprechender Anspruch würde jedenfalls eine rechtswidrige Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 1004 BGB) bzw. eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussetzen, die für andere Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile mit sich bringt (§§ 22, 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 1004 BGB). Der eigenständige und ohne Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte Einbau eines Fensters durch den Beklagten stellt aber keine solche Beeinträchtigung bzw. bauliche Veränderung dar. Vielmehr ist die Klägerin ihrerseits zur Duldung des Fenstereinbaus verpflichtet, weil sein Vorhandensein eine Ausstattung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt, die im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer als rechtmäßig zu bewerten ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Grundsätzlich bedarf die bauliche Veränderung der Außenfassade, beispielsweise durch den Einbau von Fenstern, daher der Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und einer Beschlussfassung durch die Gemeinschaft. Eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG liegt aber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor, wenn es sich bei der Maßnahme um eine ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG handelt. Instandsetzung in diesem Sinne ist nach anerkannter Auffassung insbesondere auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums (Elzer in: BeckOK WEG, § 21 Rn. 244-247; vgl. auch BayObLGZ 1989, 470; BayOblG, NZM 2000, 515). Jeder Wohnungseigentümer kann in einem solchen Fall von den übrigen Wohnungseigentümern bzw. der Gemeinschaft gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung des erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage verlangen (Elzer in: BeckOK WEG, § 22 Rn. 30 m.w.N.).

Was unter dem erstmaligen ordnungsgemäßen Zustand zu verstehen ist, ergibt sich in erster Linie aus der Teilungserklärung. Maßgeblich sind neben der Teilungserklärung aber auch die beigefügten Anlagen, die das Wohnungseigentum näher beschreiben. Insofern schließt sich das erkennende Gericht den nachfolgenden Ausführungen des OLG Hamm (Beschluss vom 16.03.2007, 15 W 131/16, ZWE 2007, 491, im Hinblick auf einen Verpflichtungsantrag zur Beseitigung eines Zaunes) an und macht sich diese zu eigen:

„Inhaltlich wird der ordnungsgemäße Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums in erster Linie durch die Teilungserklärung und den in ihr gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG in Bezug genommenen Aufteilungsplan bestimmt. Zutreffend ist, dass Teilungserklärung und Aufteilungsplan zur Frage einer Einfriedigung des gemeinschaftlichen Grundstücks weder eine textliche noch zeichnerische Darstellung treffen. Dieser Befund kann jedoch entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht als abschließend in dem Sinne bewertet werden, dass jede bauliche Ausstattung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier der Zaun) allein deshalb, weil sie in der Teilungserklärung bzw. dem Aufteilungsplan nicht festgehalten ist, als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zu bewerten und auf Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers zu beseitigen ist. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass rechtmäßig im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch die erstmalige Herstellung eines sowohl nach den Bauplänen (BayObLGZ 1989, BAYOBLGZ Jahr 1989 Seite 470, BAYOBLGZ Jahr 1989 473 NZM 2000, NZM Jahr 2000 Seite 515 ZWE 2000, ZWE Jahr 2000 Seite 312) als auch nach der Baubeschreibung vorgesehenen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums ist (BayObLGZ 1990, 120 Staudinger/Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 21 WEG, Rdnr. 186a sowie § 22 Rdnr. 204). Denn die bauliche Ausstattung sowohl des Gebäudes als auch des nicht bebauten gemeinschaftlichen Grundstücks kann sich nicht abschließend aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ergeben, weil deren Darstellungen ihrem sachenrechtlichen Zweck zufolge auf die Abgrenzung des Sondereigentums gegenüber dem Gemeinschaftseigentum sowie Regelungen über das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer begrenzt sind. Auch die Baugenehmigungszeichnungen verhalten sich regelmäßig nur über diejenigen Ausführungsdetails, die für die öffentlich-rechtliche Erteilung der Baugenehmigung von Bedeutung sind. Deshalb muss ein Wohnungseigentümer auch diejenigen Ausstattungsmerkmale, die darüber hinausgehend in einer Baubeschreibung dargestellt sind, als ordnungsgemäßen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums hinnehmen.“

Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten. Auch hier ergibt sich aus der Baubeschreibung sowie dem Aufteilungsplan 2/6 (s. Anlage B1 und B4), dass für die Wohnung des Beklagten im Wohnzimmer an der südostwärtigen Außenwand von vornherein ein Fenster vorgesehen war, das bei der baulichen Umsetzung offensichtlich vergessen wurde. Ohne Bedeutung ist auch, ob die Baumaßnahme noch vor oder erst nach Beginn der Gemeinschaft werdender Wohnungseigentümer fertiggestellt worden ist (BayObLG, Beschluss vom 27.04.2000, 2Z BR 34/00). Dementsprechend hatte der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände durch Einbau des streitgegenständlichen Fensters aus §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des Fensters besteht auch nicht etwa deswegen, weil der Beklagte das Fenster eigenständig und ohne entsprechenden Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet hat. Denn ein Beseitigungsanspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in der Regel dann ausgeschlossen, wenn eine Veränderung ohne einen entsprechenden Genehmigungsbeschluss vorgenommen wurde, aber ein Gestattungsanspruch des Verändernden bestand (vgl. Bassenge in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 22 WEG Rn. 37). Zum anderen beinhaltet der Anspruch auf Herstellung erstmaliger ordnungsgemäßer Zustände neben einem Mitwirkungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auch, dass der Betroffene auf eigene Kosten eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung/Erstellung des gemeinschaftlichen Eigentums bewerkstelligen oder bewerkstelligen lassen kann; dieses Recht ist von den anderen Wohnungseigentümern dann zu dulden (Elzer in BeckOK-WEG Timme, § 22 Rn. 34a). Die Klägerin kann dem Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 22.09.2014 der Rückbau des Fensters und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschlossen wurde. Denn ein solcher Beschluss, der dem Verändernden die Rückgängigmachung aufgibt, ist nichtig und ergibt daher keine selbständige Beseitigungsverpflichtung (Bassenge in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 22 WEG Rn. 34 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.01.2010, V ZR 72/09).

Auch der Umstand, dass sich das Fenster nicht exakt an der Stelle befindet, an der es ausweislich der Anlagen zur Teilungserklärung vorgesehen war, begründet keinen Beseitigungsanspruch zugunsten der Klägerin. Denn zum einen dürfte dem schon entgegenstehen, dass dann das Fenster zwar an der jetzigen Stelle entfernt und der Mauerdurchbruch verschlossen werden müsste, der Beklagten aber ein neues Fensters wenige Meter oder gar Zentimeter weiter entfernt einbauen dürfte. Dies würde jedoch nach Auffassung des Gerichts eine unverhältnismäßige und nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang zu bringende Belastung des Beklagten darstellen, zumal § 242 BGB und die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten gerade auch im Rahmen von etwaigen Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB Anwendung finden (vgl. Bassenge in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 22 WEG Rn. 37). Der Beklagte muss sich auch nicht eine strengere Beurteilung deswegen gefallen lassen, wenn er das Fenster vorsätzlich ohne Kenntnis der Verwaltung und unter Umgehung des eigentlich anwendbaren Prozederes eingebaut hätte. Vielmehr hatte der Beklagte zunächst eine Genehmigung des Bauamtes eingeholt und die Hausverwaltung über sein Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Zum anderen kann das Gericht auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen – insbesondere der Skizze über die eigentlich vorgesehene Lage des Fensters (Anlage B1 und B4) und der Fotografien von seiner tatsächlichen Lage (Anlage K1 und K7) – ausreichend feststellen, dass die Verschiebung des Fensters so geringfügig ist, dass seine jetzige Lage vom Anspruch des Beklagten auf erstmalige Herstellung ordnungsgemäßer Zustände noch gedeckt und daher von der Klägerin zu dulden ist. In der Skizze der Anlage B1 ist das Fenster eher im hinteren Drittel des Wohnzimmers verzeichnet, allerdings nicht erst am Ende des Raumes. Zwar befindet sich das jetzige Fenster ausweislich der Anlage K1 eher im vorderen Drittel der entsprechenden Außenwand, aber ebenfalls nicht am Ende der Wand, sondern zur Mitte hin orientiert. Ersichtlich ist bei einem Vergleich der Fotografien des jetzigen Fensters und der ursprünglichen Skizzen, dass der Lageunterschied allenfalls wenige Meter (schätzungsweise max. 2-3 Meter) betragen kann. Hinzu kommt, dass die Baubeschreibung (Anlage B4) ausdrücklich in ihrer Einleitung im 7. Absatz davon spricht, dass Grundlage der Bauausführung die vorgelegten Baupläne im Maßstab 1:100 mit „den im Bauwesen üblichen Maßtoleranzen“ sind. Dementsprechend konnte die Klägerin schon von vornherein nicht die exakte Einhaltung der im Aufteilungsplan eingezeichneten Lage des Wohnzimmerfensters fordern. Schließlich kann das Gericht auch anhand der Fotografien der Anlage K1, K2 und K7 ausreichend beurteilen, dass die leicht versetzte Lage des Fensters das optische Erscheinungsbild in einem für die Klägerin nicht unzumutbaren Maße beeinträchtigt. Vielmehr dürfte das optische Erscheinungsbild nach Auffassung des Gerichts durch den Zustand vor Einbau des Fenster (Anlage K2) beeinträchtigt gewesen sein, indem Fenster an sämtlichen Außenwänden der Wohnungen auf südöstlichen Seite vorhanden waren bis auf die zur Wohnung des Beklagten gehörende Außenwand. Insofern wurde zur Überzeugung des Gerichts durch den Einbau des Fensters sogar ein einheitliches Erscheinungsbild erstmals geschaffen. Dass sich das Fenster im vorderen Drittel der betreffenden Außenwand befindet, steht dem nicht entgegen.

Schließlich besteht ein Beseitigungsanspruch Klägerin auch nicht deshalb, weil sie sich auf die Verjährung des Anspruchs des Beklagten auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände berufen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin verjährt der Anspruch auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nämlich nicht in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB. Vielmehr unterliegt der Anspruch überhaupt nicht der Verjährung (Elzer in BeckOK-WEG Timme, § 22 Rn. 35; Bassenge in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 22 WEG Rn. 37). Unstreitig ist, dass der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG als Dauerverpflichtung unverjährbar ist (vgl. nur Merle in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 21 Rn. 68; Hügel in: BeckOK-BGB, Bamberger/Roth, § 21 Rn. 18). Nichts anderes kann dann aber für den Anspruch auf erstmalige Herstellung ordnungsgemäßer Zustände gelten. Dies wurde zwar von der Rechtsprechung lange Zeit anders beurteilt (AG Wetzlar, Urteil vom 19.12.2013, 38 C 951/13 – juris; Merle in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 21 Rn. 68 m.w.N.). Diese Einschätzung war aber insofern widersprüchlich, als der Anspruch auf erstmalige Herstellung ordnungsgemäßer Zustände gerade nicht dem § 22 Abs. 1 WEG, sondern § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG unterfallen soll. Diese Vorschrift stellt aber gerade ein Beispiel für eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung auf, wie sich aus dem ersten Halbsatz des § 21 Abs. 5 WEG ausdrücklich ergibt. Insofern kann also kein Unterschied zwischen einer Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung und einer Maßnahme zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände gemacht werden. Dementsprechend können auch keine unterschiedlichen Verjährungsregeln greifen. Vielmehr ist auch der hier in Rede stehende Anspruch auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände unverjährbar (so Merle in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 21 Rn. 68 m.w.M.; Hogenschurz in: Jennißen, WEG, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 7; AG Köln, Urteil vom 29.06.2010, 202 C 102/09; vgl. a. BGH, Urteil vom 27.04.2012, NJW-RR 2012, 910; LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2012, 318 S 198/11; LG Köln, Urteil vom 30.6.2011, 29 S 263/10; LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2014, 11 S 13/14 – juris). Selbst wenn man dies anders sehen und von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit ausgehen wollte, so ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass streitgegenständlich nicht ein Anspruch des Beklagten auf Einbau eines Fensters ist, sondern ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des mittlerweile eingebauten Fensters und Wiederherstellung des alten Zustands. Die Verjährung würde der Klägerin aber lediglich gemäß § 214 Abs. 1 BGB das Recht geben, die begehrte Leistung zu verweigern. Abgesehen von solchen Fällen, in denen ein einzelner Wohnungseigentümer vorsätzlich zur Umgehung der Verjährungseinrede eine Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum unter Verstoß gegen § 242 BGB vornimmt, dürfte die Verjährung des Anspruchs auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nicht stets mit einem Anspruch auf Beseitigung einhergehen. Denn das Institut der Verjährung würde überdehnt, wollte man aus ihr gleichzeitig einen eigenständigen Anspruch auf Beseitigung der nach Eintritt der Verjährung getätigten Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum ableiten. Gleiches gilt im Übrigen für eine Einrede der Verwirkung – wobei es im vorliegenden Fall bereits am Zeit- und Umstandsmoment fehlt: denn der Kläger hatte das Wohnungseigentum erst 2013 erworben und der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, er wolle den ihm grundsätzlich nach der Teilungserklärung zustehenden Anspruch auf Einbau eines Fensters nicht durchsetzen.

2.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des vor dem Fenster montierten Gitters ist zulässig. Der Zulässigkeit steht das Erfordernis eines „bestimmten Antrags“ gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, da es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Unbegründetheit des Hauptantrags, handelt. Eine Rechtsunsicherheit, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verhindern will, ist damit nicht verbunden. Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag liegt vorliegend darin, dass beide Ansprüche aus demselben Rechtsgrund resultieren.

Der Hilfsantrag ist jedoch ebenfalls unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entfernung des Fenstergitters gemäß § 1004 BGB oder §§ 22, 14 Nr. 1 oder 15 Abs. 3 WEG i.V.m. 1004 BGB zu. Denn der Beklagte hatte wiederum einen entsprechenden Duldungs- bzw. Genehmigungsanspruch gegen die Klägerin. Zwar ergibt sich ein Anspruch auf Anbringung eines Fenstergitters durch den Beklagten hier nicht schon aus der Teilungserklärung in Verbindung mit den Grundsätzen über die erstmalige Herstellung ordnungsgemäßer Zustände. Denn die Anlagen zur Teilungserklärung sehen nur den Einbau eines Fensters als solches vor, nicht jedoch die konkrete Ausgestaltung oder das Recht auf Anbringung eines Gitters. Der Anbau eines Fenstergitters stellt auch eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, bei der jedenfalls nicht ohne Weiteres eine über das Maß von § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer verneint werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2004, 3 Wx 148/04). Eine bauliche Veränderung kann – wie bereits dargelegt – grundsätzlich nur mit Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer vorgenommen werden.

Ein Anspruch auf Erteilung einer notwendigen Zustimmung besteht aber in Ausnahmefällen dann, wenn eine Zustimmung aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten geboten erscheint (Hügel in: BeckOK-BGB, Bamberger/Roth, § 22 Rn. 6, 13). Als Beispiel wird hierfür in der Literatur oftmals die Montage von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr angeführt (Hügel in: BeckOK-BGB, Bamberger/Roth, § 22 Rn. 13; Bassenge in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 22 WEG Rn. 12), wenn eine solche Gefahr konkret feststellbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 15.12.1993, NJW-RR 1994, 401). Auch wenn gerade in Hamburg die Einbruchsrate in den letzten Jahren stetig zugenommen hat und Erdgeschosswohnungen in besonderem Maße von einem erhöhten Einbruchsrisiko betroffen sind, so dürften solche allgemeinen Erwägungen alleine nicht ausreichen, um eine Duldungspflicht aus § 242 BGB abzuleiten (so auch KG, Beschluss vom 17.07.2000, ZWE 2000, 534). Vielmehr bedarf es im Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung der gegenläufigen Interessen, insbesondere der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Gesamtgestaltung der Wohnanlage und den Interessen des Einzelnen an einer zeitgemäßen Sicherung seiner Wohnräume.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Interessen des Beklagten am Einbau eines Fenstergitters die Interessen der Klägerin überwiegen. Denn zusätzlich zu dem grundsätzlich erhöhten Einbruchsrisiko in Erdgeschosswohnungen kommt hier entscheidend dazu, dass nach dem unstreitigen und mithilfe der Fotografien in der Anlage B3 belegten Vortrag des Beklagten auch zahlreiche andere Wohnungen über entsprechende Fenstergitter verfügen. So zeigen die Fotografien des Anlagenkonvoluts B3 vergleichbare Gitter an Fenstern der Wohnungen 2h, 2b, 2q, 2d und 2m. Auch bei diesen Fenstern handelt es sich um kleinere Fenster, die im Erdgeschoss bzw. direkt neben Eingangstüren liegen und somit eine erhöhte Einbruchsgefahr begründen. Wenn jedoch zahlreiche andere Fenster der WEG über vergleichbare Fenstergitter verfügen und dies offenbar von der Klägerin genehmigt bzw. geduldet wurde, so ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin ein besonderes Interesse gerade an der Entfernung des konkreten Fenstergitters des Beklagten haben soll. Durch das Vorhandensein anderer vergleichbarer Fenstergitter sticht das Gitter des Beklagten jedenfalls nicht so stark hervor, dass die Klägerin in ihren Rechten aus § 14 Nr. 1 WEG in einem Maße betroffen ist, das ihre Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung überwiegen lassen muss. Zudem handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fenster um ein – im Vergleich zu den übrigen Fenstern an dieser Außenseite der Wohnanlage – eher kleineres und unauffälliges Fenster mit entsprechend kleinem Gitter. Das Gericht kann auch anhand der Fotografien der Anlagen K1, K2 und K7 hinreichend den optischen Gesamteindruck der entsprechenden Außenfassade der Wohnanlage beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts stellt sich das Fenstergitter des Beklagten nicht als störend dar, sodass ein unruhiger und unharmonischer Anblick der Hausfront entstehen würde. Zwar ist das Fenster an eben dieser Hausfront das einzige mit einem Gitter. Die Wohnung des Beklagten ist aber auch die einzige in Ebene I des Gebäudes, sodass sich für die übrigen Wohnungen an dieser Hausfront ein entsprechend geringeres Interesse an einer Einbruchssicherung ergibt. Eine die Unerheblichkeitsschwelle überschreitende optische Beeinträchtigung liegt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht vor. Das Gericht konnte auch auf eine Inaugenscheinnahme der in Rede stehenden Wohnanlage verzichten. Eine solche war nicht zwingend erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2004, 3 Wx 148/04). Denn die Gesamtoptik ist – wie bereits dargelegt – in ausreichender Weise aus den aussagekräftigen Fotografien ersichtlich. Das Gericht konnte sich daher auch ohne eine Inaugenscheinnahme die Überzeugung bilden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gerade nicht vorliegt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich und vorstellbar, dass das Fenstergitter als Kletterhilfe dienen und damit die Einbruchsgefahr für andere Wohnungen der Anlage erhöhen könnte (so in OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2000, ZWE 2000, 283).

Schließlich ergibt sich ein überwiegendes Interesse der Klägerin auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung des Fenstergitters des Beklagten. Das Gericht kann den Vortrag der Klägerin, das Gitter des Beklagten sei im Vergleich zu den Fenstergittern anderer Wohnungen besonders verschnörkelt und dominant und steche so besonders hervor, nicht nachvollziehen. Zunächst ist festzustellen, dass auch die aus der Anlage B3 ersichtlichen Gitter individuell gestaltet sind und jeweils völlig andere Muster und Verläufe aufweisen. Eine Anpassung an eine einheitliche Gittergestaltung kann von dem Beklagten allein vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden. Das streitgegenständliche Gitter sticht auch nicht mehr hervor als die anderen. Zwar mag das Gitter des Beklagten (Anlage B5) aus mehr Schnörkeln bestehen, dies aber nur in geringfügigem Maße, insbesondere bei einem direkten Vergleich mit den Fenstergittern der Wohnungen 2h und 2d. Vor allem aber ist das streitgegenständliche Gitter – anders als etwa die der Wohnungen 2d und 2m – flach, verfügt also gerade nicht über Wellen oder sonstige in den Raum hineinragende Elemente, die ein deutlich unruhigeres Erscheinungsbild erzeugen als gerade Gitter. Schließlich stört es den optischen Eindruck auch nicht, dass das Gitter – anders als die übrigen – nicht weiß angestrichen ist, sondern in einem hellen grau. Wie aus den Fotografien ersichtlich, springt diese abweichende Farbe nicht sofort ins Auge und vermag einen störenden Gesamteindruck nicht zu bewirken.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 49a Abs. 1, Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Bei der Beseitigung von Anlagen wird das Interesse der Parteien maßgeblich von den Herstellungs- und Beseitigungskosten sowie dem individuellen Erhaltungsinteresse und den Auswirkungen der Beseitigung auf den Nutzwert der Anlage bestimmt (vgl. Elzer in: BeckOK WEG, Timme, § 43 Rn. 226 f.; für die Beseitigung von Dachfenstern: BayOblG, Beschluss vom 11.07.2002, 2Z BR 55/02 – juris). Ausgehend von Kosten in Höhe von 1.638,21 € (s. Anlage B2) allein für die Herstellung des Fensterdurchbruchs in das vorhandene Mauerwerk geht das Gericht davon aus, dass die Beseitigungskosten – also für die Entfernung des Fensters inklusive Gitter und Sohlbank und Wiederherstellung der Außenfassade – entsprechend höher liegen dürften, sodass sich die Kosten der Maßnahme auf insgesamt etwa 5.000,00 € belaufen dürfte. Unter Berücksichtigung des individuellen Erhaltungsinteresses des Beklagten und dem Nutzwert des Fensters für seine Wohnung geht das Gericht von einem Gesamtinteresse der Parteien von 6.000 € aus, wovon entsprechend § 49a Abs. 1 S. 1 GKG 50% anzusetzen sind. Das Fünffache des Parteiinteresses im Sinne von § 49a Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 GKG wird hierdurch nicht erreicht, sodass es bei einem Streitwert von 3.000,00 € verbleibt. Schließlich betreffen Haupt- und Hilfsantrag auch denselben Gegenstand – die Beseitigung des Fenstergitters ist vom Hauptantrag bereits mitumfasst – sodass sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG der Streitwert durch den Hilfsantrag nicht erhöht.

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