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WEG-Anlage – per einstweiliger Verfügung die Vollziehung eines Beschlusses verhindern

LG Itzehoe, Az.: 11 T 20/17, Beschluss vom 11.04.2017

In Sachen hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe durch den am 11.04.2017 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 30.3.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

WEG-Anlage - per einstweiliger Verfügung die Vollziehung eines Beschlusses verhindern
Foto: Anetlanda/Bigstock

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, eine Vollziehung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 25.2.2017 zu TOP 7 zu untersagen, zurückgewiesen.

Auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Ein solcher besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 10). Eine solche Besorgnis ist hier jedoch nicht gegeben.

Allein der Umstand, dass bei Umsetzung eines angefochtenen WEG-Beschlusses im Falle seiner gerichtlichen Ungültigkeitserklärung zusätzliche Kosten, namentlich solche aufgrund eines erforderlich werdenden Rückbaus, entstehen könnten, begründet keine derartige Besorgnis. Sieht das Gesetz die Durchführung von angefochtenen Beschlüssen während der Schwebezeit gerade vor (vgl. §§ 23 Abs. 4 S. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), so kalkuliert es die Entstehung derartiger Kosten mit ein.

Ein Verfügungsgrund kommt somit nur dann in Betracht, wenn im Falle einer Umsetzung irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben kann. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei den hier in Rede stehenden Arbeiten ist der Eingriff in die Gebäudesubstanz überschaubar. Es sind lediglich oberflächliche Bohrungen für die Halterungen der Heizstrahler sowie jeweils eine vollständige Durchbuchung des Außenmauerwerks für das Elektrokabel erforderlich. Derartige Arbeiten sind aus handwerklicher Sicht nicht außergewöhnlich und regelmäßig ohne Probleme, insbesondere ohne größere Risiken für die Bausubstanz durchführbar. Nichts anderes ergibt sich auch aus der als Anlage Ast 4 beigefügten Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. H. K.. Natürlich sind bei solchen Arbeiten – wie bei jeder Arbeit am Bauwerk – die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu beachten. Es ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der Verwaltung vor einer etwaigen Durchführung der beschlossenen Arbeiten dies auch tun wird.

Sofern eine Montage ohne Berücksichtigung der Montagerichtlinien des Systemherstellers erfolgt, können – so heißt es in der Stellungnahme des Sachverständigen – Schäden am System nicht ausgeschlossen werden. Auch das bedeutet nicht, dass in jedem Fall Schäden eintreten müssen. Jedenfalls bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass eine Durchführung der hier beschlossenen Arbeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit irreparable bzw. besonders hohe Schäden an dem Mauerwerk verursachen wird.

Das Beschwerdegericht sieht sich derzeit, allein auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Eilverfahren, auch nicht in der Lage zu entscheiden, ob der Beschluss zu TOP 7 offensichtlich fehlerhaft ist, sodass eine Ungültigkeitserklärung außer Frage steht. Nach alledem kommt der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung auch aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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