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WEG – Anspruch auf Einbau eines Fahrstuhls?

Dachgeschoss-Eigentümer erkämpfen sich Aufzug-Einbau: Frankfurter Gericht bestätigt Anspruch auf barrierefreien Zugang, trotz Bedenken der Eigentümergemeinschaft. Doch bevor der Aufzug Wirklichkeit wird, müssen noch einige Hürden genommen werden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Kläger fordern die Installation eines neuen Aufzugs in einer bestehenden Aufzugsanlage, die seit über 20 Jahren defekt ist.
  • Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft regelt die Kostenverteilung für einen funktionierenden Aufzug.
  • Schwierigkeiten ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme zu klären und mehrere Angebote für die Umsetzung einzuholen.
  • Das Gericht hat entschieden, dass der Aufzug auf Antrag der Kläger eingebaut werden muss, wobei die Kläger die Kosten alleine tragen.
  • Die Entscheidung basiert auf dem Recht der Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen zu beantragen, die die Gemeinschaft betreffen.
  • Die notwendigen Genehmigungen sind vor der Beauftragung der Baumaßnahme einzuholen, was eine Voraussetzung darstellt.
  • Die Kläger müssen eine Sonderumlage für die Genehmigungen leisten, bevor die Umsetzung gestartet werden kann.
  • Bei Ablehnung der Genehmigungen wird eine Eigentümerversammlung einberufen, um über alternative Lösungen zu entscheiden.
  • Die Kosten des Rechtsstreits werden teilweise den Klägern auferlegt, was die finanziellen Implikationen ihrer Forderung betont.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch haben die betroffenen Parteien die Möglichkeit, durch Sicherheitsleistungen die Vollstreckung abzuwenden.

Rechtliche Ansprüche auf Fahrstuhleinbau: Ein Fallbeispiel zur Barrierefreiheit

Der Einbau eines Fahrstuhls in Mehrfamilienhäuser stellt ein zentrales Thema im Kontext des barrierefreien Wohnens dar. Insbesondere für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist ein Aufzug oft unerlässlich, um einen behindertengerechten Zugang zu gewährleisten. Verschiedene Gesetze und Regelungen, darunter das Wohnungsanpassungsgesetz, definieren die Ansprüche auf einen Aufzug und die damit verbundenen Rechte von Mietern und Eigentümern. In vielen Fällen können Nachrüstungsansprüche geltend gemacht werden, die es Besitzern ermöglichen, die erforderlichen Einbaukosten für einen Fahrstuhl zu tragen.

Die Eigentümerpflichten im Zusammenhang mit dem Einbau eines Aufzugs sind vielfältig und umfassen sowohl sicherheitstechnische Anforderungen als auch die Gewährleistung der Barrierefreiheit für alle Bewohner. Zudem sind Förderungen für den Fahrstuhleinbau häufig erhältlich, die finanzielle Unterstützung für solche Maßnahmen bieten. In diesem Kontext gewinnt die Rechtsprechung an Bedeutung, da sie oftmals darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf den Einbau eines Fahrstuhls durchgesetzt werden können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Aspekte und Herausforderungen eines solchen Anspruchs näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Aufzug-Einbau: Gericht gibt Klägern teilweise Recht

In einem Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümern und ihrer Eigentümergemeinschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main den Klägern einen grundsätzlichen Anspruch auf den Einbau eines neuen Aufzugs zugesprochen.

Anspruch auf Fahrstuhleinbau in Wohnanlagen
Das Landgericht Frankfurt bestätigte den Anspruch auf den Einbau eines Fahrstuhls durch die Kläger, der als notwendige Maßnahme zur Schaffung barrierefreien Zugangs angesehen wird, unter der Voraussetzung, dass die baurechtlichen Genehmigungen geklärt werden. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Kläger, Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, hatten von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung eines Aufzugs in einem seit über 20 Jahren stillgelegten Aufzugsschacht verlangt.

Gericht bestätigt Anspruch auf barrierefreien Zugang

Das Gericht stufte den Einbau eines neuen Aufzugs als angemessene bauliche Veränderung ein, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Es verwies dabei auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Errichtung eines Personenaufzugs grundsätzlich als privilegierte Maßnahme zur Barrierereduzierung zu betrachten ist.

Bedenken der Eigentümergemeinschaft zurückgewiesen

Die Eigentümergemeinschaft hatte verschiedene Einwände gegen den Aufzug-Einbau vorgebracht, die das Gericht jedoch weitgehend zurückwies:

  • Die Befürchtung eines faktischen Sondernutzungsrechts der Kläger am Aufzug sei unbegründet, da das Wohnungseigentumsgesetz solche Nutzungsbefugnisse außerhalb des Grundbuchs vorsehe.
  • Sicherheitsbedenken bezüglich der Öffnung von Fahrstuhltüren in Wohnungen könnten durch technische Lösungen ausgeräumt werden.
  • Die Sorge vor Kostenbelastungen für die übrigen Eigentümer sei unbegründet, da die Kläger sämtliche Kosten und Folgekosten zu tragen hätten.

Einschränkungen des Gerichtsurteils

Trotz des grundsätzlichen Anspruchs der Kläger schränkte das Gericht die sofortige Umsetzung ein:

  • Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage müsse vor einem konkreten Baubeschluss geklärt werden.
  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht die Kläger, solle die Baumaßnahme durchführen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Es sei ein Grundlagenbeschluss zu fassen, der den Einbau des Aufzugs an der vorhandenen Stelle vorsieht.

Weiteres Vorgehen

Das Gericht legte fest, dass zunächst die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit geprüft und erforderliche Genehmigungen eingeholt werden müssen. Hierfür sollen Angebote von Fachfirmen eingeholt werden. Die Kosten für diese Vorarbeiten tragen die Kläger.

Erst nach Vorliegen der Genehmigungen oder bei Feststellung der Genehmigungsfreiheit soll die Eigentümergemeinschaft über die konkrete Beauftragung beschließen. Sollten die Genehmigungen verweigert werden, muss die Gemeinschaft prüfen, ob dem Anliegen der Kläger auf andere Weise entsprochen werden kann.

Kostenverteilung und Rechtsmittel

Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 60% den Klägern und zu 40% der Beklagten auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung vorhandener BGH-Rechtsprechung handele.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den grundsätzlichen Anspruch auf barrierefreie Zugänge in Wohnungseigentumsanlagen und stärkt damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Es verdeutlicht jedoch auch, dass die Umsetzung solcher Maßnahmen an rechtliche und praktische Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, sowohl die Interessen einzelner Eigentümer als auch die der Gemeinschaft zu berücksichtigen, wobei die Kostentragung durch die Begünstigten eine entscheidende Rolle spielt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Wohnungseigentümer, der einen Aufzug einbauen möchte. Es bestätigt Ihr grundsätzliches Recht auf barrierefreien Zugang, auch wenn ein bestehender Aufzug lange stillgelegt war. Allerdings müssen Sie als Antragsteller die gesamten Kosten tragen und die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit nachweisen. Die Eigentümergemeinschaft muss den Einbau durchführen, kann aber nicht ohne Weiteres ablehnen. Wichtig für Sie: Vor einem endgültigen Beschluss sind noch Vorermittlungen nötig, insbesondere zur öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit. Dies kann den Prozess verlängern, schützt Sie aber auch vor möglichen rechtlichen Problemen nach dem Einbau.


Weiterführende Informationen

Willkommen in unserer FAQ-Rubrik, die Ihnen umfassende Informationen rund um das Thema Fahrstuhleinbau in Wohnanlagen bietet. Hier finden Sie prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen und wertvolle rechtliche Hinweise, die Ihnen helfen, Ihren Anspruch und Ihre Möglichkeiten besser zu verstehen. Tauchen Sie ein und klären Sie wichtige Aspekte, die Ihre Wohnsituation betreffen können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Einbau eines Fahrstuhls in einer Wohnanlage erfüllt sein?

Für den Einbau eines Fahrstuhls in einer Wohnanlage müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Seit der WEG-Reform 2020 ist für den Einbau eines Fahrstuhls nur noch eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung erforderlich. Dies gilt, wenn der Einbau als bauliche Veränderung zur Barrierefreiheit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG angesehen wird. Wenn Sie als Eigentümer einen Fahrstuhl einbauen möchten, können Sie also einen entsprechenden Antrag in der Eigentümerversammlung stellen.

Kostenverteilung

Die Kostenverteilung hängt vom Beschluss der Eigentümergemeinschaft ab. Grundsätzlich tragen nur die Eigentümer die Kosten, die dem Einbau zugestimmt haben. Mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit, die mehr als 50% der Miteigentumsanteile repräsentiert, kann jedoch beschlossen werden, dass alle Eigentümer die Kosten tragen.

Baurechtliche Genehmigung

In den meisten Fällen ist für den Einbau eines Fahrstuhls eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Sie müssen einen Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde einreichen. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Kommune variieren.

Technische Vorschriften

Der Fahrstuhl muss den geltenden technischen Vorschriften und Sicherheitsstandards entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Aufzugsverordnung und die DIN EN 81-20/50. Wenn Sie einen Fahrstuhl planen, sollten Sie sich mit diesen Vorschriften vertraut machen oder einen Fachplaner hinzuziehen.

Brandschutzauflagen

Der Einbau eines Fahrstuhls muss die Brandschutzbestimmungen des Gebäudes berücksichtigen. In der Regel ist ein eigener Aufzugsschacht erforderlich, um die Brandausbreitung zu verhindern. Ausnahmen können unter bestimmten Umständen möglich sein, etwa bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

Denkmalschutz

Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann der Einbau eines Fahrstuhls besonderen Einschränkungen unterliegen. In solchen Fällen ist eine Einzelfallprüfung durch die Denkmalschutzbehörde erforderlich. Möglicherweise müssen Sie alternative Lösungen wie Treppenlifte in Betracht ziehen.

Wenn Sie diese rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, steht dem Einbau eines Fahrstuhls in Ihrer Wohnanlage grundsätzlich nichts im Wege. Beachten Sie, dass die konkreten Anforderungen je nach Bundesland und Kommune variieren können.


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Welche Rechte hat ein einzelner Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft beim Wunsch nach baulichen Veränderungen?

Als einzelner Wohnungseigentümer haben Sie seit der WEG-Reform 2020 deutlich erweiterte Rechte bei baulichen Veränderungen. Grundsätzlich können Sie nun eine bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit in der Eigentümerversammlung beschließen lassen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die nur Ihnen zugutekommen.

Anspruch auf privilegierte Maßnahmen

Besonders stark sind Ihre Rechte bei sogenannten privilegierten Maßnahmen. Hierzu gehören bauliche Veränderungen für:

  • Barrierefreiheit
  • Einbruchschutz
  • E-Mobilität
  • Glasfaseranschluss

Wenn Sie eine solche Maßnahme durchführen möchten, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer. Stellen Sie sich vor, Sie möchten einen Treppenlift einbauen lassen – die anderen Eigentümer müssen dies in der Regel dulden.

Grenzen des Anspruchs

Ihr Anspruch auf bauliche Veränderungen ist jedoch nicht grenzenlos. Die Maßnahme darf keine unbillige Beeinträchtigung anderer Eigentümer darstellen und die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten. Wenn Sie beispielsweise einen Aufzug im Treppenhaus installieren möchten, kann dies aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Bausubstanz abgelehnt werden.

Kostenverteilung

Die Kosten für die bauliche Veränderung tragen Sie als Antragsteller grundsätzlich selbst. Sie können jedoch beantragen, dass sich die Gemeinschaft an den Kosten beteiligt. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Eigentümerversammlung erforderlich.

Durchsetzung Ihrer Rechte

Sollte die Eigentümergemeinschaft Ihrem Antrag nicht zustimmen, können Sie Ihr Recht auf bauliche Veränderung auch gerichtlich durchsetzen. Hierfür steht Ihnen die Beschlussersetzungsklage zur Verfügung. In einem solchen Fall prüft das Gericht, ob Ihr Anspruch auf die bauliche Veränderung berechtigt ist.


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Wie wird die Kostenverteilung bei der Installation eines Fahrstuhls in einer Eigentümergemeinschaft geregelt?

Die Kostenverteilung bei der Installation eines Fahrstuhls in einer Eigentümergemeinschaft hängt von mehreren Faktoren ab und kann auf verschiedene Weise geregelt werden.

Gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich gilt nach § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), dass die Kosten für gemeinschaftliche Einrichtungen wie einen Fahrstuhl nach den Miteigentumsanteilen verteilt werden. Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer entsprechend seines Anteils am Gemeinschaftseigentum an den Kosten beteiligt wird.

Abweichende Regelungen durch Beschluss

Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch von dieser gesetzlichen Regelung abweichen und eine andere Kostenverteilung beschließen. Seit der WEG-Reform von 2020 ist hierfür nur noch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wenn Sie also in Ihrer Eigentümergemeinschaft eine gerechtere Verteilung der Fahrstuhlkosten anstreben, können Sie dies auf einer Eigentümerversammlung zur Abstimmung bringen.

Mögliche Verteilungsmodelle

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten für einen Fahrstuhl zu verteilen:

  1. Nutzungsabhängige Verteilung: Die Kosten werden nach der Intensität der Nutzung verteilt. Bewohner höherer Stockwerke tragen einen größeren Anteil als Bewohner niedrigerer Etagen.
  2. Ausschluss bestimmter Einheiten: Erdgeschosswohnungen oder Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss können von den Kosten ausgenommen werden, da sie den Fahrstuhl möglicherweise nicht oder nur selten nutzen.
  3. Verteilung nach Wohnfläche: Die Kosten werden proportional zur Wohnfläche der einzelnen Einheiten verteilt.
  4. Punktesystem: Es wird ein Punktesystem eingeführt, bei dem die Stockwerkhöhe berücksichtigt wird.

Sonderfall: Nachträglicher Einbau auf Antrag einzelner Eigentümer

Wenn der Einbau eines Fahrstuhls von einzelnen Eigentümern beantragt wird, gilt eine besondere Regelung: Die Kosten für den Einbau und den Betrieb müssen in diesem Fall nur von den Antragstellern getragen werden. Im Gegenzug dürfen dann auch nur diese Eigentümer den Fahrstuhl nutzen.

Zwei-Drittel-Mehrheit für gemeinschaftliche Kostenübernahme

Sollen die Kosten für den Fahrstuhl von der gesamten Eigentümergemeinschaft getragen werden, ist hierfür eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Diese Mehrheit muss gleichzeitig mehr als 50% der Miteigentumsanteile repräsentieren.

Wenn Sie in Ihrer Eigentümergemeinschaft über die Installation eines Fahrstuhls nachdenken, ist es ratsam, frühzeitig alle Eigentümer in die Diskussion einzubeziehen und verschiedene Kostenverteilungsmodelle zu erörtern. So können Sie eine Lösung finden, die von möglichst vielen Eigentümern als fair empfunden wird und Konflikte vermeidet.


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Welche Schritte sind notwendig, damit die Eigentümergemeinschaft über den Einbau eines Fahrstuhls beschließen kann?

Für einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Einbau eines Fahrstuhls sind folgende Schritte erforderlich:

Antragstellung und Vorbereitung

Ein oder mehrere Eigentümer müssen zunächst einen schriftlichen Antrag auf den Einbau eines Fahrstuhls stellen. Dieser Antrag sollte an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gerichtet werden. Im Antrag sollten Sie die Gründe für den Fahrstuhleinbau darlegen, insbesondere wenn es um Barrierefreiheit oder gesundheitliche Aspekte geht.

Der Verwalter muss dann Kostenvoranschläge und technische Gutachten einholen. Diese Unterlagen sollten Informationen über die bauliche Machbarkeit, die voraussichtlichen Kosten für Einbau und Betrieb sowie mögliche Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum enthalten.

Einberufung der Eigentümerversammlung

Der Verwalter beruft eine Eigentümerversammlung ein, bei der der Antrag auf den Fahrstuhleinbau als Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin allen Eigentümern zugehen und den Antrag sowie die relevanten Unterlagen enthalten.

Beschlussfassung

In der Eigentümerversammlung wird über den Antrag abgestimmt. Für den Beschluss zum Einbau eines Fahrstuhls ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit der anwesenden Eigentümer ausreichend. Wenn jedoch alle Eigentümer an den Kosten beteiligt werden sollen, ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich: Mehr als zwei Drittel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, müssen zustimmen.

Protokollierung und Bekanntgabe

Der gefasste Beschluss muss im Versammlungsprotokoll festgehalten werden. Dieses Protokoll sollte allen Eigentümern zeitnah nach der Versammlung zugestellt werden.

Umsetzungsplanung

Bei einem positiven Beschluss folgt die konkrete Planung der Umsetzung. Dazu gehören die Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs, die Einholung von Baugenehmigungen und die Auswahl eines geeigneten Aufzugsunternehmens.

Beachten Sie, dass selbst wenn die Mehrheit gegen den Einbau stimmt, einzelne Eigentümer unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zustimmung haben können, insbesondere wenn es um die Herstellung von Barrierefreiheit geht. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Klärung notwendig werden.


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Was können Eigentümer tun, wenn die Eigentümergemeinschaft dem Einbau eines Fahrstuhls nicht zustimmt?

Wenn die Eigentümergemeinschaft dem Einbau eines Fahrstuhls nicht zustimmt, haben Sie als Eigentümer mehrere Möglichkeiten:

Antrag auf bauliche Veränderung stellen

Sie können einen formellen Antrag auf bauliche Veränderung bei der nächsten Eigentümerversammlung stellen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) reicht für den Beschluss über den Einbau eines Fahrstuhls eine einfache Mehrheit aus. Bereiten Sie Ihren Antrag sorgfältig vor und legen Sie dar, warum der Fahrstuhl notwendig ist, z.B. zur Verbesserung der Barrierefreiheit.

Gerichtliche Durchsetzung

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht ziehen. Sie haben die Möglichkeit, den ablehnenden Beschluss beim zuständigen Amtsgericht anzufechten. Beachten Sie dabei die Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung.

Einzelgenehmigung beantragen

Als Alternative können Sie eine Einzelgenehmigung für den Einbau eines Fahrstuhls beantragen. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die dem barrierefreien Gebrauch des Sondereigentums dienen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie oder ein Mitbewohner eine Behinderung haben oder älter sind.

Kompromisslösungen vorschlagen

Versuchen Sie, Kompromisse zu finden. Schlagen Sie beispielsweise vor, den Fahrstuhl auf eigene Kosten einzubauen und zu betreiben. Oder erwägen Sie Alternativen wie einen Treppenlift, der möglicherweise auf weniger Widerstand stößt.

Mediation nutzen

Bei verhärteten Fronten kann eine Mediation hilfreich sein. Ein neutraler Mediator kann zwischen den Parteien vermitteln und helfen, eine für alle akzeptable Lösung zu finden.

Bedenken Sie, dass der Einbau eines Fahrstuhls eine erhebliche bauliche Veränderung darstellt. Berücksichtigen Sie die Interessen aller Eigentümer und seien Sie bereit, Kompromisse einzugehen. Eine offene Kommunikation und das Verständnis für die Bedenken anderer Eigentümer können oft zu einer einvernehmlichen Lösung führen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Angemessene bauliche Veränderung

Eine angemessene bauliche Veränderung ist eine Veränderung an einem Gebäude, die im Interesse der Nutzer erfolgt und im Kontext von Wohnungseigentum rechtlich zulässig ist. Gemäß § 22 Wohnungseigentumsgesetz müssen solche Veränderungen dem allgemeinen Interesse der Eigentümergemeinschaft dienen, dabei aber auch die berechtigten Interessen einzelner Eigentümer wahren. Beispiel: Der Einbau eines Aufzugs, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, gilt als angemessene bauliche Veränderung, da er vielen Bewohnern zugutekommt. Diese Regelung ist wichtig, um sicherzustellen, dass Wohnraum auch für Menschen mit Einschränkungen erreichbar bleibt.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit

Die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit bezieht sich auf die rechtlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Bauvorhaben, wie der Einbau eines Aufzugs, genehmigt werden kann. Dies bedeutet, dass das Vorhaben im Einklang mit öffentlichen Vorschriften, wie dem Baugesetzbuch, stehen muss. Beispiel: Wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, einen neuen Aufzug einzubauen, muss vorher geklärt werden, ob die Stadt oder Gemeinde die erforderlichen Genehmigungen erteilt. Diese Anforderung sichert ab, dass geplante Bauprojekte den öffentlichen Interessen und Sicherheitsstandards entsprechen.

Befürchtung eines faktischen Sondernutzungsrechts

Die Befürchtung eines faktischen Sondernutzungsrechts bezieht sich auf die Sorge, dass durch bestimmte bauliche Maßnahmen, wie einen Aufzug, ein Eigentümer exklusive Nutzungsrechte an diesem Teil des Gemeinschaftseigentums erhält. Das Wohnungseigentumsgesetz schränkt jedoch solche Sondernutzungsrechte ein und stellt klar, dass alle Eigentümer gemeinsam über das Gemeinschaftseigentum verfügen müssen. Beispiel: Wenn die Eigentümergemeinschaft den Klägers wünscht, dass der neue Aufzug nur ihm gehört, könnte dies zu Streitigkeiten führen, da gemeinsame Nutzung angestrebt wird. Das Gericht hat diese Bedenken als unbegründet zurückgewiesen.

Kostenverteilung

Kostenverteilung bezeichnet die Aufteilung der finanziellen Belastungen, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallen. In diesem Kontext bedeutet das, dass nach dem Gerichtsurteil 60% der Kosten für den Rechtsstreit von den Klägern und 40% von den Beklagten getragen werden müssen. Diese Regelung ist wichtig, um die finanzielle Verantwortung im Ansatz zu klären und Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft vorzubeugen. Beispiel: Bei der Entscheidung, einen Aufzug einzubauen, könnten die Eigentümer beschließen, dass die Kosten auf alle Wohneinheiten verteilt werden, sodass die Belastung für einzelne Eigentümer nicht zu hoch ist.

Nachrüstungsanspruch

Ein Nachrüstungsanspruch ist das rechtliche Recht eines Eigentümers oder Mieters, bauliche Anpassungen an einem Gebäude vorzunehmen, um bestimmte Standards, wie Barrierefreiheit, zu erreichen. Dieser Anspruch kann auf Grundlage verschiedener Vorschriften, wie dem Wohnungsanpassungsgesetz, geltend gemacht werden. Beispiel: Ein Eigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, einen Aufzug nachzurüsten, um den Zugang für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen zu gewährleisten. Dies stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen und fördert inklusive Wohnverhältnisse.

Rechtsprechung

Rechtsprechung bezeichnet die Gesamtheit der gerichtlichen Entscheidungen und Auslegungen von Gesetzen durch die Justiz. Diese Entscheidungen sind bindend und fördern die Vereinheitlichung der Rechtsanwendung in ähnlichen Fällen. Beispiel: Das Urteil eines Gerichts, das den Anspruch auf einen Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft bekräftigt, wird in zukünftigen Fällen als Referenz genutzt werden. Die Rechtsprechung ist entscheidend für die Entwicklung und Interpretation des Rechts, insbesondere in Fällen mit komplexen rechtlichen Fragen wie im Wohnungseigentum.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Diese Vorschrift regelt bauliche Veränderungen in der Eigentümergemeinschaft. Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen bauliche Maßnahmen verlangen, die der Verbesserung des Wohnwerts dienen. Im vorliegenden Fall verlangen die Kläger die Errichtung eines neuen Aufzugs, was eine bauliche Veränderung im Sinne dieser Norm darstellt.
  • § 16 WEG: Dieser Paragraph behandelt die Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft und legt fest, dass die Kosten von baulichen Veränderungen grundsätzlich von der Gemeinschaft getragen werden, es sei denn, es wurde eine abweichende Regelung getroffen. Die Kläger tragen im vorliegenden Fall die Kosten für den Aufzug selbst, was spezifisch in der Entscheidung des Gerichts festgelegt wurde und von der Teilungserklärung unterstützt wird.
  • § 10 WEG: Hier wird die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft behandelt. Bauliche Veränderungen bedürfen eines Beschlusses der Eigentümer. Im dargestellten Fall wurde ein Beschluss abgelehnt, weshalb die Kläger eine Anfechtungsklage eingereicht haben, um die Installation des Aufzugs gerichtlich durchzusetzen.
  • § 540 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Berufung und die Tatsache, dass auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Das Landgericht hat in der Berufungsentscheidung die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Beschlussersetzung vorgenommen, was den Klägern rechtmäßig bestätigt, das Vorhaben durchzuführen.
  • Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes: Diese Regelung befasst sich mit den öffentlichen Auflagen für bauliche Veränderungen und den erforderlichen Genehmigungen. Im vorliegenden Fall hat die GdWE die Verpflichtung, die Genehmigungsfähigkeit des neuen Aufzugs zu prüfen und entsprechende Genehmigungen einzuholen, bevor die Baumaßnahme umgesetzt werden kann, was den rechtlichen Rahmen für die genehmigungspflichtige Errichtung des Aufzugs bildet.

Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 581/23 – Urteil vom 01.08.2024


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