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WEG – Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung – Minderheitenschutz

Eine Eigentümerin in Ahrensburg wollte ihren Nachbarn das Recht auf individuelle Schornsteinbauten ermöglichen, doch ihr Antrag sorgte für Zündstoff in der Eigentümergemeinschaft. Obwohl die Abstimmung eigentlich zu ihren Gunsten ausfiel, erklärte das Amtsgericht Ahrensburg den Beschluss für ungültig, da die Beeinträchtigung anderer Eigentümer nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Fall zeigt, wie schnell es in Eigentümergemeinschaften zum Rechtsstreit kommen kann, wenn es um bauliche Veränderungen geht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Ahrensburg
  • Datum: 23.05.2023
  • Aktenzeichen: 37a C 21/22
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage und Beschlussergebnisfeststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin eines Reihenhauses und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierte, dass ihr Antrag auf der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen wurde und dass der Beschluss korrekt war, da es keine relevanten Beeinträchtigungen für andere Eigentümer gäbe.
  • Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie argumentierte, der Beschluss sei nichtig, da er unbestimmt sei und die gemeinschaftliche Zentralheizung in Frage stelle. Außerdem sei der Beschluss anfechtbar, da er für alle Eigentümer gelte und nicht nur für das Sondereigentum der Klägerin.
  • Nebenintervenienten: Weitere Wohnungseigentümer, die auf Seiten der Beklagten beigetreten sind. Sie unterstützten die Argumente der Beklagten und führten zusätzliche Gründe gegen den Beschluss an, wie die Unbestimmtheit und mögliche Beeinträchtigungen durch zusätzliche Schornsteine.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wollte einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig erklären lassen, der angeblich mit einfacher Mehrheit angenommen wurde. Der Beschluss hätte es jedem Wohnungseigentümer ermöglicht, einen eigenen Schornstein zu installieren.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Beschluss auf der Eigentümerversammlung korrekt zustande gekommen ist und ob er aufgrund möglicher Beeinträchtigungen oder Unbestimmtheit für ungültig erklärt werden muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss der Eigentümerversammlung wurde für ungültig erklärt.
  • Begründung: Der Verwalter hatte fälschlicherweise die Ablehnung des Antrags verkündet. Der Beschluss widersprach der ordnungsgemäßen Verwaltung, da Anfechtungsgründe bestehen, insbesondere aufgrund fehlender Darlegungen, dass keine relevanten Beeinträchtigungen entstehen würden. Der Beschluss war zudem unbestimmt in Bezug auf die baulichen Veränderungen.
  • Folgen: Der Beschluss, der der Klägerin ermöglicht hätte, einen Schornstein zu installieren, wurde für ungültig erklärt. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils 50 % der Kosten des Verfahrens, wobei die Beklagte die Kosten der Nebenintervenienten vollständig trägt. Das Urteil festigt die Bedeutung der Bestimmtheit und Beeinträchtigungsfreiheit bei Beschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bauliche Veränderung: Herausforderungen und Lösungen im deutschen Baurecht

Im deutschen Baurecht spielt die Bauliche Veränderung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um das Eigentumsrecht und die Grundstücksnutzung geht. Bei der Planung und Durchführung solcher Veränderungen sind sowohl das Gemeinderecht als auch das Planungsrecht zu berücksichtigen. Eigentümer, die eine bauliche Veränderung anstreben, müssen in der Regel einen Antrag auf Baugenehmigung stellen, wobei die Nutzungseinschränkungen und die Rechte von Minderheiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft besondere Beachtung finden sollten.

Der rechtliche Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung ist oft durch verschiedene Interessen geprägt. Ein wichtiger Aspekt ist der Minderheitenschutz, der sicherstellt, dass die Anliegen von Eigentümern, die sich gegen hochgradige Veränderungen wehren, ebenfalls Gehör finden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und Möglichkeiten innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Schornsteinbau in Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert Nachweis der Beeinträchtigungsfreiheit

Frau plant einen Schornstein im Garten ihres Reihenhauses und hält einen Bauplan in der Hand.
Schornsteinbau und bauliche Veränderung in WEG | Symbolfoto: Flux gen.

Der Bau eines Schornsteins für eine zusätzliche Heizquelle führte in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Ahrensburg zu einem gerichtlichen Verfahren. Die Eigentümerin eines Reihenhauses hatte auf der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2022 beantragt, allen Eigentümern die Möglichkeit einzuräumen, einen Edelstahl-Schornstein an der Außenfassade oder am Dach zu installieren. Dieser sollte der Schaffung einer individuellen Heizquelle im Wohnraum dienen, wobei die jeweiligen Eigentümer die Kosten selbst tragen sollten.

Umstrittene Abstimmung und Verwalterprotokoll

Bei der Abstimmung stimmten 12 Eigentümer für den Antrag, 7 dagegen, Enthaltungen gab es keine. Der Verwalter protokollierte jedoch eine Ablehnung des Antrags. Die Antragstellerin klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Ahrensburg, um den Beschluss für ungültig erklären zu lassen und gerichtlich feststellen zu lassen, dass ihr Antrag tatsächlich mit einfacher Mehrheit angenommen wurde.

Rechtliche Bewertung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Ahrensburg folgte in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 teilweise der Argumentation der Klägerin. Das Gericht stellte fest, dass der Verwalter zu Unrecht die Ablehnung des Beschlusses verkündet hatte, da nach der Teilungserklärung eine einfache Mehrheit ausreichte und diese mit 12 Ja-Stimmen erreicht wurde. Der Versammlungsleiter sei nicht befugt, über die Gültigkeit eines Beschlusses zu entscheiden.

Mangelnder Nachweis der Beeinträchtigungsfreiheit

Dennoch wies das Gericht den Antrag auf Feststellung eines positiven Beschlusses zurück. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz muss der Antragsteller nachweisen, dass andere Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Da nicht feststand, wo und wie viele Schornsteine gebaut werden könnten, konnte die Klägerin eine fehlende Beeinträchtigung anderer Eigentümer nicht hinreichend belegen. Das Gericht betonte, dass ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung aus Gründen des Minderheitenschutzes nur möglich sei, wenn die Maßnahme nachweislich niemanden beeinträchtige oder alle Betroffenen zustimmten.

Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen Klägerin und Beklagter hälftig geteilt, wobei die Kosten der Nebenintervenienten vollständig von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sind. Der Streitwert wurde auf 5.799,00 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei baulichen Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Beschlussanträge hinreichend bestimmt sein müssen und keine unklaren Formulierungen enthalten dürfen. Der Einbau individueller Heizungssysteme muss klar definiert sein und darf nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Besonders wichtig ist dabei die eindeutige Regelung der Kostenverteilung und die Berücksichtigung möglicher Beeinträchtigungen anderer Eigentümer.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie bei Anträgen für bauliche Veränderungen, wie etwa den Einbau eines Kamins oder einer individuellen Heizung, sehr präzise Angaben machen. Ihr Antrag sollte genaue technische Details, den exakten Installationsort und eine klare Kostenregelung enthalten. Beachten Sie auch, dass solche Änderungen die Interessen anderer Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigen dürfen. Bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung ist nicht nur die Mehrheit entscheidend, sondern auch die inhaltliche Bestimmtheit Ihres Antrags.


Bauliche Veränderungen in der WEG? Rechtssicherheit von Anfang an.

Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Regelungen und eine präzise Antragsformulierung bei baulichen Veränderungen in der Eigentümergemeinschaft sind. Unklare Formulierungen können schnell zu Unstimmigkeiten und langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Um Ihre Interessen zu wahren und mögliche Konflikte zu vermeiden, sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der prüfen Ihre Beschlussanträge auf ihre rechtliche Gültigkeit und helfen Ihnen, Ihre Rechte als Wohnungseigentümer durchzusetzen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Mehrheiten sind für bauliche Veränderungen in einer WEG erforderlich?

Seit der WEG-Reform 2020 gelten für bauliche Veränderungen deutlich vereinfachte Mehrheitserfordernisse.

Grundregel für bauliche Veränderungen

Für die meisten baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum genügt eine einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Eigentümer bei der Versammlung anwesend sind.

Privilegierte Maßnahmen

Bestimmte bauliche Veränderungen können ohne Mehrheitsbeschluss von jedem einzelnen Eigentümer verlangt werden. Diese privilegierten Maßnahmen umfassen:

  • Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen
  • Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • Verbesserung des Einbruchschutzes
  • Anschluss an ein Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetz

Kostenverteilung und besondere Mehrheiten

Die Kostenverteilung hängt von der Art der Beschlussfassung ab. Hierbei gelten folgende Regeln:

Bei Maßnahmen mit Kostenbeteiligung aller Eigentümer ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich:

  • Mehr als zwei Drittel der Stimmen
  • Mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile

Eine Kostenbeteiligung aller Eigentümer ist in zwei Fällen möglich:

  1. Die Maßnahme amortisiert sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums (meist zehn Jahre)
  2. Die Maßnahme wurde mit der oben genannten qualifizierten Mehrheit beschlossen

Formelle Anforderungen

Jede bauliche Veränderung muss vor der Durchführung durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung genehmigt werden. Die geplante Abstimmung muss dabei:

  • Im Vorfeld bei der WEG-Verwaltung eingereicht werden
  • Auf der Tagesordnung der Eigentümerversammlung stehen
  • In der Beschlusssammlung dokumentiert werden

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Welche Pflichten hat der Verwalter bei der Protokollierung von Beschlüssen?

Der Verwalter muss als Versammlungsleiter unverzüglich eine Niederschrift (Protokoll) über die gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung anfertigen. Unverzüglich bedeutet dabei innerhalb von ein bis zwei Werktagen.

Inhaltliche Anforderungen

Das Protokoll muss folgende zwingenden Mindestangaben enthalten:

  • Versammlungsort, Datum und Uhrzeit
  • Name und Anschrift der WEG
  • Name des Versammlungsleiters und Protokollführers
  • Tagesordnung
  • Beschlussanträge und Abstimmungsergebnisse
  • Liste der anwesenden Eigentümer und vorliegende Vollmachten

Unterschriften und Formelles

Der Verwalter benötigt für das Protokoll zwei weitere Unterschriften:

  • Unterschrift eines anwesenden Eigentümers
  • Unterschrift des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Vertreters (falls ein Beirat existiert)

Weitere Verwalterpflichten

Der Verwalter muss die gefassten Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung eintragen. Diese Eintragung hat ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen bis zu einer Woche zu erfolgen.

Protokollzugang

Eine gesetzliche Pflicht zur Versendung des Protokolls an die Eigentümer besteht nicht. Die Eigentümer haben lediglich ein Einsichtsrecht in den Geschäftsräumen des Verwalters. Häufig ergibt sich eine Versendungspflicht jedoch aus dem Verwaltervertrag oder der jahrelangen Praxis.

Sollten Unterschriften verweigert werden oder keine Einigung über den Protokollinhalt erzielt werden können, muss der Verwalter dies hinnehmen. Die fehlenden Unterschriften führen nicht zur Ungültigkeit des Protokolls.


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Wie kann die Beeinträchtigungsfreiheit einer baulichen Veränderung nachgewiesen werden?

Grundsätzliche Anforderungen

Der Nachweis der Beeinträchtigungsfreiheit einer baulichen Veränderung erfolgt durch einen formellen Beschluss in der Eigentümerversammlung. Eine bauliche Veränderung bedarf stets eines Gestattungsbeschlusses, selbst wenn sie nicht nachteilig ist.

Beurteilungskriterien

Die Prüfung der Beeinträchtigungsfreiheit orientiert sich an zwei zentralen Kriterien:

  • Die Maßnahme darf die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten
  • Es darf keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer vorliegen

Dokumentation und Nachweisführung

Wenn Sie eine bauliche Veränderung planen, müssen Sie vor der Eigentümerversammlung eine detaillierte Beschlussvorlage bei der WEG-Verwaltung einreichen. Diese Vorlage sollte folgende Aspekte umfassen:

  • Eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme
  • Die Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum
  • Eine Erläuterung der vorgesehenen Kostentragung

Privilegierte Maßnahmen

Bei bestimmten privilegierten Maßnahmen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Gestattung. Dies betrifft bauliche Veränderungen für:

  • Barrierefreiheit
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • Einbruchsschutz
  • Telekommunikationsanschlüsse mit hoher Kapazität

Auch bei diesen Maßnahmen ist ein formeller Beschluss erforderlich, die Zustimmung muss jedoch erteilt werden, sofern keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erfolgt.


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Welche Rechte haben Eigentümer bei fehlerhafter Beschlussfeststellung?

Bei einer fehlerhaften Beschlussfeststellung steht Eigentümern das Instrument der Anfechtungsklage zur Verfügung. Ein fehlerhaft festgestellter Beschluss bleibt zunächst wirksam, bis er durch ein Gericht für ungültig erklärt wird.

Fristen und formelle Anforderungen

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Begründung der Klage muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung erfolgen. Die Klage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Anfechtungsgründe

Die Anfechtung kann sowohl auf formelle als auch auf materielle Fehler gestützt werden:

Formelle Fehler betreffen das Verfahren der Beschlussfassung, beispielsweise:

  • Fehlerhafte oder nicht fristgerechte Einladung zur Eigentümerversammlung
  • Falsche Stimmenauszählung
  • Fehlerhafte Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter

Materielle Fehler liegen vor, wenn der Beschluss gegen geltendes Recht oder die Gemeinschaftsordnung verstößt.

Wichtige Besonderheiten

Ein Eigentümer kann einen Beschluss auch dann anfechten, wenn er diesem ursprünglich zugestimmt hat. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Beschluss nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Bei formellen Fehlern wird die Kausalität für das Abstimmungsergebnis regelmäßig vermutet. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Anfechtungsklage unabhängig von der Kausalität des Fehlers begründet.

Unterscheidung zur Nichtigkeit

Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit eines Beschlusses. Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam und muss nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten werden. Die Nichtigkeit kann auch noch Jahre später gerichtlich festgestellt werden.

Die konstitutive Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter führt dazu, dass auch fehlerhafte Beschlüsse zunächst wirksam sind und die Eigentümer binden, solange sie nicht erfolgreich angefochten werden.


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Wie werden die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten in der WEG verteilt?

Die Kostenverteilung bei Rechtsstreitigkeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) richtet sich seit der WEG-Reform 2020 nach neuen Grundsätzen. Prozesskosten gelten grundsätzlich als Verwaltungskosten der Gemeinschaft und werden auf alle Wohnungseigentümer umgelegt.

Grundsätzliche Kostenverteilung

Wenn Sie als Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit gegen die WEG führen, müssen Sie wissen: Selbst wenn Sie den Prozess gewinnen, werden Sie an den Prozesskosten beteiligt. Die Kosten werden nach dem regulären Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer verteilt.

Möglichkeiten der abweichenden Kostenverteilung

Die WEG kann durch Beschluss eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenregelung festlegen. Wenn Sie als Eigentümer eine andere Kostenverteilung wünschen, muss diese vor der Entstehung der Kosten durch einen separaten Beschluss festgelegt werden.

Besonderheiten bei Anfechtungsklagen

Bei einer Beschlussanfechtungsklage gilt: Die Prozesskosten der unterlegenen WEG werden als Verwaltungskosten behandelt. Stellen Sie sich vor, Sie gewinnen eine Anfechtungsklage – dennoch müssen Sie sich anteilig an den Prozesskosten beteiligen. Ein Beispiel: In einer WEG mit acht Einheiten können pro Einheit etwa 800 Euro an Prozesskosten anfallen, die auch von erfolgreichen Klägern mitgetragen werden müssen.

Kostenschutz und Begrenzungen

Das WEG-Gesetz enthält eine wichtige Kostenschutzbremse: Wenn mehrere Eigentümer verklagt werden, müssen die Kosten für deren Rechtsanwälte nur dann von der unterlegenen Partei getragen werden, wenn die Beteiligung der weiteren Eigentümer notwendig war. Dies verhindert, dass bei einer großen WEG unverhältnismäßig hohe Anwaltskosten entstehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauliche Veränderung

Eine wesentliche Umgestaltung oder Erweiterung von Gebäuden oder Anlagen, die über bloße Instandhaltung oder Modernisierung hinausgeht. Nach § 20 WEG können solche Maßnahmen nur mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn die optische, konstruktive oder funktionale Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Beispiele sind der Anbau eines Balkons, die Installation einer Solaranlage oder – wie im Text – der Bau eines Schornsteins.


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Minderheitenschutz

Ein rechtliches Prinzip im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das die Interessen einzelner Eigentümer vor Benachteiligungen durch Mehrheitsbeschlüsse schützt. Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Betroffene Eigentümer müssen entweder zustimmen oder es muss nachgewiesen werden, dass keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegt.


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Baugenehmigung

Eine behördliche Erlaubnis für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Die rechtliche Grundlage bilden die Landesbauordnungen. Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen wie Baupläne, statische Berechnungen und Nachweise enthalten. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist zusätzlich zur Baugenehmigung auch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.


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Streitwert

Der vom Gericht festgelegte Wert des Streitgegenstands in einem Rechtsstreit. Er bestimmt die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Die Berechnung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Verfahren. Im Wohnungseigentumsrecht orientiert sich der Streitwert häufig an den Kosten der strittigen Maßnahme oder am Wertverlust durch die Beeinträchtigung.


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Nebenintervenient

Eine Person oder Partei, die sich an einem laufenden Gerichtsprozess beteiligt, ohne selbst Kläger oder Beklagter zu sein. Nach § 66 ZPO kann beitreten, wer ein rechtliches Interesse am Erfolg einer Partei hat. Im WEG-Recht treten häufig einzelne Eigentümer einem Verfahren bei, um ihre Interessen zu wahren. Der Nebenintervenient unterstützt eine Hauptpartei und trägt ein Kostenrisiko.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 23 Abs. 4 WEG:
    Wohnungseigentümer können Beschlüsse in einer Eigentümerversammlung fassen, wobei das Ergebnis durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben ist. Fehlerhafte Bekanntgaben können im Wege einer Anfechtungsklage überprüft werden.
    Im vorliegenden Fall wurde ein Negativbeschluss verkündet, obwohl nachweislich die einfache Mehrheit erreicht wurde. Das Gericht erklärte daher den fehlerhaften Beschluss für ungültig.
  • § 20 Abs. 3 WEG:
    Bauliche Veränderungen, die über das unvermeidbare Maß hinaus Beeinträchtigungen verursachen, bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Dabei wird geprüft, ob die Maßnahme den Kernbereich des Eigentums tangiert.
    Die Klägerin argumentiert, dass der geplante Einbau von Schornsteinen keine wesentlichen Beeinträchtigungen darstellt, was von der Gegenseite bestritten wird. Das Gericht prüft diesen Aspekt zur Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses.
  • § 45 WEG:
    Anfechtungsklagen müssen innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung eingereicht werden. Wird die Frist eingehalten, können rechtswidrige Beschlüsse für ungültig erklärt werden.
    Die Klägerin hat die Fristen für die Anfechtung des Negativbeschlusses gewahrt, weshalb das Gericht die Klage als zulässig betrachtet.
  • § 19 WEG:
    Beschlüsse müssen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und die Interessen der Gemeinschaft wahren. Dies betrifft insbesondere klare und bestimmbare Regelungen bei baulichen Veränderungen.
    Das Gericht sieht die Regelungen des angefochtenen Beschlusses als nicht hinreichend bestimmt an, was dessen Ungültigkeit zur Folge hat.
  • § 18 WEG:
    Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung seines Eigentums. Dies schließt den Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Gemeinschaftsbeschlüsse ein.
    Die Beklagtenseite argumentierte, dass der geplante Beschluss eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bewirke, was eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten erforderte. Das Gericht bestätigte diese Bedenken teilweise.

Das vorliegende Urteil


AG Ahrensburg – Az.: 37a C 21/22 – Urteil vom 23.05.2023


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