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WEG – Ausschlussfrist für Protokollberichtigungsklage

AG Bensheim, Az.: 6 C 107/15, Urteil vom 22.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berichtigung des Protokolls einer WEG-Eigentümerversammlung.

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft V…-G…-Straße …, H… (nachfolgend „WEG“). Der Beklagte war im Rahmen einer am 15.10.2014 abgehaltenen Eigentümerversammlung der WEG Versammlungsleiter. In der Tagesordnung zu jener Eigentümerversammlung war als Tagesordnungspunkt 7 die Bestellung der I… Immobilienverwaltung zur Verwalterin der WEG für den Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2017 aufgeführt. Auch der entsprechende Stimmzettel wies die I… Immobilienverwaltung als zu wählende Verwalterin aus. Mit Schreiben vom 17.12.2014 erhielt der Kläger das Protokoll der Eigentümerversammlung, in dem unter Tagesordnungspunkt 7 die Wahl einer „I… Immobilienverwaltung GmbH“ aufgeführt war. Das Landgericht Frankfurt wies mit Beschluss vom 09.03.2015 (Az.: 2-13 T 21/15) darauf hin, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.10.2014 über die Bestellung der Verwalterin in jedem Falle nichtig sei. Auf den Inhalt des gerichtlichen Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, der Zusatz „GmbH“ sei unrichtigerweise in das Protokoll aufgenommen worden. Die Abstimmung im Rahmen der Eigentümerversammlung habe sich nicht auf die Wahl einer GmbH bezogen. Eine entsprechende Beschlussverkündung habe es ebenso wenig gegeben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Protokoll der Eigentümerversammlung der WEG V…-G…-Straße …, … H… vom 15.10.2014, dahingehend zu berichtigen, dass in der Überschrift sowie im Beschlusstext des Tagesordnungspunktes 7 jeweils der Zusatz „GmbH“ entfernt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht passivlegitimiert. Zudem sei der gestellte Antrag unzulässig und die Klage verfristet.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2015.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Für einen Antrag auf Protokollberichtigung findet die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG analoge Anwendung (KG v. 06.06.1990 – 24 W 1227/90, WuM 1990, 363; OLG Hamm v. 24.01.1985 – 15 W 450/84; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1771). Die Einmonatsfrist ist vorliegend, nachdem der Kläger das Protokoll mit Schreiben vom 17.12.2014 erhalten hatte, die Klageerhebung aber erst im Jahre 2015 erfolgte, verstrichen.

Im Übrigen besteht auf Seiten des Klägers auch kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein Anspruch auf Protokollberichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wohnungs- oder Teileigentümer durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 – 2 Z BR 235/04; BayObLG, Beschluss vom 28. Februar 1991 – BReg 2 Z 144/90 -‚ Rn. 18, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 09.03.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.10.2014 über die Bestellung der Verwalterin in jedem Falle nichtig war. Vor diesem Hintergrund wird der Kläger durch den Inhalt des Protokolls nicht rechtswidrig beeinträchtigt und die Erklärung entfaltet keinerlei rechtliche Relevanz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

 

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