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WEG – Balkonkraftwerke – Anspruch auf Genehmigung

Das Landgericht Berlin hat den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft zur Installation von Balkonkraftwerken gekippt. Die Richter sahen in den Solarmodulen eine Gefahr für die einheitliche Fassadengestaltung und gaben der strengen Gemeinschaftsordnung den Vorzug. Damit bleibt der Ausbau der Mini-Kraftwerke in der F.straße vorerst blockiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 18.06.2024
  • Aktenzeichen: 56 S 9/24 WEG
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Wohnungseigentümer der Gemeinschaft in der Wohnungseigentumsanlage F.straße 18, 10827 Berlin. Er argumentiert, dass der Beschluss zur Genehmigung von Balkonkraftwerken das äußere Bild der Wohnanlage verändert und gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt.
  • Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage F.straße 18, 10827 Berlin. Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss zur Genehmigung von Balkonkraftwerken rechtmäßig sei und im Rahmen der Auslegung der Gemeinschaftsordnung zulässig ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen Balkonkraftwerke an äußeren Balkonbrüstungen und der Fassade zu erlauben, was eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage mit sich bringen würde.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist der Beschluss der Eigentümerversammlung rechtmäßig, obwohl er gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt, die Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes verbietet?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.04.2023 zu TOP 11 wurde für ungültig erklärt.
  • Begründung: Der Beschluss verstößt gegen § 15 Ziffer 4 der Gemeinschaftsordnung, der festlegt, dass Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes unterlassen werden müssen. Die Einführung eines Genehmigungsprozesses für Balkonkraftwerke widerspricht dieser Regelung und hätte eine einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfordert. Eine analoge Anwendung des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG zur Erleichterung der Anbringung von Balkonsolaranlagen ist nicht möglich.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Urteil hat damit Bestand, und der Beschluss zur Genehmigung der Balkonkraftwerke bleibt ungültig.

Balkonkraftwerke unter rechtlichen Aspekten: Genehmigungen und Herausforderungen

Die Nutzung von Balkonkraftwerken, auch als Mini-Solaranlagen bekannt, gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere in urbanen Gebieten, wo der Platz für größere Photovoltaikanlagen begrenzt ist. Diese kompakten Systeme ermöglichen es Mietern und Eigentümern, erneuerbare Energien zu nutzen und ihre Stromkosten zu senken, während sie gleichzeitig einen Beitrag zur Umwelt leisten. Damit verbunden sind jedoch verschiedene rechtliche Vorgaben und Genehmigungen, die je nach Region und Wohnungseigentümergemeinschaft unterschiedlich ausfallen können.

Die Installation eines Balkonkraftwerks erfordert nicht nur eine technische Planung, sondern auch ein Verständnis für die gesetzlichen Regelungen, die sowohl die Eigenstromnutzung als auch die Einspeisevergütung betreffen. Dabei stellt sich oft die Frage, ob ein Anspruch auf Genehmigung besteht und wie Nachbarn auf die Stromerzeugung am Balkon reagieren könnten. Anhand eines konkreten Falls werden wir die Herausforderungen und Möglichkeiten beleuchten, die sich bei der Genehmigung von Balkonkraftwerken ergeben.

Der Fall vor Gericht


Balkonkraftwerke contra Gemeinschaftsordnung: Gericht kippt Beschluss zur Solarmodulinstallation

Wohnungseigentümer diskutieren vor Planzeichnungen über Balkonkraftwerke
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem Rechtsstreit um die Installation von Balkonkraftwerken hat das Landgericht Berlin einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der F.straße für ungültig erklärt. Der Grundlagenbeschluss vom 27. April 2023 hätte den Eigentümern erlaubt, Solarmodule an den straßenseitigen Balkonbrüstungen und der Fassade anzubringen.

Klare Vorgaben der Gemeinschaftsordnung verhindern Solarausbau

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 15 Ziffer 4 der Gemeinschaftsordnung. Diese verpflichtet die Wohnungseigentümer ausdrücklich, alles zu unterlassen, was das äußere Bild der Wohnanlage beeinträchtigt oder ändert. Die Installation von großflächigen Solarmodulen würde nach Ansicht des Gerichts das Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändern. Der Beschluss hätte den Eigentümern ermöglicht, pro Sondereigentumseinheit zwei Solarmodule zu montieren, die die gesamte Fläche der straßenseitigen Balkonbrüstungen bedecken könnten.

Symmetrie der Fassade in Gefahr

Das Gericht sah besonders kritisch, dass der Beschluss keine konkreten Vorgaben zu Höchst- oder Mindestmaßen der Solarmodule enthielt. Dies könnte dazu führen, dass die vier Sondereigentümer mit Balkonen Module in unterschiedlicher Anzahl, Größe und Ausprägung installieren oder teilweise ganz darauf verzichten. Eine Einheitliche Gestaltung der symmetrisch gestalteten Fassadenansicht wäre damit nicht mehr gewährleistet.

Keine Ausnahmen durch gesellschaftliche Entwicklung

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft argumentierte vergeblich, dass die Regelungen der Gemeinschaftsordnung im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung und der politischen Diskussion zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken zu interpretieren seien. Das Gericht betonte, dass die in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Bewahrung des äußeren Erscheinungsbildes nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden könne, nicht aber durch einen Mehrheitsbeschluss. Der klagende Eigentümer hatte dem Beschlussantrag nicht zugestimmt.

Gesetzliche Privilegierung steht noch aus

Das Gericht verwies darauf, dass zwar ein Gesetzgebungsverfahren zur Erleichterung des Einsatzes von Stecker-Solargeräten läuft, dieses aber noch nicht in Kraft getreten ist. Eine analoge Anwendung der bestehenden Privilegierungen für bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Die dort aufgelisteten Ausnahmen, etwa für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder das Laden elektrischer Fahrzeuge, seien abschließend zu verstehen. Der Gesetzgeber habe bewusst nur bestimmte Maßnahmen privilegiert.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Installation von Balkonkraftwerken kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung genehmigt werden, wenn die Gemeinschaftsordnung Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes ausdrücklich untersagt. Eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung kann ausschließlich durch eine Vereinbarung aller Eigentümer geändert werden. Auch die aktuelle gesellschaftliche Entwicklung und politische Diskussion zum Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt keine abweichende Auslegung der Gemeinschaftsordnung. Solange Balkonkraftwerke nicht zu den gesetzlich privilegierten baulichen Veränderungen gehören, haben einzelne Eigentümer keinen Anspruch auf deren Installation.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie vor der Installation eines Balkonkraftwerks sorgfältig Ihre Gemeinschaftsordnung prüfen – enthält diese ein Verbot von Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes, reicht ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung für die Genehmigung nicht aus. Sie benötigen in diesem Fall die Zustimmung aller Miteigentümer durch eine Vereinbarung. Falls ein Mehrheitsbeschluss gegen Ihre Gemeinschaftsordnung verstößt, können Sie diesen innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich anfechten. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Privilegierung von Balkonkraftwerken haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf deren Installation, wenn die Gemeinschaftsordnung entgegensteht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Installation eines Balkonkraftwerks in einer WEG erfüllt sein?

Ein Balkonkraftwerk stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar. Seit dem 17.10.2024 sind Steckersolargeräte in die Liste der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen worden, auf deren Genehmigung ein rechtlicher Anspruch besteht.

Genehmigung der WEG

Die Installation eines Balkonkraftwerks erfordert einen genehmigenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Die Zustimmung kann seit der Gesetzesänderung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigert werden. Die WEG behält jedoch ein Mitspracherecht bei der konkreten Art der Anbringung des Steckersolargeräts am Gebäude.

Technische und administrative Anforderungen

Das Balkonkraftwerk muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Seit April 2024 ist keine separate Anmeldung beim Netzbetreiber mehr erforderlich. Die maximale Wechselrichterleistung darf 800 Watt betragen, während die installierte Modulleistung bis zu 2000 Wattpeak erreichen kann.

Baurechtliche Aspekte

In den meisten Bundesländern ist für Balkonkraftwerke keine Baugenehmigung erforderlich, solange die Anlage an Außenflächen des Gebäudes angebracht wird und bestimmte Größenvorgaben einhält. Bei denkmalgeschützten Gebäuden können zusätzliche Genehmigungspflichten bestehen.

Technische Sicherheit

Die Installation muss den geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der VDE hat spezifische Normen für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an das Haushaltsnetz festgelegt. Die Anlage muss fachmännisch und ohne Verschlechterung der Bausubstanz angebracht werden können.


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Wie kann die Gemeinschaftsordnung einer WEG bezüglich Balkonkraftwerken geändert werden?

Die Änderung der Gemeinschaftsordnung erfordert einen Beschluss der Eigentümerversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Diese Mehrheit wird nach dem Kopfprinzip berechnet, wobei zusätzlich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten sein muss.

Formale Voraussetzungen

Der Beschluss zur Änderung der Gemeinschaftsordnung muss auf einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst werden. Die Tagesordnung der Versammlung muss den Punkt der Änderung bezüglich Balkonkraftwerken explizit aufführen. Der Verwalter muss die Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen versenden.

Inhaltliche Gestaltung

Die neue Regelung in der Gemeinschaftsordnung kann technische Vorgaben und Gestaltungsrichtlinien für Balkonkraftwerke festlegen. Dabei müssen die Vorgaben verhältnismäßig sein und dürfen die Installation nicht durch überzogene Anforderungen verhindern. Sinnvolle Regelungsinhalte sind:

  • Technische Anforderungen an die Installation
  • Vorgaben zur optischen Gestaltung
  • Regelungen zur Haftung und Versicherung
  • Wartungs- und Instandhaltungspflichten

Umsetzung und Dokumentation

Nach erfolgreicher Beschlussfassung muss die Änderung der Gemeinschaftsordnung im Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert werden. Der Beschluss ist in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Eine Eintragung ins Grundbuch ist nur erforderlich, wenn die ursprüngliche Gemeinschaftsordnung im Grundbuch eingetragen war.


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Welche Rolle spielt das äußere Erscheinungsbild bei der Genehmigung von Balkonkraftwerken?

Das äußere Erscheinungsbild ist ein zentrales Kriterium bei der Genehmigung von Balkonkraftwerken in Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Installation eines Balkonkraftwerks stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn sie das optische Erscheinungsbild des Gebäudes dauerhaft verändert.

Bewertungskriterien des äußeren Erscheinungsbildes

Die optische Beeinträchtigung wird anhand mehrerer Faktoren beurteilt. Besonders relevant ist der Kontrast zwischen den Modulen und der Fassade. Schwarze Module auf einer roten Klinkerfassade fallen beispielsweise besonders stark ins Auge. Die Sichtbarkeit der Anlage von außen spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Beurteilung.

Gestaltungsmöglichkeiten und Vorgaben

Die Eigentümergemeinschaft kann konkrete Vorgaben zur optischen Gestaltung machen. Dazu gehören Regelungen zur Größe der Module, deren Farbe und der Art der Montage. Diese Vorgaben müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse des installierenden Eigentümers stehen.

Rechtliche Bewertung der optischen Veränderung

Eine optische Veränderung allein führt nicht automatisch zur Ablehnung. Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine fachgerecht installierte Anlage, die optisch nicht störend wirkt, zu dulden ist. Entscheidend ist, ob die Anlage eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bewirkt. Eine auf den Balkonbereich beschränkte Veränderung reicht dafür in der Regel nicht aus.


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Welche Rechte haben einzelne Eigentümer gegen einen Mehrheitsbeschluss zur Installation von Balkonkraftwerken?

Wenn die Eigentümergemeinschaft einen Mehrheitsbeschluss zur Installation von Balkonkraftwerken fasst, können Sie als einzelner Eigentümer diesen Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung anfechten. Die Anfechtung muss durch eine Klage beim zuständigen Amtsgericht erfolgen.

Anfechtungsgründe

Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Beschluss gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die technischen und sicherheitsrelevanten Informationen den Eigentümern nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage sind besonders hoch, wenn:

  • Die optische Veränderung durch die PV-Module das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt
  • Die erforderlichen technischen Spezifikationen im Beschluss fehlen
  • Sicherheitsrelevante Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt wurden

Vorläufiger Rechtsschutz

Während des laufenden Anfechtungsverfahrens können Sie beim Gericht auch eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Installation vorläufig zu stoppen. Dies ist besonders relevant, wenn durch die Installation irreversible Schäden am Gemeinschaftseigentum drohen.

Seit dem 17.10.2024 sind Balkonkraftwerke allerdings als privilegierte Maßnahme eingestuft. Dies bedeutet, dass Ihre Anfechtung nur noch erfolgreich sein kann, wenn Sie nachweisen, dass die Art und Weise der Installation gegen wesentliche Sicherheitsvorschriften verstößt oder Ihre Rechte unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.


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Welche gesetzlichen Neuerungen sind für Balkonkraftwerke in WEGs geplant?

Das am 17.10.2024 in Kraft getretene Gesetz hat Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen. Dies bedeutet für Sie als Wohnungseigentümer einen rechtlichen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerks.

Neue Rechte für Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann die Installation nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Sie behält jedoch ein Mitspracherecht bei der konkreten Anbringung des Steckersolargeräts am Gebäude. Dieses Mitspracherecht darf allerdings nicht dazu führen, dass der grundsätzliche Anspruch auf Installation ausgehöhlt wird.

Technische Erleichterungen

Die bisherigen Einschränkungen wurden deutlich gelockert. So dürfen Balkonkraftwerke nun auch in einer Höhe von über 4 Metern installiert werden. Zudem wurde die frühere Begrenzung auf 2 Quadratmeter Modulfläche aufgehoben. Die maximale Einspeiseleistung wurde auf 800 Watt festgelegt.

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Die Installation wurde auch administrativ erleichtert. Eine Anmeldung ist nur noch im Marktstammdatenregister erforderlich. Die Bundesnetzagentur informiert dann automatisch den zuständigen Netzbetreiber. Für die Registrierung müssen Sie nur noch fünf statt bisher 20 Angaben machen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundlagenbeschluss

Ein Grundlagenbeschluss ist eine grundsätzliche Entscheidung einer Wohnungseigentümergemeinschaft über bestimmte Regelungen oder Maßnahmen. Er legt die Rahmenbedingungen für zukünftige Handlungen fest und ist für alle Eigentümer bindend, sofern er rechtmäßig zustande gekommen ist. Gemäß § 23 WEG wird er durch Abstimmung in einer Eigentümerversammlung gefasst. Ein Beispiel wäre die generelle Erlaubnis zur Installation von Balkonkraftwerken unter bestimmten Bedingungen.


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Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung ist das „Grundgesetz“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie regelt nach § 10 WEG die grundlegenden Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie wird meist beim Bau der Anlage festgelegt und kann nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Typische Regelungen betreffen etwa die Gestaltung der Fassade oder die Nutzung von Gemeinschaftsflächen.


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Vereinbarung aller Wohnungseigentümer

Diese Form der Entscheidung erfordert die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (100%) und ist von einem Mehrheitsbeschluss zu unterscheiden. Sie ist nach § 10 WEG für grundlegende Änderungen der Gemeinschaftsordnung erforderlich. Anders als bei Mehrheitsbeschlüssen reicht hier eine einfache oder qualifizierte Mehrheit nicht aus. Ein einzelner Eigentümer kann durch seine Ablehnung die Änderung verhindern.


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Einheitliche Gestaltung der symmetrisch gestalteten Fassadenansicht

Dieser baurechtliche Begriff beschreibt die optische Harmonie und Gleichmäßigkeit der Gebäudeaußenansicht. Sie ist oft in der Gemeinschaftsordnung oder in örtlichen Bauvorschriften verankert. Dabei geht es um ein einheitliches Erscheinungsbild ohne störende individuelle Veränderungen. Die Anforderungen können sich auf Farben, Materialien oder Anbauten beziehen. Ein Beispiel wäre die Vorgabe einheitlicher Balkonverkleidungen oder Markisen.


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§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG

Diese Vorschrift des Wohnungseigentumsgesetzes regelt privilegierte bauliche Veränderungen, die von der Eigentümergemeinschaft nicht verhindert werden können. Dazu gehören etwa der barrierefreie Zugang, E-Ladestationen oder Einbruchsschutz. Die Aufzählung ist abschließend, das heißt andere Maßnahmen – wie Balkonkraftwerke – fallen nicht automatisch darunter. Betroffene Eigentümer haben einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zu diesen Maßnahmen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 15 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und legt insbesondere fest, dass das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage nicht ohne weiteres verändert werden darf. Die Vorschrift enthält spezifische Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Veränderungen, die das äußere Bild beeinträchtigen, nur mit Zustimmung aller Eigentümer durchgeführt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschluss zur Genehmigung von Balkonkraftwerken gegen diese Regelung verstößt.
  • § 10 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph behandelt die Grundlagen der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung, insbesondere die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitsverhältnisse. Der Beschluss darf die Rechte der Sondereigentümer nicht unverhältnismäßig einschränken oder deren Interessen erheblich beeinträchtigen. Da der angefochtene Beschluss die Möglichkeit eröffnet, dass verschiedene Eigentümer unterschiedlich große und viele Solarmodule anbringen, könnte dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage führen, was eine unzulässige Entscheidung darstellt.
  • § 715 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph befasst sich mit der Erklärung von Willenserklärungen in Bezug auf die Übertragung von Rechten und Pflichten. Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung muss im Einklang mit den Interessen aller Eigentümer stehen, und Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes bedürfen einer einheitlichen Regelung. Da die Gemeinschaftsordnung vorschreibt, dass das äußere Bild bewahrt werden muss, kann eine Veränderung nur durch einvernehmliche Vereinbarung erfolgen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
  • § 22 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser regelt die besonderen Anforderungen an die baulichen Veränderungen und deren Genehmigung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Er sieht vor, dass Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer durchgeführt werden dürfen und dies auch eine Berücksichtigung der Gesamtwirkung auf das äußere Erscheinungsbild umfasst. Im konkre Fall wurde deutlich, dass die Zustimmung zu den Balkonkraftwerken ohne Gesamtbeurteilung und Zustimmung aller betroffenen Eigentümer erteilt wurde.
  • § 31 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph erklärt das Verfahren zur Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen sowie die Anforderungen an die Beschlussfassung. Jeder Beschluss muss ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommen werden, und dabei muss die Gemeinschaftsordnung stets berücksichtigt werden. Der angefochtene Beschluss stieß auf Unzulässigkeit, da er nicht mit den Regeln der Gemeinschaftsordnung übereinstimmte und somit das ordnungsgemäße Verfahren verletzt wurde.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 56 S 9/24 WEG – Urteil vom 18.06.2024


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