Skip to content

WEG Beschluss Tiefgarage: Wer zahlt Ladeinfrastruktur-Kosten?

Der geplante Einbau von Ladestationen für Elektroautos in einer Münchner Tiefgarage löste einen erbitterten Streit in der Eigentümergemeinschaft aus. Ein kleiner Wanddurchbruch sorgte dafür, dass am Ende nicht die Tiefgarageneigentümer, sondern die gesamte Gemeinschaft die Entscheidung traf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1293 C 17375/24 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Einige Stellplatzeigentümer wollten Ladestationen für Elektroautos in ihrer Tiefgarage einbauen. Dafür waren aber auch Bauarbeiten im Hauptgebäude der Eigentümergemeinschaft nötig.
  • Die Rechtsfrage: Durfte die gesamte Eigentümergemeinschaft über den Einbau der Ladestationen entscheiden, obwohl die Teilungserklärung anderes für die Tiefgarage vorsah?
  • Die Antwort: Ja, die gesamte Eigentümergemeinschaft durfte entscheiden. Die nötigen Arbeiten betrafen nicht nur die Tiefgarage, sondern auch das Hauptgebäude.
  • Die Bedeutung: Wenn eine Baumaßnahme nicht nur einen Bereich betrifft, kann die gesamte Eigentümergemeinschaft darüber abstimmen. Die Kosten können dann unter bestimmten Bedingungen auf alle Eigentümer verteilt werden.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 28.11.2024
  • Aktenzeichen: 1293 C 17375/24 WEG
  • Verfahren: Wohnungseigentumsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie fochten zwei Beschlüsse der Eigentümerversammlung an, die den Bau von Ladestationen für E-Autos und deren Finanzierung betrafen.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verteidigte die Gültigkeit der Beschlüsse zur Ladeinfrastruktur und deren Finanzierung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss den Bau von Ladeinfrastruktur für Tiefgaragenstellplätze samt Kostenverteilung. Kläger hielten diese Beschlüsse für ungültig, weil sie von der falschen Eigentümergruppe gefasst und die Kosten falsch verteilt worden seien.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte die gesamte Eigentümergemeinschaft über den Bau von Ladeinfrastruktur für die Tiefgarage entscheiden und die Kosten dafür auf alle Stellplatzeigentümer verteilen, obwohl die Teilungserklärung eine Trennung vorsieht und die Kläger dies bestritten?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Baumaßnahmen betrafen nicht ausschließlich die Tiefgarage, sondern erforderten auch Arbeiten am Wohngebäude, weshalb die Gesamtgemeinschaft zuständig war und die Beschlüsse rechtmäßig mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen und die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind wirksam.

Der Fall vor Gericht


Der elektrische Wanddurchbruch: Wer durfte über Ladestationen entscheiden?

Ein Handwerker installiert konzentriert die umstrittene Ladeinfrastruktur in einer Tiefgarage, wobei der nötige Wanddurchbruch die Entscheidung über die Kostenverteilung der gesamten Eigentümergemeinschaft überlässt.
Das Amtsgericht entschied, dass die Gesamtgemeinschaft Wanddurchbruch und Ladestationen beschließen durfte; Kostenverteilung und Sonderumlage sind rechtmäßig. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Einige Stellplatzbesitzer einer Eigentümergemeinschaft träumten von der Zukunft. Sie wünschten sich Ladestationen für Elektroautos in ihrer Tiefgarage. Was nach einer praktischen Modernisierung klang, stieß schnell an die Eigenheiten ihrer Teilungserklärung. Diese trennte die Finanzen für Haus und Tiefgarage strikt. Bis die geplanten Ladeleitungen einen Wanddurchbruch ins Hauptgebäude erforderten. Plötzlich ging es nicht mehr nur um Garagenplätze, sondern um eine Zukunftsfrage, die vor dem Münchner Amtsgericht landete – eine klassische Konfliktlinie im modernen Wohnungseigentumsrecht.

War die Gesamtgemeinschaft überhaupt zuständig?

Die Kläger, selbst Stellplatzeigentümer, sahen eine klare Sache: Die Tiefgarage gehöre zu einem eigenen Bereich. Ihre Teilungserklärung besagte, dass Angelegenheiten, die ausschließlich die Tiefgarage betrafen, auch nur von den Tiefgarageneigentümern zu beschließen waren. Da Ladestationen in der Tiefgarage entstehen sollten, meinten sie, hätte auch nur diese kleinere Gruppe entscheiden dürfen. Tatsächlich hatte aber die Gesamtgemeinschaft den Beschluss gefasst. Die Kläger vermuteten, dort sei die nötige Mehrheit leichter zu bekommen gewesen.

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dagegen: Die Installation der Ladepunkte war keine reine Tiefgaragenangelegenheit. Für die Basisinstallation musste der Waschraum des Wohngebäudes genutzt werden. Die Zählerverteilung im Wohngebäude brauchte eine Umrüstung. Leitungen legte man durch einen Wanddurchbruch zwischen Wohngebäude und Tiefgarage. Dies alles machte die Maßnahmen untrennbar mit dem Hauptgebäude verbunden.

Das Amtsgericht folgte der beklagten Gemeinschaft. Die erforderlichen Arbeiten im Wohngebäude – Waschraum, Zählerverteilung, Wanddurchbruch – zeigten: Die Ladeinfrastruktur betraf nicht ausschließlich die Tiefgarage. Die Bestimmungen der Teilungserklärung, die separate Versammlungen für rein tiefgaragenspezifische Angelegenheiten vorsahen, griffen damit nicht. Die Gesamtgemeinschaft hatte folglich das Recht, über die Maßnahme zu entscheiden und alle Wohnungseigentümer in die Abstimmung einzubeziehen.

Wie sollten die Kosten für die Ladeinfrastruktur verteilt werden?

Nachdem die Gesamtgemeinschaft als Entscheidungsträgerin feststand, stellte sich die Frage der Kosten. Die Kläger rügten, die gewählte Verteilung sei willkürlich, rechtsmissbräuchlich und zudem nicht durch die erforderliche doppelt-qualifizierte Mehrheit gedeckt. Sie forderten, die Kosten nur auf jene zu verteilen, die dem Beschluss zugestimmt hatten.

Die Gemeinschaft legte dar: Der Beschluss zur Umsetzung der Ladeinfrastruktur hatte eine Mehrheit von 718 von 1000 Miteigentumsanteilen erhalten. Dies reichte für die sogenannte doppelt-qualifizierte Mehrheit, die das Wohnungseigentumsgesetz vorsieht. Sie erlaubte, die Kosten grundsätzlich auf alle Eigentümer zu verteilen, gemessen an ihren Miteigentumsanteilen. Die nun beschlossene abweichende Kostenverteilung, die alle Stellplatzeinheiten gleichermaßen belastete, war zulässig. Der gewählte Schlüssel belastete keinen Eigentümer, der nach dem gesetzlichen Schlüssel nicht ohnehin zur Kasse gebeten worden wäre. Im Klartext: Das Gesetz hätte die Kosten auch auf alle verteilt. Eine leicht angepasste Verteilung war daher kein Problem.

Das Gericht bestätigte diese Sicht. Die doppelt-qualifizierte Mehrheit war erreicht. Die Kosten konnten auf alle Eigentümer verteilt werden. Die Vereinbarung eines abweichenden Verteilerschlüssels, der alle Stellplatzeinheiten nach Miteigentumsanteilen belastete, war rechtlich in Ordnung. Dieser Schlüssel führte nicht dazu, dass jemand zahlen musste, der unter den gesetzlichen Vorgaben frei gewesen wäre.

War die Sonderumlage für die Finanzierung rechtmäßig?

Die Eigentümergemeinschaft beschloss eine Sonderumlage von 26.000 Euro, um die Maßnahme zu finanzieren. Auch diese Kosten sollten alle Stellplatzeigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen tragen. Die Kläger bemängelten auch diesen Beschluss.

Das Amtsgericht sah darin einen rein finanztechnischen Beschluss. Er knüpfte an den bereits legitimierten Kostenverteilerschlüssel für die Installationskosten an. Damit war auch dieser Finanzierungsbeschluss rechtmäßig.

Welche weiteren Einwände der Kläger prüfte das Gericht?

Das Gericht prüfte die weiteren Vorwürfe der Kläger systematisch:

  • Kein Verlangen eines einzelnen Eigentümers: Die Kläger meinten, niemand habe die Maßnahme konkret verlangt, was nach dem Gesetz ein Fehler sei. Das Gericht verneinte dies, da es sich nicht um eine rein tiefgaragenspezifische, sondern um eine Angelegenheit der Gesamtgemeinschaft handelte.
  • Beschluss in falscher Versammlung: Der Einwand, der Beschluss hätte in einer Teilversammlung der Tiefgarageneigentümer fallen müssen, wurde abgewiesen. Die Teilungserklärung sah dies nur für Angelegenheiten vor, die ausschließlich einen Bereich betrafen. Hier lag der Fall anders.
  • Doppelt-qualifizierte Mehrheit nicht nachgewiesen: Die Kläger behaupteten, die Mehrheit sei nicht belegt. Das Gericht wies dies als ungenügend zurück. Die Kläger konnten keine Fehler in den Berechnungen der Beklagten aufzeigen, die 718 von 1000 Miteigentumsanteilen für den Beschluss auswiesen. Die doppelt-qualifizierte Mehrheit war damit gegeben.
  • Willkürlicher Verteilerschlüssel: Der Vorwurf, der Kostenverteilerschlüssel sei beliebig oder rechtsmissbräuchlich, kam zu spät. Die Kläger brachten diesen Einwand erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist vor. Das Gericht prüfte ihn daher nicht mehr. Zudem hatten die Kläger selbst eingeräumt, der Schlüssel sei nicht völlig beliebig, da er nur die betroffenen Stellplatzeigentümer belastete.
  • Nicht unterschriebene Klageschrift: Die Beklagte rügte, die Klageschrift einer Klägerin sei nicht unterschrieben. Das Gericht ließ diese formale Frage offen. Die Klage war bereits inhaltlich unbegründet. Eine Prüfung der Unterschrift erübrigte sich.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zur Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage, deren Kostenverteilung und Finanzierung, waren demnach rechtens.

Die Urteilslogik

Die Modernisierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert präzise Entscheidungen über Zuständigkeiten und Kosten, um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen zu sichern.

  • Umfassende Maßnahmen erfordern Gesamtgemeinschaftsbeschluss: Eine Maßnahme betrifft die Gesamtgemeinschaft, auch wenn sie primär einen Teilbereich wie die Tiefgarage modernisiert, sobald ihre Umsetzung Arbeiten in weiteren Gebäudeteilen notwendig macht.
  • Flexible Kostenverteilung bei hoher Zustimmung: Eine doppelt-qualifizierte Mehrheit erlaubt der Eigentümergemeinschaft, Kostenverteilerschlüssel abweichend vom Gesetz festzulegen, solange die Verteilung keine Eigentümer zur Zahlung verpflichtet, die nach dem gesetzlichen Schlüssel von der Beteiligung ausgenommen wären.
  • Finanzierung folgt Kostenverteilung: Beschlüsse zur Finanzierung von Maßnahmen, wie Sonderumlagen, erlangen ihre Legitimität, wenn sie einem bereits rechtmäßig festgelegten Kostenverteilerschlüssel folgen.

Die juristische Einordnung baulicher Maßnahmen erfordert eine präzise Analyse der Teilungserklärung, um gültige Beschlüsse und eine faire Lastenverteilung zu gewährleisten.


Benötigen Sie Hilfe?


Sind Sie von strittigen WEG-Beschlüssen zur Ladeinfrastruktur betroffen? Kontaktieren Sie uns für eine professionelle Einschätzung Ihrer Situation.


Das Urteil in der Praxis

Für jede Eigentümergemeinschaft, die über Ladeinfrastruktur nachdenkt, ist dieses Urteil eine unmissverständliche Standortbestimmung. Es zeigt gnadenlos auf, dass bereits ein Wanddurchbruch genügt, um eine vermeintlich separate Tiefgarage in die Zuständigkeit der gesamten Gemeinschaft zu ziehen. Wer Elektromobilität integrieren will, muss die systemische Verflechtung mit dem Hauptgebäude ernst nehmen und frühzeitig alle Beteiligten einbinden. Das ist eine klare Ansage: Isolierte Entscheidungen bei solchen Modernisierungen sind ein Trugschluss.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer darf in meiner WEG über Ladestationen in der Tiefgarage entscheiden?

Entgegen der intuitiven Annahme treffen nicht zwingend nur die Tiefgarageneigentümer die Entscheidungen über Ladestationen in der Tiefgarage; sobald die Installation technische oder bauliche Maßnahmen am Hauptgebäude erfordert, ist die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Das ist für viele Stellplatzeigentümer eine überraschende Erkenntnis und eine oft verkannte Komplexität im WEG-Recht.

Der Grund: Die Installation betrifft selten ausschließlich die Tiefgarage. Oft sind Wanddurchbrüche, eine Umrüstung der zentralen Zählerverteilung oder die Nutzung von Gemeinschaftsräumen im Hauptgebäude notwendig. Die Tiefgarage mag Ihr Reich sein, doch die Stromleitung ist die Lebensader des ganzen Hauses, die eben auch das Hauptgebäude versorgt. Eine Teilungserklärung, die nur für rein tiefgaragenspezifische Angelegenheiten separate Versammlungen vorsieht, greift in solchen Fällen nicht.

Das Amtsgericht München bestätigte dies in einem Fall, wo Kläger sich übergangen fühlten. Obwohl die Teilungserklärung separate Versammlungen für tiefgaragenspezifische Angelegenheiten vorsah, hatte die Gesamtgemeinschaft entschieden. Die Ladeinfrastruktur betraf nicht ausschließlich die Tiefgarage, da Arbeiten im Waschraum, an der Zählerverteilung und ein Wanddurchbruch im Wohngebäude notwendig waren. Deshalb hatte die Gesamtgemeinschaft das Recht, den Beschluss zu fassen.

Prüfen Sie umgehend die detaillierten Installationspläne für die Ladestationen und klären Sie, welche baulichen Eingriffe im Hauptgebäude notwendig sind, um die tatsächliche Zuständigkeit zu ermitteln.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich die Kosten für WEG-Ladestationen tragen, wenn ich kein E-Auto besitze?

Ja, auch ohne E-Auto müssen Sie die Kosten für WEG-Ladestationen tragen, wenn der Beschluss der Gesamtgemeinschaft mit der sogenannten doppelt-qualifizierten Mehrheit gefasst wurde. Diese rechtliche Hürde erlaubt es der WEG, die Kostenverteilung auf alle Eigentümer umzulegen, unabhängig davon, ob Sie ein Elektroauto besitzen oder nicht.

Die Installation von Ladestationen gilt rechtlich als bauliche Veränderung. Wird hierfür die doppelt-qualifizierte Mehrheit erreicht – also die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Miteigentumsanteile – erlaubt das Gesetz die Kostenumlage auf alle Eigentümer. Ihre Miteigentumsanteile sind dann maßgeblich, selbst wenn Sie keinen Stellplatz besitzen oder gar kein E-Auto nutzen.

Ein passender Vergleich ist die Sanierung eines Gemeinschaftsdaches: Auch hier zahlen alle Miteigentümer, ob sie den Dachboden nutzen oder nicht. Ähnlich ist es bei den Ladestationen. Die WEG kann sogar einen vom Gesetz abweichenden Verteilerschlüssel beschließen – wie etwa, dass alle Stellplatzeinheiten gleichermaßen belastet werden. Entscheidend ist, dass dieser Schlüssel Sie nicht schlechter stellt, als die gesetzliche Verteilung es ohnehin getan hätte.

Fordern Sie umgehend das Versammlungsprotokoll an, um Mehrheit und Kostenverteilerschlüssel präzise zu prüfen.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Mehrheit braucht meine WEG für einen Beschluss über Ladestationen?

Für einen rechtsgültigen Beschluss über Ladestationen, die das gesamte Gebäude betreffen und dessen Kosten auf alle umgelegt werden sollen, benötigt Ihre WEG die sogenannte doppelt-qualifizierte Mehrheit. Diese besteht aus der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Miteigentumsanteile. Eine bloße Stimmenmehrheit allein genügt hier nicht.

Juristen nennen die Installation von Ladestationen eine bauliche Veränderung, und für solche weitreichenden Entscheidungen muss die Zustimmung auf breiter Basis stehen. Das Gesetz schützt so jeden Eigentümer vor Überrumpelung und stellt sicher, dass hohe Investitionen, die alle betreffen, von einer substanziellen Gruppe getragen werden. Es zählt nicht nur die Anzahl der Köpfe, sondern ebenso das Gewicht der Eigentumsanteile.

Ein Fall vor Gericht beleuchtet die Praxis: Dort genügten 718 von 1000 Miteigentumsanteilen, um die Installation der Ladestationen zu legitimieren und die Kostenumlage auf alle Eigentümer zu ermöglichen. Die präzise Dokumentation der Miteigentumsanteile war hier der Schlüssel zum rechtssicheren Beschluss. Ohne diese akkurate Erfassung wäre die gesamte Maßnahme anfechtbar gewesen.

Stellen Sie deshalb sicher, dass bei der Beschlussfassung über Ladestationen nicht nur die Stimmen gezählt, sondern auch die Miteigentumsanteile der Zustimmenden akribisch erfasst und im Protokoll explizit ausgewiesen werden, um die Erfüllung der doppelt-qualifizierten Mehrheit lückenlos zu belegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn ich einen WEG-Beschluss zu Ladestationen anfechten will?

Um einen WEG-Beschluss zu Ladestationen erfolgreich anzufechten, müssen Sie schnell und präzise handeln und Ihre Einwände innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Monat nach Beschlussfassung gerichtsfest formulieren, da allgemeine oder verspätete Rügen vom Gericht abgewiesen werden.

Die Uhr tickt unerbittlich. Haben Sie einen Beschluss über Ladestationen, der Ihnen quer im Magen liegt, bleibt Ihnen nur ein Monat nach der Versammlung, um zu reagieren. Überschreiten Sie diese Frist, ist Ihr Einwand – mag er auch noch so berechtigt sein – vor Gericht wertlos. Ein passender Vergleich ist der Fall vor dem Amtsgericht München: Der Vorwurf, der Kostenverteilerschlüssel sei beliebig, kam zu spät. Die Kläger brachten diesen Einwand erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist vor; das Gericht prüfte ihn daher nicht mehr.

Es reicht nicht, ein diffuses Unbehagen zu äußern oder subjektive Befindlichkeiten ins Feld zu führen. Sie müssen konkrete, rechtlich fundierte Fehler im Beschluss aufzeigen. Fehlt der Nachweis der doppelt-qualifizierten Mehrheit oder liegen formale Mängel vor? Vielleicht war die Gesamtgemeinschaft gar nicht zuständig, weil die Maßnahme ausschließlich die Tiefgarage betrifft und keine baulichen Eingriffe im Hauptgebäude erfordert. Solche Argumente zählen.

Nehmen Sie sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Beschlusses, Kontakt zu einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht auf und übergeben Sie ihm das Versammlungsprotokoll sowie alle relevanten Unterlagen, um die form- und fristgerechte Anfechtungsklage vorzubereiten.


zurück zur FAQ Übersicht

Was muss ich bei der Planung von Ladestationen in meiner WEG beachten?

Bei der Planung von Ladestationen in Ihrer WEG müssen Sie primär drei Punkte festnageln: Erstens, klären Sie die Zuständigkeit der Gesamtgemeinschaft. Zweitens, belegen Sie penibel die doppelt-qualifizierte Mehrheit. Drittens, setzen Sie einen rechtlich einwandfreien Kostenverteilerschlüssel auf – das vermeidet spätere Anfechtungen und sichert den reibungslosen Prozess. Dieser Dreiklang ist das Fundament.

Die Regel lautet: Sobald eine bauliche Maßnahme wie Ladestationen über die reine Tiefgarage hinausgeht – etwa für Wanddurchbrüche oder Zählerumbau im Hauptgebäude – entscheidet die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Wer das nicht beachtet, riskiert, dass der gesamte Beschluss kippt. Juristen nennen das ‚Zuständigkeitsfrage‘. Ein Beschluss ohne die korrekte Zuständigkeit ist wertlos.

Doch selbst wenn die Zuständigkeit klar ist, muss die doppelt-qualifizierte Mehrheit lückenlos dokumentiert werden. Das bedeutet: Mehr als 50 Prozent der Stimmen und mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile der Anwesenden oder Vertretenen müssen dem Vorhaben zustimmen. Fehlt im Protokoll der Nachweis über die Miteigentumsanteile, können Eigentümer den Beschluss erfolgreich anfechten. Das Amtsgericht München wies zwar eine Klage ab, weil dort die Beschlüsse zur Ladeinfrastruktur, Kostenverteilung und Finanzierung rechtens waren – doch das Gericht schaut genau hin. Eine unzureichende Dokumentation ist ein fataler Fehler.

Beziehen Sie deshalb frühzeitig einen versierten WEG-Verwalter oder Fachanwalt ein, um Ladestations-Projekte in Ihrer WEG rechtlich wasserdicht zu machen und teure Anfechtungen zu verhindern.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Waage, Richterhammer und ein Buch veranschaulichen das Glossar Mietrecht mit einfach erklärten Fachbegriffen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtungsklage

Eine Anfechtungsklage ist Ihr rechtliches Werkzeug, um einen Beschluss der Eigentümerversammlung, den Sie für fehlerhaft halten, gerichtlich überprüfen und aufheben zu lassen. Dieses Instrument gibt jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit, sich gegen willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen der Gemeinschaft zu wehren und die Einhaltung der gesetzlichen Regeln zu erzwingen.

Beispiel: Die Kläger hätten eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ladeinfrastruktur erheben müssen, um dessen Rechtmäßigkeit fristgerecht prüfen zu lassen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Ausschlussfrist

Eine Ausschlussfrist ist eine knallharte Frist, nach deren Ablauf ein Recht, beispielsweise einen Beschluss anzufechten, endgültig erlischt, selbst wenn der Beschluss fehlerhaft war. Das Gesetz schafft damit Rechtssicherheit, damit Entscheidungen nicht ewig angegriffen werden können und die Eigentümergemeinschaft Planungssicherheit hat.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wies das Gericht den Einwand gegen den Kostenverteilerschlüssel ab, weil die Kläger diesen erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist vorbrachten.

Zurück zur Glossar Übersicht

doppelt-qualifizierte Mehrheit

Juristen sprechen von einer doppelt-qualifizierten Mehrheit, wenn ein Beschluss sowohl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch die Mehrheit der Miteigentumsanteile der Anwesenden oder Vertretenen erfordert. Diese strengere Anforderung schützt die Eigentümer vor übereilten weitreichenden Entscheidungen und stellt sicher, dass kostspielige Maßnahmen eine breite Basis in der Gemeinschaft haben, sowohl nach Köpfen als auch nach Vermögensanteilen.

Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft erreichte die doppelt-qualifizierte Mehrheit mit 718 von 1000 Miteigentumsanteilen, wodurch die Kosten für die Ladeinfrastruktur auf alle umgelegt werden konnten.

Zurück zur Glossar Übersicht

Miteigentumsanteile

Ihre Miteigentumsanteile beziffern Ihren Anteil am Gemeinschaftseigentum einer WEG, ausgedrückt in Tausendstel, und bestimmen oft Stimmrecht sowie die Verteilung von Kosten und Lasten. Sie bilden die finanzielle und stimmrechtliche Grundlage der Gemeinschaft, indem sie ein gerechtes Verhältnis zwischen der Größe und dem Wert des Sondereigentums und den gemeinschaftlichen Lasten herstellen.

Beispiel: Die Kosten für die Ladeinfrastruktur wurden auf der Grundlage der Miteigentumsanteile verteilt, nachdem die doppelt-qualifizierte Mehrheit erreicht worden war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Sonderumlage

Eine Sonderumlage ist eine einmalige zusätzliche Zahlung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihren Mitgliedern erhebt, um unerwartete oder größere Ausgaben zu decken, die nicht aus der laufenden Hausgeldvorauszahlung finanziert werden können. Dieses Finanzierungsinstrument ermöglicht es der Gemeinschaft, notwendige Investitionen oder Reparaturen umgehend zu tätigen, ohne auf langfristige Rücklagenansparungen warten zu müssen.

Beispiel: Zur Finanzierung der Ladestationen beschloss die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage von 26.000 Euro, die alle Stellplatzeigentümer nach Miteigentumsanteilen tragen sollten.

Zurück zur Glossar Übersicht

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das fundamentale Dokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das detailliert festlegt, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind und welche Rechte und Pflichten die Eigentümer haben. Sie schafft die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben in einer WEG, indem sie klare Abgrenzungen schafft und beispielsweise auch die Zweckbestimmung einzelner Bereiche wie einer Tiefgarage regeln kann.

Beispiel: Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft sah separate Versammlungen für Angelegenheiten vor, die ausschließlich die Tiefgarage betrafen, was im Fall der Ladestationen strittig war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die rechtliche Organisation aller Eigentümer eines Mehrparteienhauses, die gemeinsam das Gemeinschaftseigentum verwalten und darüber Beschlüsse fassen. Die WEG dient als gesetzlich vorgeschriebener Rahmen, um die gemeinsamen Interessen der Eigentümer zu bündeln und die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung des gesamten Gebäudekomplexes sicherzustellen.

Beispiel: Die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft war nach Ansicht des Gerichts zuständig, über die Installation der Ladeinfrastruktur zu entscheiden, da das Hauptgebäude betroffen war.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung (Grundsätze aus § 1 Abs. 5 WEG und Teilungserklärung)

    Die Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gemeinschaftseigentum betreffen und nicht per Teilungserklärung speziell auf eine Teilgemeinschaft übertragen wurden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Installation der Ladestationen einen Wanddurchbruch und Arbeiten im Hauptgebäude erforderte, betraf die Maßnahme nicht ausschließlich die Tiefgarage, sondern das gesamte Gemeinschaftseigentum, weshalb die Gesamtgemeinschaft die Entscheidungsbefugnis hatte.

  • Mehrheitsprinzip für bauliche Veränderungen und Kostenverteilung (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WEG für doppelt-qualifizierte Mehrheit)

    Für bestimmte bauliche Veränderungen, insbesondere solche, die eine Modernisierung darstellen und eine abweichende Kostenverteilung ermöglichen sollen, ist oft eine sogenannte doppelt-qualifizierte Mehrheit erforderlich, die sowohl eine Mehrheit der Stimmen als auch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile verlangt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die erforderliche doppelt-qualifizierte Mehrheit (718 von 1000 Miteigentumsanteilen) war erreicht, wodurch die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ladestationen beschließen und die Kosten nach eigenem Schlüssel verteilen durfte.

  • Grundsatz der Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG)

    Die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums werden grundsätzlich entsprechend der Höhe der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer verteilt, es sei denn, es gibt eine gültige abweichende Vereinbarung oder einen rechtskräftigen Beschluss.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gemeinschaft durfte die Kosten zwar auf alle Stellplatzeinheiten verteilen, der gewählte abweichende Schlüssel war jedoch zulässig, weil er keinen Eigentümer zur Zahlung verpflichtete, der nach dem gesetzlichen Schlüssel nicht ohnehin hätte zahlen müssen.

  • Anfechtungsfrist von Eigentümerbeschlüssen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG)

    Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, können Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung nur innerhalb einer kurzen Frist, meist eines Monats nach Beschlussfassung, gerichtlich angefochten werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Einwand der Kläger, der gewählte Kostenverteilerschlüssel sei willkürlich, konnte vom Gericht nicht mehr geprüft werden, da die gesetzliche Ausschlussfrist für eine Anfechtungsklage bereits abgelaufen war.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 1293 C 17375/24 WEG – Endurteil vom 28.11.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!