Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Der Fall vor dem Landgericht Itzehoe: Einbau von Schornsteinen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- Ausgangslage: Ein Antrag auf Genehmigung von Schornsteinbauten
- Der Streit vor Gericht: Anfechtung der Beschlussfassung
- Die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe: Mehrheit für den Antrag
- Die Begründung des Gerichts im Detail: Relevanz des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
- Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Bedeutung des Urteils für Wohnungseigentümer
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche baulichen Veränderungen darf ich als Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der WEG vornehmen?
- Welche Mehrheit ist für die Genehmigung baulicher Veränderungen in der WEG erforderlich?
- Wie kann ich als Eigentümer einen Beschluss über bauliche Veränderungen rechtssicher beantragen?
- Was passiert, wenn bauliche Veränderungen ohne erforderliche Zustimmung durchgeführt wurden?
- Wer trägt die Kosten für genehmigte bauliche Veränderungen in der WEG?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Itzehoe
- Datum: 15.11.2024
- Aktenzeichen: 11 S 32/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Feststellung der Beschlussfassung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eigentümerin des Reihenhauses (Haus 5) und Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 wirksam ist.
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Die Gemeinschaft, die in der Eigentümerversammlung den Antrag zu TOP 14 mit einfacher Mehrheit angenommen hat; vertreten u. a. durch den Verwalter, der als Nebenintervenient beigetreten ist.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: In der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 wurde beschlossen, dass jeder Wohnungseigentümer einen (Edelstahl-)Schornstein einbauen darf, um eine individuelle Heizquelle im Wohnraum zu schaffen; die Kosten hierfür übernimmt vollständig der errichtende Eigentümer. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung dieser Beschlussfassung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die rechtliche Bestätigung der Wirksamkeit des in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses, der den Einbau eines Kamins regelt.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass der Antrag zu TOP 14 in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen wurde, wodurch jedem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt wird, einen (Edelstahl-)Schornstein einzubauen – die Kosten trägt der errichtende Eigentümer. Zudem sind die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen, abzüglich der Kosten der Nebenintervention.
- Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellungen des früheren Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23.05.2023, insbesondere unter Bezugnahme auf § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
- Folgen:
- Jeder Wohnungseigentümer kann seinen individuellen Kamin einbauen, wobei er die Kosten hierfür vollständig übernimmt.
- Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trägt die Prozesskosten, ausgenommen der Nebeninterventionskosten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Der Fall vor dem Landgericht Itzehoe: Einbau von Schornsteinen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Schleswig-Holstein entbrannte ein Streit um die Frage, ob einzelne Eigentümer das Recht haben, an der Außenfassade ihrer Wohnungen Schornsteine für Kamine anzubringen. Dieser Konflikt landete schließlich vor dem Landgericht (LG) Itzehoe, das am 15. November 2024 unter dem Aktenzeichen 11 S 32/23 ein Urteil fällte. Im Kern ging es um die Auslegung eines WEG-Beschlusses und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer.
Ausgangslage: Ein Antrag auf Genehmigung von Schornsteinbauten
Die Klägerin, Eigentümerin eines Reihenhauses innerhalb der WEG, hatte auf einer Eigentümerversammlung einen Antrag eingebracht. Dieser Antrag zielte darauf ab, jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit zu eröffnen, an seinem Wohnungseigentum einen (Edelstahl-)Schornstein an der Außenfassade oder Dachausführung für einen Kamin einzubauen, um eine individuelle und persönliche Heizquelle im Wohnraum zu schaffen. Dabei sollte der errichtende Eigentümer die Kosten hierfür vollständig übernehmen.
Auf der Eigentümerversammlung am 26. Oktober 2022 wurde über den Antrag unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 14 abgestimmt. Das Ergebnis war ein Patt: 12 Ja-Stimmen standen 7 Nein-Stimmen gegenüber, ohne Enthaltungen. Der Verwalter der WEG protokollierte und verkündete daraufhin die Ablehnung des Antrags.
Der Streit vor Gericht: Anfechtung der Beschlussfassung
Die Klägerin war mit der Ablehnung ihres Antrags nicht einverstanden und zog vor Gericht. Sie argumentierte, dass der Antrag in der Versammlung tatsächlich angenommen worden sei und die Ablehnung durch den Verwalter unrechtmäßig sei. Die Beklagten, also die übrigen Wohnungseigentümer, hielten dem entgegen, dass die erforderliche Mehrheit für eine Annahme des Antrags gefehlt habe.
Das Amtsgericht Ahrensburg hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Landgericht Itzehoe ein.
Die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe: Mehrheit für den Antrag
Das Landgericht Itzehoe gab der Berufung der Klägerin statt und änderte das Urteil des Amtsgerichts ab. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Antrag zu TOP 14 auf der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2022 mit einfacher Mehrheit angenommen hat.
Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Gestattung baulicher Veränderungen, die nicht das Gemeinschaftseigentum betreffen, sondern lediglich die individuellen Sondereigentumsrechte der einzelnen Eigentümer berühren, eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist. Da der Antrag in der Versammlung 12 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen erhielt, sei die einfache Mehrheit erreicht worden. Der Beschluss war somit wirksam zustande gekommen.
Die Begründung des Gerichts im Detail: Relevanz des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach dem WEG sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Veränderungen, die ausschließlich das Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers betreffen und keine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums oder der Rechte der übrigen Eigentümer darstellen.
Im vorliegenden Fall argumentierte das Gericht, dass der Einbau eines Schornsteins an der Außenfassade zwar eine Bauliche Veränderung darstellt, diese aber primär das Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers betrifft. Solange die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und keine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums vorliegt (beispielsweise durch statische Probleme oder unzumutbare optische Beeinträchtigungen), ist für die Zustimmung zu einer solchen Veränderung eine einfache Mehrheit ausreichend.
Das Gericht stellte klar, dass jeder Wohnungseigentümer an seinem Wohnungseigentum die Möglichkeit erhält, einen (Edelstahl-)Schornstein an der Außenfassade bzw. Dachausführung für einen Kamin einzubauen, um eine individuelle und persönliche Heizquelle im Wohnraum zu schaffen, und der entsprechende errichtende Eigentümer die Kosten hierfür vollständig übernimmt.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
Das Landgericht entschied außerdem, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen haben. Lediglich die Kosten der Nebenintervention (des Verwalters) musste dieser selbst tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Bedeutung des Urteils für Wohnungseigentümer
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe hat erhebliche Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften. Es verdeutlicht, dass nicht jede bauliche Veränderung, die ein einzelner Eigentümer an seinem Sondereigentum vornehmen möchte, der Zustimmung aller Eigentümer bedarf.
Für Modernisierungsmaßnahmen oder Sanierungsmaßnahmen, die primär das Sondereigentum betreffen und keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums oder der Rechte der übrigen Eigentümer darstellen, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.
Dieses Urteil stärkt die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer und gibt ihnen mehr Spielraum bei der Gestaltung ihres eigenen Wohnraums. Gleichzeitig mahnt es aber auch zur Sorgfalt, da die Grenzen der zulässigen Veränderungen dort verlaufen, wo das Gemeinschaftseigentum oder die Rechte der übrigen Eigentümer unzumutbar beeinträchtigt werden.
Wichtig ist, dass vor Beginn jeglicher baulichen Veränderungen stets geprüft wird, ob eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist und ob die geplante Maßnahme mit den Bestimmungen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist. Im Zweifelsfall sollte vor der Durchführung von Baumaßnahmen rechtlicher Rat eingeholt werden, um Konflikte mit der Eigentumsgemeinschaft zu vermeiden.
Der vorliegende Fall zeigt, dass die Auslegung von WEG Beschlüssen und die Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes im Einzelfall komplex sein können. Eine klare und transparente Beschlussfassung sowie eine offene Kommunikation innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind daher essentiell, um Streitigkeiten zu vermeiden und ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen, insbesondere beim Einbau von Schornsteinen für individuelle Heizquellen. Ein entsprechender Beschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn der antragstellende Eigentümer die Kosten vollständig übernimmt. Die fehlerhafte Feststellung eines Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter kann durch eine Beschlussfeststellungsklage korrigiert werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer können Sie den Einbau eines Schornsteins für eine individuelle Heizquelle beantragen, wenn Sie die Kosten dafür selbst tragen. Für die Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft reicht eine einfache Mehrheit aus. Falls der Versammlungsleiter das Abstimmungsergebnis falsch verkündet, können Sie dies vor Gericht anfechten und die korrekte Feststellung des Beschlusses erwirken. Dies gibt Ihnen mehr Planungssicherheit bei der Umsetzung individueller Heizlösungen in Ihrer Wohnung.
Benötigen Sie Hilfe?
Bauliche Veränderungen in Wohnungseigentümergemeinschaften im rechtlichen Kontext
Die Auseinandersetzungen rund um bauliche Maßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften zeigen, wie komplex Fragestellungen hinsichtlich individueller Rechte und gemeinschaftlicher Regelungen sein können. Insbesondere wenn es um Änderungen am Sondereigentum geht, stehen oft unterschiedliche Auslegungen der bestehenden Beschlüsse im Fokus – eine Situation, in der eine sorgfältige Prüfung und fundierte rechtliche Einschätzung unabdingbar sind.
Wir unterstützen Sie, indem wir Ihre individuelle Situation präzise analysieren und dabei die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen. Maßgeschneiderte und transparente Beratung kann Ihnen helfen, die vorhandenen Möglichkeiten und eventuelle Risiken auszuloten und so zu einer klaren rechtlichen Perspektive zu gelangen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche baulichen Veränderungen darf ich als Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der WEG vornehmen?
Als Wohnungseigentümer dürfen Sie bauliche Veränderungen am Sondereigentum ohne Zustimmung der WEG vornehmen, solange diese keine Beeinträchtigung für andere Eigentümer darstellen und das Gemeinschaftseigentum nicht betroffen ist.
Erlaubte Veränderungen im Sondereigentum
Im Bereich Ihres Sondereigentums können Sie grundsätzlich nach Ihren Wünschen Veränderungen vornehmen. Dies umfasst beispielsweise:
- Streichen der Innenwände
- Austausch des Bodenbelags
- Modernisierung des Badezimmers
- Erneuerung der Elektroinstallation innerhalb der Wohnung
Grenzen der Gestaltungsfreiheit
Ihre Gestaltungsfreiheit endet dort, wo das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Jegliche bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum erfordert zwingend einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Wichtige Einschränkungen
Selbst bei Veränderungen am Sondereigentum müssen Sie folgende Grenzen beachten:
Die Maßnahmen dürfen nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Sie dürfen keine anderen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigen.
Auch vermeintlich kleine Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum sind ohne Beschluss unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Reihenfolge „erst Beschluss, dann bauen“ zwingend einzuhalten ist. Dies gilt selbst dann, wenn Sie einen Anspruch auf die Genehmigung der Maßnahme hätten.
Bei Unsicherheit über die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gibt die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft Auskunft. Sie definiert die genaue Aufteilung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum.
Welche Mehrheit ist für die Genehmigung baulicher Veränderungen in der WEG erforderlich?
Seit der WEG-Reform 2020 gilt für bauliche Veränderungen grundsätzlich das Prinzip der einfachen Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen. Dies stellt eine wesentliche Vereinfachung gegenüber der früheren Regelung dar.
Grundregel für normale bauliche Veränderungen
Bei den meisten baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum reicht eine einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Eigentümer aus. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Eigentümer bei der Versammlung anwesend sind.
Privilegierte Maßnahmen
Bestimmte bauliche Veränderungen können ohne Mehrheitsbeschluss von jedem einzelnen Eigentümer verlangt werden. Hierzu gehören:
- Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen
- Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
- Verbesserung des Einbruchschutzes
- Anschluss an ein Telekommunikations-Hochgeschwindigkeitsnetz
Besondere Einschränkungen
Eine bauliche Veränderung darf nicht beschlossen werden, wenn sie:
- die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder
- einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt.
In solchen Fällen ist die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer erforderlich, deren Rechte durch die Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Wie kann ich als Eigentümer einen Beschluss über bauliche Veränderungen rechtssicher beantragen?
Wenn Sie eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum planen, müssen Sie einen formellen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeiführen. Der Prozess beginnt mit der Einreichung einer detaillierten Beschlussvorlage bei der Hausverwaltung.
Vorbereitung des Antrags
Für einen rechtssicheren Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Eine präzise Beschreibung der geplanten baulichen Maßnahme
- Technische Zeichnungen und Planungsunterlagen
- Einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung
- Eine vollständige Kostenaufstellung
Einreichung bei der Verwaltung
Reichen Sie Ihren Antrag frühzeitig vor der nächsten Eigentümerversammlung bei der Hausverwaltung ein. Die Verwaltung muss den Punkt dann in die Tagesordnung der kommenden Eigentümerversammlung aufnehmen, da Abstimmungen nur bei vorheriger Ankündigung möglich sind.
Vorstellung in der Eigentümerversammlung
In der Versammlung sollten Sie Ihr Vorhaben transparent und nachvollziehbar präsentieren. Bereiten Sie sich darauf vor, Fragen der anderen Eigentümer zu beantworten. Für die Genehmigung reicht in der Regel eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
Besonderheiten bei privilegierten Maßnahmen
Bei privilegierten Maßnahmen wie behindertengerechten Umbauten, Einbau von Elektroladestationen oder Maßnahmen zum Einbruchschutz besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung. Dennoch muss auch hier ein formeller Beschluss herbeigeführt werden.
Was passiert, wenn bauliche Veränderungen ohne erforderliche Zustimmung durchgeführt wurden?
Wenn Sie bauliche Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung durchführen, müssen Sie mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann verschiedene Maßnahmen gegen Sie einleiten.
Unmittelbare rechtliche Folgen
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands: Sie können verpflichtet werden, den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Wenn Sie beispielsweise eigenmächtig eine Wand durchbrochen haben, müssen Sie diese wieder schließen.
Schadensersatzansprüche: Falls durch Ihre unerlaubten Veränderungen Schäden an der Bausubstanz entstanden sind, können Sie zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden.
Mögliche Sanktionen
Ordnungsgelder: Bei Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsanordnungen drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft.
Fristlose Kündigung: In schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Nachträgliche Legalisierung
Eine nachträgliche Legalisierung der baulichen Veränderungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Technische Standards: Die Veränderungen müssen alle aktuellen bau- und sicherheitstechnischen Vorgaben erfüllen, insbesondere hinsichtlich Brandschutz und Statik.
Genehmigungsverfahren: Sie müssen einen nachträglichen Genehmigungsantrag bei den zuständigen Behörden einreichen. Die Kosten für die Legalisierung können beträchtlich sein, da Anpassungen an aktuelle Baustandards oft erforderlich sind.
Verjährung und Fristen
Der Anspruch auf Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn Sie eine bauliche Veränderung planen, sollten Sie daher immer vorab die erforderliche Zustimmung einholen, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten für genehmigte bauliche Veränderungen in der WEG?
Die Kostentragung bei baulichen Veränderungen richtet sich nach § 21 WEG, der verschiedene Szenarien unterscheidet.
Grundregel der Kostentragung
Der Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung beantragt oder dem sie gestattet wurde, muss die Kosten alleine tragen. Dies gilt besonders bei Maßnahmen im Individualinteresse, wie etwa beim Einbau eines Dachfensters in der eigenen Wohnung.
Kostentragung durch die Gemeinschaft
Eine Kostentragung durch alle Eigentümer ist in zwei Fällen möglich:
- Wenn die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wurde. Dies bedeutet:
- Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen stimmen zu
- Diese Stimmen repräsentieren mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile
- Wenn sich die Kosten der baulichen Veränderung innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Dies ist besonders relevant bei energetischen Sanierungsmaßnahmen.
Ausnahme bei unverhältnismäßigen Kosten
Selbst bei einem Beschluss mit qualifizierter Mehrheit müssen nicht alle Eigentümer die Kosten tragen, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Diese Regelung dient dem Schutz einzelner Eigentümer vor finanzieller Überforderung.
Nachträgliche Nutzung
Wenn ein Eigentümer, der nicht für eine Maßnahme gestimmt hat, diese später nutzen möchte, kann er dies gegen einen angemessenen Ausgleich tun. Er wird dann entsprechend seiner Miteigentumsanteile an den Kosten und Nutzungen beteiligt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Wohnungseigentümern in einer Eigentümergemeinschaft. Es definiert grundlegende Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie die Organisation und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Beispiel: Das WEG regelt etwa, wie Entscheidungen über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum getroffen werden müssen, z.B. bei der Installation eines Kaminofens an der Fassade.
Bauliche Veränderung
Eine bauliche Veränderung bezeichnet eine substanzielle Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die über bloße Instandhaltung oder Modernisierung hinausgeht. Nach § 20 WEG bedürfen solche Maßnahmen grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Beispiel: Das Anbringen eines Kaminofens mit Außenrohr an der Fassade stellt eine bauliche Veränderung dar, da sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert.
Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft ist der Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer eines Gebäudes, die gemäß WEG gemeinsam das Gemeinschaftseigentum verwalten. Sie trifft Entscheidungen durch Beschlüsse und ist als Teilrechtsfähige Gemeinschaft im Rechtsverkehr handlungsfähig. Die rechtliche Grundlage bildet § 9a WEG.
Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft muss über den Antrag eines einzelnen Eigentümers zur Installation eines Kaminofens abstimmen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 20 Abs. 3: Regelt die Zustimmungspflicht der Gemeinschaft bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Im vorliegenden Fall betrifft dies den Einbau eines (Edelstahl-)Schornsteins durch einen Wohnungseigentümer an der Außenfassade, wofür grundsätzlich die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich ist.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1, 45: Bestimmen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin beruft sich auf diese Paragraphen, um die gerichtliche Ungültigkeit des Beschlusses zur Ablehnung ihres Antrags geltend zu machen.
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ermöglicht die Bezugnahme auf vorherige Gerichtsent scheidungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Klageanträgen. Das Gericht beruft sich hier auf § 540 ZPO, um die Feststellungen aus dem Amtsgerichtsurteil in der Berufung zu berücksichtigen.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 14 Nr. 1 (a.F.): Definiert den Nachteilbegriff für Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen. Das Gericht verwendet diesen früheren Begriff, um zu beurteilen, ob die geplanten Schornsteine eine über das gesetzlich Zulässige hinausgehende Beeinträchtigung für andere Eigentümer darstellen.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 23 Abs. 4: Regelt die Voraussetzungen für die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Urteil wird geprüft, ob der Beschluss zur Ablehnung des Schornsteinantrags aufgrund dieser Vorschrift fehlerhaft ist.
Das vorliegende Urteil
LG Itzehoe – Az.: 11 S 32/23 – Urteil vom 15.11.2024
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