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WEG – Beschluss zum Einbau einer Wärmepumpe – Anfechtungsklage

Wer seine alte Heizung gegen eine moderne Wärmepumpe tauschen will, tappt schnell in eine unerwartete Falle. So erging es nun Wohnungseigentümern in Köln. Vor Gericht scheiterten sie, weil sie eine entscheidende Formalie übersehen hatten – und das, obwohl es eigentlich um den Einbau einer Wärmepumpe ging.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 C 38/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Köln
  • Datum: 19.08.2024
  • Aktenzeichen: 202 C 38/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hatten ein Splitgerät auf dem Balkon installiert, nachdem ihre alte Heizung defekt war. Sie argumentieren, die Beeinträchtigung sei geringfügig (weder optisch noch akustisch störend) und die Wohnung ohne Heizung unbenutzbar. Sie meinen, die genaue Angabe des Geräts sei unwichtig, da die Gemeinschaft sowieso jedes Splitgerät ablehne.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie lehnte die Genehmigung des von den Klägern installierten Splitgeräts in einer Eigentümerversammlung ab. Ihre Verwaltung hatte zuvor auf die Notwendigkeit einer Genehmigung hingewiesen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ersetzten ihre defekte Nachtspeicherheizung durch ein Split-Klimagerät, das sie auf ihrem Balkon installierten. Die Verwaltung wies auf die Notwendigkeit einer Genehmigung hin, die jedoch von der Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung verweigert wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Kläger von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen können, der Installation des Splitgeräts auf dem Balkon nachträglich zuzustimmen, obwohl es sich um eine Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt und die Gemeinschaft dies abgelehnt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Wohnungseigentümer wurde abgewiesen.
  • Folgen: Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, falls die Beklagte eine Sicherheitsleistung erbringt (z.B. um die Kostenerstattung durchzusetzen). Die Installation des Splitgeräts bleibt ohne Genehmigung der Gemeinschaft.

Der Fall vor Gericht


Urteil zur Wärmepumpen-Installation: Klage von Eigentümern abgewiesen

WEG-Beschluss Wärmepumpe. Eigentümerversammlung zeigt Daten. Formfehler? Beschlussanfechtung!
Ablehnung der Genehmigung für Wärmepumpe durch WEG | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Köln hat die Klage von Wohnungseigentümern abgewiesen, die ihre Eigentümergemeinschaft (WEG) zur Genehmigung einer bereits installierten Wärmepumpe zwingen wollten. Das Gericht entschied am 19. August 2024 (Az.: 202 C 38/24), dass die Ablehnung des Genehmigungsantrags durch die WEG nicht zu beanstanden war, da der Antrag formale Mängel aufwies.

Der Hintergrund: Heizungstausch führt zum Konflikt

Die Kläger, Eigentümer einer Wohnung innerhalb der beklagten WEG, hatten ihre veraltete Nachtspeicherheizung durch ein modernes Split-Klimagerät ersetzt. Dieses Außengerät einer Wärmepumpe wurde, versehen mit einer Schallschutzvorrichtung, auf dem Balkon ihrer Wohnung installiert. Die Notwendigkeit ergab sich laut Klägern aus einem Defekt der alten Heizung, die nicht mehr reparierbar gewesen sei und die Wohnung im Winter unbenutzbar gemacht hätte.

Vorzeitige Installation trotz fehlender Genehmigung

Noch während der laufenden Installationsarbeiten wurden die Eigentümer von der Hausverwaltung darauf hingewiesen, dass eine solche Maßnahme der vorherigen Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft bedürfe. Trotz dieses Hinweises setzten die Kläger den Einbau fort. In einer späteren Eigentümerversammlung lehnte die Gemeinschaft die nachträgliche Genehmigung der bereits installierten Anlage dann offiziell ab.

Die Klage: Erzwingung der Zustimmung

Daraufhin zogen die betroffenen Eigentümer vor Gericht. Sie beantragten, die WEG gerichtlich zu verpflichten, einen Beschluss zur Genehmigung der Installation zu fassen. Dieser Beschluss sollte auch Regelungen zu Kosten, Haftung, fachgerechter Ausführung und einer eventuellen Rückbaupflicht enthalten. Die Kläger argumentierten, die Anlage stelle nur eine geringfügige Beeinträchtigung dar und verursache weder optisch noch akustisch eine Belästigung.

Argumente der Kläger im Detail

Die Wohnungseigentümer betonten die Dringlichkeit des Heizungsaustauschs. Ohne die neue Heizung sei ihre Wohnung nicht bewohnbar. Die optischen und akustischen Auswirkungen seien minimal. Sie vertraten zudem die Ansicht, die genaue Spezifikation des Geräts im Antrag sei unerheblich, da die WEG ohnehin signalisiert habe, jede Art von Split-Gerät abzulehnen.

Argumente der Eigentümergemeinschaft

Die beklagte WEG forderte die Abweisung der Klage. Sie hielt die Ablehnung des Genehmigungsantrags für rechtmäßig, primär weil der Antrag zu unbestimmt formuliert gewesen sei. Es fehlten konkrete Angaben zum installierten Gerätetyp, dessen Leistung und Emissionswerten. Zudem seien notwendige Genehmigungen für den Wanddurchbruch und die Leitungsverlegung nicht thematisiert worden.

Die Gemeinschaft befürchtete außerdem unzulässige Geräusche und Vibrationen. Die äußere Gestalt des Gebäudes werde durch die sichtbare Wärmepumpe und die ebenfalls sichtbare Verkabelung beeinträchtigt. Dies stelle eine Erhebliche Benachteiligung der übrigen Eigentümer dar und verändere den Gesamteindruck der Wohnanlage negativ.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar räumte es ein, dass der Austausch einer Heizung anders zu bewerten sein könne als rein optische Veränderungen und möglicherweise nicht den Gesamteindruck des Gebäudes maßgeblich störe. Dennoch hätten die Kläger derzeit keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung durch die Gemeinschaft.

Fehlende Bestimmtheit des Antrags als Knackpunkt

Der zentrale Grund für die Abweisung liegt in der fehlenden Bestimmtheit des Beschlussantrags, den die Kläger der Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorgelegt hatten. Das Gericht folgte hier der Argumentation der WEG. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer müsse inhaltlich klar und eindeutig sein, damit seine Rechtswirkungen nachvollziehbar sind. Dies sei insbesondere wichtig, da Beschlüsse auch für zukünftige Eigentümer (Rechtsnachfolger) bindend sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Hohe Anforderungen an Beschlussklarheit

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Beschlüsse „aus sich heraus verständlich“ sein müssen. Informationen außerhalb des Protokolls dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Der von den Klägern formulierte Antrag erfüllte diese Anforderungen nicht. Es fehlten präzise Angaben zur Anlage.

Mangelnde Entscheidungsgrundlage für die WEG

Die Kläger hätten, so das Gericht, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage schaffen müssen. Da sie die Maßnahme bereits vorab durchgeführt hatten, wäre es an ihnen gewesen, zumindest Sachverständige Nachweise zur Einhaltung von Lärmschutzvorschriften (Immissionsschutz) und zur fachgerechten Installation vorzulegen. Dies versäumten sie im Vorfeld der Eigentümerversammlung.

Kenntnis der Anlage entbindet nicht von Präzision im Beschluss

Dass die übrigen Miteigentümer die bereits installierte Anlage möglicherweise kannten, ändere nichts an der Notwendigkeit einer genauen Bezeichnung im Beschlussantrag selbst. Nur so sei zukünftig überprüfbar, ob die vorhandene Anlage auch tatsächlich der genehmigten entspricht. Dies diene der Rechtssicherheit, gerade auch im Hinblick auf potenzielle Käufer der Wohnung.

Kein „Ermessen auf Null“

Das Gericht stellte klar, dass eine Klage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbeschluss) nur Erfolg haben kann, wenn ausschließlich die Zustimmung („positive Beschlussfassung“) der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätte. Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft muss also auf Null reduziert gewesen sein. Dies war hier aufgrund der Mängel des Antrags nicht der Fall. Die WEG durfte den unbestimmten Antrag ablehnen.

Konsequenzen des Urteils

Die klagenden Wohnungseigentümer müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Wärmepumpe auf ihrem Balkon bleibt somit vorerst ohne die erforderliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 17.000 Euro festgesetzt.

Bedeutung für betroffene Wohnungseigentümer

Dieses Urteil unterstreicht die enorme Bedeutung formaler Korrektheit bei Anträgen an die Eigentümerversammlung, insbesondere bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.

Wichtigkeit präziser Anträge

Eigentümer, die bauliche Maßnahmen planen, müssen ihre Anträge hinreichend bestimmt formulieren. Das bedeutet, die geplante Maßnahme muss klar beschrieben werden, inklusive technischer Details (z.B. genauer Gerätetyp, Leistungsdaten, Maße, Installationsort), um der Gemeinschaft eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.

Notwendigkeit umfassender Informationen

Es ist ratsam, dem Antrag alle relevanten Unterlagen beizufügen. Dazu gehören technische Datenblätter, Pläne, gegebenenfalls Gutachten (z.B. zum Schallschutz oder zur Statik) und Nachweise über eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen. Dies schafft eine solide Entscheidungsgrundlage.

Keine voreiligen Maßnahmen

Das Urteil ist eine deutliche Warnung davor, bauliche Veränderungen ohne vorherige Genehmigung der WEG durchzuführen. Ein solches Vorgehen birgt das hohe Risiko, dass die Maßnahme später nicht genehmigt wird und im schlimmsten Fall ein Rückbau gefordert werden kann.

Das Ermessen der Gemeinschaft

Eigentümer haben nicht automatisch einen Anspruch auf Genehmigung jeder gewünschten Maßnahme. Die WEG hat in der Regel einen Ermessensspielraum. Nur wenn jede andere Entscheidung als die Zustimmung fehlerhaft wäre („Ermessen auf Null“), kann die Genehmigung gerichtlich erzwungen werden. Ein formal korrekter und gut begründeter Antrag erhöht die Chancen auf Zustimmung erheblich.

Fazit für die Praxis

Für Wohnungseigentümer bedeutet dies: Sorgfältige Planung, präzise Antragsformulierung und das Einholen der Zustimmung der Gemeinschaft vor Beginn der Maßnahme sind essenziell, um spätere Konflikte und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die formalen Anforderungen des Wohnungseigentumsgesetzes sind strikt zu beachten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bauliche Veränderungen wie der Einbau einer Heizungsanlage in Eigentümergemeinschaften vor der Installation eine präzise und detaillierte Genehmigung benötigen. Ein Beschlussantrag muss konkrete Angaben zum einzubauenden Gerät enthalten und aus sich heraus verständlich sein, damit er rechtswirksam ist – besonders wichtig für die Bindungswirkung gegenüber Rechtsnachfolgern. Eigentümer sollten technische Unterlagen und Nachweise zur Einhaltung von Vorschriften vorlegen, bevor sie bauliche Maßnahmen umsetzen, da nachträgliche Genehmigungen bei unzureichend bestimmten Anträgen selbst bei Heizungsthemen abgelehnt werden können.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „fiktive Schadensabrechnung“ bei einem Autounfall?

Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, für den Sie nicht verantwortlich sind, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Die fiktive Schadensabrechnung ist eine Möglichkeit, diesen Schadensersatz zu erhalten, ohne dass Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen müssen.

Sie rechnen den Schaden also „fiktiv“, das heißt auf einer gedachten Grundlage, ab. Anstatt eine Reparaturrechnung bei der gegnerischen Versicherung einzureichen, legen Sie ein Sachverständigengutachten oder (bei kleineren Schäden) einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt vor. Dieses Dokument beziffert die voraussichtlichen Kosten, die für eine fachgerechte Reparatur anfallen würden.

Ihre Entscheidungsfreiheit als Geschädigter

Der Grundgedanke dahinter ist Ihre Entscheidungsfreiheit (Dispositionsfreiheit) als Geschädigter. Nach dem Gesetz (§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch) können Sie wählen: Entweder lassen Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (also das Auto reparieren) oder Sie verlangen den Geldbetrag, der für diese Wiederherstellung notwendig wäre.

Sie können sich also dafür entscheiden, den Geldbetrag zu erhalten und

  • das Fahrzeug gar nicht oder nur teilweise zu reparieren,
  • die Reparatur selbst durchzuführen,
  • das beschädigte Fahrzeug zu verkaufen und das Geld anderweitig zu verwenden.

Was wird bei der fiktiven Abrechnung erstattet?

Die Versicherung des Unfallverursachers erstattet Ihnen auf Basis des Gutachtens oder Kostenvoranschlags die geschätzten Reparaturkosten.

Wichtig zu wissen: Bei der fiktiven Abrechnung werden in der Regel nur die Netto-Reparaturkosten erstattet, also der Betrag ohne die Mehrwertsteuer. Das liegt daran, dass die Mehrwertsteuer nur dann als Schaden anfällt, wenn sie auch tatsächlich durch eine Reparatur und die dazugehörige Rechnung bezahlt wurde. Lassen Sie Ihr Fahrzeug später doch noch reparieren und legen die Rechnung vor, können Sie die Mehrwertsteuer nachträglich erstattet bekommen.

Zusätzlich zu den reinen Reparaturkosten kann Ihnen unter Umständen auch eine merkantile Wertminderung zustehen. Das ist ein Ausgleich dafür, dass Ihr Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur als Unfallwagen auf dem Markt weniger wert sein kann. Auch dieser Betrag wird im Gutachten ausgewiesen und kann fiktiv abgerechnet werden.

Der Nachweis des Schadens

Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist das Sachverständigengutachten der zentrale Nachweis für die Höhe des Schadens. Es listet detailliert die erforderlichen Reparaturarbeiten, die benötigten Ersatzteile und die dafür anfallenden Kosten (üblicherweise auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt) auf. Bei kleineren Schäden (oft bis ca. 750 – 1.000 Euro Schadenhöhe) kann auch ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt als Nachweis genügen.


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Kann ich nach einem Autounfall selbst entscheiden, ob ich mein Auto reparieren lasse oder den Schaden fiktiv abrechne?

Ja, grundsätzlich haben Sie nach einem unverschuldeten Autounfall das Recht zu wählen, wie Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug ersetzt bekommen möchten. Das Gesetz gibt Ihnen hier eine Entscheidungsfreiheit.

Sie haben im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

  1. Konkrete Abrechnung (Reparatur): Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten können Sie dann von der Versicherung des Unfallverursachers verlangen. Sie erhalten also den Betrag, der tatsächlich für die Instandsetzung angefallen ist (belegt durch die Rechnung).
  2. Fiktive Abrechnung (Geld statt Reparatur): Sie können sich auch dafür entscheiden, das Fahrzeug nicht (oder nur teilweise oder selbst) zu reparieren. Stattdessen können Sie von der gegnerischen Versicherung den Geldbetrag verlangen, der für eine vollständige Reparatur notwendig wäre. Die Grundlage für diesen Betrag ist in der Regel ein Sachverständigengutachten oder bei kleineren Schäden ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Sie erhalten das Geld und können frei darüber verfügen.

Was bedeutet fiktive Abrechnung genau?

Bei der fiktiven Abrechnung bekommen Sie die geschätzten Netto-Reparaturkosten ausgezahlt. Das bedeutet: Die im Gutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird Ihnen nur dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist – also wenn Sie das Auto reparieren lassen und eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer vorlegen können. Rechnen Sie fiktiv ab, erhalten Sie den Betrag ohne Umsatzsteuer.

Gibt es Grenzen für dieses Wahlrecht?

Ja, Ihr Wahlrecht ist nicht unbegrenzt. Es gibt bestimmte Situationen, in denen Einschränkungen gelten:

  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Wenn die Reparaturkosten laut Gutachten unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert), liegt oft ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Rechnen Sie in diesem Fall fiktiv ab, zahlt die Versicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres beschädigten Autos. Der Restwert ist der Betrag, den Sie beim Verkauf des unreparierten Fahrzeugs noch erzielen könnten. Eine vollständige Reparatur auf Kosten der Versicherung ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Stichwort: 130%-Regel), die bei der fiktiven Abrechnung aber keine Rolle spielen.
  • Verkehrssicherheit: Auch wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, bleibt Ihr Fahrzeug möglicherweise beschädigt und nicht mehr verkehrssicher. Die Auszahlung des Geldes ändert nichts daran. Sie dürfen mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Es ist also wichtig zu verstehen, dass Sie zwar die Wahl zwischen Reparatur und Auszahlung des Geldbetrages haben, diese Entscheidung aber je nach Schadenshöhe und Zustand des Fahrzeugs unterschiedliche Konsequenzen haben kann.


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Wie wirkt sich eine Reparatur im Ausland auf meine fiktive Schadensabrechnung aus?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall in Deutschland entscheiden, Ihr Fahrzeug im Ausland reparieren zu lassen, kann sich dies auf die Höhe des Schadensersatzes auswirken, den Sie erhalten, insbesondere wenn Sie ursprünglich auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens aus Deutschland (fiktiv) abrechnen wollten.

Grundsatz der fiktiven Abrechnung

Zunächst bedeutet fiktive Schadensabrechnung, dass Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags abrechnen können, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen oder sie selbst günstiger zu organisieren. Sie erhalten dann den Geldbetrag, der für eine fachgerechte Reparatur in einer deutschen Werkstatt (laut Gutachten, meist ohne Mehrwertsteuer) notwendig wäre.

Auswirkung der Reparatur im Ausland

Lassen Sie Ihr Fahrzeug jedoch tatsächlich im Ausland reparieren, wo die Kosten möglicherweise niedriger sind als in Deutschland, gilt eine wichtige Einschränkung. Der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Gericht für Zivilangelegenheiten, hat entschieden, dass in einem solchen Fall in der Regel nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten aus dem Ausland erstattet werden müssen.

Der Grundgedanke dahinter ist das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung. Sie sollen durch den Schadensersatz so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert, aber Sie sollen keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen. Würden Sie die (höheren) fiktiven deutschen Reparaturkosten erhalten, obwohl Sie tatsächlich (weniger) im Ausland bezahlt haben, wäre das ein solcher nicht gerechtfertigter Vorteil.

Nachweis der tatsächlichen Kosten

Wenn Sie also im Ausland reparieren lassen, müssen Sie der gegnerischen Versicherung in der Regel die konkrete Rechnung der Auslandsreparatur vorlegen. Die Versicherung wird ihren Schadensersatz dann auf Basis dieser nachgewiesenen, niedrigeren Kosten leisten. Die ursprüngliche (höhere) fiktive Kalkulation auf Basis des deutschen Gutachtens tritt in diesem Fall in den Hintergrund.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Reparatur im Ausland ist zwar möglich, führt aber bei der Schadensabrechnung dazu, dass Sie normalerweise nur die realen und nachgewiesenen Kosten dieser Auslandsreparatur ersetzt bekommen, auch wenn ein deutsches Gutachten höhere fiktive Kosten ausgewiesen hat.


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Welche Nachweise benötige ich für eine fiktive Schadensabrechnung?

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall lassen Sie sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auszahlen, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen oder nachzuweisen. Um Ihren Anspruch auf diese Art der Entschädigung gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, benötigen Sie überzeugende Nachweise über die Höhe des entstandenen Schadens.

Das Schadensgutachten als zentrale Grundlage

Der wichtigste Nachweis für die Höhe des Schadens bei einer fiktiven Abrechnung ist in der Regel ein unabhängiges Schadensgutachten.

  • Dieses Gutachten wird von einem qualifizierten und neutralen Kfz-Sachverständigen erstellt. Es dient dazu, den Schaden objektiv und nachvollziehbar festzustellen.
  • Es beziffert detailliert die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten, die in einer Fachwerkstatt entstehen würden. Dabei werden übliche Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen oder freien Fachwerkstatt zugrunde gelegt, je nach Alter und Zustand des Fahrzeugs.
  • Das Gutachten ermittelt auch eine mögliche merkantile Wertminderung. Das ist der Betrag, um den Ihr Fahrzeug trotz (gedachter) vollständiger Reparatur aufgrund des Unfallschadens weniger wert ist.
  • Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten übersteigen den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall), weist das Gutachten den Wiederbeschaffungswert (Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) und den Restwert (Wert des beschädigten Fahrzeugs) aus. Die Differenz dieser beiden Werte bildet dann die Grundlage für die Abrechnung.

Das Gutachten stellt somit die objektive Berechnungsgrundlage dar, auf deren Basis die Versicherung den Schadensbetrag für die fiktive Abrechnung ermittelt. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Sachverständigengutachten übernehmen, es sei denn, es handelt sich nur um einen Bagatellschaden (Schaden unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze, die oft bei etwa 750 bis 1000 Euro liegt).

Wichtige Ergänzung: Fotos vom Schaden und Unfallort

Zusätzlich zum Gutachten ist es sehr hilfreich, den Schaden und die Unfallsituation umfassend mit Fotos zu dokumentieren.

  • Machen Sie möglichst direkt nach dem Unfall aussagekräftige Bilder von den beschädigten Stellen an Ihrem Fahrzeug. Fotografieren Sie dabei sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Detailbilder der Schäden aus verschiedenen Winkeln.
  • Fotografieren Sie auch die Unfallstelle. Bilder von der Verkehrssituation, den Positionen der beteiligten Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß oder eventuellen Bremsspuren können wichtig sein.

Diese Fotos dienen als visueller Beleg für das Schadensbild und den Unfallhergang. Sie können das Gutachten sinnvoll ergänzen und helfen, mögliche Unklarheiten oder spätere Diskussionen über den Umfang des Schadens zu vermeiden. Sie unterstützen die Nachvollziehbarkeit des im Gutachten festgestellten Schadens.


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Was passiert, wenn die Versicherung die Kosten meiner fiktiven Schadensabrechnung kürzt?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen möchten, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen (fiktive Abrechnung), kommt es häufig vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die im Gutachten ausgewiesenen Kosten kürzt. Solche Kürzungen müssen Sie jedoch nicht ohne Weiteres akzeptieren.

Warum kürzt die Versicherung?

Versicherungen prüfen die eingereichten Gutachten und nehmen teilweise Kürzungen bei bestimmten Positionen vor. Gründe hierfür können sein:

  • Die angesetzten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt werden nicht akzeptiert, stattdessen wird auf günstigere, freie Werkstätten verwiesen.
  • UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile) werden gekürzt oder gestrichen.
  • Verbringungskosten (Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu einer Lackiererei) werden nicht oder nur teilweise anerkannt.
  • Die Kosten für bestimmte Arbeitsschritte oder Materialien werden als überhöht angesehen.

Die Versicherung begründet die Kürzungen oft mit Verweisen auf eigene Prüfberichte oder Durchschnittswerte.

Was basiert auf Ihrem Gutachten?

Grundlage für die fiktive Abrechnung ist in der Regel das von Ihnen eingeholte unabhängige Sachverständigengutachten. Dieses Gutachten ermittelt den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Schaden am Fahrzeug zu beheben (§ 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Das Gutachten dient als Nachweis für die Höhe des entstandenen Schadens.

Die Versicherung darf nicht pauschal kürzen. Sie muss konkret darlegen und begründen, warum die im Gutachten genannten Kosten nicht erforderlich oder überhöht sein sollen.

Die Beweislast liegt bei der Versicherung

Ein wichtiger Punkt für Sie als Geschädigten: Die Versicherung trägt die Beweislast dafür, dass das von Ihnen vorgelegte Gutachten fehlerhaft ist oder die darin kalkulierten Kosten nicht zur Schadensbehebung erforderlich sind.

Wenn die Versicherung beispielsweise behauptet, eine Reparatur sei in einer anderen, günstigeren Werkstatt in gleicher Qualität möglich, muss sie dies nachweisen. Sie muss auch darlegen, warum Ihnen als Geschädigten die Reparatur in dieser günstigeren Werkstatt zumutbar ist (z.B. hinsichtlich Entfernung und Qualitätsstandard).

Mögliche Schritte bei Kürzungen

Wenn die Versicherung die Kosten kürzt, bedeutet das nicht, dass Sie sich damit zufriedengeben müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Kürzungen zu reagieren:

  1. Prüfung der Kürzungsgründe: Sehen Sie sich die Begründung der Versicherung genau an. Sind die Argumente nachvollziehbar und rechtlich haltbar?
  2. Stellungnahme des Sachverständigen: Oft kann der Sachverständige, der das Gutachten erstellt hat, eine fachliche Stellungnahme zu den Kürzungen der Versicherung abgeben und begründen, warum die kalkulierten Kosten korrekt sind.
  3. Einholung weiterer Informationen: Manchmal ist es hilfreich, Vergleichsangebote oder Bestätigungen von Werkstätten einzuholen, um die im Gutachten angesetzten Kosten zu untermauern.
  4. Juristische Klärung: Bei Streitigkeiten über die Höhe des Schadensersatzes kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Sach- und Rechtslage und zur Durchsetzung der Ansprüche in Betracht kommen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie als Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten haben, wie sie in einem korrekten Gutachten ausgewiesen sind. Unberechtigte Kürzungen durch die Versicherung müssen nicht hingenommen werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bestimmtheit eines Beschlussantrags

Ein Beschlussantrag, über den die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abstimmen soll, muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass alle Miteigentümer genau verstehen, worüber entschieden wird. Die beschlossene Regelung muss auch für Außenstehende, wie spätere Käufer einer Wohnung (sogenannte Rechtsnachfolger, § 10 Abs. 3 WEG), nachvollziehbar sein, da Beschlüsse auch für sie gelten. Im vorliegenden Fall fehlten im Antrag genaue Angaben zur Wärmepumpe (z.B. Typ, Leistung, genauer Installationsort der Leitungen), weshalb die WEG keine präzise Entscheidung treffen konnte und durfte. Nur ein ausreichend bestimmter Antrag kann Grundlage eines gültigen und überprüfbaren Beschlusses sein.

Beispiel: Statt nur „Genehmigung einer Markise“ zu beantragen, wäre ein bestimmter Antrag: „Genehmigung der Anbringung einer roten Kassettenmarkise des Modells ‚Sonnenschutz Deluxe‘ mit den Maßen 3m x 2m an der Balkonbrüstung der Wohnung Nr. 5, gemäß beigefügtem Plan und technischer Beschreibung.“


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Erhebliche Benachteiligung

Dies bedeutet einen Nachteil für andere Wohnungseigentümer, der über eine bloße Unannehmlichkeit oder eine ganz geringfügige Beeinträchtigung hinausgeht. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schützt die Eigentümer davor, dass einzelne Miteigentümer Maßnahmen durchführen (insbesondere bauliche Veränderungen), die andere unzumutbar beeinträchtigen (§ 14 Nr. 1 WEG). Im Fall der Wärmepumpe argumentierte die WEG, dass sie durch Lärm und die sichtbare Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes erheblich benachteiligt würde. Ob eine Benachteiligung im Einzelfall „erheblich“ ist und somit zur Ablehnung einer Maßnahme führen kann, muss das Gericht prüfen.

Beispiel: Das dauerhafte Abstellen von Fahrrädern im engen Hausflur kann eine erhebliche Benachteiligung sein, das kurzzeitige Abstellen eines Kinderwagens meist nicht.


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Anspruch (auf Genehmigung)

Ein Anspruch ist das rechtlich gesicherte Recht, von jemand anderem (hier: der WEG) ein bestimmtes Tun (hier: die Genehmigung) oder Unterlassen zu verlangen. Im konkreten Fall wollten die Kläger gerichtlich feststellen lassen, dass sie einen Anspruch darauf haben, dass die WEG die Installation der Wärmepumpe genehmigt. Das Gericht entschied jedoch, dass ein solcher Anspruch derzeit nicht besteht, weil die Voraussetzungen dafür – insbesondere ein korrekt gestellter, bestimmter Antrag – nicht erfüllt waren. Ein bloßer Wunsch oder eine Bitte begründet noch keinen juristischen Anspruch.


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Sachverständige Nachweise

Dies sind Beweismittel, die von einem Experten (Sachverständigen) auf einem bestimmten Fachgebiet erstellt werden, oft in Form eines schriftlichen Gutachtens. Solche Nachweise sollen objektiv bestätigen, dass bestimmte technische Anforderungen, gesetzliche Vorgaben oder Normen eingehalten werden. Im Fall der Wärmepumpe hätten die Kläger laut Gericht zum Beispiel durch ein Schallschutzgutachten eines Sachverständigen nachweisen müssen, dass die Lärmschutzvorschriften (Immissionsschutz) eingehalten werden. Diese Nachweise hätten der WEG eine fundierte Grundlage für ihre Entscheidung über die Genehmigung gegeben.

Beispiel: Ein Statiker weist durch ein Gutachten (sachverständiger Nachweis) nach, dass ein geplanter Wanddurchbruch die Stabilität des Gebäudes nicht gefährdet.


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Ermessen auf Null reduziert

Normalerweise hat die Eigentümergemeinschaft bei Entscheidungen, insbesondere über bauliche Veränderungen, einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum (Ermessen). „Ermessen auf Null reduziert“ beschreibt die Ausnahmesituation, in der dieser Spielraum rechtlich entfällt und nur noch eine einzige Entscheidung als korrekt und rechtmäßig gilt. Nur wenn im vorliegenden Fall jede andere Entscheidung als die Genehmigung der Wärmepumpe fehlerhaft gewesen wäre (z.B. weil alle Voraussetzungen klar erfüllt und keinerlei Nachteile für andere erkennbar sind), hätten die Kläger die Zustimmung gerichtlich erzwingen können. Da der Antrag aber Mängel hatte, war die Ablehnung durch die WEG eine zulässige Ermessensentscheidung, das Ermessen war also nicht auf Null reduziert.


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Bauliche Veränderung

Eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG, § 20) ist eine dauerhafte Maßnahme, die vom ursprünglichen Zustand des Gebäudes abweicht und über die bloße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Dies betrifft Umbauten, Anbauten oder Installationen am Gemeinschaftseigentum (z.B. Fassade, Dach, Treppenhaus) oder auch am Sondereigentum, wenn sie Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum oder andere Sondereigentümer haben. Die Installation einer Wärmepumpen-Außeneinheit auf dem Balkon inklusive der notwendigen Leitungsführung durch die Wand ist eine typische bauliche Veränderung. Für solche Maßnahmen ist grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten ein genehmigender Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 23 Abs. 1, Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sein, damit ihre Rechtswirkungen für alle Beteiligten und Rechtsnachfolger erkennbar sind. Ein Beschluss muss so formuliert sein, dass sein Sinngehalt objektiv ausgelegt werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bemängelte, dass der Beschlussantrag der Kläger zur Genehmigung der Splitanlage zu unbestimmt war, da keine konkreten Angaben zum Gerät enthalten waren. Dies machte den Beschluss ungültig und führte zur Abweisung der Klage, da ein solcher Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.
  • § 22 Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, es sei denn, das Gesetz oder eine Vereinbarung sieht etwas anderes vor. Eine nachträgliche Genehmigung durch Beschluss ist möglich, wenn die Maßnahme ohne vorherige Zustimmung erfolgte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Installation des Splitgeräts auf dem Balkon stellt eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar, da Balkone in der Regel zum Gemeinschaftseigentum gehören. Da die Eigentümergemeinschaft die Genehmigung verweigerte, fehlte die notwendige Zustimmung für die Maßnahme.
  • Prinzip der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss ordnungsgemäß erfolgen, was bedeutet, dass Beschlüsse und Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Dies beinhaltet auch ein Ermessen der Gemeinschaft bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des unbestimmten Beschlussantrags durch die Eigentümergemeinschaft nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstieß. Die Gemeinschaft durfte im Rahmen ihres Ermessens einen hinreichend bestimmten Antrag erwarten, bevor sie über die Genehmigung einer baulichen Veränderung abstimmt.
  • § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Pflichten der Wohnungseigentümer – Rücksichtnahme: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, gegenüber den anderen Wohnungseigentümern Rücksicht zu nehmen und deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümergemeinschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, bauliche Veränderungen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für andere Eigentümer verursachen, beispielsweise durch Lärm oder optische Veränderungen des Gebäudeerscheinungsbildes. Die Ablehnung des Antrags kann somit auch auf dem Gedanken der Rücksichtnahme beruhen, um mögliche zukünftige Konflikte zu vermeiden.
  • § 10 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Gemeinschaftliches Eigentum: Bestandteile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Sondereigentum Dritter stehen, sowie das Grundstück gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dies umfasst in der Regel tragende Wände, Fassaden, Dächer und auch Balkone, sofern die Teilungserklärung keine abweichende Regelung trifft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Balkon wahrscheinlich zum Gemeinschaftseigentum gehört, bedurfte die Installation des Splitgeräts der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Die Kläger konnten nicht eigenmächtig auf dem Gemeinschaftseigentum bauliche Veränderungen vornehmen, ohne die Zustimmung einzuholen oder zu erwirken.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Wohnungseigentümer bei/zum Thema Installation von Geräten (z.B. Klimaanlage, Wärmepumpe) am Gemeinschaftseigentum

Sie möchten Ihre Heizung modernisieren oder eine Klimaanlage installieren und planen, dafür ein Außengerät auf dem Balkon oder an der Fassade anzubringen? Das kann schnell zu Problemen mit der Eigentümergemeinschaft führen, wenn bestimmte Regeln nicht beachtet werden. Handeln Sie vorausschauend, um spätere Konflikte und Kosten zu vermeiden.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Genehmigung immer vor der Installation einholen
Jede Installation an der Fassade oder auf dem Balkon, die von außen sichtbar ist (z.B. ein Split-Klimagerät oder eine Wärmepumpen-Außeneinheit), stellt in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Dafür benötigen Sie zwingend einen vorherigen Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Beginnen Sie niemals mit der Installation, bevor dieser Beschluss vorliegt.

⚠️ ACHTUNG: Auch wenn Ihre alte Heizung defekt ist und Sie dringend handeln müssen, rechtfertigt dies keine eigenmächtige Installation am Gemeinschaftseigentum. Sie riskieren, die Anlage auf eigene Kosten wieder entfernen zu müssen.


Tipp 2: Konkreten und detaillierten Antrag stellen
Reichen Sie bei der Hausverwaltung einen formalen Antrag zur Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung ein. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben so genau wie möglich: Welches Gerät (Marke, Modell) soll installiert werden? Wo genau (Lageplan, Fotos)? Welche Maße hat es? Wie sieht es aus? Welche Geräuschentwicklung ist zu erwarten? Je detaillierter Ihr Antrag, desto besser kann die Gemeinschaft eine fundierte Entscheidung treffen.

Beispiel: Statt nur „Installation einer Klimaanlage“ zu beantragen, formulieren Sie: „Antrag auf Genehmigung zur Installation des Split-Klimageräts Modell XY von Hersteller Z an der rechten Balkonaußenseite gemäß beigefügter technischer Beschreibung und Installationsskizze.“


Tipp 3: Gemeinschaftseigentum von Sondereigentum unterscheiden
Auch wenn Sie ein Sondernutzungsrecht an Ihrem Balkon haben, gehören die äußeren Teile wie Balkonbrüstung, Fassade oder die Außenseite der Balkonplatte in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Veränderungen daran bedürfen immer der Zustimmung der WEG. Seien Sie sich bewusst, dass Ihr Nutzungsrecht nicht automatisch das Recht zur baulichen Veränderung beinhaltet.


Tipp 4: Hinweise der Verwaltung beachten
Wenn Ihre Hausverwaltung Sie darauf hinweist, dass für Ihr Vorhaben ein Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig ist, nehmen Sie diesen Hinweis ernst. Die Verwaltung kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Gemeinschaftsordnung. Das Ignorieren solcher Hinweise führt oft zu vermeidbaren Konflikten und kann teuer werden.


Tipp 5: Argumente sachlich vortragen, aber Formalien beachten
Erklären Sie in Ihrem Antrag und ggf. in der Versammlung sachlich, warum die Maßnahme notwendig ist und wie Sie mögliche Beeinträchtigungen für andere (Optik, Lärm) minimieren wollen. Berufen Sie sich jedoch nicht allein auf die Notwendigkeit oder eine vermeintlich geringe Beeinträchtigung. Entscheidend ist die formale Zustimmung der Gemeinschaft durch einen Beschluss. Ohne diesen Beschluss ist die Maßnahme unzulässig, selbst wenn gute Gründe dafür sprechen.

⚠️ ACHTUNG: Das Argument, die Gemeinschaft würde sowieso jedes Gerät ablehnen, ist rechtlich unbeachtlich und heilt nicht den Fehler einer fehlenden oder unzureichenden Antragstellung.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der größte Fallstrick ist die eigenmächtige Installation ohne vorherigen Beschluss. Dies führt fast immer dazu, dass die Maßnahme rückgängig gemacht werden muss und der Eigentümer die Kosten dafür sowie ggf. die Prozesskosten trägt. Ein weiterer Fehler ist, die Formalien nicht zu beachten und keinen ausreichend detaillierten Antrag zu stellen, sodass die Gemeinschaft keine fundierte Entscheidungsgrundlage hat. Selbst wenn eine Modernisierung (wie der Einbau einer Wärmepumpe) grundsätzlich wünschenswert ist, müssen die formalen Regeln des Wohnungseigentumsrechts eingehalten werden.


Checkliste: Installation am Gemeinschaftseigentum

  • Prüfen: Betrifft meine geplante Installation Gemeinschaftseigentum (z.B. Fassade, Balkonaußenbereich)? -> Fast immer: Ja.
  • Planen: Genaue Details der Maßnahme festlegen (Gerätetyp, Ort, Aussehen, Lärm etc.).
  • Beantragen: Formalen, detaillierten Antrag bei der Verwaltung für die nächste Eigentümerversammlung einreichen.
  • Abwarten: Keinesfalls mit der Installation beginnen, bevor ein positiver Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt.
  • Dokumentieren: Den Genehmigungsbeschluss gut aufbewahren.

Das vorliegende Urteil


AG Köln – Az.: 202 C 38/24 – Urteil vom 19.08.2024


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