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WEG – Beschlussanfechtung über Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Gartenhaus

LG Berlin – Az.: 85 S 15/18 – Beschluss vom 22.02.2019

1. Die Berufung der Berufungskläger gegen das am 22.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 72 C 82/17 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungskläger.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.500,00 € € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie ist vielmehr durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Von der ergänzenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie der Darstellung verändernden bzw. ergänzenden Parteivortrags nach §§ 522 Abs. 2 S. 4, 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Denn die Kammer hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer der Berufungskläger übersteigt 20.000,- € nicht, so dass ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 522 Abs. 3, 544 ZPO, 26 Ziff. 8 EGZPO.

Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 18.09.2018 Bezug, § 522 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO.

Die Stellungnahme der Berufungskläger gemäß Schriftsatz vom 18.10.2018 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

WEG - Beschlussanfechtung über Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Gartenhaus
(Symbolfoto: Von Brinja Schmidt/Shutterstock.com)

Die Kammer bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass der angefochtene Beschluss dazu führt, dass den Berufungsklägern ein Sondernutzungsrecht an dem Teil des Gartens eingeräumt wird, auf dem sich das Holzhaus befindet. Bereits die Errichtung des Gartenhauses hindert die übrigen Wohnungseigentümer an der Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts kann jedoch nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung geschehen. Dass ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird, ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich; vielmehr ist entscheidend und ausreichend, dass einem Sondereigentümer durch Beschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen (vgl. BGH ZMR 2017, 319-324, zitiert nach juris, Rz. 32; BGH NJW 2017, 64, 65 zitiert nach beck-online, Rz. 11 m.w.N. BGH NJW 2014, 1879, 1881, zitiert nach beck-online, Rz. 16; OLG München ZMR 2008, 560-562, zitiert nach juris, Rz. 24; OLG Hamburg ZMR 2007, 635-637, zitiert nach juris, Rz. 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 376-377, zitiert nach juris, Rz. 71 m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2018 – 318 S 71/17 –, zitiert nach juris, Rz. 64-67; LG Aurich ZMR 2018, 345-347, zitiert nach juris, Rz. 34ff; LG München I ZMR 2014, 920-923, zitiert nach juris, Rz. 24; LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 – 11 S 41/10 –, juris, Rz. 10; AG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2017 – 380 C 3152/14 (14) -, zitiert nach juris, Rz. 69; Suilmann in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 13, Rz. 90; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 15, Rz. 5; Spielbauer ZWE 2017, 19, zitiert nach beck-online).

Derartiges wird den Berufungsklägern durch den angefochtenen Beschluss gewährt, auch wenn dieser die Genehmigung einer baulichen Veränderung zum Gegenstand hat.

Wegen ihrer Wirkung gegenüber Sondernachfolgern auch ohne Grundbucheintragung (§ 10 Abs. 4 WEG) sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer – wie Grundbucheintragungen – „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen; für die Auslegung können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben (allgemeine Auffassung, vgl. nur BGH NJW 2001, 3339, 3342f, zitiert nach beck-online, m.w.N.).

Im Streitfall heißt es in der Versammlungsniederschrift:

„Zu Punkt 4 („Bauliche Veränderung – Schuppenaufbau im Gemeinschaftseigentum“) wurde beschlossen: Die Eigentümer D. haben im Garten auf der Gemeinschaftsfläche (kein Sondernutzungsrecht) ein Holzschuppen aufgebaut, um ihre Gegenstände unterzustellen.

a) Die Gemeinschaft genehmigt, die o.g. bauliche Veränderung der Eigentümer D..“

Mit dieser Formulierung ist zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht die Nutzung des Holzschuppens auf der Gemeinschaftsfläche zugunsten aller Wohnungseigentümer in Rede steht, sondern allein durch die Berufungskläger, die das von ihnen errichtete und finanzierte Gartenhaus bereits zur Unterbringung von persönlichen Gegenständen nutzen und auch zukünftig nutzen wollen. Ein Ende dieser Nutzung ist nicht absehbar. Es ist nicht greifbar, dass das massive und auf einem Fundament aufgebaute Holzhaus nur eine kurze Lebensdauer hätte oder von den Berufungsklägern nur für einen kürzeren Zeitraum errichtet worden wäre. Die Genehmigung der baulichen Veränderung in Gestalt des Gartenhäuschens führt zwangsläufig zu einem Ausschluss aller übrigen Wohnungseigentümer von dem Gebrauch des Teils der Gemeinschaftsfläche, auf dem es sich befindet. Dabei handelt es sich um eine direkte Auswirkung des angefochtenen Beschlusses. Die Kammer sieht dies als entscheidend an und nicht den Beschlusswortlaut. Ansonsten hätten Wohnungseigentümer es in der Hand, allein durch die Formulierung Sondernutzungsrechte durch Mehrheitsbeschluss zu begründen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich auf der Gemeinschaftsfläche zuvor ein Schuppen aus Metall befand. Dass dieser seinerzeit aufgrund einer zur Begründung eines Sondernutzungsrechts erforderlichen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer aufgestellt worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen haben bereits eine Klärung durch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gefunden, insbesondere verhält sich das Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 – ebenfalls zu einer baulichen Veränderung (ZMR 2017, 319-324, zitiert nach juris, Rz. 30-32). Entsprechendes gilt für den Beschluss des OLG München vom 09.05.2007 – 32 Wx 031/07 – (ZMR 2008, 560-562, zitiert nach juris, Rz. 24), den Beschluss des OLG Hamburg vom 21.05.2007 – 2 Wx 38/03 – (ZMR 2007, 635-637, zitiert nach juris, Rz. 30), das Urteil des LG Hamburg vom 19.09.2018 – 318 S 71/17 – (zitiert nach juris, Rz. 64-67), das Urteil des LG München I vom 23.06.2014 – 1 S 13821/13 – (ZMR 2014, 920-923, zitiert nach juris, Rz. 24) sowie das Urteil des AG Frankfurt vom 03.05.2017 – 380 C 3152/14 (14) – (zitiert nach juris, Rz. 69). Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch mit höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung, so dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a GKG und orientiert sich an der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung und ihrer Begründung, der die Parteien nicht entgegengetreten sind.

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