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WEG – Beschlusskompetenz für Zweitbeschluss

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 96/21 – Beschluss vom 28.12.2021

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und den Verhandlungstermin aufzuheben.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Der Berufungskläger mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Gründe:

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

Insoweit kann zur Begründung in vollem Umfang auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die Berufung wendet sich hiergegen ohne Erfolg.

Zutreffend ist, dass der Verfügungskläger sein Rechtsschutzziel mit der vorliegenden Verfahren nicht erreichen kann, nachdem mittlerweile der BGH mitgeteilt hat, dass gegen die Entscheidung im Verfahren 2-13 S 17/21 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde und dieses Verfahren damit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Gegenstand dieses Verfahrens war die Bestellung des aktuellen Verwalters bis 31.12.2022 durch Beschluss vom 7.12.2019. Dieser Beschluss wurde in beiden Tatsacheninstanzen für ungültig erklärt.

Während dieses Verfahrens ist – was Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist – auf der Versammlung vom 10.07.2021 der aktuelle Verwalter erneut – mit sofortiger Wirkung bis 31.07.2022 – zum Verwalter gewählt worden.

Zutreffend gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass selbst im Falle einer einstweiligen Aussetzung dieses Beschlusses der Verwalter im Amt bleiben würde, da der Beschluss vom 7.12.2019 noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurde und daher noch Bestand hat (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG).

Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des streitgegenständlichen Beschlusses handelt es sich bei diesem um einen Zweitbeschluss, mit dem der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehende – aber angegriffene – Beschluss über die Verwalterbestellung abgeändert wurde.

Eine Beschlusskompetenz hierzu besteht (vgl. näher Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 21 Rn. 32). Auf diesem Wege darf auch jederzeit eine erneute Verwalterbestellung erfolgen, wenn die Bestellungszeit die Höchstdauer des § 26 WEG nicht übersteigt (BGH NJW-RR 1995, 780). So liegt der Fall hier. Die Amtszeit des Verwalters wurde durch den Beschluss verkürzt, er sollte nur noch statt bis zum 31.12.2022 bis zum 31.7.2022 amtieren. Bereits daraus ergibt sich, dass der bestehende Beschluss modifiziert werden sollte, so dass Gegenstand der Beschlussfassung auch die Aufhebung des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses war.

Demzufolge hätte die mit der einstweiligen Verfügung begehrte Aussetzung des Zweitbeschlusses nun zur Folge, dass der Erstbeschluss wieder seine Wirksamkeit entfalten würde, da auch dessen Aufhebung suspendiert wäre (näher Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 46 Rn. 27). Daher kann der Kläger das Ziel den Verwalter aus seinem Amt zu entfernen und einen anderen Verwalter vorübergehend zu bestellen, mit der Aussetzung des angegriffenen Beschlusses nicht erreichen.

Eine Möglichkeit den Beschluss nur teilweise auszusetzen (bezüglich der Verwalterbestellung) ihn im Übrigen (bezüglich der Aufhebung des Erstbeschlusses) aber bestehen zu lassen, besteht nicht, denn es handelt sich insoweit um inhaltlich nicht trennbare Teile eines Beschlusses, da die de facto Weiterbestellung des derzeitigen Verwalters der Kerninhalt des Beschlusses ist.

Der denkbare Rechtsschutz des Verfügungsklägers läuft dadurch aber, anders als die Berufung meint, nicht leer. Zwar ist es bei der vom Kläger vorgetragenen jeweiligen Bestellung im Jahresrhythmus – jedenfalls wenn es sich jeweils um Zweitbeschlüsse handelt – und der Verwalter nicht vor der erneuten Bestellung sein Amt niederlegt (vgl. insoweit BGH NZG 2012, 1027), kaum möglich durch eine Aussetzung des Bestellungsbeschlusses zu erreichen, dass der Verwalter sein Amt nicht ausübt. Wenn die Amtsführung der Gemeinschaft allerdings nicht zuzumuten ist, besteht ein davon unabhängiger Anspruch auf Abberufung, der im Extremfalle auch durch eine einstweilige Verfügung flankiert werden kann (dazu BeckOGK/Greiner, 1.12.2021, WEG § 26 Rn. 295).

Da die Kammer nach alledem der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, wird angeregt – zumindest aus Kostengründen – sie zurückzunehmen.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren beabsichtigt die Kammer auf bis zu 2.000 Euro festzusetzen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen der eingangs genannten Frist.

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