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WEG – Beschlusskompetenz Untergemeinschaft

LG Hamburg – Az.: 318 S 72/15 – Teilurteil vom 20.07.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16.06.2015, Az.: 980a C 41/13 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft A“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2012 gefassten Beschlusses zu TOP 5 sowie der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft B“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2012 zu TOP 2 gefassten Beschlusses.

Gründe

I.

Die Parteien bilden die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft R.str.. …, … und … in …H., die nach der Gemeinschaftsordnung in drei Untergemeinschaften gegliedert ist (in Folgenden: „Untergemeinschaft A“ R.str.. …, „Untergemeinschaft B“ Hinterhaus R.str.. … und Hofgebäude R.str.. … und „Untergemeinschaft C“ Stadthaus R.str.. …, Hofgarage, Kutscherhaus R.str.. …). Die Teilungserklärung sieht in § 4 vor, dass die Sondereigentümer der jeweiligen Untergemeinschaften verwaltungs- und abrechnungstechnisch jeweils selbständige Untergemeinschaften bilden, die – soweit möglich – im Ergebnis wie drei juristisch voneinander unabhängige Wohnungseigentümergemeinschaften behandelt werden sollen. Sie sollen berechtigt sein, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betreffen, allein unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu treffen (Bl. 13 d.A.).

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A“ zu TOP 5 (Beauftragung der Firma C. mit der teilweisen Putzerneuerung und Einbringung einer Horizontalsperre durch Bohrlochinjektion) und der „Untergemeinschaft B“ zu TOP 2 (Beauftragung der Firma C. mit der Beseitigung von Feuchtigkeitsursachen) jeweils vom 13.12.2012.

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat im Hinblick auf weitere Anträge, die der in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2015 angekündigt hatte, mit Beschluss vom 16.06.2015 (Bl. 299 d. A.) angeordnet, dass diese in einem getrennten Prozess zu verhandeln sind. Im Übrigen hat es die Klage mit Urteil vom 16.06.2015 (Bl. 285 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Beschlüsse seien im Hinblick auf die in § 4 der Teilungserklärung getroffenen Regelungen nicht mangels Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften nichtig. Dass derartige Regelungen wegen § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG zulässig seien, habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.07.2012 (Az.: V ZR 231/11), die im Übrigen die streitgegenständliche WEG betroffen habe, bereits entschieden. Der Beschluss zu TOP 5 entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Er sei von dem den Wohnungseigentümern eingeräumten Ermessen umfasst. So bestehe dem Grunde nach eine Ersatzpflicht der Gemeinschaft gemäß § 14 Nr. 4 WEG, weil nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden eine Wand angebohrt worden sei, so dass eine neue Verputzung erforderlich gewesen sei. Weitere Voruntersuchungen seien dabei entbehrlich gewesen. So habe der Firma C. das TÜV-Gutachten bei der Sanierung vorgelegen. Dieses sei auch berücksichtigt worden. Für das vom TÜV in Betracht gezogene Druckverfahren seien die Örtlichkeiten nicht geeignet gewesen. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Dieser entspräche nur dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn feststünde, dass das drucklose Verfahren nicht hätte angewendet werden dürfen.

Für den Beschluss zu TOP 2 gelte Entsprechendes. Auch insoweit fehle es nicht an der Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft. Auch dieser Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Aufgrund der besonderen Umstände sei die Einholung von Vergleichsangeboten entbehrlich gewesen, weil die Firma C. ohnehin an dem Objekt habe tätig werden sollen.

Gegen das ihm am 20.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.07.2015 per E-Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.09.2015 mit einem am 20.09.2015 über E-Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger trägt vor, den Untergemeinschaften habe es vorliegend an der Beschlusskompetenz gefehlt. Etwas anderes gehe weder aus den Regelungen der Teilungserklärung – deren Wirksamkeit ohnehin zweifelhaft sei, weil auf zwingende Mitbestimmungsrechte verzichtet werde und die Regelungen zur Kostentragung in §§ 7, 12 und 4 widersprüchlich seien – noch aus der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. So sei zu berücksichtigen, dass die Teilungserklärung aus dem Jahr 1999 stamme, mithin vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt worden sei. Von Bedeutung sei insbesondere, dass durch die abzuschließenden Verträge mit der Firma C. die Gesamtgemeinschaft verpflichtet werde, weil die Untergemeinschaften nicht rechtsfähig seien. Schon aus diesem Grund beträfen die angefochtenen Beschlüsse nicht ausschließlich die Gebäude der jeweiligen Untergemeinschaften. Die in Bezug genommene Entscheidung des BGH habe sich zudem auf Abrechnungen und Wirtschaftsplänen bezogen und damit nur das Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft betroffen. In Bezug auf den zu erneuernden Wandputz fehle zudem die Beschlusskompetenz, weil dieser Sondereigentum darstelle. Hinzu komme in Bezug auf TOP 5, dass das TÜV-Gutachten den Wohnungseigentümern bei Beschlussfassung nicht vorgelegen habe. Die Einholung von Vergleichsangeboten vor Beschlussfassung zu TOP 2 sei auch nicht etwa entbehrlich gewesen, insbesondere weil ein Kostenrahmen von € 2.000,00 freigegeben worden sei, ohne dass diese Kosten in bestandskräftigen Wirtschaftsplänen enthalten gewesen seien. Die Wirtschaftspläne seien nichtig. Seine weiteren Beanstandungen bzgl. Einladungsmängeln und die von ihm erhobene Vollmachtsrüge blieben aufrechterhalten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az.: 980 a C 41/13, unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abzuändern, dass

1. festgestellt wird, dass die Beschlüsse zu TOP 5 aus der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A R.str. … der WEG R.str. …, …, … in … H. vom 13.12.2012 und zu TOP 2 der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft R.str. … (Hinterhaus), …, … ohne Kutscherhaus – Untergemeinschaft B – der WEG R.str. …, …, … in … H. nichtig sind, hilfsweise diese für ungültig zu erklären;

2. die Beklagte G. N. GmbH & Co. KG zu verurteilen, die Hausgeldabrechnung für die WEG R.str. …, …, … in den … H. für das Wirtschaftsjahr bei 2010 zu erstellen, hilfsweise das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zur Entscheidung über diesen Punkt zurückzuverweisen.

3. hilfsweise, die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az.: 980 a C 41/13, dahingehend abzuändern, dass von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 28 % und die Beigeladene 72 % trägt.

Er beantragt ferner, die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und tragen vor, nach den Bestimmungen in § 4 der Teilungserklärung sei eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften anzunehmen. Der auf der Wohnungseigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A“ vom 13.12.2012 zu TOP 5 gefasste Beschluss betreffe Instandsetzungsarbeiten an dem zu dieser Untergemeinschaft gehörenden Gebäude, dem Vorderhaus R.str.. …. Aus welchem Grund die Einbringung einer Horizontalsperre im drucklosen Verfahren ungeeignet gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Dass im Außenverhältnis die Gesamtgemeinschaft Auftraggeberin sei, stehe der Wirksamkeit der Beschlussfassung nicht entgegen, weil im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung auch über die Finanzierung der Maßnahme und deren Sicherstellung beschlossen worden sei. In Bezug auf den auf der Wohnungseigentümerversammlung der „Untergemeinschaft B“ vom 13.12.2005 zu TOP 2 gefassten Beschluss sei die Klagebefugnis des Klägers zweifelhaft, weil dieser nicht Mitglied dieser Untergemeinschaft sei. Im Übrigen sei auch hier eine Beschlusskompetenz gegeben. Die Kosten der beschlossenen Maßnahme seien dem laufenden Etat, der eine ausreichende Deckung aufgewiesen habe, zu entnehmen gewesen. Die Einholung weiterer Vergleichsangebote sei angesichts des geringen Volumens nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da beide Aufträge bereits umgesetzt, abgerechnet und abgeschlossen worden seien. Selbst wenn die Beschlüsse für ungültig erklärt würden, hätte dies keinerlei Auswirkungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Die Kammer entscheidet gemäß § 301 Abs. 1 ZPO im Wege des Teilurteils, weil das Amtsgericht das Urteil vom 16.06.2015 nicht an die in die Kosten verurteilte WEG-Verwalterin zugestellt hat, was nachzuholen ist (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 49, Rn. 35 m.w.N.). Wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Rechtsstreit daher nicht entscheidungsreif.

Soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, ist die Berufung des Klägers zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2.

Die Kammer hat nur über den Berufungsantrag zu Ziffer 1) zu entscheiden, weil das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.06.2015 (Bl. 299 d. A.) angeordnet hat, dass der weitergehende Antrag zu Ziffer 2) in einem getrennten Prozess zu verhandeln ist. Dies ist mit der Berufung nicht angreifbar (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 145 Rn. 6a). Der Rechtsstreit ist insoweit anderweitig – beim Amtsgericht – rechtshängig.

3.

Die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 2 sind weder nichtig noch widersprechen sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

a) Im Einzelnen zu TOP 5:

aa) Der auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 13.12.2012 zu TOP 5 gefasste Beschluss ist nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Bei einer Mehrhausanlage kann die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen in allen sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Dies wird von der Bestimmung § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht. Grundlage ist stets die von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnis der Untergemeinschaft (Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 16). Daher kann die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft nur so weit reichen, wie ihr diese von der Gesamtgemeinschaft durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen worden ist. Zulässig sind dabei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben (BGH NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10, zitiert nach juris; Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 26; Jennißen/Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 23 Rn. 31; BeckOK WEG/Dötsch, 26. Edition, Stand 01.02.2016, § 10 Rn. 33).

So liegt der Fall hier, denn gemäß § 4 der Teilungserklärung sind die jeweiligen Eigentümer der Untergemeinschaften berechtigt, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betreffen, allein unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu treffen, eigene Eigentümerversammlungen durchzuführen und Beschlüsse mit Wirkung für die Untergemeinschaft zu fassen. Sämtliche Lasten und Kosten sollen soweit möglich für die drei Untergemeinschaften getrennt ermittelt und abgerechnet und jede Untergemeinschaft soll so selbständig verwaltet werden, wie es gesetzlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Dass die übrigen Regelungen der Teilungserklärung vor diesem Hintergrund auszulegen sind, hat die Kammer bereits in der Entscheidung vom 11.05.2011 (318 S 171/10, dort Seite 17) ausgeführt. Dies zugrunde gelegt, bestehen die von Seiten des Klägers beanstandeten Widersprüchlichkeiten nicht.

Der angefochtene Beschluss war damit von der Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft A umfasst, denn er betraf ausschließlich deren Gebäude. Die beschlossene Sanierung bezog sich auf einen Bereich im Erdgeschoss des Vorderhauses, wo ein Friseurgeschäft betrieben wird (Anlage B 2 = Bl. 263 f. d.A.). Dieses Gebäude ist Teil dieser Untergemeinschaft A.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht entgegen, dass Vertragspartnerin der mit der Sanierung beauftragten Firma die Gesamtgemeinschaft ist. So trifft es zwar zu, dass im Außenverhältnis Kostenschuldner nur der teilrechtsfähige Verband, d.h. die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft selbst sein kann. Dies hindert die Wohnungseigentümer der Gesamtgemeinschaft indessen nicht, gleichwohl unter Inkaufnahme des Haftungsrisikos (§ 10 Abs. 8 WEG) durch Vereinbarung eine Kompetenzverlagerung auf die Untergemeinschaft vorzunehmen. Auch insoweit können die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander autonom regeln (Bärmann-Klein, a.a.O., § 10 Rn. 26; Riecke/Schmid-Elzer, a.a.O., § 10 Rn. 17; BeckOK WEG/Dötsch, a.a.O.). Denn aufgrund der Haftung der Mitglieder der Untergemeinschaft für die von ihnen ausgelösten Kosten im Innenverhältnis aller Wohnungseigentümer handelt es sich bei nur das Gebäude der Untergemeinschaft betreffenden Kosten gleichwohl um ausschließlich die Untergemeinschaft betreffende Kosten. Zwar trifft es zu, dass die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH (BGH NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10), die die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft betraf, andere Beschlussgegenstände – Jahresabrechnung und Wirtschaftspläne – zum Inhalt hatte. Aufgrund der o.g. Erwägungen gilt jedoch für die hier streitgegenständlichen Beschlussgegenstände im Ergebnis nichts anderes.

bb) Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, entspricht der Beschluss auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Soweit der Kläger den Beschluss zu TOP 5 aufgrund formeller Mängel beanstandet, greift dies nicht durch. Der von ihm selbst erhobenen Klage vom 10.01.2013 lässt sich insoweit entnehmen, dass er eine verspätete Einberufung der Eigentümerversammlungen beanstandet. Da § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG lediglich eine Sollvorschrift beinhaltet, setzt eine auf Unterschreitung der Einberufungsfrist gestützte Beschlussanfechtung voraus, dass der Anfechtende aus diesem Grund nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen hat (Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 24 Rn. 21). Daran fehlt es, denn der Kläger war auf der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 13.12.2012 anwesend (Bl. 36 d.A.).

Auch die vom Kläger erhobene bzw. aufrechterhaltene Vollmachtsrüge greift nicht durch. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, lag eine ordnungsgemäße Vollmacht des Beklagtenvertreters vor (Bl. 246 d.A.).

Es ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer davon abgesehen haben, weitere Voruntersuchungen der Wand- und Fundamentmaterialien durchführen zu lassen. Dies ist angesichts des im Raum stehenden Kostenrahmens von ihrem Verwaltungsermessen gedeckt, weil weitere Voruntersuchungen jedenfalls weitere Kosten verursacht hätten. Zwar trifft es im Ansatz zu, dass eine Beschlussfassung über Instandhaltungsmaßnahmen, die ohne hinreichende Beurteilungsgrundlage erfolgt, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Bestandsaufnahme über den Umfang von Schäden und deren mögliche Ursachen unterblieben ist (Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rn. 70 ff.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Vielmehr geht aus dem Gutachten des TÜV (Anlage B 2 = Bl. 264 d.A.) hervor, dass in jedem Fall im Bereich des Friseurladens die Herstellung einer Horizontalsperre erforderlich war. Auf die Frage, ob daneben weitere Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf Entwässerungsleitungen erforderlich waren, kommt es daher nicht an. Dass der Firma C. das TÜV-Gutachten vorlag und von dieser berücksichtigt wurde, hat der Kläger nicht in Abrede genommen. Im Übrigen hat er nicht konkret dargetan, dass das beauftragte drucklose Injektionsverfahren ungeeignet war und daher nicht hätte angewendet werden dürfen.

Der Beschluss widerspricht schließlich auch nicht deshalb den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil eine Instandsetzung des Wandputzes, der nach § 3 Ziffer 2 c der Teilungserklärung jedenfalls im Innenbereich zum Sondereigentum gehört, beschlossen wurde. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit angenommen, dass hier eine Ersatzpflicht der Gemeinschaft gemäß § 14 Nr. 4 WEG begründet ist, wenn aufgrund der erforderlichen Bohrungen der Wandputz beschädigt wird. Dies zu Grunde gelegt, ist eine Kostentragung der Untergemeinschaft A und eine Finanzierung aus deren Instandhaltungsrücklage nicht zu beanstanden.

b) Im Einzelnen zu TOP 2:

aa) Auch der auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft B vom 13.12.2012 zu TOP 2 gefasste Beschluss ist nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Zwar fehlt es nicht bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Anfechtungsklage, auch wenn dieser nicht Mitglied der Untergemeinschaft B ist. Dies folgt schon daraus, dass jeder Wohnungseigentümer – mithin auch der Kläger – berechtigtes Interesse daran hat, überprüfen zu lassen, ob ein Beschlussgegenstand tatsächlich ausschließlich das Gebäude der jeweiligen Untergemeinschaft betrifft.

Dies ist aufgrund der o.g. Erwägungen der Fall. Auch hier wurde von den Mitgliedern der Untergemeinschaft B eine Regelung beschlossen, die sich ausschließlich mit der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einer in dieser Untergemeinschaft belegenen Wohnung befasste. Mithin haben diese berechtigt über eine allein auf ihr Haus entfallenden Kostenpositionen entschieden.

bb) Die Beanstandungen des Klägers gegen den Beschluss zu TOP 2 in formeller Hinsicht greifen aus den o.g. Gründen auch hier nicht durch.

Der Beschluss widerspricht auch im Übrigen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, aufgrund der besonderen Umstände sei die Einholung von Vergleichsangeboten entbehrlich gewesen. Zwar sind vor der Vergabe eines Auftrags zur Durchführung nicht nur geringfügiger Instandsetzungsarbeiten regelmäßig mehrere Vergleichsangebote einzuholen (Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rn. 72). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern hängt auch von Art und Umfang der zu vergebenden Arbeiten ab, zumal es gerade bei kleineren Auftragsvolumina z.T. nicht einfach ist, seriöse Konkurrenzangebote zu erhalten. Dies zugrunde gelegt, ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, diejenige Firma bei einem Kostenrahmen von € 2.000,00 zu beauftragen, die ohnehin an dem Objekt tätig werden sollte und daher mit den Gegebenheiten vertraut war. Soweit der Kläger beanstandet, die Kosten von € 2.000,00 seien nicht in einem bestandskräftigen Wirtschaftsplan enthalten gewesen, die Wirtschaftspläne seien vielmehr nichtig, greift dies nicht durch. So trifft es zwar zu, dass ein Beschluss über die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn nicht nur die Gesamtkosten der Maßnahme im Beschluss fixiert sind, sondern auch die Kostenfrage ordnungsgemäß geregelt ist (Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rn. 73). Dies ist hier jedoch der Fall, weil – was der Kläger nicht konkret in Abrede genommen hat – die Kosten aus dem zur Verfügung stehenden laufenden Etat bezahlt werden konnten und wurden.

4.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht entscheidungsreif. Soweit das Amtsgericht die Verwaltung gemäß § 49 Abs. 2 WEG verurteilt hat, von den Kosten des Rechtsstreits 46 % zu tragen, ist zu berücksichtigen, dass diese zwar beigeladen wurde (Bl. 51R d.A.), dem Verfahren aber nicht beigetreten ist und daher wegen der teilweisen Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits hätte beteiligt werden müssen. Ausweislich der Akte wurde das Urteil des Amtsgerichts der Verwaltung bisher noch nicht zugestellt. Die Zustellung an den Beklagtenvertreter genügte hier nicht, weil dieser sich nicht auch für die Verwaltung legitimiert hatte, sondern nur für die übrigen Wohnungseigentümer (Beklagten).

Zu berücksichtigen, dass gegen die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG für die WEG-Verwalterin die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ff. ZPO statthaft ist. § 99 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, weil die Verwaltung dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigetreten ist, mithin nicht Prozesspartei des Anfechtungsverfahrens gewesen ist (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 49, Rn. 37 m.w.N.). Unerheblich ist hierbei, dass und aus welchen Gründen ein Beitritt nicht erfolgt ist. Die WEG-Verwalterin könnte hier noch sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil einlegen. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO stünde dem nicht entgegen. Zwar ist das Urteil des Amtsgerichts am 16.06.2015 verkündet worden, so dass die Frist von fünf Monaten und zwei Wochen bereits abgelaufen wäre. Die Fünf-Monats-Frist lief jedoch gegenüber der WEG-Verwalterin nicht, da das Amtsgericht diese nie darauf hingewiesen hat, von § 49 Abs. 2 WEG Gebrauch machen zu wollen, und diese daher nicht damit rechnen konnte und musste, dass ihr in dem Urteil des Amtsgerichts ein Teil der Kosten auferlegt werden würde. Allein der Umstand, dass der Kläger bereits in der Klage beantragt hatte, der WEG-Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, reicht nicht aus, um eine Erkundigungspflicht der Verwaltung zu begründen.

5.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2012 gefassten Beschlusses zu TOP 5 sowie der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft B“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2012 zu TOP 2 gefassten Beschlusses.

Insoweit liegt keine Entscheidung des BGH vor, ob und inwieweit Untergemeinschaften bei einer Mehrhausanlage die Beschlusskompetenz zusteht, durch Beschlüsse bzgl. nur ihre Untergemeinschaft betreffende Instandhaltungsarbeiten die Gesamtgemeinschaft zu verpflichten, wenn in der Teilungserklärung eine so selbständige Verwaltung der Untergemeinschaften, „wie es gesetzlich zulässig und tatsächlich möglich ist“, vereinbart ist. Dies bezieht sich auch auf die Rechtsfrage, ob und ggfs. inwieweit die Regelungsfreiheit in Teilungserklärungen bezüglich der Kompetenzen von Untergemeinschaften seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05) eingeschränkt ist.

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