Skip to content
Menü

WEG – Beseitigung eines Trampolins im Garten

LG München I – Az.: 1 S 17182/17 WEG – Beschluss vom 20.12.2017

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2017, Az. 485 C 12677/17 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Auch die Kammer ist in Ansehung des Bildes Anlage K 4 und der Bestimmungen Ziff. 9 der Gemeinschaftsordnung der Auffassung, dass im Streitfall das mobile Trampolin, das mit dem Boden nicht fest verbunden ist, weder die Grenzen des zulässigen Gebrauchs einer Sondernutzungsfläche nach § 14 Nr. 1 WEG noch hier im speziellen die Grenzen der Gemeinschaftsordnung überschreitet.

Auf die ausführliche Begründung des Amtsgerichts kann zunächst vollumfänglich Bezug genommen werden.

Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:

Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Bestimmungen zu Ziff. 9, insbesondere die Beschreibung der Gartenfläche als „Ziergarten“ und die weitere Bestimmung, dass „der Berechtigte (…) die Zweckbestimmung und den Charakter der Nutzungsgegenstände nicht ändern“ darf, dem Aufstellen dieses Trampolins und seiner Nutzung als Kinderspielgerät nicht entgegen stehen. Die Bezeichnung als Ziergarten schließt die Nutzung des Gartens zum Spielen von Kindern nach dem maßgeblichen objektiv normativen Auslegungsmaßstab der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung nicht aus. Nach den für Teilungserklärungen geltenden Grundsätzen objektiv-normativer Auslegung ist die Eintragung aus sich heraus objektiv und normativ nach dem nächstliegenden Sinn des Wortlauts ohne Rücksicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten auszulegen (vgl. BGH, Urt 13.5.2016 – V ZR 152/15, WuM 2016, 577 Rn 19). Die Bezeichnung Ziergarten dient nach dem naheliegenden Verständnis des Wortlauts und dem Sinn der Bestimmung der Abgrenzung gegenüber einem Nutzgarten, also hinsichtlich der Art der Bepflanzung, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob sich in dem Garten auch Menschen aufhalten und Kinder spielen dürfen und zum letztgenannten Zweck auch mobile Spielgeräte aufgestellt werden dürfen. Mit der Aufstellung eines solchen beweglichen Spielgerätes geht daher auch keine Änderung der „Zweckbestimmung“ „Ziergarten“ einher. Auch liegt darin keine Änderung „des Charakters der Nutzgegenstände“ i.S.d. Ziff. 9 der Gemeinschaftsordnung.

WEG – Beseitigung eines Trampolins im Garten
(Symbolfoto: Von VanoVasaio/Shutterstock.com)

Schließlich gehört das Spielen von Kindern und das Aufstellen von mobilen Kinderspielgeräten grundsätzlich auch zu einem Gebrauch, der einem geordneten Zusammenleben i.S.d. § 14 Nr.1 WEG entspricht. Besondere Umstände, nach denen im konkreten Fall gleichwohl eine Nutzung vorliegt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus geht, sind nach Aktenlage für die Kammer nicht ersichtlich. Die Größe und die Optik des Trampolins bewegen sich jedenfalls an dieser Stelle und in der vorliegenden Anlage noch im Rahmen dessen, was als mobiles Kinderspielgerät im Garten zu tolerieren ist. Allein der Umstand, dass die Wohnanlage über einen Kinderspielplatz verfügt, spricht nicht dafür, dass ein Aufstellen von Kinderspielgeräten auf Sondernutzungsgartenflächen das Maß des § 14 Nr. 1 WEG und die nach Ziff. 9 der Gemeinschaftsordnung zulässige Nutzung überschreiten würde. Bestimmungen in Teilungserklärungen, die zulässige Nutzungen einschränken, müssen nach der Rechtsprechung des BGH klar und eindeutig sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 – V ZR 193/16 –, Rn. 28, juris; zu abweichender Regelung der Kostenverteilung: Urteil vom 23. Juni 2017 – V ZR 102/16, aaO Rn. 14 mwN).

Eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG liegt hier auch aus Sicht der Kammer nicht vor, weil diese eine auf Dauer angelegte feste Verbindung mit dem Boden voraussetzen würde. Das Trampolin im Streitfall ist aber nicht mit dem Boden fest verbunden. Auch ist nicht ersichtlich, dass es ein solch hohes Eigengewicht hätte, dass es infolge dessen vergleichbar immobil und deshalb wie eine bauliche Veränderung zu behandeln wäre.

Die vorstehenden Erwägungen stehen auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BayObLG, wonach in einem Ziergarten weder ein Garten- noch ein Kinderspielhaus errichtet werden dürfen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 2003 – 2Z BR 134/03 –, Rn. 12, juris). Denn bei solchen handelt es sich um bauliche Veränderungen und keine mobilen Spielgeräte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!