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WEG – Durchbruch durch tragende Wand

AG Pinneberg – Az.: 60 C 8/17 – Urteil vom 19.04.2017

Die am 23.03.2017 angeordnete einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Der Antrag des Verfügungsbeklagten vom 28.03.2017 auf Einstellung der Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verfügungskläger wenden sich gegen einen vom Verfügungsbeklagten geplanten Wanddurchbruch innerhalb seiner Wohnung.

Der Verfügungsbeklagte beabsichtigt, im Rahmen der Renovierung und Modernisierung seiner Wohnung im 1. OG des 10-geschossigen Gebäudes einen Wanddurchbruch vom Wohnbereich in die Küche vorzunehmen. Bei der Wand handelt es sich um eine tragende Wand.

Auf seinen Baugenehmigungsantrag nebst statischen Berechnungen mit insgesamt 3 Nachträgen hin wurde ihm unter dem 29.12.2016 eine Baugenehmigung erteilt, und zwar unter der Auflage, dass die Prüfberichte des beauftragten Prüfingenieurs zu beachten seien. Die Prüfberichte des beauftragten Prüfingenieurs einschließlich der in bautechnischer Hinsicht geprüften Unterlagen seien als Anlagen dieser Baugenehmigung zu betrachten. Die konstruktive Überwachung der Bauarbeiten sei durch den beauftragten Prüfingenieur vornehmen zu lassen. Dieser sei rechtzeitig vor Baubeginn zu benachrichtigen.

Es gibt insgesamt drei Prüfberichte, wobei der letzte vom 17.02.2017 bestätigt, dass die in den beiden vorhergehenden Prüfberichten aufgestellten Forderungen hinsichtlich der bauaufsichtlichen Prüfung nachzureichender Bauvorlagen erfüllt sind.

Weiter ist in den Prüfberichten unter anderem der Passus enthalten: „Vor Beginn der Umbauarbeiten ist der Erhaltungszustand der vorhandenen Bauteile zu überprüfen und außerdem zu kontrollieren, ob die in den Standardsicherheitsnachweisen getroffenen Voraussetzungen hinsichtlich der vorhandenen Bauteile auch tatsächlich zutreffen.“ Untersuchungen an Bauteilen in der Wohnung unter der Wohnung des Verfügungsbeklagten, die dem Verfügungskläger zu 2 gehört, haben nicht stattgefunden und wurden bislang auch nicht geplant.

Eine Zustimmung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer liegt in keiner Form vor.

WEG - Durchbruch durch tragende Wand
(Symbolfoto: Von Andrii Anna photographers/Shutterstock.com)

Anfang des Jahres informierte der Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger zu 1 und zu 3 über die beabsichtigte Maßnahme. Trotz des Hinweises auf eine aus Sicht der Verfügungkläger erforderliche Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gab dieser bekannt, am Montag den 13.02.2017 mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Bereits am 13.02.2017 ist eine einstweilige Verfügung auf Antrag der Antragsteller gegen den Antragsgegner wegen Unterlassung erlassen worden. Auf den Widerspruch des Antragsgegner wurde diese einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung vom 15.03.2017 durch Urteil vom 22.03.2017 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen, da mangels wirksamer Zustellung die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt war.

Am 23.03.2017 ging sodann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung ein, die unter gleichem Datum erlassen wurde.

Die Teilungserklärung sieht unter § 4 Abs. 3 der Teilungserklärung folgende Regelung vor:

„Jede Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (Anbringung von Antennen, Markisen pp.) sowie Veränderungen zum Eigentum gehörenden Nebenräumen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters der betroffenen Miteigentümer.“

Die Verfügungskläger machen geltend, dass die beabsichtigte Veränderung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden tragenden Wand aufgrund der in der Teilungserklärung bestimmten Zustimmungserfordernisse und der Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG nicht erfolgen dürfe. Es bedürfe einer Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung.

Die in dem Prüfbericht formulierte Voraussetzung, dass vor Beginn der Umbauarbeiten der Erhaltungszustand der vorhandenen Bauteile zu überprüfen und zu kontrollieren sei, ob die angenommenen Voraussetzungen tatsächlich zutreffen, sei nicht erfüllt.

Nach dem Prüfbericht Nr. 2 komme es auch insbesondere auf die unter der betroffenen Wand belegene,  entsprechenden Wand im Erdgeschoss in der Wohnung des Verfügungsklägers zu 2 an. Der Verfügungskläger sei aber noch nicht einmal gefragt worden, ob entsprechende Untersuchungen stattfinden könnten.

Die Verfügungskläger beantragen, die einstweilige Verfügung vom 23.03.2017 aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.03.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die nach den Regeln der Baukunst geplante, amtlich genehmigte und in Übereinstimmung mit der Planung auszuführende Baumaßnahme keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG bedinge.

Das seitens des Prüfingenieurs angeordnete Verfahren gewährleiste, dass die Statik des Gebäudes auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei. Ein „Sicherheitszuschlag“ in Form der Annahme einer um zwei Qualitätsklassen geminderten Druckfestigkeit der betreffenden Wand bei den Berechnungen gewährleiste die Standsicherheit.

Bei den Ausführungen der Prüfberichte zur Überprüfung des Erhaltungszustands der vorhandenen Bauteile handele es sich nicht um eine Auflage, bei deren Nichtbeachtung die Baumaßnahme nicht durchgeführt werden dürfe. Es handele sich um einen standardisierten Zusatz des Prüfberichts, der den bauausführenden Architekten bzw. Ingenieur zur fortlaufenden Überprüfung veranlasse. Diese Hinweise würden durch den bauüberwachenden Ingenieur berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungskläger können gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG die Unterlassung der geplanten Baumaßnahmen beanspruchen.

Es handelt sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Absatz 1 WEG, die dieser nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer vornehmen darf, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr.1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Ein Durchbruch durch eine tragende Wand stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 5 Abs. 2 WEG) dar.

Eine Zustimmung des Verwalters oder der betroffenen Wohnungseigentümer selbst liegt hier unstreitig nicht vor. Das in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmungserfordernis des Verwalters als Erschwerung gegenüber den Voraussetzungen § 22 Abs. 1 WEG begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 22 Rn. 159.

Das Fehlen der Zustimmung wäre nur dann unbeachtlich, wenn ein durchsetzbar Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung bestünde, vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., §22 Rn. 160.

Davon ist jedenfalls derzeit nicht auszugehen. Ein Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer, der das in § 14 Nr.1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gebäudes unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes geschaffen wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2000, NJW 2001,1212.

Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung betrifft nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Entsprechend ist sie ausdrücklich unbeschadet privater Rechter Dritter ergangen.

Zur Vermeidung einer Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes wären bei der Umsetzung der Baumaßnahme die im Baugenehmigungsverfahren näher benannten tatsächlichen Voraussetzungen vollumfänglich und in der richtigen Reihenfolge zu erfüllen. Hierzu gehört auch die in den Prüfberichten ausgewiesene Pflicht, vor Beginn der Arbeiten die tatsächliche Beschaffenheit der vorhandenen Bauteile zu überprüfen. Auch wenn es sich um einen standardisierten Zusatz handelt, ist dieser Bestandteil der Baugenehmigung. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass dieser Punkt, etwa durch Einbeziehung eines Sicherheitszuschlag in die Berechnung, vorliegend keine Beachtung finden müsste.

Anders als bei einem Alleineigentümer als Bauherrn besteht vorliegend die Besonderheit, dass es maßgeblich auf eine tragende Wand ankommt, die ebenfalls im Gemeinschaftseigentum steht, sich in der Wohnung unterhalb des Verfügungsbeklagten befindet und lediglich durch das Sondereigentum des Verfügungskläger zu 2 zugänglich ist. Nach allgemeinen Grundsätzen bedürfte es – unterstellt man grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung des Wanddurchbruchs des Verfügungsbeklagten gegen die übrigen Wohnungseigentümer – insofern einer Terminabsprache mit dem Verfügungskläger zu 2 und ggf. einer Regelung über die Folgekosten hinsichtlich evtl. Schäden durch eine Probenentnahme, vgl. auch § 14 Nr. 3 und 4 WEG.

Solange solche Absprachen nicht vorliegen und unklar ist, ob der Verfügungsbeklagte sich an die in der Baugenehmigung nebst Anlagen ausgewiesenen Pflichten auch in diesem Punkt halten wird, dürfen sich die Verfügungskläger verständlicherweise schon aus diesem Grund beeinträchtigt fühlen und ein nicht unerheblicher Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr.1 WEG kann gerade nicht ausgeschlossen werden.

Auf die Frage, ob jenseits der konstruktiven Stabilität des Gebäudes weitere Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer bestehen, etwa durch Veränderung der Belastung an Wänden in ihrem Sondereigentum, die sie ihrerseits in Gestaltungsfreiheit bezogen auf Durchbrüche einschränken, kommt es vorliegend daher nicht an.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Bauarbeiten nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 13.02.2017 wieder aufnehmen und vollendete Tatsachen schaffen könnte, die unumkehrbare Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen.

Die vom Verfügungsbeklagten vertretene Ansicht, die fehlende Eilbedürftigkeit sei unwiderlegbar zu vermuten, da die Verfügungskläger eine bereits erlassene einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist vollzogen hätten, überzeugt schon deswegen nicht, weil ein Vollziehungswille der Verfügungskläger bereits zum Ausdruck gekommen ist und die vom Gerichtsvollzieher vorzunehmende Zustellung an Formerfordernissen und damit aus nicht in der Hand der Verfügungskläger liegenden Gründen gescheitert ist.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsbeschluss war auch nicht gem. §§ 719, 707, 700, 769 ZPO einstweilen einzustellen.

Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 ZPO.

Von einer Beiordnung der übrigen Wohnungseigentümer gem. § 48 WEG wurde abgesehen. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Klageverfahren. Einer Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer bedurfte es auch deswegen nicht, da über den Unterlassungsanspruch nicht abschließend entschieden wurde.

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