AG Langen (Hessen) – Az.: 56 C 75/16 (10) – Urteil vom 21.07.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Beklagten verwaltet wird.
Im Kellergeschoss der Wohnungseigentumsanlage kommt es nach Regenfällen zu Wassereinbrüchen. Die Ursachen der Wassereinbrüche sind im Einzelnen nicht bekannt. In der Eigentümerversammlung vom 29.09.2015 haben die Eigentümer unter TOP 10 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Eigentümer beschließen, die Beauftragung eines Sachverständigen, der die Ursache des Wassereinbruchs feststellen soll. Er soll einen Beseitigungsvorschlag erarbeiten.“
In der Folgezeit begehrte der Kläger von dem Beklagten Auskunft dahingehend, ob zwischenzeitlich durch den Beklagten ein Sachverständiger beauftragt worden sei.
Nachdem der Beklagte die entsprechende Auskunft nicht erteilt hatte, hat der Kläger mit der Klage ursprünglich die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft darüber begehrt, ob und gegebenenfalls wann er einen Sachverständigen mit der Ursachenfeststellung sowie der Unterbreitung eines Schadensbeseitigungsvorschlages beauftragt habe.
Nach Zustellung der Klage und der Mitteilung des Beklagten, dass er einen Sachverständigen nicht beauftragt habe, beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, einen Sachverständigen damit zu beauftragen,
1. festzustellen, welche Ursache die Wassereinbrüche in den Kellerräumen der Eigentumseinheit Nr. 1, gelegen in der Wohnungseigentumsanlage haben;
2. einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die festgestellte Ursache der vorgenannten Wassereinbrüche beseitigt werden kann.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Einem einzelnen Miteigentümer stünden weder Auskunftsrechte zu noch sei er passivlegitimiert für die Umsetzung etwaiger Beschlüsse.
Wegen des weiteren wechselseitigen Vorbringens wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Beauftragung eines Sachverständigen.
Ihm fehlt es für die etwaige Durchsetzung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 29.09.2015 zu TOP 10 an der Aktivlegitimation.
Die Rechte und Pflichten des Beklagten als Verwalter ergeben sich aus dem Verwaltervertrag in Verbindung mit den Regelungen des WEG. Soweit hier die etwaige Durchsetzung eines von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses im Raum steht, steht der Erfüllungsanspruch nicht dem einzelnen Eigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband zu. Folge ist, dass ein einzelner Eigentümer ohne entsprechende Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer nicht klagebefugt ist (vgl. Niedenführ, WEG Kommentar, 10. Auflage, § 43 WEG, Rdnr. 79; LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, Az.: 318 S 22/15).
Vorliegend geht es um die Begutachtung des Gemeinschaftseigentums. Die Kontrolle der Geschäftsführung durch den beklagten Verwalter obliegt daher der Wohnungseigentümerversammlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO und berücksichtigt, dass dem Kläger auch kein individuelles Auskunftsrecht zugestanden hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.