LG Hamburg – Az.: 318 S 23/17 – Urteil vom 13.09.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 14.10.2016, Az. 883 C 28/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 5.500,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erstattung der Kosten, die der Kläger für die Erneuerung der Fenster im Bereich seines Sondereigentums aufgewandt hat. Die Wohnungseigentümer gingen bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 02.03.2012 – V ZR 174/11 übereinstimmend davon aus, dass nach der zwischen ihnen geltenden Teilungserklärung die Fenster (mit Ausnahme des Außenanstrichs) jeweils von den einzelnen Sondereigentümern auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen waren. Der Kläger gehört zu den Wohnungseigentümern, die bereits die ursprünglich vorhandenen Holzfenster erneuert und gegen Kunststofffenster ausgetauscht hatten. Nachdem der Kläger im Vorverfahren zum Aktenzeichen 880 C 26/12/318 S 132/13 vergeblich versucht hatte, eine Änderung der Teilungserklärung gerichtlich durchzusetzen, dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich Erneuerung verpflichtet sei, begehrt er in diesem Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB für die von ihm im Jahre 2005 in seine Wohnung eingebauten neuen Kunststofffenster zu leisten, hilfsweise die Zahlung von € 5.500,00 durch die Beklagte an ihn.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2016 (Bl. 110 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten sei. Die Vollmacht sei in § 3 des Verwaltervertrages (Anl. B 4) geregelt. Ob die Feststellungsklage begründet sei, könne dahinstehen, da sowohl die Feststellungsklage als auch die Leistungsklage unbegründet seien. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Einbau von isolierverglasten Kunststofffenstern anstelle der früher vorhandenen einfach verglasten Holzfenster in seiner Eigentumswohnung zu. Mögliche Anspruchsgrundlage sei §§ 812, 946, 951 BGB. Ein solcher Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gesperrt, weil sich der geltend gemachte Anspruch allenfalls nach den Regeln der berechtigten (§§ 683, 677, 679 BGB) oder unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684, 818 Abs. 2 BGB) ergeben könne. Der Kläger sei bei dem Fensteraustausch im Jahre 2005 nicht (auch) mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden, da er seinerzeit davon ausgegangen sei, dass es sich dabei allein um seine Angelegenheit handele. Erst später im Jahre 2012 seien die Wohnungseigentümer aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt. Bei einem irrtümlich als Eigengeschäft geführten [fremden] Geschäft griffen die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein, sondern es sei Bereicherungsrecht maßgeblich.
Der Kläger habe seinen Anspruch auf Wertersatz im Rahmen ungerechtfertigter Bereicherung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagte sei nach dem Vortrag des Klägers durch den von ihm veranlassten Einbau der Fenster in das Gemeinschaftseigentum nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die von ihm ausgetauschten Fenster in seiner Eigentumswohnung zur Zeit des Einbaus der neuen Fenster im Jahre 2005 tatsächlich komplett erneuerungsbedürftig gewesen seien. Aufwendungen erspart hätte die Beklagte nur, wenn sie zur Beseitigung von konkreten Schäden an den Fenstern verpflichtet gewesen wäre. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers bestünde nur, wenn eine Reparatur der Fenster nicht mehr möglich oder sinnlos gewesen wäre und deshalb ein Austausch der Fenster notwendig gewesen wäre, die alten Fenster mithin „abgängig“ gewesen wären. Hierzu habe der Kläger keinen hinreichenden Sachvortrag geboten. Sein Vorbringen erschöpfe sich in rechtlichen Würdigungen ohne Tatsachenbezug. Der Kläger habe lediglich geltend gemacht, dass die Fenster nicht mehr funktionsfähig gewesen seien, die im oberen Bereich der Fenster vorhandene Metalllüftung schadhaft gewesen sei und sich die Fenster verzogen hätten. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht nach einzelnen Fenstern differenziere, werde jedenfalls nicht deutlich, warum die Mängel nur durch den Austausch der gesamten Fenster zu beheben gewesen seien und eine Reparatur der Fenster nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beweisaufnahme hätte daher zu einer unzulässigen Ausforschung geführt. Auch dem beantragten Sachverständigenbeweis sei nicht nachzugehen gewesen. Der Sachverständige hätte sich lediglich die restlichen Fenster der Anlage ansehen, aber keine Feststellungen zu den im Jahre 2005 ausgetauschten Fenstern des Klägers treffen können. Einen Erfahrungssatz, dass Holzfenster eine Lebensdauer von allenfalls 20-25 Jahren hätten, gebe es nicht. 30 % der ursprünglich eingebauten Holzfenster seien noch vorhanden.
Gegen das ihm am 08.03.2017 (Bl. 117 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 07.04.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 119 d.A.) Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.05.2017 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 140 ff. d.A.).
Der Kläger trägt vor, dass er weiterhin die fehlende Prozessvollmacht der Verwaltung rüge. Mit seiner Zahlungsklage habe sich die Eigentümerversammlung nicht befasst. Es existiere kein Beschluss, den Prozess aufzunehmen und die Klage abzuwehren. Aus § 3 des Verwaltervertrages ergebe sich nicht, dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten sei. Die Regelung über die allgemeine Außenvollmacht der Verwaltung für die Beklagte besagte nichts über den Umfang der Vollmacht. Das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit seinem erstinstanzlichen Vortrag hierzu auseinandergesetzt. Den gesetzlichen Regelungen sei keine generelle Vollmacht eines Verwalters für die Führung jeglicher Passivprozesse für die Beklagte zu entnehmen. Zur Führung eines Passivprozesses sei die Verwaltung nur zur Abwehr von Anfechtungsklagen befugt. Um eine solche Klage handele es sich hier jedoch nicht. Selbst wenn § 3 des Verwaltervertrages eine über die gesetzlich normierten Vollmachtstatbestände hinausgehende Rechtsgrundlage enthielte, käme die Regelung wegen Nichtigkeit nicht zum Tragen, weil dies die Entscheidungskompetenz der Beklagten in Bezug auf die Verfügungsbefugnis über den Prozessstoff verletzen würde.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht nur, wenn nachgewiesen werde, dass diese zum Zeitpunkt des Fensteraustauschs zur Fenstererneuerung verpflichtet gewesen wäre. Das Amtsgericht habe zwar bestätigt, dass sich sein Anspruch aus Bereicherungsrecht ergebe, die Subsumtion aber anhand der für die Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden Grundsätze vorgenommen. Zudem könne sein Bereicherungsanspruch nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden, ob eine Rechnung über den Einbau vorgelegt werden könne. Die feststellbare Vermögensverschiebung betrage mindestens € 5.500,00. Der Betrag sei nicht überhöht gewesen, wie sich aus der unstrittigen Handwerkerrechnung J. (Anl. „K 1“, Bl. 53 d.A.) und der Fenster-Begutachtung der Architekten M. vom 27.09.2013 (Anl. „K 3“, Bl. 148 ff. d.A.) ergebe. Selbst wenn seine Fenster durch Reparaturmaßnahmen noch einigermaßen funktionsfähig hätten gemacht werden können, hätte sich dadurch der Termin für eine Kompletterneuerung durch moderne Fenster lediglich verschoben. Die Beklagte habe jedenfalls die Kosten für die Reparatur und den Außenanstrich der Fenster erspart. Für ihren Einwand, nicht bereichert zu sein, trage allein die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, da die Vermögensverschiebung feststehe. Ein Anspruchsteller, der jemandem seine Leistung in dem Bewusstsein zukommen lasse, leistungsverpflichtet zu sein, könne nicht wie derjenige behandelt werden, der sich die Fremdgeschäftsführung angemaßt habe. Der von ihm in Auftrag gegebene Fensteraustausch habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Die Erbringung des Beweises, dass die Beklagte im Jahre 2005 die Erneuerung seiner Fenster beschlossen hätte, sei praktisch unmöglich.
Er habe den Feststellungsantrag gestellt, weil innerhalb der Beklagten an einer gerechten Regelung zur Lösung des Problems der Finanzierung der Fenstererneuerung gearbeitet werde. Sein Beschlussantrag, dass bis zum Austausch aller Holzfenster noch nach der bis zum 24.10.2012 praktizierten Regelung verfahren werde, sei von der Verwaltung nicht zur Abstimmung gestellt worden. Den Beschluss, bestimmten Eigentümern, die Rechnungen vorlegen könnten, bestimmte Teilbeträge zu erstatten, habe er gerichtlich angefochten, da dieser wegen der Begründung von Individualansprüchen nichtig sei.
Die Beklagte sei passiv legitimiert. Er hätte nicht die übrigen Wohnungseigentümer verklagen müssen. Die Entscheidungen der Kammer zum Az. 318 S 21/14 und des BGH zum Az. V ZR 246/14 beträfen ausschließlich die §§ 684, 812 ff. BGB. Die dortigen Erwägungen griffen hier nicht, da Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsansprüche grundverschieden seien. Für den Bereicherungsausgleich hafteten nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, weil sie lediglich anteilig die Mittel der Verwaltung schuldeten. Nur wenn Verwaltungsbeschlüsse eingefordert werden sollten wie beispielsweise bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, seien im Streitfall die Eigentümer zu verklagen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 12.06.2013 [richtig: 14.10.2016] aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB für die im Jahre 2005 in seine Wohnung eingebauten neuen Kunststofffenster zu leisten, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass der Verwalter mit wirksamer Prozessvollmacht gehandelt habe. Der Verwalter sei gem. § 27 Abs. 3 WEG kraft Gesetzes zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer in Passivprozessen sowie zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Rechtsnachteils bevollmächtigt. Darüber hinaus ergebe sich die Vertretungsbefugnis aus § 3 des Verwaltervertrages. Auch nach dem Vortrag des Klägers verfüge die Verwaltung über die Außenvollmacht zu ihrer – der Beklagten – Vertretung vor Gericht. Die Abwehr des Anspruchs des Klägers entspreche auch ihrer Interessenlage im Innenverhältnis. Sie habe die Prozessführung gegen den Kläger ausdrücklich befürwortet.
Sie sei nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger habe die Bereicherung nicht bewiesen. Sie sei durch den vom Kläger vorgenommenen Fensteraustausch nicht von einer eigenen Verpflichtung freigestellt worden und habe keine eigenen Aufwendungen erspart. Da noch zahlreiche der alten Fenster in der Wohnungseigentumsanlage vorhanden und funktionsfähig seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2005 eine Verpflichtung für sie bestanden hätte, die Fenster im Bereich der Wohnung des Klägers auszutauschen. Allein der Umstand, dass ein Wohnungseigentümer einen neuen Gegenstand eingebaut und Kosten dafür aufgewandt habe, führe nicht zu ihrer Bereicherung. Erst wenn der Nachweis erbracht sei, dass sie eigene Aufwendungen erspart habe, stelle sich die Frage, ob ihr Vermögen durch die neuen Fenster tatsächlich vermehrt worden sei oder sie nicht mehr bereichert sei. Die Instandsetzung der Fenster hätte allenfalls den Ersatz der Fenster mit neuwertigen, aber sonst identischen Fenstern umfasst, nicht aber den Einbau dreifach verglaster Kunststofffenster. Wesentlich sei auch, wann ein Austausch notwendig gewesen wäre. Durch den Austausch bereits im Jahre 2005 seien die Fenster heute schon veraltet. Kosten von € 5.500,00 könne der Kläger in keinem Fall ersetzt verlangen, da er bei Beschlussfassung über den Austausch seiner Fenster niemals eine Dreifachverglasung und neue Fensterbänke erhalten hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat am 29.08.2017 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 29.08.2017 eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war. Der Kläger hat am 11.09.2017 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 11.09.2017 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Berufung ist zulässig.
Entgegen dem Hinweis der Kammer gem. § 522 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 10.05.2017 (Bl. 129 f. d.A.) ist die Berufungsbegründung am 08.05.2017 und damit rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Berufungsgericht eingegangen. Auf die Frage, ob wegen des insoweit missverständlichen Antrags „Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 08.05.2017“ die Berufungsbegründungsfrist über den 08.05.2017 hinaus verlängert worden ist, kommt es nicht an.
Der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schriftsatz vom 08.05.2017 mit der Berufungsbegründung mit dem unzutreffenden Aktenzeichen des Vorprozesses (318 S 132/13) versehen war. Dass der Schriftsatz nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die für die Sache bereits angelegte Akte eingeordnet werden konnte, ist für die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.1982 – IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 520 Rdnr. 7).
2.
Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages bereits unzulässig, im Übrigen (d.h. hinsichtlich des Zahlungsantrages) unbegründet, weil die Beklagte für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch bereits nicht passiv legitimiert ist.
a) Die Beklagte ist in diesem Rechtsstreit ordnungsgemäß durch ihre WEG-Verwaltung vertreten. Dies war auch berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten zu beauftragen, ohne dass es darüber einer Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung bedurfte.
Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 WEG ist der Verwalter ermächtigt, die Gemeinschaft insbesondere in Passivprozessen gem. § 43 Ziff. 2 oder Ziff. 5 WEG im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu vertreten (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 27 Rdnr. 84; BeckOK WEG/Knop, 29. Edition, Stand: 01.12.2016, § 27 Rdnr. 266 f.; Jennißen/Heinemann, WEG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 92). Insoweit räumt die Norm dem Verwalter eine gesetzliche Prozessvertretungsmacht ein (Merle/Becker in: Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 27 Rdnr. 205). Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters in Passivprozessen umfasst auch das Recht, einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat zu einem gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Ziff. 5 WEG bereits entschieden, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 WEG berechtigt ist, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere den Rechtsstreit im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen (BGH, Urteil vom 06.12.2013 – V ZR 85/13, ZMR 2014, 559, Rn. 15, zitiert nach juris). Für Klagen eines Wohnungseigentümers gegen den Verband im Sinne von § 43 Ziff. 2 WEG gilt insoweit nichts anderes.
Zu Unrecht wendet der Kläger dagegen ein, dass die gesetzliche Vollmacht den Verwalter nur berechtige, Maßnahmen vorzunehmen, um eine Fristversäumung zu vermeiden. Vielmehr ermächtigt § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 WEG den Verwalter im Unterschied zu § 27 Abs. 2 Ziff. 2 WEG generell zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Passivprozess. Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt, ist die Führung des Passivprozesses stets eine zur Abwendung eines Rechtsnachteils, nämlich der möglichen Verurteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft, erforderliche Maßnahme. Denn die Gefahr, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt wird, bedeutet einen Rechtsnachteil, zumal ein solches Urteil die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht (Merle/Becker in: Bärmann, a.a.O., § 27 Rdnr. 207).
Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Vollmacht für die WEG-Verwalterin, den vorliegenden Rechtsstreit für die Beklagte zu führen, auch aus dem Verwaltervertrag ergibt, kommt es nicht an.
Die Kammer hat der Beklagten nicht aufgegeben, die von der WEG-Verwalterin unterzeichnete Prozessvollmacht im Original vorzulegen, da der Kläger mit seiner Rüge nicht die Erteilung der Prozessvollmacht für die Beklagtenvertreter durch die WEG-Verwalterin, sondern lediglich die rechtliche Befugnis der WEG-Verwalterin zur Erteilung der Prozessvollmacht für die Beklagte bestritten hat.
b) Die Berufung hat mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg, da der Feststellungsantrag unzulässig ist. Dem Kläger fehlt hierfür das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), weil er in der Lage ist, seinen Bereicherungsanspruch zu beziffern.
Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, WM 2017, 766, Rn. 11, zitiert nach juris). Die Bezifferung der Leistungsklage ist dem Kläger möglich und zumutbar. Die Leistungsklage erschöpft auch das Rechtsschutzziel des Klägers. Es kann nicht ausnahmsweise im konkreten Fall als gesichert angesehen werden, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten endgültig bereinigt (vgl. dazu BGH a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris). Dies folgt schon daraus, dass der Kläger zwar die Rechnung über die Erneuerung der Fenster im Jahre 2005 vorgelegt hat (Anl. „K 1“, Bl. 53 d.A.), die Beklagte dagegen aber Einwendungen erhoben und die Erstattungsfähigkeit mehrerer Positionen bestritten hat (Ausführung in Dreifachverglasung, teilweise Erneuerung der Fensterbänke, Akzeptierung eines Risses im Kunststoff gegen Minderung).
Das Feststellungsinteresse folgt nicht ausnahmsweise daraus, dass nach dem Vortrag des Klägers innerhalb der Beklagten an einer „gerechten Regelung zur Lösung des Problems der Finanzierung der Fenstererneuerung gearbeitet“ werde.
c) Die Berufung hat auch mit dem auf Zahlung gerichteten Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Beklagte ist für den auf Bereicherungsrecht gestützten Zahlungsanspruch bereits nicht passiv legitimiert.
aa) Auch „reine“ Bereicherungsansprüche aus §§ 946, 951 BGB i.V.m. §§ 812, 818 Abs. 2 BGB im Falle irrtümlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) kann ein Wohnungseigentümer – ebenso wie Ansprüche aus unberechtigter (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) oder angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB) – nur unter Berücksichtigung der im Wohnungseigentumsrecht geltenden Besonderheiten mit Erfolg geltend machen.
Das Amtsgericht hat insoweit den Inhalt und die Reichweite der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 – V ZR 246/14 (BGHZ 207, 40 = NJW 2016, 1310) verkannt. Der BGH hat dort ausgeführt (a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris):
„Nach den allgemeinen Vorschriften könnte der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vornimmt, die nicht geboten sind, nach § 684 BGB Bereicherungsausgleich verlangen, wenn ihm seine fehlende Berechtigung nicht bekannt ist. Andernfalls schiede ein Bereicherungsausgleich nach § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB im Grundsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1963 – VII ZR 270/61, BGHZ 39, 186, 188 f.). Beide Regelungen werden den Besonderheiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerecht. Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann er dagegen nur verlangen, wenn sich das grundsätzlich bestehende Ermessen bei der Entscheidung über die Instandsetzung oder Instandhaltung (dazu: Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 – V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8 und vom 13. Juli 2012 – V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8) auf null reduziert hat. Die danach maßgeblichen Gesichtspunkte – der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums und eine etwaige Reduktion der Entscheidungsalternativen – finden in § 684 BGB einerseits und § 687 Abs. 2 BGB andererseits keinen Niederschlag. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschriften führte deshalb zu Ergebnissen, die mit den Wertungen des § 21 Abs. 4 WEG nicht in Einklang stehen. Das schließt § 21 Abs. 4 WEG aus; sie geht als speziellere Norm vor. Ein Bereicherungsausgleich kommt deshalb nur in Betracht, wenn die eigenmächtige Maßnahme des Wohnungseigentümers ohnehin hätte beschlossen oder vorgenommen werden müssen.“
Zwar liegt nach den unbeanstandeten Feststellungen des Amtsgerichts hier ein Fall des § 687 Abs. 1 BGB vor, da der Kläger bei der Erneuerung der Fenster im Bereich seines Sondereigentums rechtsirrig davon ausging, hierzu verpflichtet zu sein und damit ein eigenes Geschäft wahrzunehmen (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB in diesem Fall auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 21.03.2002 – 2 Wx 103/99, ZMR 2002, 618, Rn. 6, zitiert nach juris). Auch finden gemäß § 687 Abs. 1 BGB die Vorschriften der §§ 677 bis 686 BGB keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
Auch bei „reinen“ Bereicherungsansprüchen gelten die vom Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung vom 25.09.2015 – V ZR 246/14 entwickelten Grundsätze (so auch Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 22 Rdnr. 95). Die Kernaussage der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht darin, dass wohnungseigentumsrechtliche Vorschriften (§ 21 Abs. 4 BGB) die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Geschäftsführung ohne Auftrag überlagern. Da dies auch für die „angemaßte“ GoA (§ 687 Abs. 2 BGB) gilt, auf die die §§ 677 ff. BGB ebenfalls keine Anwendung finden, solange nicht der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend macht, erschließt sich nicht, warum im Fall der irrtümlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) im Gegensatz dazu die allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung wohnungseigentumsrechtlicher Besonderheiten gelten sollten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei § 684 Satz 1 BGB nicht um eine Rechtsgrund-, sondern lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 – I-24 U 58/09, ZMR 2010, 679, Rn. 14, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, § 684 Rdnr. 1).
Bei Bereicherungsansprüchen eines Wohnungseigentümers, der sich aufgrund einer von allen Wohnungseigentümern übereinstimmend fehlerhaft ausgelegten Teilungserklärung irrtümlich zu Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum für verpflichtet hielt, gelten ebenfalls die wohnungseigentumsrechtlichen Besonderheiten, insbesondere die Vorschrift des § 21 Abs. 4 WEG (ebenso für den umgekehrten Fall von Bereicherungsansprüchen des Verbandes gegen einen Wohnungseigentümer wegen der Instandsetzung von Sondereigentum, das der Verband irrtümlich für Gemeinschaftseigentum hielt, LG München I, Urteil vom 01.02.2016 – 1 S 12786/15, ZMR 2016, 571, Rn. 58 ff., zitiert nach juris). Nur wenn die vom Wohnungseigentümer irrtümlich selbst am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommene Maßnahme ohnehin hätte beschlossen oder vorgenommen werden müssen, liegt bei wertender Betrachtung eine Bereicherung auf Seiten der Wohnungseigentümer (nicht: der Wohnungseigentümergemeinschaft) vor. Daher reicht es nicht aus, dass die Maßnahme nur möglich, aber nicht zwingend war. Auch ist der Rechtsauffassung, dass etwaige Konflikte in Bezug auf die Höhe der Bereicherung durch die Rechtsfigur der aufgedrängten Bereicherung zu lösen seien (so aber BeckOK WEG/Elzer, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 21 Rdnr. 90), nicht zu folgen.
Soweit es in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 – V ZR 246/14 ergangen ist, im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs aus §§ 951, 812 ff. BGB als ausreichend angesehen wurde, dass die Aufwendungen, für die der klagende Wohnungseigentümer Ersatz verlangt, für den Geschäftsherrn „später“ unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 – 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 – 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris) oder die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 – 4 W 4/05, Rn. 22, zitiert nach juris), ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt.
bb) Die Frage, ob das Ermessen der Wohnungseigentümer im Jahre 2005 auf null reduziert gewesen wäre, die im Bereich des Sondereigentums des Klägers vorhandenen Holzfenster durch dreifach verglaste Isolierglasfenster mit Kunststoffrahmen zu ersetzen und die Fensterbänke zu erneuern, bedarf keiner Entscheidung, da die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch bereits nicht passiv legitimiert ist.
Wer den Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie – sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit – durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft) (BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 12, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, hätte die Erneuerung der Fenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers im Jahre 2005 zunächst beschlossen werden müssen (§ 21 Abs. 4 und Abs. 5 Ziff. 2 WEG). Dass ein Fall der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) vorgelegen habe, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Da die Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Vornahme der Erneuerung der Fenster durch den Kläger im Jahre 2005 nicht mit der Angelegenheit befasst waren und daher auch keine Beschlussfassung über die Maßnahme erfolgte, hätte der Kläger die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten müssen (a.A. insoweit offenbar Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 22 Rdnr. 95: gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft).
Zu Unrecht meint der Kläger auch, die Kammer habe sich in ihrem Berufungsurteil vom 15.10.2014 – 318 S 21/14, das dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 – V ZR 246/14 zugrunde lag, nur mit Ansprüchen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB befasst. Vielmehr hat die Kammer entschieden, dass auch in dem Fall, dass die dortige Klägerin ohne Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben sollte, weil sie sich seinerzeit zur Durchführung der Arbeiten [am Gemeinschaftseigentum] als verpflichtet angesehen habe, die Wohnungseigentümergemeinschaft für Ansprüche aus §§ 951, 812 ff. BGB nicht passiv legitimiert wäre (Kammer, a.a.O., Rn. 48 ff., zitiert nach juris). Anspruchsgegner eines diesbezüglichen Bereicherungsanspruchs wären die übrigen Wohnungseigentümer. Da die vermögensrechtliche Wertverschiebung, die Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sein könnte, ausschließlich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück eintreten würde und es sich insoweit gerade nicht um Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, sondern um das persönliche Immobilieneigentum der Wohnungseigentümer nach ideellen Bruchteilen handelt, richten sich etwaige Bereicherungsansprüche des Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 – I-15 Wx 120/10, 15 Wx 120/10, NZM 2012, 465, Rn. 21, zitiert nach juris; Kammer, a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris; Urteil vom 09.05.2014 – 318 S 3/13 (n.V.); so wohl auch OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 – 34 Wx 37/05, NZM 2006, 827; Suilmann in: Bärmann, a.a.O., § 10 Rdnr. 265; a.A. AG Charlottenburg, Urteil vom 15.06.2011 – 72 C 141/10, ZWE 2011, 468; wohl auch, jedoch ohne Problembewusstsein zu dieser Frage: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 Wx 34/09, ZMR 2010, 388, Rn. 26, zitiert nach juris).
Der Kläger hätte die Klage daher gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten müssen, worauf ihn die Kammer im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 09.08.2017 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (Seite 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 09.08.2017, Bl. 180 f. d.A.). Der Kläger hat die Klage innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist nicht auf die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt oder auf diese erweitert.
3.
a) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom 29.08.2017 und des Klägers vom 11.09.2017, die ihnen nicht nachgelassen waren, hat die Kammer nur hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsausführungen, nicht aber in Bezug auf neues Tatsachenvorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht.
b) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
c) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen.
d) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Auftreten der Frage, ob für Bereicherungsansprüche eines Wohnungseigentümers wegen durchgeführter Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, zu denen sich der Kläger aufgrund einer seinerzeit zwischen den Wohnungseigentümern unstreitigen Auslegung der Teilungserklärung irrtümlich als verpflichtet ansah, dieselben Grundsätze wie für Ansprüche aus echter unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) gelten und sich Ansprüche bei Fehlen eines Beschlusses und Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG gegen die Wohnungseigentümer und nicht den teilrechtsfähigen Verband richten, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Die Frage ist klärungsbedürftig, weil zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277). Die Frage ist auch entscheidungserheblich, da das Amtsgericht andernfalls die Zahlungsklage nicht ohne Beweisaufnahme hätte abweisen dürfen. Auch wenn der Zustand der Holzfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers im Zeitpunkt der Erneuerung im Jahre 2005 nicht dokumentiert worden ist und die ausgebauten Fenster nicht mehr vorhanden sind, so dass sie nicht von einem Sachverständigen begutachtet werden können, hätte das Amtsgericht dem Beweisangebot des Klägers nachgehen müssen, seine Ehefrau S. H. sowie den Tischlermeister J. J. als Zeugen zu vernehmen, dass die Fenster nicht mehr funktionsfähig gewesen seien, da sich nicht gepflegt worden seien, weswegen die Anstriche keinen Wetterschutz mehr hätten bieten können, das Holz der Fenster sich bereits verzogen habe und teilweise abgängig sowie mürbe gewesen sei, so dass Wind und Feuchtigkeit hätten eindringen können, im oberen Bereich die Fenster mit einer Metalllüftung ausgestattet seien, die aufgrund eines schadhaften Zustandes keinen ausreichenden Wetterschutz hätten bieten können, und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Austausch der aus Nadelholz bestehenden Fenster seinerzeit schon allein wegen ihres Alters von damals 35 Jahren erforderlich gewesen wäre.
e) Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 49a GKG erfolgt.