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WEG -Eigentümer hat keine direkte Schadensersatzforderung gegen WEG-Verwalter

Ein Rechtsanwalt kämpft um Schadensersatz nach einem Wasserschaden, doch der Bundesgerichtshof macht ihm einen Strich durch die Rechnung. Neue Regeln im Wohnungseigentumsrecht machen es Eigentümern schwerer, Verwalter direkt zur Verantwortung zu ziehen. Ein wegweisendes Urteil, das die Machtverhältnisse in Wohnungseigentümergemeinschaften grundlegend verändert.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft die Frage, ob Wohnungseigentümer den Verwalter direkt auf Schadensersatz verklagen können.
  • Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, wollte Schadensersatz wegen verspäteter Auszahlung durch die Verwalterin.
  • Das Gericht entschied, dass kein direkter Schadensersatzanspruch gegen die Verwalterin besteht.
  • Hintergrund ist, dass der Verwaltervertrag keine Schutzwirkung mehr zugunsten einzelner Wohnungseigentümer hat.
  • Diese Regelung gilt seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020.
  • Der Kläger muss sich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) halten, um Ansprüche geltend zu machen.
  • Eine Haftungskonzentration bei der GdWE wurde durch das neue Recht bewusst eingeführt.
  • Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer bei Schäden nicht direkt gegen den Verwalter vorgehen können.
  • Der Schutz der Wohnungseigentümer erfolgt nunmehr primär über Ansprüche gegen die GdWE.
  • Die Entscheidung stärkt die zentrale Rolle der GdWE bei der Verwaltung und Haftung.

WEG-Verwalter haftbar: Schadensersatzanspruch im gerichtlichen Fall geprüft

Die Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen, die sogenannte WEG, ist eine komplexe Angelegenheit. Der WEG-Verwalter ist dabei eine zentrale Figur, denn er kümmert sich um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Organisation des Gemeinschaftslebens. Doch was passiert, wenn der Verwalter seinen Aufgaben nicht nachkommt und dadurch Schäden entstehen? Kann ein einzelner Eigentümer dann den Verwalter direkt auf Schadensersatz verklagen?

Grundsätzlich ist der WEG-Verwalter gegenüber jedem einzelnen Eigentümer persönlich haftbar, wenn er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Der Eigentümer hat in der Regel keinen direkten Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verwalter, sondern muss zunächst die Eigentümergemeinschaft, also die WEG, in Anspruch nehmen. In vielen Fällen ist dieser Weg jedoch langwierig und kompliziert.

Nun wollen wir uns einen konkreten Fall ansehen, der vor Gericht landete und aufzeigt, wie solche Streitigkeiten entschieden werden können…

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Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Schadensersatz gegen WEG-Verwalter

Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall befasst sich mit der Frage, ob ein einzelner Wohnungseigentümer den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) direkt auf Schadensersatz verklagen kann. Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Mitglied einer WEG, forderte von der beklagten Verwalterin Ersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Hintergrund des Rechtsstreits

Nach einem Wasserschaden an Gemeinschafts- und Sondereigentum überwies die Gebäudeversicherung der WEG im November 2022 eine Entschädigung. Der Kläger forderte die Verwalterin mehrfach auf, den auf sein Sondereigentum entfallenden Teilbetrag auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgte erst nach wiederholter Aufforderung und der Ankündigung des Klägers, sich selbst anwaltlich zu vertreten.

Verlauf durch die Instanzen

Die Klage auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten blieb sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht erfolglos. Das Landgericht ließ die Revision zum BGH zu, die der Kläger einlegte.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger gegen die Verwalterin kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Kernpunkte der BGH-Entscheidung

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Verwaltervertrag nach der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Rechtslage keine Schutzwirkung mehr zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer entfaltet. Das Gericht betonte, dass mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ein Paradigmenwechsel vollzogen wurde.

Neue Rechtslage seit WEMoG

Seit Inkrafttreten des WEMoG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis ausschließlich der WEG. Der Verwalter fungiert dabei als internes Organ für die Ausführung. Bei schuldhafter Verletzung der Verwaltungspflichten haben die einzelnen Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen die WEG, nicht gegen den Verwalter persönlich.

Begründung für den Wegfall der Schutzwirkung

Der BGH argumentierte, dass die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr schutzbedürftig seien, da sie nun einen gleichwertigen Anspruch gegen die WEG hätten. Dieser Anspruch sei ausreichend, um die Interessen der Wohnungseigentümer zu wahren. Die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter diene nur der Schließung von Schutzlücken, nicht aber der Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung.

Praktische Konsequenzen

Diese Entscheidung bedeutet, dass Wohnungseigentümer bei Pflichtverletzungen des Verwalters künftig ihre Ansprüche gegen die WEG richten müssen. Die WEG kann dann ihrerseits Regress beim Verwalter nehmen. Der BGH räumte ein, dass dies zu praktischen Schwierigkeiten führen könne, sah darin aber keinen Grund, von seiner rechtlichen Bewertung abzuweichen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH klärt eine wichtige Frage des Wohnungseigentumsrechts nach der Reform durch das WEMoG. Es stärkt die Position der WEG als zentrales Rechtssubjekt und verdeutlicht die veränderte Rolle des Verwalters im neuen Rechtssystem des Wohnungseigentumsrechts.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das BGH-Urteil markiert einen Paradigmenwechsel im Wohnungseigentumsrecht: Seit dem WEMoG entfaltet der Verwaltervertrag keine Schutzwirkung mehr zugunsten einzelner Wohnungseigentümer. Schadensersatzansprüche sind nun ausschließlich gegen die WEG zu richten, nicht gegen den Verwalter persönlich. Diese Entscheidung stärkt die Stellung der WEG als zentrales Rechtssubjekt und definiert die Rolle des Verwalters neu als internes Ausführungsorgan. Praktische Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung werden zugunsten einer klaren Haftungsstruktur in Kauf genommen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer einer Eigentumswohnung müssen Sie bei Pflichtverletzungen des Verwalters nun Ihre Ansprüche direkt gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) richten, nicht mehr gegen den Verwalter selbst. Das Bundesgerichtshof-Urteil stärkt die Rolle der WEG als zentrales Rechtssubjekt. Für Sie bedeutet dies, dass Sie bei Schäden oder Problemen durch Fehlverhalten des Verwalters zunächst die WEG in Anspruch nehmen müssen. Die WEG kann dann ihrerseits Regress beim Verwalter nehmen. Dieser neue Rechtsweg mag auf den ersten Blick komplizierter erscheinen, soll aber letztlich Ihre Interessen als Wohnungseigentümer besser schützen, indem er eine klare Haftungsstruktur schafft.


Weiterführende Informationen

Schadensersatzanspruch gegen WEG-Verwalter – ein komplexes Thema mit vielen Facetten. In unserer FAQ-Rubrik erhalten Sie hilfreiche Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um dieses Rechtsgebiet. Ob Sie als Wohnungseigentümer selbst einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen möchten oder sich als WEG-Verwalter vor möglichen Forderungen schützen wollen, unsere Experten geben Ihnen wertvolle Einblicke in die rechtlichen Zusammenhänge.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Was bedeutet das neue Gesetz für meine Rechte als Wohnungseigentümer?

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, bringt für Wohnungseigentümer einige wesentliche Änderungen mit sich. Diese betreffen insbesondere die Rolle des Verwalters und die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Veränderte Rolle des Verwalters: Der Verwalter hat durch das neue Gesetz mehr Befugnisse erhalten. Er kann nun eigenständiger handeln, was bedeutet, dass er Entscheidungen treffen kann, die früher die Zustimmung der Eigentümerversammlung erforderten. Dies umfasst beispielsweise bestimmte bauliche Veränderungen, die zur Instandhaltung oder Modernisierung des Gemeinschaftseigentums notwendig sind. Diese Veränderungen sollen Prozesse beschleunigen und effizienter gestalten.

Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft: Die WEG wird durch die Reform als rechtsfähiger Verband anerkannt. Das bedeutet, dass sie nun selbstständiger agieren kann, ähnlich wie eine juristische Person. Dies hat Auswirkungen auf die Verwaltung und die Durchsetzung von Beschlüssen innerhalb der Gemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen, was den Eigentümern mehr Kontrolle über die Verwaltung gibt.

Individuelle Rechte der Wohnungseigentümer: Als Wohnungseigentümer haben Sie weiterhin das Recht, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen und über wichtige Angelegenheiten mitzubestimmen. Die Reform erleichtert zudem die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, wie z.B. den Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, indem sie die erforderlichen Mehrheiten für solche Beschlüsse senkt.

Keine direkte Schadensersatzforderung gegen den Verwalter: Es ist wichtig zu beachten, dass Wohnungseigentümer keine direkte Schadensersatzforderung gegen den Verwalter haben. Dies unterstreicht die zentrale Rolle der WEG als Rechtssubjekt, die für die Verwaltung und die Durchsetzung von Ansprüchen zuständig ist.

In Ihrer Situation könnte das bedeuten, dass Sie als Teil der Eigentümergemeinschaft mehr Einfluss auf die Verwaltung Ihrer Immobilie haben und gleichzeitig von effizienteren Entscheidungsprozessen profitieren. Es ist jedoch ratsam, sich mit den genauen Regelungen vertraut zu machen, um Ihre Rechte optimal wahrzunehmen.

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Ist es überhaupt noch sinnvoll, sich an den Verwalter zu wenden, wenn ich mit seiner Arbeit nicht zufrieden bin?

Ja, es ist weiterhin sinnvoll, sich an den Verwalter zu wenden, auch wenn Sie mit seiner Arbeit unzufrieden sind. Der Verwalter bleibt ein zentraler Ansprechpartner für Wohnungseigentümer, da er für die Verwaltung und Organisation der gemeinschaftlichen Belange zuständig ist. Es ist wichtig, konstruktiv mit ihm zu kommunizieren, um Probleme zu identifizieren und Lösungen zu finden.

Was können Sie tun, wenn Sie unzufrieden sind?

  1. Gespräch suchen: Beginnen Sie mit einem direkten Gespräch. Klären Sie Ihre Anliegen und versuchen Sie, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Ein offener Dialog kann oft Missverständnisse aufklären und die Zusammenarbeit verbessern.
  2. Probleme dokumentieren: Notieren Sie sich spezifische Vorfälle oder Bereiche, in denen Sie unzufrieden sind. Diese Dokumentation kann hilfreich sein, um konkrete Punkte im Gespräch anzusprechen und nachvollziehbare Beweise zu haben.
  3. Gemeinschaft einbeziehen: Tauschen Sie sich mit anderen Eigentümern aus. Wenn mehrere Eigentümer unzufrieden sind, kann dies dem Anliegen mehr Gewicht verleihen. Gemeinsam können Sie überlegen, ob weitere Schritte notwendig sind.
  4. Verwaltungsbeirat kontaktieren: Falls vorhanden, ziehen Sie den Verwaltungsbeirat hinzu. Dieser kann als Vermittler zwischen Ihnen und dem Verwalter agieren und Ihre Interessen vertreten.
  5. Rechtliche Schritte erwägen: Wenn keine Einigung erzielt werden kann und die Mängel erheblich sind, können rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden. Beachten Sie jedoch, dass Wohnungseigentümer keine direkten Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter haben. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die besten Vorgehensweisen zu verstehen.

Warum ist der Verwalter weiterhin wichtig?

Der Verwalter hat eine Schlüsselrolle bei der Verwaltung der Immobilie und der Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Auch wenn es zu Unzufriedenheiten kommt, ist er oft derjenige, der die notwendigen Maßnahmen einleiten kann, um Verbesserungen zu erzielen. Durch eine konstruktive Zusammenarbeit und klare Kommunikation können viele Probleme gelöst werden, ohne dass es zu größeren Konflikten kommt.

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Wie kann ich die WEG zum Handeln zwingen, wenn der Verwalter meine Interessen nicht vertritt?

Um als Wohnungseigentümer aktiv zu werden, wenn der Verwalter Ihre Interessen nicht vertritt, gibt es mehrere Möglichkeiten, die Sie in Betracht ziehen können:

Gespräch mit dem Verwalter

Ein erster Schritt sollte immer der direkte Dialog sein. Vereinbaren Sie ein Gespräch mit dem Verwalter, um Ihre Anliegen und Bedenken zu besprechen. Dies kann oft Missverständnisse klären und zu einer schnellen Lösung führen.

Eigentümerversammlung einberufen

Wenn das Gespräch nicht erfolgreich ist, können Sie eine Eigentümerversammlung einberufen. Hier können Sie mit den anderen Eigentümern über die Probleme diskutieren und gemeinsam Beschlüsse fassen. Diese Versammlung kann auch genutzt werden, um den Verwalter zur Rechenschaft zu ziehen oder über seine Abberufung zu entscheiden.

Beschlüsse durchsetzen

Sollte der Verwalter Beschlüsse nicht umsetzen, haben Sie das Recht, ihn schriftlich zur Umsetzung aufzufordern. Setzen Sie eine klare Frist und dokumentieren Sie alle Schritte. Falls erforderlich, können Sie auch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um die Umsetzung zu erzwingen.

Abmahnung und Kündigung

Bei wiederholter Untätigkeit des Verwalters können Sie ihn abmahnen. Eine Abmahnung ist ein formeller Schritt, der den Verwalter auf seine Pflichtverletzungen hinweist. Sollten diese fortbestehen, kann eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags gerechtfertigt sein.

Selbstverwaltung der WEG

Eine weitere Möglichkeit ist die Selbstverwaltung der WEG. Dies bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung selbst übernimmt. Dies erfordert jedoch Engagement und Fachwissen seitens der Eigentümer, kann aber eine effektive Lösung sein, wenn der Verwalter seine Aufgaben nicht erfüllt.

In Ihrer Situation könnte es hilfreich sein, die genannten Schritte in der genannten Reihenfolge zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Überlegen Sie, welche Maßnahmen am besten zu Ihrer Gemeinschaft und den bestehenden Problemen passen.

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Wer haftet, wenn der Verwalter grob fahrlässig oder gar vorsätzlich Fehler begeht?

Haftung des Verwalters bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haftet grundsätzlich für Schäden, die er durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verwalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. Vorsatz bedeutet, dass der Verwalter bewusst und gewollt gegen seine Pflichten verstößt.

Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter auf Schadensersatz verklagen, wenn er seine Pflichten verletzt hat. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Pflichten, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und dem Verwaltervertrag ergeben. Die Gemeinschaft muss dabei die Pflichtverletzung und den entstandenen Schaden nachweisen. Der Verwalter muss hingegen beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Möglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Fristlose Kündigung des Verwaltervertrags: Bei groben Pflichtverletzungen oder vorsätzlichem Fehlverhalten kann die Gemeinschaft den Verwalter fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist hierfür erforderlich, beispielsweise wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
  • Abberufung des Verwalters: Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit abberufen, allerdings bleibt der Verwaltervertrag ohne wichtigen Grund bestehen. Für eine fristlose Kündigung des Vertrags bedarf es eines wichtigen Grundes, wie schwerwiegender Pflichtverletzungen.
  • Schadensersatzansprüche: Bei nachgewiesener Pflichtverletzung kann die Gemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche richten sich auf den Ersatz des entstandenen Schadens, der durch die Pflichtverletzung verursacht wurde.

Praktische Überlegungen für Eigentümer

In Ihrer Situation könnte es sinnvoll sein, bei Verdacht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verwalters rechtzeitig rechtliche Schritte zu erwägen. Dies könnte die Einleitung einer Abmahnung, die Prüfung einer fristlosen Kündigung oder die Einleitung eines Schadensersatzverfahrens umfassen. Es ist ratsam, sich bei komplexen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten und die beste Vorgehensweise zu klären.

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Was passiert, wenn die WEG nicht bereit ist, Schadensersatz zu leisten?

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht bereit ist, Schadensersatz zu leisten, stehen den betroffenen Wohnungseigentümern verschiedene Möglichkeiten offen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die WEG in vielen Fällen nicht direkt haftet, insbesondere wenn der Schaden durch das Gemeinschaftseigentum verursacht wurde, ohne dass ein Verschulden der Gemeinschaft vorliegt.

Möglichkeiten für Wohnungseigentümer:

  1. Prüfung der Haftung: Zuerst sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein Anspruch gegen die WEG besteht. Dies ist oft nur der Fall, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter schuldhaft gehandelt haben. Liegt kein Verschulden vor, kann die Haftung der WEG ausgeschlossen sein.
  2. Ansprüche gegen den Verwalter: Wenn der Schaden durch eine Pflichtverletzung des Verwalters entstanden ist, könnte ein Schadensersatzanspruch gegen diesen bestehen. Der Verwalter haftet, wenn er seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt hat.
  3. Interne Klärung: Versuchen Sie zunächst, den Schaden intern zu klären. Dies kann durch Gespräche mit dem Verwalter oder der Eigentümerversammlung geschehen. Oft kann ein Kompromiss gefunden werden, bevor rechtliche Schritte notwendig werden.
  4. Rechtliche Schritte: Sollten interne Bemühungen scheitern, könnte der Weg über eine Klage gegen die WEG oder den Verwalter führen. Hierbei ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um die Erfolgsaussichten und die richtige Vorgehensweise zu klären.
  5. Beschlussanfechtung: Falls die WEG einen Beschluss gefasst hat, der Ihren Ansprüchen entgegensteht, kann dieser unter Umständen angefochten werden. Eine erfolgreiche Anfechtung kann die Grundlage für weitere rechtliche Schritte schaffen.

In Ihrer Situation könnte es hilfreich sein, sich umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und gegebenenfalls einen Anwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines anderen rechtlichen Vorgehens zu bewerten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • WEG-Verwalter: Der WEG-Verwalter ist eine von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Person oder Firma, die die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und die Organisation des Gemeinschaftslebens übernimmt. Er kümmert sich um Dinge wie Instandhaltung, Jahresabrechnungen und die Durchführung von Eigentümerversammlungen.
  • Sondereigentum: Das Sondereigentum in einer WEG umfasst die einzelnen Wohnungen oder Gewerbeeinheiten, die im Eigentum der einzelnen Mitglieder stehen. Es grenzt sich vom Gemeinschaftseigentum ab, das allen Eigentümern gemeinsam gehört.
  • Gemeinschaftseigentum: Das Gemeinschaftseigentum in einer WEG umfasst alle Bereiche und Einrichtungen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, wie zum Beispiel das Grundstück, das Gebäude, die Treppenhäuser, der Aufzug oder die Heizungsanlage.
  • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht, von einem anderen Ersatz für einen erlittenen Schaden zu verlangen. Im Kontext des Textes geht es um den Anspruch eines Eigentümers auf Ersatz für Schäden, die durch das Fehlverhalten des WEG-Verwalters entstanden sind.
  • Schutzwirkung zugunsten Dritter: Ein Vertrag kann nicht nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien selbst begründen, sondern auch für Dritte, die nicht am Vertrag beteiligt sind. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Verwaltervertrag auch den einzelnen Eigentümern Schutz bietet, was der BGH jedoch verneint hat.
  • Paradigmenwechsel: Ein Paradigmenwechsel bezeichnet einen grundlegenden Wandel in der Denkweise oder einem System. Im Kontext des Textes bezieht sich der Begriff auf die grundlegende Änderung der Rechtslage durch das WEMoG, wodurch die Rolle des Verwalters und die Haftungsansprüche neu definiert wurden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Vorschrift regelt das grundsätzliche Recht auf Schadensersatz, wenn jemand eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Verwalter eine Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, was jedoch verneint wurde, da kein direktes Schuldverhältnis zwischen ihnen bestand.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): Dieser Paragraph beschreibt, dass ein Schuldverhältnis nicht nur zu bestimmten Leistungen verpflichtet, sondern auch Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Es wurde geprüft, ob der Verwaltervertrag eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltet, um ihm einen Anspruch gegen den Verwalter zu gewähren, was jedoch aufgrund der Gesetzesänderung durch das WEMoG verneint wurde.
  • § 18 Abs. 1 WEG (Aufgaben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer): Dieser Paragraph legt fest, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Der Verwalter handelt als deren „internes Organ“. Dies unterstreicht die veränderte Rolle des Verwalters nach dem WEMoG und begründet, warum der Kläger keinen direkten Anspruch gegen ihn hat.
  • § 31 BGB (Zurechnung des Verschuldens eines Dritten): Diese Vorschrift regelt, wann das Verschulden eines Dritten dem Schuldner zugerechnet wird. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob das Fehlverhalten des Verwalters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugerechnet werden kann, was jedoch für die Frage eines direkten Anspruchs gegen den Verwalter nicht relevant war.
  • Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG): Dieses Gesetz hat das Wohnungseigentumsrecht umfassend reformiert und die Stellung des Verwalters grundlegend verändert. Es hat dazu geführt, dass der Verwaltervertrag keine Schutzwirkung mehr zugunsten einzelner Wohnungseigentümer entfaltet, was im vorliegenden Fall entscheidend für die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs war.

Das vorliegende Urteil

 

BGH – Az.: V ZR 34/24 – Urteil vom 05.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2024 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Februar 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), deren Verwalterin die Beklagte ist. Die GdWE war Versicherungsnehmerin einer den gesamten Gebäudekomplex umfassenden Gebäudeversicherung. Nach einem Wasserschaden an Gemeinschafts- und Sondereigentum überwies die Gebäudeversicherung der GdWE im November 2022 die von einem Schadensregulierer berechnete Zeitwertentschädigung. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung zunächst vergeblich auf, den für sein Sondereigentum geleisteten Teilbetrag an ihn auszukehren. Die Auszahlung erfolgte erst, nachdem er erneut zur Zahlung aufgefordert und erklärt hatte, sich anwaltlich selbst zu vertreten.

Die auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen gerichtete Klage ist bei Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe ein fälliger Anspruch des Klägers gegen die GdWE auf Auskehrung der auf sein Sondereigentum entfallenden Versicherungsleistung bestanden, dessen Erfüllung unberechtigt verweigert worden sei. Daraus folge aber kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der zwischen der GdWE und der Beklagten geschlossene Verwaltervertrag nach der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Rechtslage keine Schutzwirkung mehr zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer entfalte.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen wegen einer möglicherweise verspäteten Auszahlung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

1. Im Ausgangspunkt gehen sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision von der zutreffenden – aber unausgesprochen gebliebenen – Annahme aus, dass sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht unmittelbar aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB ergeben kann. Zwischen den Parteien bestand kein Schuldverhältnis, kraft dessen die Beklagte eine Auskehrung der auf das Sondereigentum des Klägers entfallenden Entschädigungszahlung des Gebäudeversicherers vorzunehmen hatte (zu einem Auskehrungsanspruch vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 29/16, NJW-RR 2017, 4 Rn. 6 mwN). Denn Vertragsparteien des Verwaltervertrages sind die GdWE und die Beklagte, nicht jedoch der Kläger. Auch aus der Amtsstellung der Beklagten als Verwalterin folgt keine gesetzliche Leistungspflicht gegenüber dem Kläger. Die zum alten Wohnungseigentumsrecht offen gelassene Frage, ob sämtliche in § 27 Abs. 1 WEG aF geregelten Amtspflichten des Verwalters Individualrechte der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter begründeten (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 – V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 26), stellt sich seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1. Dezember 2020 nicht mehr. Denn danach obliegt die Verwaltung (auch) im Innenverhältnis ausschließlich der GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG), die die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter (vgl. BTDrucks. 19/18791 S. 58; Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11).

2. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte ergibt sich entgegen der Revision auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrages.

a) Nach der zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung des Senates entfaltete der Verwaltervertrag Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 75/18, ZWE 2020, 44 Rn. 7; Urteil vom 8. Februar 2019 – V ZR 153/18, ZWE 2019, 367 Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 – V ZB 15/14, NJW-RR 2017, 464 Rn. 9). Ob dies auch nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 angenommen werden kann, ist umstritten.

aa) Nach einer Ansicht soll dem Verwaltervertrag unverändert Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer zukommen. Es sei prozessökonomisch nicht sinnvoll, wenn zunächst die GdWE, der das Fehlverhalten ihres Verwalters entsprechend § 31 BGB zuzurechnen sei, gegenüber den Wohnungseigentümern hafte und sodann Regress bei dem Verwalter nehmen müsse. Der gegenüber der GdWE obsiegende Wohnungseigentümer sei auch weiter schutzbedürftig, da er sich andernfalls – bis zu einem erfolgreichen Regress der GdWE bei dem Verwalter – nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels anteilig an der Finanzierung seines eigenen Schadensersatzanspruchs zu beteiligen habe. Weigere sich die Mehrheit, den Regressanspruch gegen den Verwalter durchzusetzen, müsse der Wohnungseigentümer ein gerichtliches Vorgehen der GdWE gegen den Verwalter sogar erst im Wege der Beschlussersetzungsklage erzwingen (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 218 f.; BeckOK BGB/Hügel [1.5.2024], § 26 WEG Rn. 15, § 27 WEG Rn. 21; BeckOK WEG/Elzer [2.4.2024], § 26 Rn. 207; NK-BGB/Brücher/Schultzky, 5. Aufl., § 27 WEG Rn. 29 f.; Zschieschack in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 276 f.; Dötsch/ Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 13 Rn. 95 ff.).

bb) Nach der Gegenansicht ist eine Schutzwirkung des Verwaltervertrages zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer abzulehnen. Mit dem WEMoG sei eine Haftungskonzentration bei der GdWE eingetreten. Der einzelne Wohnungseigentümer sei nicht mehr schutzbedürftig, da ihm nunmehr ein gleichwertiger Haftungsanspruch gegen die GdWE zustehe (vgl. LG Braunschweig, ZMR 2023, 390, 391; AG Hannover, ZWE 2021, 360 Rn. 14; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 221; BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2024], § 26 Rn. 347 f.; Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 27 WEG Rn. 3; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 27 WEG Rn. 56; Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 26 WEG Rn. 28 f.; Först in: Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, 8. Aufl., § 19 Rn. 65 ff.; Abramenko, Das neue Wohnungseigentumsrecht, § 5 Rn. 33; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 60; Wobst, ZWE 2021, 17, 19 f.; Lieder/Pordzik, ZWE 2021, 105, 109).

b) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der GdWE geschlossenen Vertrag nur gegenüber der GdWE. Der zwischen der GdWE und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.

aa) Die Frage, ob den einzelnen Wohnungseigentümern weiterhin ein eigener Anspruch gegen den Verwalter zustehen kann, war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Während der Gesetzesentwurf der Bundesregierung einen Direktanspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter angesichts der umfassenden Innenhaftung der GdWE als „weder sinnvoll, noch notwendig“ ablehnte (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 58), wies der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht darauf hin, dass die Neufassung des Gesetzes einer Einordnung des Verwaltervertrages als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer nicht entgegenstehe, „soweit die Voraussetzungen dieses Rechtsinstitutes vorliegen“ (BT-Drucks. 19/22634 S. 47). Eine gesetzliche Regelung eines solchen Anspruchs ist jedenfalls nicht erfolgt. Insbesondere begründet auch der auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BTDrucks. 19/22634 S. 48) eingefügte § 43 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 WEG, mit dem die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter geregelt wird, keinen materiellrechtlichen Anspruch; denn es handelt sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, der auch ein praktischer Anwendungsbereich, etwa für deliktische Ansprüche, verbleibt (ebenso Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 13 Rn. 94; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 219, jeweils mit Verweis auf Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1988 – V ZB 9/88, BGHZ 106, 222, 225).

bb) Ob der zwischen der GdWE und dem Verwalter geschlossene Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers entfaltet, ist deshalb anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages zu beantworten.

(1) Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung (vgl. z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 – VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht – insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes – den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert. Billigt man dem Dritten eine vertragliche Anspruchsgrundlage zu, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht, ist damit aber zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (ausführlich etwa BGH, Urteil vom 17. November 2016 – III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 15 mwN).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages anerkannt: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis; vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 17. November 2016 – III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 17 mwN).

(3) An der Leistungsnähe des einzelnen Wohnungseigentümers, dem Einbeziehungsinteresse der GdWE und der Erkennbarkeit und Zumutbarkeit für den Verwalter bestehen auch nach dem Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 keine Zweifel. Nach wie vor betrifft das Verwalterhandeln vornehmlich die einzelnen Wohnungseigentümer, die Rechtsträger des der Verwaltung unterliegenden Gemeinschaftseigentums sind und typischerweise zudem auch mit ihrem Sondereigentum mit den Gefahren und Auswirkungen des Verwalterhandelns in Berührung kommen. Sie haften darüber hinaus für aus der Verwaltung der GdWE rührende Verbindlichkeiten, sei es unmittelbar gegenüber dem Gläubiger gemäß § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG oder mittelbar über die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 WEG. Dies ist für den Verwalter ebenso wie das Interesse der GdWE an der Einbeziehung ihrer Verbandsmitglieder in den Schutzbereich des Verwaltervertrages gleichermaßen erkennbar wie zumutbar.

(4) Die einzelnen Wohnungseigentümer sind jedoch nicht (mehr) schutzbedürftig.

(a) Das Erfordernis der Schutzbedürftigkeit wurzelt in dem Grundsatz von Treu und Glauben. Grund für die Ausdehnung des Vertragsschutzes auf eine Nicht-Vertragspartei ist, wie ausgeführt, der nicht für ausreichend erachtete gesetzliche Schutz des Dritten (vgl. Rn. 13). Folgerichtig ist der Dritte nicht schutzbedürftig, wenn sein Interesse bereits durch einen eigenen, dem vertraglichen Haftungsanspruch gleichwertigen Anspruch, wenn auch gegen einen anderen Schuldner, abgedeckt ist. Denn dann besteht keine Schutzlücke, die überwunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 11; Urteil vom 15. Februar 1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; BeckOGK/Mäsch, BGB [1.4.2024], § 328 Rn. 185; MüKoBGB/Gottwald, 9. Aufl., § 328 Rn. 192).

(b) So liegt es hier. Seit Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 ist die GdWE Schuldnerin des Anspruchs der einzelnen Wohnungseigentümer auf ordnungsmäßige Verwaltung aus § 18 Abs. 2 WEG. Dementsprechend haben die einzelnen Wohnungseigentümer eigene (Primär- wie Sekundär-) Ansprüche aus einem sie mit der GdWE verbindenden gesetzlichen Schuldverhältnis.

(aa) Nach dem Regelungsgefüge des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung oblag die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem (§ 20 Abs. 1 WEG aF), nicht jedoch der GdWE. Die GdWE war nicht als Entscheidungssubjekt im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (im Innenverhältnis) konzipiert, sondern lediglich als Mittel, eine solche Verwaltung nach außen durchzusetzen. Dies führte dazu, dass zwar sowohl der Verwalter als auch sonstige Dritte (Handwerker, Architekten etc.) mit der GdWE vertraglich verbunden waren. Für Schäden, die diese Personen im Zusammenhang mit der Verwaltung verursachten, haftete die GdWE den einzelnen Wohnungseigentümern jedoch nicht; denn mangels Zuständigkeit im Innenverhältnis musste sie sich das schädigende Verhalten nicht nach §§ 31, 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Daher bestand ein Schutzbedürfnis der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 43/19, NZM 2020, 611 Rn. 13 f.; Urteil vom 8. Juni 2018 – V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38 f.).

(bb) Mit Inkrafttreten des WEMoG hat sich ein Paradigmenwechsel vollzogen. Nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis ausschließlich der GdWE. Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter, der die Entscheidung umsetzt und dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt wird (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2022 – V ZR 263/21, NZM 2023, 249 Rn. 26). Verletzt die GdWE schuldhaft die ihr obliegenden Verwaltungspflichten, begründet dies folgerichtig einen eigenen Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die GdWE, der sich regelmäßig aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 Abs. 2 WEG ergibt (näher Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 165); hierbei muss sich die GdWE das Verhalten ihres Verwalters entsprechend § 31 BGB und das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2022 – V ZR 263/21 aaO; s. zum Ganzen auch Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 215; Staudinger/Lehmann-Richter, WEG [2023], § 18 Rn. 6 ff., 181 ff.; Wobst, ZWE 2021, 17, 19).

(c) Dieser Anspruch ist auch gleichwertig.

(aa) Der Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die GdWE nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 Abs. 2 WEG knüpft an die gleichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen wie ein aus dem Verwaltervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgeleiteter Haftungsanspruch an. Beide Ansprüche sind auf die vollständige Kompensation des Interesses des einzelnen Wohnungseigentümers gerichtet. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich der geschädigte Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung gegebenenfalls anteilig an der Finanzierung seines eigenen Schadensersatzanspruchs beteiligen muss. Richtig ist zwar, dass es sich insoweit um Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschüssel umzulegen sind. Dies mindert aber nicht den Schadensersatzanspruch als solchen, sondern ist nur eine mittelbare Folge der Mitgliedschaft in dem Verband und der damit einhergehenden Pflicht zur Beteiligung an dessen Finanzierung. Regelmäßig wird zudem ein Regress der GdWE beim Verwalter angezeigt sein; dies wird gewöhnlich den Interessen sämtlicher – den Schadensersatzanspruch anteilig finanzierender – Wohnungseigentümer sowie dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Ein auf die Durchsetzung des Regressanspruches gerichteter Beschluss kann nötigenfalls mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, die der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung dient (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8 mwN), herbeigeführt werden.

(bb) Auch prozessökonomische Erwägungen oder praktische Schwierigkeiten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dass der Wohnungseigentümer seinen Schaden gegenüber der GdWE geltend machen und die GdWE ihrerseits Regress bei dem Verwalter nehmen muss, ist der grundsätzlich vorrangigen Haftung innerhalb bestehender Sonderverbindungen geschuldet und der Beschränkung der Schutzwirkung eines Vertrages auf schutzbedürftige Personen zwecks Verhinderung einer uferlosen Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich fallenden Personen immanent. Bejahte man dagegen sowohl einen Sekundäranspruch gegen die GdWE als auch gegen den Verwalter, wäre für den einzelnen Wohnungseigentümer unter Umständen schwer erkennbar, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden und ob er gehalten sein könnte, vorrangig den einen oder den anderen Schuldner in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 – V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 30). Soweit die Revision darüber hinaus auf praktische Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung verweist, sind diese – auch wenn die Vertretung der GdWE gegenüber dem noch amtierenden Verwalter in § 9b Abs. 2 WEG geregelt ist – zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. etwa Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 216 f.; Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 218). Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wie ausgeführt (vgl. Rn. 13), nur der Schließung von als nach Treu und Glauben untragbar anzusehender Schutzlücken dient, nicht aber der Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung unter Praktikabilitätserwägungen (ebenso Bärmann/Dötsch, aaO Rn. 221; Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 26 WEG Rn. 29).

3. Schließlich stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch keine gesetzlichen Ansprüche zu. Zwar bleibt der Verwalter dem einzelnen Wohnungseigentümer etwa weiterhin uneingeschränkt aus dem Deliktsrecht verpflichtet (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 220; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 27 WEG Rn. 56; Zschieschak in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 272). Die Weigerung der Beklagten, die Auszahlung an den Kläger vorzunehmen, verletzt aber ersichtlich, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, weder ein Recht oder Rechtsgut des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

4. Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Prozesszinsen scheidet mangels Ersatzanspruchs ebenfalls aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 


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