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WEG – Einbau einer Videoanlage

Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 1/19 WEG – Urteil vom 09.08.2019

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980b –  auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 für Recht:

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2018 zu TOP 8 und 9 werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit von Beschlüssen betreffend eine Videoüberwachung.

Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder der WEG. Auf der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 wurde bestandskräftig folgendes beschlossen:

„Beschlussantrag 1

Die Eigentümerversammlung beschließt, im Kellerflur eine Videoüberwachung unter folgenden Bedingungen installieren zu lassen:

1. Die Anlage soll aus einem Videorecorder (derselbe wie für die Garagen-Kameras) und einer Kamera bestehen gemäß Lageplan (Anlage 1 zum Protokoll).

2. Die Überwachung muss durch die Gemeinschaft erfolgen und die Bestimmungen des § 6b BDSG müssen eingehalten werden. Zum Auslesen der Videorecorder-Aufzeichnungen wird ein Fachbetrieb beauftragt. (…)

3. Die Installation (…) erfolgt, um Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abzuwehren und ggfs. aufzuklären.

4. Mit der Installation wird die Firma (…) beauftragt.

Beschlussantrag 2:

Die Eigentümerversammlung beschließt in der Garage eine Videoüberwachung unter folgenden Bedingungen installieren zu lassen:

1. Die Anlage soll aus einem Videorecorder (derselbe wie für die Kamera im Kellerflur) und drei Kameras bestehen gemäß Lageplan (Anlage 2 zum Protokoll).

2. Die Überwachung muss durch die Gemeinschaft erfolgen und die Bestimmungen des § 6b BDSG müssen eingehalten werden. Zum Auslesen der Videorecorder-Aufzeichnungen wird ein Fachbetrieb beauftragt. (…)

3. Die Installation (…) erfolgt, um Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abzuwehren und ggfs. aufzuklären.

4. Mit der Installation wird die Firma (…) beauftragt.“

Die vorgenahnten Geräte – Kameras und Aufzeichnungsgerät – wurden im Anschluss installiert und in Betrieb genommen. In der Eigentümerversammlung vom 20. September 2017 wurde zu TOP 9 mehrheitlich beschlossen, „(…) dass die Wartung und der Zugriff auf die Videoüberwachungsanlage in Abänderung der bisherigen Regelung ab sofort von Einzelpersonen erfolgen kann, namentlich von den Miteigentümern ### in diesem Zusammenhang erhält Herr ### den sich bei Herrn ### befindlichen Zählerraumschlüssel“

In der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2018 (Protokoll, Anlage K4) wurden zu TOP 8 und 9 mehrheitlich – mit je 13 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 8: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt den Einbau einer Videokamera im Treppenhaus im Bereich des 1. Absatzes mit Sicht auf das Whiteboard, die Briefkastenanlage und die Hauseingangstür. Die Kamera wird an die bereits existierende Videoüberwachungsanlage für Keller und Garage angeschlossen. (…)“

TOP 9: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt den Einbau einer Videokamera im Müllbehälterraum, um ein „Abschreckungspotential“ aufzubauen, das Bewohnern des Hauses davon abhält, Müll oder Sperrmüll einfach im Raum oder in den nicht dafür vorgesehenen Müllgefäßen abzulegen. (…)“

WEG - Einbau einer Videoanlage
(Symbolfoto: Von anselmus/Shutterstock.com)

Mit ihrer am 4. Januar 2019 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 18. Januar 2019 zugestellten und mit Schriftsatz vom 3.1. Januar 2019 Eingang bei Gericht am 1. Februar 2019 eingegangen – begründeten Anfechtungsklage macht die Klägerin geltend, dass die Beschlüsse zu TOP 8 und 9 ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechen. Diese würden den hohen Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Installationsbeschlüsse nicht genügen. Es fehle eine gegenständliche und zeitliche Begrenzung der Überwachung auf den wirklichen Bedarf. Die Vorgaben von § 6b BDSG seien nicht erwähnt oder beachtet. Es fehle an einer Regelung, wer Zugang zu den Aufzeichnungen habe und wer die Verwendung, Kontrolle, Sicherstellung und Löschung durchführen solle. Stattdessen sei eine Blankettermächtigung beschlossen worden. Daraus – und wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz – folge sogar die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse. Tatsächliche Gründe, die eine Überwachung rechtfertigen könnten, seien hier nicht gegeben. Es komme hinzu, dass die Eigentümer nichts beschließen könnten, was im Verhältnis zu den im Haus wohnenden Mietern unzulässig wäre; diese hätten aber keine Duldungsverpflichtung. Im Ergebnis wiege das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen – der Eigentümer und der Mieter – mehr als ein behauptetes, aber tatsächlich nicht bestehendes „Schutzinteresse“ einzelner Eigentümer.

Die Klägerin beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom. 5. Dezember 2018 zu TOP 8 und 9 für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, dass die weit überwiegende Zahl der Miteigentümer den Anträgen der beiden Beiratsmitglieder ### und ### gefolgt sei und die Beschlüsse mit großer Mehrheit 
gefasst worden seien. Im Treppenhaus sei es in der Vergangenheit immer wieder zu die Sicherheit der Bewohner gefährdenden Ereignissen (Offenstehenlassen der Haustür ohne Grund – allein im Jahr 2018 insgesamt 18 mal festgestellt) und Straftaten (Aufbrechen von Briefkästen, Diebstahl von Postsendungen aus Briefkästen, Entfernen von Aushängen sowie von Benachrichtigungen von Paketzustellern) gekommen. Postsendungen seien beim Eigentümer ### nicht angekommen; diese müssen entwendet worden seien. Andere Hausbewohner hätten von ähnlichen Problemen mit Postsendungen berichtet. Die Sicherheit der Bewohner solle nicht gefährdet und ihrem Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden. Auch sei der Müll im Müllraum in der Vergangenheit unter Missachtung der dafür geltenden Regelungen zur Mülltrennung und -entsorgung belassen worden; die umweltgerechte Entsorgung des Mülls sei im Interesse aller Miteigentümer; Die Kameras sollen an die bestehende, in 2016 beschlossen Anlage angeschlossen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2018 zu TOP 8 und 9 widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und sind für ungültig zu erklären.

1. Die Beschlüsse sind entgegen der Meinung der Klägerin nicht nichtig, insbesondere nicht wegen einer nicht ausreichenden Bestimmtheit. Es trifft zwar zu, dass Beschlüsse der Eigentümerversammlung hinreichend bestimmt sein müssen. Ein Beschluss ist hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gelten soll; der Inhalt kann durch Auslegung bestimmt werden (BGH, NJW 2016, 2177, 2180, Tz: 39). Dabei kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung maßgebend darauf an, wie der Beschluss – der eine durchführbare Regelung erkennen lassen muss und keine inneren Widersprüche aufweisen darf nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (BGH, NJW 2015, 549, 550, Tz. 8). Fehlt es einem Beschluss auch nach einer Auslegung indes an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit oder ist er widersprüchlich („perplex“), ist er nichtig (vgl. Hügel/Elzer, 2. Aufl. 2018, WEG, § 23, Rn. 87 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Beide Beschlüsse geben bei einer am Wortlaut orientierten, objektiv-normativen Auslegung die Entschließung der Eigentümer her, sowohl im Treppenhaus als auch im Müllbehälterraum eine Videokamera zu installieren. Jedenfalls als Grundbeschluss ist diese Willensbildung geeignet, eine durchführbare Regelung herzugeben, auf deren Grundlage die Verwaltung diese Beschlüsse durchführen könnte. Selbst wenn Einzelheiten zur Art und Weise der Kameras (etwa das Modell), zu konkreten Standorten oder zu dem dafür zu beauftragenden Fachunternehmen in den Beschlüssen – abseits der Kostenregelungen – nicht enthalten sind, kommt damit die grundsätzliche Entscheidung der Eigentümer zum Ausdruck, die beiden Videokameras installieren zu wollen. Dass es im TOP 9 – im Vergleich zum TOP 8 – an einer Regelung fehlt, dass die Kamera an die bestehende Anlage angeschlossen wird, führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Das beseitigt die Qualität des Beschlusstextes, eine durchführbare, nicht widersprüchliche Regelung zur Installation einer Videokamera – jedenfalls als Grundbeschluss – zu beinhalten, nicht.

2. Beide Beschlüsse widersprechen aber den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und sind daher auf die Anfechtungsklage im Sinne von § 46 WEG hin für ungültig zu erklären. Die Eigentümer haben bei den Beschlussfassungen die rechtlichen Maßgaben, die es bei der Installation – und dem Betrieb – von Videoüberwachungsanlagen zu beachten gilt, nicht mitberücksichtigt.

Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2013, 3089) nicht generell unzulässig, sondern grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG (a.F.) – jetzt § 4 BDSG – eingehalten sind. Dafür ist erforderlich, dass das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (BGH, NJW 2013, 3089, 3090, Tz. 9). Die für eine Überwachung bestehenden gesetzlichen Vorgaben müssen eingehalten werden und die Überwachung darf nicht nur dem Interesse der Mehrheit an der Effizienz der Verwaltung entsprechen, sondern auch dem mit § 14 Nr. 1 WEG einfachrechtlich und durch Art. 2 GG auch verfassungsrechtlich geschützten Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und betroffener Dritter an dem Schutz ihrer Privatsphäre Rechnung tragen (BGH, a.a.O., Tz. 12). Selbst wenn die Gemeinschaft einen Zweck verfolgt, der eine Videoüberwachung an sich rechtfertigt, berechtigt sie dieser Zweck nicht dazu, die Videoüberwachung in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchzuführen. Vielmehr muss auch dann der Umfang auf das Notwendige beschränkt werden. So kann eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Vermeidung von Straftaten zulässig sein, eine Überwachung des gesamten Treppenhauses einschließlich der Wohnungstüren aber nicht. Entsprechende Beschränkungen gelten für den Umfang der Aufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff hierauf. So kann in dem erwähnten Beispiel einer Überwachung des Eingangsbereichs eine Aufzeichnung mit Zugriff nur für Strafverfolgungsbehörden zulässig sein, eine Überwachung mit Zugriff auch der einzelnen Wohnungseigentümer auf die Aufzeichnungen dagegen nicht. Schließlich müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind (BGH, NJW 2013, 3089, 3091, Tz. 15). Dazu müssen die Überwachungsziele bestimmt und konkretisiert werden, die Überwachung auf den wirklichen Bedarf begrenzt und durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer mit Regelungen unterlegt werden, die die Einhaltung der Vorgaben von § 6b BDSG (bzw. § 4 BDSG n.F.) sicherstellen und den schützenswerten Belangen der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen Rechnung tragen (BGH, a.a.O., Tz. 18). Es bedarf also der einer hinreichend eindeutigen Festlegung der Zwecke der Überwachung (BGH, a.a.O., Tz. 27), einer Regelung dazu, wem genau und mit welchen Verwendungsbefugnissen die Daten zur Verfügung gestellt werden sollen, ferner, wie die Einhaltung von Zugangsvoraussetzungen und Verwendungsbeschränkungen effektiv kontrolliert werden soll (BGH, a.a.O., Tz. 28) und Festlegungen zu einem möglichst begrenzten Umfang der angestrebten Überwachung sowie dazu, für welche Zwecke die Aufzeichnungen von wem verwendet werden dürfen, dass sie in einer festzulegenden kurzen Frist zu löschen sind und wie die Einhaltung dieser Vorgaben sichergestellt werden soll (BGH, a.a.O., Tz. 29). Diesen Anforderungen genügen beide Beschlüsse ersichtlich nicht, zumal das Regelungsgefüge von § 4 BDSG in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung die rechtlichen Vorgaben für eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nicht abgesenkt hat.

Weder der Beschluss zu TOP 8 noch der Beschluss zu TOP 9 hält den strengen Anforderungen, die aus verfassungs- wie einfachrechtlicher Sicht zu beachten sind, stand, sondern erschöpfen sich in der bloßen Feststellung, dass im Treppenhaus bzw. im Müllbehälterraum jeweils eine Videokamera installiert werden soll. Der Beschluss zu TOP 8 enthält weder bestimmte und konkretisierte Überwachungsziele bzw, -zwecke noch eine Begrenzung der Überwachung auf den wirklichen Bedarf. Es wird nach dem Wortlaut des Beschlusses nichts darüber geregelt, wem genau und mit welchen Verwendungsbefugnissen die Daten zur Verfügung gestellt werden sollen, ferner, wie die Einhaltung von Zugangsvoraussetzungen und Verwendungsbeschränkungen effektiv kontrolliert werden soll. Eine Bezugnahme auf bestehende Regelungen, etwa den Beschluss vom 20. September 2017 zu TOP 9, fehlt, wobei jene ohnehin rechtswidrig ist, weil sie lediglich zwei Miteigentümern ohne jede Beschränkung den vollständigen Zugang zu allen Aufzeichnungen gewährt und diese offenbar durch bloßen Zutritt zum – verschlossenen – Zählerraum zugänglich sind. Ferner fehlt im Beschluss zu TOP 8 eine Regelung dazu, für welche Zwecke die Aufzeichnungen des Treppenhauses von wem verwendet werden dürfen, dass sie in einer festzulegenden kurzen Frist zu löschen sind und wie die Einhaltung dieser Vorgaben sichergestellt werden soll.

Für den Beschluss zu TOP 9 gilt nichts anderes, selbst wenn darin ein Überwachungsziel festgelegt worden ist, nämlich „(…) um ein „Abschreckungspotential“ aufzubauen, das Bewohnern des Hauses davon abhält, Müll oder Sperrmüll einfach im Raum oder in den nicht dafür vorgesehenen Müllgefäßen abzulegen (…)“. Dieser Überwachungszweck findet allerdings im Gesetz – hier: § 4 Abs. 1 Nr. 3 BDSG – keine Stütze, weil jedenfalls Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen überwiegen. Es ist schlichtweg nicht verhältnismäßig und mit den verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen nicht zu vereinbaren, wenn die Benutzer der Müllentsorgungsanlagen durch die Videoüberwachung gleichsam „diszipliniert“ werden sollen, ihren Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.

Darauf, ob die von den Beklagten im Zusammenhang mit dem Beschluss zu TOP 8 geltend gemachten Überwachungszwecke – Verhinderung des Offenstehenlassens der Hauseingangstür und Verhinderung von Straftaten – legitim sind und eine Tatsachengrundlage haben, kommt es mithin nicht an, wobei für die Überwachung der Hauseingangstür zwecks „Aufdeckung“ des Offenstehenlassens aufgrund der „Disziplinierungswirkung“ nichts anderes gilt als für den Müllraum. Gleiches gilt für die Frage, ob Belangen der vermietenden Eigentümer Rechnung zu tragen ist.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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