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WEG – Einbau Ladestation für Elektro-Pkws

LG Düsseldorf – Az.: 25 S 138/17 – Urteil vom 04.07.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 291a C 45/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: bis 5.0000,– EUR.

Gründe

I.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D., E.  und F., deren Verwalterin die Firma G. ist. Die G. ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe der Verschmelzungsverträge vom 21. Juli 2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 21. Juli 2017 mit der G. mit Sitz in H. (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 72073) und der G. mit Sitz in I. (Amtsgericht Essen, HRB 5330) verschmolzen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf HRB 2712 am 28./30. August 2017.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Bauträgerkaufvertrag des Notars J. vom 08.12.2006 (UR.-Nr. 2558/2006) von der Bauträgerin K. , welche auf dem Grundbesitz eine Bauanlage bestehend aus 66 Wohnungen, 14 Gewerbeeinheiten, 12 Zusatzkellern und einer Tiefgarage errichtet hatte, die Gewerbeeinheiten 75, 79, 80 und 82 des Aufteilungsplans, die Zusatzkeller 306, 307 und 309 des Aufteilungsplans sowie die Tiefgaragenstellplätze 130, 131, 132, 133, 135, 136 und 233 des Aufteilungsplans. Sämtliche Sondereigentumseinheiten der Klägerin liegen im Gebäudeteil D. und 298 in Düsseldorf. Die Gewerberäume im 1. Obergeschoss nutzt der Direktor der Klägerin.

Der Direktor der Klägerin erwarb ein Elektrofahrzeug der Marke L.  und brachte in der Eigentümerversammlung vom 20.06.2017 den Antrag ein, auf dem im Sondereigentum der Klägerin stehenden Tiefgaragenstellplatz 130 des Aufteilungsplans eine Ladestation für den Elektro-Pkw auf eigene Kosten installieren zu dürfen. Insofern heißt es in dem Protokoll wie folgt:

TOP 12: Antrag Herr Prof. M.

Montage einer Stromzuleitung für die Montage einer Ladestation für ein Elektro-PKW in der Tiefgarage

Hinweis: Herr Prof. M. hat uns über die Montage der Stromleitung und Ladestation Unterlagen gesendet, die wir Ihnen zusammen mit der Einladung zur Verfügung gestellt haben.

Nach Erörterung und dem Hinweis auf die mögliche Anfechtbarkeit des Beschlusses und das mit der Beschlussanfechtung verbundene Kostenrisiko, stimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft über folgenden Beschlussantrag ab:

Die Gemeinschaft beschließt Herrn Prof. M. die Montage einer Stromzuleitung und einer Ladestation in der Tiefgarage an dem Stellplatz Nr. 103 zu genehmigen.

Die Genehmigung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Herr Prof. M. der Verwaltung nachfolgende Unterlagen vollständig im Original zur Verfügung gestellt hat:

1. Zustimmung der Netzgesellschaft Düsseldorf

2. Änderung des Rettungsplanes der Feuerwehr

3. Zustimmung der Feuerwehr

4. Nachweis über den notwendigen Brandschutz

5. Die persönlich unterschriebene Erklärung, dass die übrige Gemeinschaft weder an den Kosten der Erstellung, an den Kosten des Unterhalts, an den Kosten des Rückbaus und an den Kosten für die Erbringung der Nachweise für diesen Stromanschluss beteiligt wird.

Abstimmungsergebnis

 

Ja                            98,898

Nein                      228,353

Enthaltung                         35,663

Randnummer17

Der Verwalter verkündet, dass der Beschluss nicht zustande gekommen ist.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.06.2017 zu TOP 12 (Montage einer Stromleitung für die Montage einer Ladestation für einen Elektro-PKW in der Tiefgarage) gefassten Negativ-Beschluss für ungültig zu erklären,

2.

den in Nr. 1 angegriffenen Negativ-Beschluss dahingehend zu ersetzen, dass es der Klägerin gestattet wird, eine Stromzuleitung für die Montage einer Ladestation für einen Elektro-Pkw in der Tiefgarage auf dem Stellplatz Nr. 130 des Aufteilungsplans in der Form zu installieren, dass die Maßnahme sach- und fachgerecht auf Kosten der Klägerin durchgeführt wird, wobei die Leitung von dem Sondereigentum der Klägerin Nr. 80 des Aufteilungsplans zugewiesenen Stromzähler in dem Hausanschlussraum des Kellergeschosses des Hauses D. in H. durch die Wand zur Tiefgarage bis zum Stellplatz Nr. 130 mit einer Steckdose auf der Seitenwand des Stellplatzes Nr. 130 des Aufteilungsplans geführt wird. Im Falle des Verkaufs des Stellplatzes Nr. 130 durch die Klägerin hat diese den Rückbau sach- und fachgerecht durchzuführen bzw. den Rechtsnachfolger in die Maßgaben einzubinden.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch das angegriffene Urteil vom 18.10.2017 die Klage abgewiesen. Die Amtsrichterin hat ausgeführt, dass die Ablehnung eines Beschlussantrages solange nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, wie das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf Null reduziert sei, dem Beschlussantrag zuzustimmen. Eine solche Ermessensreduzierung sei vorliegend nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 22 Abs. 2 WEG und auch nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Diese Vorschrift gewähre nur einen Mindeststandard, wozu die Errichtung einer Ladevorrichtung für Elektroautos an einem bereits vorhandenen Stellplatz einer Gemeinschaft nicht zähle (LG München, Urteil vom 21.01.2016, Rn. 13).

Sodann hat sie ausgeführt:

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG.

Der Einbau einer Steckdose für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die von dem Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (Bärmann/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 13. Aufl., § 22 Rn. 7; BeckOK/Bamberger/Roth, BGB, 40 Edition, § 22 WEG, Rn. 2). Auch Maßnahmen, die den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage im Inneren oder Äußeren beeinträchtigen, unterfallen § 22 Abs. 1 WEG (BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az.: V ZR 224/11, Rz. 12-15, zit. n. juris). Zustimmungspflichtig sind weiterhin alle Maßnahmen baulicher Art, die erhebliche Veränderungen des Grundstücks mit sich bringen.

So liegt die Sache hier:

Mit der Maßnahme wird eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, da die Stromleitung zum Gemeinschaftseigentum werde und dadurch das Gemeinschaftseigentum baulich verändert würde.

Durch die Maßnahme werden auch die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. So stellt allein der Umstand, dass unstreitig damit zu rechnen ist, dass noch weitere Eigentümer an ihrem Stellplatz in der Tiefgarage eine Ladestation für Elektroautos errichten und dann eine Vielzahl von Kabeln zu einzelnen Stellplätzen verlegt werden müssen, eine nicht hinzunehmende erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar. Diese Situation wäre gegebenenfalls auch dadurch zu lösen, dass eine oder mehrere für alle interessierten Eigentümer zugängliche Ladestation eingerichtet wird. Diese Einzelfallentscheidung ist jedoch den Wohnungseigentümern selbst überlassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.10.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 291a C 45/17,

1.

den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.06.2017 zu TOP 12 (Montage einer Stromleitung für die Montage einer Ladestation für einen Elektro-PKW in der Tiefgarage) gefassten Negativ-Beschluss für ungültig zu erklären,

2.

den in Nr. 1 angegriffenen Negativ-Beschluss dahingehend zu ersetzen, dass es der Klägerin gestattet wird, eine Stromzuleitung für eine 400-Volt Starkstromdeckdose für die Montage einer Ladestation für einen Elektro-PKW,

hilfsweise für eine normale 220-Volt Aufputz-Steckdose, in der Tiefgarage auf dem Stellplatz Nr. 130 des Aufteilungsplans in der Form zu installieren, dass die Maßnahme sach- und fachgerecht auf Kosten der Klägerin durchgeführt wird, wobei die Leitung von der dem Sondereigentum der Klägerin Nr. 80 des Aufteilungsplans zugewiesenen Stromzähler in dem Hausanschlussraum des Kellergeschosses des Hauses D. in H. durch die Wand zur Tiefgarage bis zum Stellplatz Nr. 130 mit einer Steckdose auf der Seitenwand des Stellplatzes Nr. 130 des Aufteilungsplans geführt wird. Im Falle des Verkaufs des Stellplatzes Nr. 130 durch die Klägerin hat diese den Rückbau sach- und fachgerecht durchzuführen bzw. den Rechtsnachfolger in die Maßgaben einzubinden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschlusses zu TOP 12 der Eigentümerversammlung 20. Juni 2017 widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Es handelt sich um einen sogenannten Negativbeschluss, der dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn der anfechtende Eigentümer einen Anspruch auf positive Beschlussfassung hat. Das grundsätzlich bestehende Ermessen der Wohnungseigentümer muss sich also auf Null reduziert haben, den gestellten Antrag positiv zu bescheiden.

Eine Ermessensreduzierung auf Null war vorliegend nicht gegeben, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Amtsgerichts zu Eigen und verweist auf diese.

Eine Absenkung der nach der geltenden Rechtslage für den Einbau von Ladestationen für Elektroautos an Stellplätzen bestehenden Hürden ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundesrat auf Betreiben der Länder Bayern und Sachsen beschlossen hat (BT-Drucksache 19/401). Die Länderkammer hatte den Entwurf im September 2016 schon einmal beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Da der Bundestag den Entwurf vor der Bundestagswahl 2017 nicht aufgegriffen hatte, wurde dieser nun erneut eingebracht.

Der Bundesrat beschloss den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 15. Dezember 2017. Der Entwurf wird nun zunächst der geschäftsführenden Bundesregierung zugeleitet, die dazu Stellung nehmen kann, bevor sie die Vorlage an den Bundestag zur Entscheidung weiterreicht.

In das WEG soll nach dem Entwurf eine Regelung aufgenommen werden, wonach die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge erforderlich ist. An der Regelung zur Kostentragung bei Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum soll grundsätzlich festgehalten werden. Nach wie vor sollen nur diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten für die Maßnahme tragen, die dieser Maßnahme zugestimmt haben. Die Neuregelung soll alle Stellplätze umfassen, unabhängig von der Rechtsnatur des Nutzungsrechts (Sondernutzungsrecht, Sondereigentum) und den baulichen Gegebenheiten (Tiefgarage, Parkdeck, Doppelparker, Einzelgarage).

Der Bau einer Ladestation für ein Elektroauto ist entweder als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, so dass die Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer erforderlich ist, oder als Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG, § 555b Nr. 2 BGB oder eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 22 Abs. 2 WEG mit einem Zustimmungserfordernis von mindestens ¾ der stimmberechtigten Wohnungseigentümer und der Mehrheit der Miteigentumsanteile anzusehen.

Keine der Mehrheiten ist vorliegend gegeben.

Die nachträgliche – im Berufungsrechtszug – Geltendmachung des Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263,264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BAG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 308/15; Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 127/13).

Weder liegt vorliegend eine Einwilligung des Gegners im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO vor noch ist die Sachdienlichkeit im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO zu bejahen.

Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2004 – X ZR 132/02).

Mit dem Hilfsantrag will die Klägerin eine Regelung erreichen, die bisher nicht zur Abstimmung stand. Geht es – wie hier – um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG), ist die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den der Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will, aber Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Leistungsklage. Denn primär zuständig für die Beschlussfassung ist die Versammlung der Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 WEG). Vor Anrufung des Gerichts muss sich der Wohnungseigentümer daher um die Beschlussfassung der Versammlung bemühen, weil seiner Klage sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses fehlt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2012, – V ZR 177/11; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2010  – V ZR 114/09 -, BGHZ 184, 88-100).  Die Voraussetzungen der Ausnahme sind eng zu fassen und ihr Vorliegen im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

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