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WEG – Einsicht in Verwalterunterlagen kein Anspruch auf Versand

Ein Wohnungseigentümer aus Frankfurt wollte digitale Kontoauszüge seiner WEG per E-Mail erhalten – und scheiterte nun vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass er keinen Anspruch auf digitale Übersendung der Unterlagen hat, selbst wenn er die Kosten dafür übernimmt. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Kontoauszüge der WEG nur in Papierform vorlagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 28.11.2024
  • Aktenzeichen: 2-13 S 27/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die Einsicht in Bankaufzeichnungen (Kontoauszüge) verlangt. Argumentiert, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Unterlagen auch in digitaler Form zu übermitteln.
  • Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Führt an, dass sie die Unterlagen in Papierform verwaltet und kein Anspruch des Klägers auf digitale Übermittlung besteht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte von der GdWE die Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form (PDF) oder ersatzweise in Papierform gegen Kostenerstattung. Er argumentierte, dass die Beklagte diese Unterlagen ohne großen Aufwand bei der Bank digital beschaffen könne.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Anspruch aus § 18 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form umfasst oder ob er sich nur auf die Einsichtnahme vor Ort beschränkt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf Zusendung der Kontoauszüge in digitaler Form.
  • Begründung: Der gesetzliche Anspruch nach § 18 Abs. 4 WEG umfasst lediglich das Recht auf Einsichtnahme, nicht jedoch die Zusendung der Unterlagen. Außerdem liegen die Unterlagen der GdWE lediglich in Papierform vor, und der Kläger konnte nicht beweisen, dass diese digital existieren. Der Aufwand, Unterlagen per E-Mail zu versenden, ist dennoch vergleichbar mit dem eines Versandes per Post und Sicherheitsbedenken bezüglich sensibler Daten bestehen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung zeigt, dass das Einsichtsrecht nicht die Pflicht zur digitalen Übermittlung umfasst und betont die Gültigkeit vorhandener Verwaltungspraxis, was die Einsicht in papierhafte Unterlagen betrifft. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer: Aktuelles Urteil klärt Informationsanspruch

Im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben Eigentümer bestimmte Rechte, darunter das Recht auf Einsichtnahme in die Verwalterunterlagen. Dieses Einsichtsrecht, festgeschrieben im Wohnungseigentumsgesetz, soll Transparenz in der Verwaltung sichern und es den Eigentümern ermöglichen, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Verwalter sind verpflichtet, relevante Dokumente bereitzustellen, doch stellt sich die Frage, ob Eigentümer auch einen Anspruch auf den Versand dieser Unterlagen haben.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist vielschichtig und wirft Fragen zu den Verwalterpflichten sowie dem Informationsanspruch der Eigentümer auf. Weiterführend wird ein aktueller Fall betrachtet, der sich mit den Details dieses Anspruchs auseinandersetzt und wichtige Erkenntnisse zu den Rechten der Eigentümer liefert.

Der Fall vor Gericht


Wohnungseigentümer scheitert mit Klage auf digitale Kontoauszüge

Ordner mit "WEG Kontoauszüge 2023" auf einem Schreibtisch, daneben ein Kaffeebecher und ein Stift.
Einsichtnahme in WEG-Verwalterunterlagen und digitale Bereitstellung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Berufung eines Wohnungseigentümers zurückgewiesen, der von seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form verlangt hatte. Der Kläger wollte die Bankunterlagen als PDF-Dateien per E-Mail erhalten, hilfsweise als Papierkopien gegen Kostenerstattung.

Gesetzlicher Anspruch beschränkt sich auf Einsichtnahme vor Ort

Das Gericht stellte klar, dass der gesetzliche Anspruch nach § 18 Absatz 4 WEG sich ausschließlich auf eine Einsichtnahme der Verwaltungsunterlagen beschränkt, die üblicherweise im Büro des Verwalters erfolgt. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht nach allgemeiner Auffassung selbst dann nicht, wenn der Eigentümer sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Eine Ausnahme gilt nur in besonderen Fällen, wenn es dem Anspruchsteller nicht möglich ist, die Einsicht persönlich wahrzunehmen – eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor.

Digitaler Versand nicht erzwingbar

Für den vom Kläger gewünschten E-Mail-Versand gelten die gleichen Grundsätze. Das Gericht betonte, dass auch wenn der E-Mail-Versand möglicherweise weniger aufwändig sei als der Postversand, der Aufwand zur Bereitstellung der Unterlagen vergleichbar bleibe. Zudem verwies das Gericht auf den sensiblen Charakter von Kontoauszügen, weshalb ein offener Versand im E-Mail-Anhang rechtlich nicht erzwungen werden könne.

Keine Pflicht zur digitalen Beschaffung

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Form der vorhandenen Unterlagen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lagen die Kontoauszüge der Verwaltung nur in Papierform vor. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Unterlagen digital verfügbar waren. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Möglichkeit eines digitalen Abrufs bei der Bank nicht ausreiche, um einen Anspruch auf digitale Bereitstellung zu begründen. Unterlagen der WEG seien erst dann digital vorhanden, wenn sie von der Verwaltung abgerufen und auf eigenen Datenträgern gespeichert oder in eigenen Onlinelösungen verfügbar seien.

Bindende Rechtswirkung der Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt wies die Berufung des Klägers vollständig zurück und auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert für das Berufungsverfahren betrug 1.000 Euro.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass der gesetzliche Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft sich ausschließlich auf die persönliche Einsichtnahme vor Ort beschränkt. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien – weder in digitaler noch in Papierform – besteht nicht, selbst wenn der Eigentümer die Kosten übernehmen würde. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine persönliche Einsichtnahme unmöglich ist, können andere Wege der Einsichtnahme verlangt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie zur Einsicht in Verwaltungsunterlagen wie Kontoauszüge persönlich ins Verwaltungsbüro gehen müssen. Sie können nicht verlangen, dass Ihnen Unterlagen per Post oder E-Mail zugeschickt werden – auch nicht gegen Kostenerstattung. Dies gilt selbst dann, wenn die Dokumente der Verwaltung theoretisch digital zur Verfügung stehen könnten. Nur wenn Sie nachweisen können, dass es Ihnen unmöglich ist, persönlich Einsicht zu nehmen, könnten Sie eventuell alternative Einsichtsmöglichkeiten verlangen.


Ihr Recht auf Einsichtnahme in WEG-Unterlagen

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden: Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf die Zusendung von Verwaltungsunterlagen. Die Einsichtnahme muss grundsätzlich persönlich im Büro des Verwalters erfolgen. Gerade bei komplexen Sachverhalten oder Unstimmigkeiten kann dies jedoch mit Unsicherheiten verbunden sein. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Wohnungseigentümer durchzusetzen und bieten Ihnen eine umfassende Beratung zu allen Fragen rund um das Wohnungseigentumsrecht.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Rechte haben Wohnungseigentümer auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen?

Das Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer ist in § 18 Abs. 4 WEG gesetzlich verankert und gewährt einen umfassenden Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Dieses Recht steht jedem Wohnungseigentümer zu, ohne dass ein besonderer Grund oder ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden muss.

Umfang des Einsichtsrechts

Der Anspruch erstreckt sich auf alle Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, darunter:

  • Verträge mit Dritten und Kontoauszüge
  • Hausgeldrückstände und Vollmachten
  • Eigentümerlisten und aktuelle Hausordnung
  • Digitale und physische Dokumente

Ausübung des Einsichtsrechts

Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters zu den üblichen Bürozeiten. Dabei gilt:

Ein Terminvorlauf von mindestens drei Werktagen ist dem Verwalter einzuräumen. Sie können sich bei der Einsichtnahme von einem Rechtsanwalt oder anderen Dritten begleiten lassen.

Rechtliche Besonderheiten

Der Anspruch richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen den einzelnen Verwalter. Ein Recht auf Zusendung von Kopien besteht nicht. Die Einsichtnahme kann nur verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist oder dem Schikaneverbot widerspricht.

Auch ein bereits ausgeschiedener Wohnungseigentümer behält sein Einsichtsrecht für den Zeitraum, in dem er Eigentümer war. Wenn Sie als Eigentümer Ihre Wohnung vermietet haben, können Sie Ihren Mieter zur Ausübung des Einsichtsrechts ermächtigen.


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Wo und wie muss die Einsichtnahme in WEG-Unterlagen ermöglicht werden?

Die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen des WEG-Verwalters. Dies gilt sowohl für physische als auch für digitale Dokumente. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien oder die Einsichtnahme an einem anderen Ort besteht nicht.

Zeitliche Modalitäten

Die Einsichtnahme kann jederzeit nach vorheriger Terminvereinbarung während der üblichen Bürozeiten erfolgen. Dem Verwalter steht dabei ein Organisationsvorlauf von mindestens drei Werktagen zu. Sie müssen für die Einsichtnahme keinen besonderen Grund angeben.

Umfang der Einsichtnahme

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen, unabhängig davon, ob diese in Papierform oder digital vorliegen. Dies umfasst:

  • Verträge und Kontoauszüge
  • Eigentümerlisten
  • Protokolle und Beschlüsse
  • Abrechnungsunterlagen
  • Korrespondenz mit Dienstleistern

Praktische Durchführung

Bei der Einsichtnahme dürfen Sie die Unterlagen mit dem Smartphone fotografieren oder anderweitig kopieren. Für die Anfertigung von Kopien durch den Verwalter können Kosten entstehen.

Wenn Sie Einsicht nehmen möchten, sollten Sie dem Verwalter mehrere mögliche Termine vorschlagen. Die Einsichtnahme können Sie auch durch einen Bevollmächtigten, etwa einen Rechtsanwalt, vornehmen lassen.

Besonderheiten bei digitalen Unterlagen

Bei digitalisierten Dokumenten muss der Verwalter die Einsicht an einem Computer in seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Die Einsichtnahme in digitale Unterlagen erfordert in der Regel eine Datenverbindung, da die Dokumente meist auf Servern oder in der Cloud gespeichert sind.


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Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zusendung von Verwaltungsunterlagen?

Grundsätzlich besteht kein genereller Anspruch auf Zusendung von Verwaltungsunterlagen. Das Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG ist in der Regel durch Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Verwalters wahrzunehmen.

Ausnahmefälle für einen Zusendungsanspruch

Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien kann nur in besonderen Ausnahmefällen bestehen, wenn die Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei:

  • Erheblicher räumlicher Distanz zwischen Wohnort des Eigentümers und Verwalterbüro
  • Gesundheitlichen Einschränkungen, die einen Besuch beim Verwalter unmöglich machen
  • Begründeter Furcht um die körperliche Unversehrtheit bei einem Besuch der Verwaltung

Grenzen des Zusendungsanspruchs

Die bloße Übersendung von Kopien genügt nicht zur Erfüllung des Einsichtsrechts, da Eigentümer einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege haben. Selbst wenn ein Zusendungsanspruch besteht, beschränkt sich dieser auf:

  • Dringende Fälle, in denen die Unterlagen zeitnah benötigt werden
  • Bestimmte, konkret bezeichnete Dokumente
  • Zeitlich begrenzte Überlassung von etwa 3 x 24 Stunden

Praktische Durchführung

Bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen können Sie die Zusendung von Kopien gegen Kostenerstattung verlangen. Als Alternative zur Zusendung von Kopien dürfen Sie bei der Einsichtnahme vor Ort auch Fotos von den Unterlagen mit dem Smartphone anfertigen.


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Welche Kosten können bei der Einsichtnahme oder Kopienanfertigung entstehen?

Die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich kostenfrei. Der Verwalter darf für die reine Einsichtnahme keine pauschalen Kosten verlangen.

Kosten für Kopien und Ausdrucke

Wenn Sie Kopien von Verwaltungsunterlagen wünschen, können folgende Kosten entstehen:

  • Übliche Kopierkosten zwischen 0,10 und 0,50 Euro pro Seite sind angemessen.
  • Die Kosten müssen die tatsächlichen Aufwendungen für Material, Arbeitszeit und Geräteabnutzung widerspiegeln.
  • Spezielle Kostenregelungen können in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag festgelegt sein.

Kostentragung bei der Einsichtnahme

Entstehen der Verwaltung durch die Einsichtnahme selbst Kosten, werden diese von der Gemeinschaft als Ganzes getragen. Diese Kosten können nicht ohne Weiteres dem einzelnen Eigentümer auferlegt werden.

Alternative Dokumentation

Sie haben das Recht, die Unterlagen kostenlos mit Ihrem Smartphone zu fotografieren. Dies ist eine praktische Alternative zur kostenpflichtigen Anfertigung von Kopien.

Sondervereinbarungen

Sonderhonorare für die Einsichtnahme sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. In diesem Fall werden sie nach § 16 Abs. 2 S. 1 als Verwaltungskosten auf die Eigentümer verteilt.

Digitale Unterlagen

Bei der Einsichtnahme in digitale Unterlagen im Büro der Verwaltung entstehen in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Die Verwaltung muss Ihnen einen Computerarbeitsplatz zur Verfügung stellen, wenn die Unterlagen nur noch digital vorliegen.


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Wie ist die Rechtslage bei digital vorliegenden WEG-Unterlagen?

Das Wohnungseigentumsgesetz räumt jedem Wohnungseigentümer ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen ein, das in § 18 Abs. 4 WEG ausdrücklich festgeschrieben ist.

Digitale Führung der Unterlagen

Bei digital geführten Unterlagen können Sie als Eigentümer auch nur entsprechend digitale Einsicht verlangen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss durch wirksame Beschlüsse die Digitalisierung der Verwaltungsunterlagen legitimieren, da nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ohne entsprechende Beschlussfassung die gesetzliche Grundlage dafür fehlt.

Einsichtsrecht und Durchführung

Die Einsichtnahme in digitale Daten erfolgt im Regelfall im Büro des Verwalters. Das bloße Zusenden von Kopien oder digitalen Versionen reicht nicht aus – Sie haben das Recht auf Einsichtnahme vor Ort. Wenn Sie als Eigentümer Einsicht nehmen möchten, können Sie die Dokumente auch kopieren oder abfotografieren.

Unterscheidung der Dokumentenarten

Bei der digitalen Archivierung wird zwischen verschiedenen Dokumententypen unterschieden:

Digitalisierbare Dokumente ohne Aufbewahrungspflicht des Originals:

  • Formfreie Verträge
  • Rechnungen
  • Korrespondenz
  • Einfache Versammlungsprotokolle
  • Beschlusssammlung
  • Eigentümerlisten
  • Wirtschaftspläne
  • Jahresabrechnungen

Aufbewahrungspflichtige Originaldokumente: Bestimmte Dokumente müssen trotz Digitalisierung im Original aufbewahrt werden, insbesondere wenn sie noch Rechtswirkungen erzeugen oder eine besondere Form wie notarielle Beurkundung erfordern.

Die digitale Archivierung muss dabei den Vorgaben der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) entsprechen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, wie die maximal zehnjährige Frist nach Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch, sind auch bei digitaler Archivierung einzuhalten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Ein rechtlicher Zusammenschluss aller Eigentümer eines Mehrparteienhauses, der durch das Wohnungseigentumsgesetz geregelt wird. Die WEG verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft wichtige Entscheidungen für die Immobilie. Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch Mitglied der WEG und hat bestimmte Rechte und Pflichten. Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz). Ein typisches Beispiel ist die gemeinsame Verwaltung und Instandhaltung von Treppenhaus, Dach oder Heizungsanlage.


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Verwalterunterlagen

Sämtliche Dokumente, die im Rahmen der Verwaltung einer WEG entstehen und aufbewahrt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise Kontoauszüge, Abrechnungen, Verträge, Protokolle von Eigentümerversammlungen und Wartungsberichte. Diese Unterlagen müssen nach § 18 Abs. 4 WEG den Eigentümern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrung erfolgt typischerweise im Büro des WEG-Verwalters.


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Einsichtsrecht

Das gesetzlich garantierte Recht eines Wohnungseigentümers, die Verwalterunterlagen der WEG einzusehen. Es ist in § 18 Abs. 4 WEG geregelt und dient der Transparenz und Kontrolle der Verwaltung. Das Recht beschränkt sich auf die Einsichtnahme vor Ort und beinhaltet keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien. Beispiel: Ein Eigentümer möchte die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres im Detail prüfen.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Eine gerichtliche Entscheidung kann trotz möglicher Rechtsmittel sofort umgesetzt werden. Der Gläubiger muss nicht warten, bis das Urteil rechtskräftig wird. Bei einer späteren Aufhebung des Urteils muss er allerdings die Vollstreckung rückgängig machen und eventuell Schadensersatz leisten. Die Regelung findet sich in §§ 708-709 ZPO. Ein typischer Fall ist die Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme, die sofort eingezogen werden kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 Abs. 4 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph regelt das Recht der Wohnungseigentümer, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Der Anspruch bezieht sich ausdrücklich nur auf eine Einsichtnahme, die üblicherweise im Büro des Verwalters erfolgt. Ein Anspruch auf die Zusendung von Kopien, sei es in Papierform oder elektronisch, ist nicht vorgesehen, es sei denn, es liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine persönliche Einsichtnahme unmöglich macht.
    Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme auf diesen Paragraphen gestützt. Da der Kläger jedoch die Übersendung von Kopien, insbesondere in digitaler Form, forderte, überschritt dies den gesetzlich geregelten Rahmen des Einsichtnahmerechts.
  • § 97 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies dient der Kompensation der obsiegenden Partei für die durch den Prozess entstandenen Kosten.
    Im Fall trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens, da seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Diese Kostenentscheidung basiert auf dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz, dass die unterliegende Partei für die Verfahrenskosten aufkommen muss.
  • § 529 ZPO (Zivilprozessordnung): Hier wird geregelt, dass die Berufungsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen.
    Im Verfahren wurde festgestellt, dass die Kontoauszüge nur in Papierform vorliegen. Der Kläger konnte keine Beweise vorlegen, die diese Feststellung widerlegen. Daher blieb die Berufung ohne Erfolg, da die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts bindend waren.
  • § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
    Im vorliegenden Fall sah das Landgericht keinen Grund für die Zulassung der Revision, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch die Rechtsprechung geklärt sind und keine grundsätzliche Bedeutung zukam.
  • §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Paragraphen betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung. § 708 ZPO listet die Fälle auf, in denen ein Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden kann, und § 713 ZPO ergänzt dies um Fälle, in denen eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich ist.
    Im Urteil wurde angeordnet, dass die Entscheidung vorläufig vollstreckbar ist, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Dies ermöglicht der Beklagten, die ihr zugesprochenen Kostenansprüche sofort durchzusetzen, ohne Verzögerungen durch eine Sicherheitsleistung.

Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 27/24 – Urteil vom 28.11.2024


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