Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsurteil beleuchtet das Recht auf Akteneinsicht und Verwaltungstransparenz
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte haben Eigentümer auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen vor einer Eigentümerversammlung?
- Was macht einen Beschluss der Eigentümerversammlung formal fehlerhaft?
- Wann führt ein formeller Fehler zur Ungültigkeit eines Beschlusses?
- Welche Anforderungen gelten für die Begründung einer Beschlussanfechtung?
- Welche Fristen sind bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen zu beachten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
- Datum: 20.12.2024
- Aktenzeichen: 980a C 38/23 WEG
- Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierten, dass sie keine ausreichende Einsicht in Verwaltungsunterlagen vor der Versammlung erhalten hätten, was ihre Vorbereitung beeinträchtigte. Dies wurde als Grund für eine formelle Anfechtung angegeben.
- Beklagte: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Gültigkeit der angefochtenen Beschlüsse verteidigte, und argumentierte, dass die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen keinen Einfluss auf die Beschlüsse gehabt hätte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Streit drehte sich um die Gültigkeit zweier Beschlüsse von einer Eigentümerversammlung vom 23.11.2023. Die Kläger konnten vor der Versammlung keine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen und fühlten sich daher ungenügend vorbereitet, um Entscheidungen zu den Tagesordnungspunkten zu treffen.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die fehlende Einsichtnahme der Kläger in die Verwaltungsunterlagen vor der Versammlung einen formellen oder materiellen Beschlussfehler darstellt und ob dies die Beschlüsse der Versammlung ungültig macht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Einspruch der Beklagten gegen das vorherige Versäumnisurteil wurde zugelassen, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- Begründung: Die Klage war unbegründet, da die unterbliebene Einsichtnahme nur einen formellen Beschlussfehler darstellte, der keinen Einfluss auf das Ergebnis der Beschlüsse hatte. Es wurde angenommen, dass die Beschlüsse so oder so gefasst worden wären, da die Einsichtnahme keinen wesentlichen Informationsgehalt bezüglich der Beschlüsse geboten hätte.
- Folgen: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung blieben gültig, und die Kläger wurden zur Kostentragung verpflichtet. Dieses Urteil verdeutlicht, dass formelle Fehler einer Eigentümerversammlung nur dann zur Ungültigkeit von Beschlüssen führen, wenn sie sich nachweislich auf das Ergebnis auswirken.
Gerichtsurteil beleuchtet das Recht auf Akteneinsicht und Verwaltungstransparenz
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein grundlegendes Prinzip moderner Verwaltungstransparenz. Bürgerinnen und Bürger haben einen gesetzlichen Anspruch, Einblicke in amtliche Unterlagen zu erhalten, um die Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen zu gewährleisten.
Im Verwaltungsrecht spielen dabei Verfahrensfehler wie die Einsichtsversagung eine zentrale Rolle. Das Transparenzgebot verpflichtet Behörden, Informationszugänge zu gewährleisten und Rechtsansprüche auf Akteneinsicht zu respektieren. Datenschutz und öffentliches Interesse müssen dabei sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun ein bezeichnendes Licht auf die rechtlichen Strukturen und Herausforderungen bei der Gewährung von Einsichtsrechten in Verwaltungsakten.
Der Fall vor Gericht
Amtsgericht Hamburg erklärt Anfechtung von Beschlüssen bei versagter Akteneinsicht für unwirksam

Ein Rechtsstreit um die Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde am 20.12.2024 vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden. Die Kläger, Mitglieder der beklagten Eigentümergemeinschaft, hatten mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 23.11.2023 angefochten.
Versagte Akteneinsicht vor der Versammlung
Die Kläger hatten wenige Tage vor der Versammlung um Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gebeten. Ein vereinbarter Termin am 21.11.2023 wurde von der Verwaltung abgesagt. In der nachfolgenden Versammlung wurden Beschlüsse zur Genehmigung des Wirtschaftsplans 2023, zur Erhebung einer Sonderumlage über 4.000 Euro sowie zur Genehmigung des Wirtschaftsplans 2024 gefasst. Zudem standen Anträge der Familie M. zur Abstimmung, die einen ohne vorherige Genehmigung durchgeführten Wanddurchbruch zwischen zwei Wohnungen nachträglich legitimieren sollten.
Gericht sieht keine Auswirkung auf Beschlussergebnisse
Das Gericht stellte klar, dass die versagte Einsicht in die Verwaltungsunterlagen lediglich einen formellen Beschlussfehler darstellt. Ein solcher Mangel müsse sich nachweislich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben, um eine Ungültigerklärung zu rechtfertigen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Wirtschaftspläne wurden einstimmig genehmigt, die Sonderumlage mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Die Kläger hätten nicht dargelegt, wie eine vorherige Einsichtnahme zu anderen Abstimmungsergebnissen geführt hätte.
Bauliche Veränderungen nicht nachträglich genehmigt
Bei den Anträgen zum Wanddurchbruch, die mit 5.564 zu 2.516 bzw. 4.991 zu 3.410 Stimmen abgelehnt wurden, sah das Gericht ebenfalls keine Grundlage für eine Ungültigerklärung. Die fehlende Akteneinsicht habe die Kläger nicht in ihrer Entscheidungsfindung beeinträchtigt, da es sich um ihre eigenen Anträge handelte. Zudem sei nicht erkennbar gewesen, welche Informationen aus den Unterlagen andere Eigentümer zu einer abweichenden Stimmabgabe hätten veranlassen können.
Das Amtsgericht verwies darauf, dass die Eigentümergemeinschaft zuvor bereits mehrheitlich beschlossen hatte, die Kläger auf Rückbau des Wanddurchbruchs zu verklagen. Eine Abkehr von dieser Position sei auch bei vorheriger Akteneinsicht nicht wahrscheinlich gewesen. Das Gericht hob das zunächst ergangene Versäumnisurteil auf und wies die Anfechtungsklage vollständig ab.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede verweigerte Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen automatisch zur Ungültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung führt. Entscheidend ist, ob die verweigerte Einsicht tatsächlich Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten haben konnte. Im konkreten Fall wurde die Anfechtungsklage abgewiesen, da die Kläger nicht darlegen konnten, dass sie bei gewährter Einsicht anders abgestimmt hätten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer sollten Sie vor einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse genau prüfen, ob eine verweigerte Einsicht in Unterlagen tatsächlich Ihr Abstimmungsverhalten beeinflusst hätte. Nicht jeder Verfahrensfehler führt automatisch zur Ungültigkeit von Beschlüssen. Bei der Anforderung von Unterlagen sollten Sie konkret darlegen, welche Dokumente Sie benötigen und warum diese für Ihre Entscheidungsfindung wichtig sind. Bereiten Sie sich darauf vor, im Falle einer Anfechtungsklage nachweisen zu können, wie sich die fehlenden Informationen auf Ihr Abstimmungsverhalten ausgewirkt hätten.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtmäßige Beschlüsse in Ihrer Eigentümergemeinschaft?
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung und Argumentation bei der Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung ist. Gerade die Frage, ob eine verweigerte Akteneinsicht tatsächlich Einfluss auf Ihre Entscheidung gehabt hätte, ist entscheidend. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Wohnungseigentümer durchzusetzen und prüfen die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die Ihre Eigentümergemeinschaft fasst.
Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Fragen zu klären und gemeinsam die bestmögliche Strategie für Ihr Anliegen zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte haben Eigentümer auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen vor einer Eigentümerversammlung?
Gesetzlicher Anspruch auf Einsichtnahme
Als Wohnungseigentümer haben Sie einen umfassenden und unbeschränkten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser Anspruch ist in § 18 Abs. 4 WEG gesetzlich verankert. Sie müssen für die Einsichtnahme weder ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen noch einen Grund angeben.
Umfang des Einsichtsrechts
Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Verwaltungsunterlagen, unabhängig von ihrer Form:
- Alle von der Gemeinschaft und Verwaltung erstellten Unterlagen
- Unterlagen von Dritten für die WEG
- Dokumente in Papierform und digitale Dateien
- Schriftverkehr mit Dritten und dem Verwaltungsbeirat
Ausübung des Einsichtsrechts
Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters zu den üblichen Bürozeiten. Dabei gelten folgende Regelungen:
Terminvereinbarung: Dem Verwalter ist ein Organisationsvorlauf von mindestens drei Werktagen zuzugestehen.
Begleitung: Sie können sich bei der Einsichtnahme von einer anderen Person, etwa einem weiteren Eigentümer oder einem Rechtsanwalt, begleiten lassen.
Dokumentation: Sie dürfen die Unterlagen fotografieren oder mit einem Scanner erfassen. Für Kopien kann der Verwalter eine Kostenerstattung verlangen.
Durchsetzung des Einsichtsrechts
Verweigert der Verwalter die Einsichtnahme, können Sie Ihr Recht per Klage durchsetzen. Die Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, nicht gegen den Verwalter persönlich. Die Verweigerung der Einsichtnahme vor einer Eigentümerversammlung kann zudem ein Grund sein, gefasste Beschlüsse erfolgreich anzufechten.
Was macht einen Beschluss der Eigentümerversammlung formal fehlerhaft?
Ein formell fehlerhafter Beschluss liegt vor, wenn Mängel im Verfahren der Beschlussfassung auftreten – also auf dem Weg von der Einberufung bis zur Abstimmung in der Eigentümerversammlung.
Fehler bei der Einladung
Die häufigsten formellen Fehler entstehen bereits bei der Einberufung der Versammlung. Dazu gehören:
- Nicht fristgerechte Einladung (mindestens zwei Wochen vor der Versammlung)
- Fehlende oder unzureichende Bezeichnung der Tagesordnungspunkte
- Unterlassene Einladung einzelner Eigentümer
- Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Textform für die Einladung
Fehler während der Versammlung
Auch während der Eigentümerversammlung können formelle Fehler auftreten, wenn:
- Die Versammlung zu einer unangemessenen Zeit oder an einem ungeeigneten Ort stattfindet
- Unbefugte Personen an der Versammlung teilnehmen
- Die Versammlung nicht beschlussfähig ist, aber dennoch Abstimmungen durchgeführt werden
Bedeutung der Kausalität
Ein formeller Fehler führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Beschlusses. Der Fehler muss sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben. Wenn beispielsweise alle Eigentümer trotz fehlerhafter Einladung an der Versammlung teilnehmen und abstimmen, kann der Formfehler als geheilt gelten.
Verweigerung des Einsichtsrechts
Die Verweigerung der Einsicht in Verwaltungsunterlagen stellt ebenfalls einen formellen Fehler dar. Als Eigentümer haben Sie ein umfassendes Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen, auch mehrfach und ohne Angabe von Gründen. Die Einsichtnahme darf nur bei Rechtsmissbrauch oder Schikane verweigert werden.
Wann führt ein formeller Fehler zur Ungültigkeit eines Beschlusses?
Ein formeller Fehler führt nur dann zur Ungültigkeit eines WEG-Beschlusses, wenn er kausal für das Abstimmungsergebnis war. Die Kausalität wird dabei regelmäßig vermutet, muss aber nicht zwingend nachgewiesen werden.
Schwerwiegende Verstöße
Bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern ist die Anfechtungsklage auch ohne Nachweis der Kausalität begründet. Solche schwerwiegenden Verstöße liegen beispielsweise vor, wenn:
- Ein Eigentümer überhaupt nicht zur Versammlung eingeladen wurde
- Die Tagesordnung in der Einladung komplett fehlt oder unzureichend bezeichnet wurde
- Dritte ohne Berechtigung Einfluss auf die Beschlussfassung genommen haben
Heilbare Formfehler
Weniger schwerwiegende Formfehler führen nur dann zur Ungültigkeit, wenn sie sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben. Ein Beschluss bleibt wirksam, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er auch bei ordnungsgemäßem Verfahren genauso gefasst worden wäre.
Durchsetzung der Ungültigkeit
Wenn Sie einen formellen Fehler geltend machen möchten, müssen Sie den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch eine Anfechtungsklage angreifen. Nach Ablauf dieser Frist wird auch ein fehlerhafter Beschluss bestandskräftig.
Welche Anforderungen gelten für die Begründung einer Beschlussanfechtung?
Eine wirksame Begründung der Beschlussanfechtung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung beim zuständigen Gericht eingehen. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.
Inhaltliche Anforderungen
Die Klagebegründung muss einzelfallbezogen und auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Eine zu allgemein gehaltene Begründung ohne erkennbaren individuellen Bezug zum Anfechtungsantrag ist nicht ausreichend. Sie müssen konkret darlegen:
- Welche Mängeltatsachen Sie zur Begründung Ihrer Klage heranziehen
- Den konkreten Mangel und seine Auswirkungen auf den Beschluss
- Warum der Beschluss nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht
Formelle und materielle Fehler
Bei der Begründung können Sie sich sowohl auf formelle als auch auf materielle Fehler stützen:
Formelle Fehler betreffen das Verfahren der Beschlussfassung, etwa:
- Fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung
- Unzureichende Beschlussfähigkeit
- Fehler bei der Stimmenauszählung
Materielle Fehler liegen vor, wenn der Beschluss gegen geltendes Recht oder die Gemeinschaftsordnung verstößt.
Präklusion verspäteter Gründe
Nach der Rechtsprechung des BGH können nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist keine weiteren Anfechtungsgründe nachgeschoben werden. Das Gericht berücksichtigt ausschließlich die Gründe, die innerhalb der Frist vorgetragen wurden. Dies unterscheidet die WEG-Anfechtungsklage von normalen Zivilprozessen, bei denen eine Ergänzung des Vortrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist.
Welche Fristen sind bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen zu beachten?
Bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen Sie zwei zentrale Fristen beachten:
Die Klagefrist
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Der Fristbeginn ist dabei der Tag der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Es spielt keine Rolle, ob Sie bei der Versammlung anwesend waren oder wann Sie das Protokoll erhalten haben.
Die Begründungsfrist
Nach Einreichung der Klage haben Sie weitere vier Wochen Zeit, um die Klagebegründung nachzureichen. Die Gesamtfrist für die Begründung beträgt somit zwei Monate ab dem Tag der Beschlussfassung.
Formelle Anforderungen
Wenn Sie einen Beschluss anfechten möchten, müssen Sie folgende Punkte beachten:
Die Klage muss unterschrieben und im Original beim zuständigen Amtsgericht eingehen. Eine einfache E-Mail oder ein unvollständiges Fax genügt nicht zur Fristwahrung. Die Klage muss sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten.
Folgen der Fristversäumnis
Wenn Sie die Anfechtungsfrist versäumen, wird der Beschluss bestandskräftig – auch wenn er rechtswidrig ist. Eine nachträgliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Begründungsfrist nicht eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Formeller Beschlussfehler
Ein Verfahrensmangel bei der Beschlussfassung einer Eigentümerversammlung, der die korrekte Form oder den Ablauf des Entscheidungsprozesses betrifft. Anders als inhaltliche (materielle) Fehler führen formelle Fehler nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn sie nachweislich das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben. Geregelt ist dies im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Beispiel: Eine nicht fristgerechte Einladung zur Eigentümerversammlung wäre ein formeller Fehler.
Versäumnisurteil
Eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei nicht zum Gerichtstermin erscheint oder keine Verteidigung einreicht. Basiert auf §331 ZPO. Das Gericht entscheidet dann allein aufgrund des Vortrags der anwesenden Partei. Der Säumige kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Beispiel: Erscheint der Beklagte nicht zur Verhandlung, kann das Gericht die Klage als unbestritten ansehen und entsprechend entscheiden.
Anfechtungsklage
Ein Rechtsmittel, mit dem Wohnungseigentümer Beschlüsse der Eigentümerversammlung gerichtlich überprüfen lassen können. Muss gemäß §45 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht werden. Gründe können formelle oder inhaltliche Mängel sein. Beispiel: Ein Eigentümer klagt gegen einen Beschluss zur Modernisierung, weil die Kosten unverhältnismäßig hoch sind.
Bauliche Veränderung
Jede bauliche Maßnahme, die über die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht und die äußere oder innere Gestaltung des Gebäudes verändert. Geregelt in §20 WEG. Bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Beispiel: Das Durchbrechen einer tragenden Wand oder der Anbau eines Balkons.
Wirtschaftsplan
Die jährliche Finanzplanung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §28 WEG. Enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und legt die Höhe der von jedem Eigentümer zu leistenden Vorschüsse (Hausgeld) fest. Beispiel: Aufstellung über geplante Instandhaltungskosten, Versicherungen und Verwaltungskosten für das kommende Jahr.
Sonderumlage
Eine zusätzliche, einmalige Zahlung der Wohnungseigentümer neben dem regulären Hausgeld. Wird gemäß §28 WEG beschlossen, wenn außerplanmäßige Ausgaben oder Reparaturen anfallen, die durch die regulären Hausgeldzahlungen nicht gedeckt sind. Beispiel: Ungeplante Reparatur des Dachs nach einem Sturmschaden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 49 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Dieser Paragraph regelt die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Eigentümer können Beschlüsse anfechten, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Teilungserklärung verstoßen. Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erfolgen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger die Beschlüsse der Versammlung erfolgreich angefochten, da sie behaupten, dass ihnen die notwendige Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verwehrt wurde.
- § 21 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Dieser Paragraph sichert den Eigentümern das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft. Eigentümer haben das Recht, sämtliche relevanten Dokumente einzusehen, um sich auf Versammlungen vorzubereiten und informierte Entscheidungen treffen zu können. Die Kläger im Fall haben angegeben, dass ihnen dieser Einsichtzugang verwehrt wurde, was als Verletzung ihrer Rechte nach § 21 WEG angesehen wird.
- § 30 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): § 30 WEG regelt die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung, einschließlich der erforderlichen Mehrheiten für verschiedene Beschlussarten. Es legt fest, wie viele Stimmen für die Annahme oder Ablehnung eines Beschlusses erforderlich sind. Die fraglichen Beschlüsse in TOP 7a und TOP 7b wurden mit einer Mehrheit der Nein-Stimmen abgelehnt, was maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war.
- Zivilprozessordnung (ZPO) – §§ 331 ff.: Diese Paragraphen behandeln die Anfechtungsklage im Zivilprozessrecht. Sie regeln das Verfahren, wie Klagen eingereicht, Fristen eingehalten und Urteile vollstreckt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Anfechtungsklage erhoben, die letztlich durch ein Versäumnisurteil und später durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg behandelt wurde.
- Teilungserklärung: Die Teilungserklärung ist ein grundlegendes Dokument, das die Rechte und Pflichten der Eigentümer innerhalb der Gemeinschaft festlegt. Sie definiert unter anderem, welche Änderungen an den Gemeinschaftseigentumsbereichen vorgenommen werden dürfen und welche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft dafür erforderlich ist. Die Beschlüsse zu den Durchbrüchen zwischen den Wohnungen 04 und 06 stehen im Zusammenhang mit den Regelungen der Teilungserklärung, die maßgeblich für deren Zulässigkeit sind.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 38/23 WEG – Urteil vom 20.12.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.