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WEG – Erhaltungslast und Kostentragungslast bzgl. der jeweiligen Balkone

Ein Eigentümer wehrte sich gegen die Sanierungskosten für seinen Balkon und zog vor Gericht – mit überraschendem Ausgang! Das Landgericht Itzehoe entschied, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gar nicht für die Instandhaltung der Balkone zuständig ist, obwohl diese zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue Prüfung der Teilungserklärung ist und welche unerwarteten Folgen unklare Regelungen haben können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Itzehoe
  • Datum: 30.04.2024
  • Aktenzeichen: 11 S 31/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger zu 2): Eigentümer in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, forderte die Ungültigerklärung bestimmter Beschlüsse der Eigentümerversammlung und argumentierte, die Gemeinschaft habe Beschlusskompetenz zur Instandhaltung. Er vertrat, dass die äußere Einheitlichkeit der Gebäude durch die Gemeinschaft gewahrt werden müsse.
  • Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft, verteidigte die Ansicht, dass sowohl Erhaltungs- als auch Kostentragungslast der Balkone den jeweiligen Eigentümern übertragen ist und die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz diesbezüglich hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger, Wohnungseigentümer, beantragten die Ungültigerklärung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung zur Bestellung eines Beirats und zur Umsetzung von Sanierungskonzepten für Balkone. Der Kläger zu 2) forderte ersatzweise eine gerichtliche Beschlussersetzung gemäß eines der Sanierungskonzepte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz hat, über Sanierungsmaßnahmen der im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkone zu entscheiden, oder ob diese Befugnis durch die Teilungserklärung den einzelnen Wohnungseigentümern übertragen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers zu 2) wurde abgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse wurden nicht für ungültig erklärt, und kein Anspruch auf Beschlussersetzung wurde gewährt.
  • Begründung: Die Teilungserklärung überträgt Erhaltungs- und Kostentragungslast der Balkone den jeweiligen Wohnungseigentümern. Diese Regelung ist wirksam und entzieht der Gemeinschaft die Verwaltungskompetenz. Auch praktische Erwägungen oder die Einheitlichkeitspflicht ändern daran nichts.
  • Folgen: Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung betont die restriktive Auslegung der Kompetenzübertragung in Teilungserklärungen und festigt die Zuständigkeit der Wohnungseigentümer in vergleichbaren Fällen.

Klarheit über Balkon-Instandhaltungsmaßnahmen: Rechtliche Verantwortung im Fokus

Balkone sind mehr als nur architektonische Elemente an Wohngebäuden. Sie sind zentrale Bestandteile von Eigentümergemeinschaften und werfen komplexe rechtliche Fragen zur Kostentragungslast und Erhaltungslast auf. Während Mieter und Eigentümer oft unterschiedliche Vorstellungen von Nutzung und Instandhaltung haben, sind die rechtlichen Grundlagen für Balkonanlagen nicht immer eindeutig geregelt.

Die Verantwortung für Balkon Instandhaltungsmaßnahmen ist ein häufig unterschätztes Thema in der Immobilienverwaltung. Ob es um Reparaturen, Sanierungen oder laufende Wartungskosten geht – die Verteilung der finanziellen Last zwischen einzelnen Eigentümern und der Gemeinschaft kann zu Konflikten führen. Ein aktuelles Gerichtsurteil verspricht nun Klarheit in dieser rechtlichen Gemengelage.

Der Fall vor Gericht


Übertragung der Balkon-Instandhaltungspflicht auf Wohnungseigentümer rechtmäßig

Deutscher Wohnungseigentümer auf Balkon, schaut besorgt auf Rechnungen für Balkonsanierung.
Balkon-Instandhaltungspflicht und Kostentragung | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Itzehoe hat die Berufung eines Wohnungseigentümers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Oldenburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte die Ungültigerklärung mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom Juli 2022 zur Balkonsanierung sowie eine gerichtliche Beschlussersetzung begehrt.

Streit um Zuständigkeit für Balkonsanierung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt befugt war, Beschlüsse zur Sanierung der Balkone zu fassen. Die Teilungserklärung der Gemeinschaft aus dem Jahr 1972 weist die Instandhaltung und Instandsetzung von Balkonen ausdrücklich den jeweiligen Wohnungseigentümern zu. Diese müssen auch die anfallenden Kosten tragen.

Klare Regelung in der Teilungserklärung

Das Gericht legte die entsprechende Klausel der Teilungserklärung dahingehend aus, dass nicht nur die Kostentragungspflicht, sondern auch die komplette Erhaltungslast für die Balkone – einschließlich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile – auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen wurde. Mit dieser wirksamen Übertragung sei der Eigentümergemeinschaft die Verwaltungskompetenz für Erhaltungsmaßnahmen an den Balkonen entzogen worden.

Einheitliches Erscheinungsbild kein Gegenargument

Der Einwand des Klägers, die in der Teilungserklärung ebenfalls vorgeschriebene einheitliche äußere Gestaltung der Häuser erfordere zwingend eine Zuständigkeit der Gemeinschaft, überzeugte das Gericht nicht. Die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes müsse und könne auch durch die einzelnen Wohnungseigentümer beachtet werden. Bei Verstößen könne die Gemeinschaft den betreffenden Eigentümer auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch nehmen.

Praktische Umsetzung möglich

Auch praktische Erwägungen sprachen nach Ansicht des Gerichts nicht gegen diese Auslegung. Zwar könne die Koordinierung umfassender Sanierungsmaßnahmen bei vielen Eigentümern schwieriger sein. Die zu erwartenden Kostenvorteile bei einer gemeinsamen Beauftragung, etwa durch Synergieeffekte bei Anfahrts- und Gerüstkosten, böten jedoch einen starken Anreiz für die Eigentümer, die Arbeiten gemeinsam in Auftrag zu geben.

Keine Notgeschäftsführungskompetenz

Eine Notgeschäftsführungskompetenz der Gemeinschaft verneinte das Gericht ebenfalls, da nicht hinreichend dargelegt wurde, dass unmittelbar drohende Schäden für die Gemeinschaft abgewendet werden müssten. Auch der Verweis auf die gesetzliche Ausübungskompetenz der Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz änderte nichts an der internen Zuweisung der Erhaltungs- und Kostentragungslast durch die Teilungserklärung.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bekräftigt, dass Regelungen in der Teilungserklärung, die die Instandhaltungspflicht für Balkone den einzelnen Wohnungseigentümern übertragen, grundsätzlich wirksam sind. Eine solche Übertragung umfasst auch die Durchführungskompetenz, selbst wenn eine einheitliche Gestaltung der Fassade vorgeschrieben ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann diese Zuständigkeit nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, auch wenn dies möglicherweise praktischer wäre. Eine Notgeschäftsführungskompetenz der Gemeinschaft besteht nicht, solange nicht alle Balkone sanierungsbedürftig sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie sorgfältig prüfen, welche Regelungen Ihre Teilungserklärung zur Instandhaltung von Balkonen enthält. Sind Sie laut Teilungserklärung für die Instandhaltung Ihres Balkons zuständig, müssen Sie die Sanierung selbst veranlassen und bezahlen – auch wenn andere Eigentümer ebenfalls Balkone sanieren müssen. Die Eigentümergemeinschaft kann Ihnen diese Verantwortung nicht durch einen Mehrheitsbeschluss abnehmen. Bei der konkreten Sanierung müssen Sie allerdings die Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung beachten und sich mit den anderen Eigentümern abstimmen.

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Die Instandhaltung von Balkonen kann schnell zu Streitigkeiten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft führen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Regelungen in Ihrer Teilungserklärung zu verstehen und Ihre Rechte als Wohnungseigentümer durchzusetzen. Wir prüfen, ob Sie tatsächlich für die Sanierung Ihres Balkons verantwortlich sind und welche Möglichkeiten Sie haben, die Kosten zu minimieren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist für die Instandhaltung von Balkonen in einer WEG grundsätzlich verantwortlich?

Rechtliche Grundsituation

Bei Balkonen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Instandhaltungsverantwortung zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem einzelnen Eigentümer aufgeteilt. Die konstruktiven und sicherheitsrelevanten Teile des Balkons gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Hierzu zählen:

  • Die Balkonplatte mit Isolierungsschicht
  • Das Balkongitter und die Balkonbrüstung
  • Die Balkontür und deren Außenseite
  • Die tragende Konstruktion und Abdichtungen

Sondereigentum des Wohnungseigentümers

Als Wohnungseigentümer sind Sie nur für die Instandhaltung der Teile verantwortlich, die in Ihrem Sondereigentum stehen. Dies betrifft:

  • Den Bodenbelag über der Isolierschicht
  • Den Innenanstrich der Brüstung
  • Den Luftraum des Balkons

Kostenverteilung und Sonderregelungen

Die Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums tragen grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam nach Miteigentumsanteilen. Wenn Sie in einer WEG wohnen, können jedoch durch die Teilungserklärung oder einen Mehrheitsbeschluss abweichende Regelungen getroffen werden. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Kosten für die Instandhaltung der Balkone nur von den Eigentümern getragen werden, die auch einen Balkon besitzen.

Praktische Durchführung

Die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Balkonteile wird von der WEG organisiert, in der Regel durch den Verwalter. Wenn Sie Schäden an konstruktiven Teilen Ihres Balkons bemerken, sollten Sie diese der Eigentümergemeinschaft melden. Bei Schäden am Sondereigentum, wie dem Bodenbelag, können Sie selbst tätig werden.


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Welche Regelungen zur Balkoninstandhaltung kann eine Teilungserklärung festlegen?

Eine Teilungserklärung kann weitreichende Regelungen zur Instandhaltung von Balkonen treffen. Die Eigentümergemeinschaft hat dabei große Gestaltungsfreiheit, solange keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.

Grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten

Die Teilungserklärung kann festlegen, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von Balkonen vollständig auf die jeweiligen Sondereigentümer übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Balkonteile zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Folgende Aspekte können in der Teilungserklärung geregelt werden:

  • Die Kostentragung für sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen
  • Die Zuständigkeit für die Durchführung von Reparaturen
  • Die Verteilung der Kosten nach verschiedenen Schlüsseln
  • Spezielle Regelungen für einzelne Balkonbestandteile

Umfang der Regelungen

Die Teilungserklärung kann die Kostentragungspflicht für alle Balkonbestandteile umfassen. Dies betrifft:

  • Konstruktive Elemente wie Balkonplatte und Abdichtung
  • Sicherheitsrelevante Bauteile wie Geländer und Brüstungen
  • Oberflächenelemente wie Bodenbeläge und Anstriche

Rechtliche Grenzen

Die Regelungen in der Teilungserklärung müssen klar und eindeutig formuliert sein. Eine pauschale oder unklare Übertragung der Erhaltungslast ist unwirksam. Die Teilungserklärung muss präzise festlegen:

  • Welche konkreten Bauteile betroffen sind
  • Wie die Kostentragung im Detail erfolgt
  • Welche Pflichten die einzelnen Eigentümer haben

Wenn Sie als Eigentümer einen Balkon nutzen, sollten Sie die Teilungserklärung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft sorgfältig prüfen. Die dort getroffenen Regelungen sind für Sie verbindlich und können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.


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Wie werden die Kosten für Balkonsanierungen in einer WEG verteilt?

Grundsätzliche Kostenverteilung nach Gesetz

Bei Balkonsanierungen müssen zunächst die betroffenen Bauteile unterschieden werden. Zum Gemeinschaftseigentum gehören zwingend die konstruktiven und sicherheitsrelevanten Bestandteile wie Balkonplatte, Isolierungsschicht, Balkongitter, Balkonbrüstung sowie Balkontür. Zum Sondereigentum zählen lediglich der Luftraum, der Innenanstrich und der Bodenbelag.

Die Kosten für die Sanierung von Gemeinschaftseigentum sind nach § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich von allen Eigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen – auch von jenen ohne Balkon.

Möglichkeiten zur abweichenden Kostenverteilung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss von der gesetzlichen Kostenverteilung abweichen. Beispielsweise können die Kosten:

  • Nur auf Eigentümer mit Balkonen verteilt werden
  • Nach der Lage der Balkone differenziert werden (z.B. nur Westseite)
  • Nach der tatsächlichen Nutzungsintensität aufgeteilt werden

Besonderheiten bei baulichen Veränderungen

Bei baulichen Veränderungen gilt eine andere Kostenregelung: Die Kosten trägt grundsätzlich der Eigentümer, dem die bauliche Veränderung gestattet wurde. Eine Verteilung auf alle Eigentümer ist nur möglich, wenn:

  • Die Maßnahme von mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde
  • Die Kosten verhältnismäßig sind oder sich in angemessener Zeit amortisieren

Bedeutung der Teilungserklärung

Die Teilungserklärung kann spezielle Regelungen zur Kostentragung enthalten. Wenn dort festgelegt ist, dass Eigentümer die Kosten für ihre Balkone selbst tragen müssen, gilt diese Regelung auch für Teile des Gemeinschaftseigentums, sofern die Regelung nicht zwischen verschiedenen Balkonbestandteilen differenziert.


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Welche Beschlüsse darf die WEG zur Balkonsanierung fassen?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen. Bei Balkonsanierungen können verschiedene Beschlüsse gefasst werden, deren Mehrheitserfordernisse sich nach der Art der Maßnahme richten.

Beschlüsse bei Erhaltungsmaßnahmen

Einfache Instandhaltung und Instandsetzung erfordern einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies betrifft etwa die Sanierung der tragenden Konstruktion oder die Abdichtung der Balkone.

Die Kostenverteilung erfolgt grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen. Durch einen separaten Beschluss kann jedoch festgelegt werden, dass nur Eigentümer mit Balkonen die Kosten tragen.

Beschlüsse bei baulichen Veränderungen

Wenn die Balkonsanierung über die bloße Erhaltung hinausgeht, etwa bei einer modernisierenden Instandsetzung, ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dies bedeutet:

  • Drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer müssen zustimmen
  • Diese Eigentümer müssen zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren

Grenzen der Beschlusskompetenz

Die WEG darf keine Beschlüsse über Teile fassen, die zum Sondereigentum gehören, wie etwa den Balkonbodenbelag oder den Innenanstrich. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Eigentümer.

Wichtig bei der Beschlussfassung ist die klare Trennung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Ein Beschluss muss zudem hinreichend bestimmt sein und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.


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Was gilt bei dringenden Balkonsanierungen, wenn sich Eigentümer weigern?

Bei dringend erforderlichen Balkonsanierungen besteht eine gesetzliche Sanierungspflicht, wenn eine Instandhaltung oder modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums notwendig ist.

Rechtliche Grundlage der Sanierungspflicht

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten und instand zu setzen. Ein Negativbeschluss, der tatsächlich erforderliche Sanierungen blockiert, kann für ungültig erklärt werden.

Durchsetzung der Sanierung

Wenn sich einzelne Eigentümer weigern, können folgende Schritte eingeleitet werden:

  • Die Eigentümergemeinschaft kann die Sanierung per Mehrheitsbeschluss durchsetzen.
  • Verweigernde Eigentümer können schadensersatzpflichtig werden, wenn durch die Verzögerung:
    • der Zustand des Gebäudes sich verschlechtert
    • die Nutzungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird

Kostentragung

Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen müssen grundsätzlich von allen Eigentümern anteilig nach Miteigentumsanteilen getragen werden – auch von jenen, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben. Eine abweichende Kostenverteilung, bei der nur die zustimmenden Eigentümer belastet werden, ist unwirksam.

Stellen Sie sich vor, ein Balkon weist gefährliche Schäden auf: In diesem Fall muss die Sanierung durchgeführt werden, auch wenn einzelne Eigentümer sich weigern. Die Gemeinschaft kann die Maßnahme beschließen und die Kosten werden nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kostentragungslast

Ein rechtlicher Begriff, der regelt, wer die finanziellen Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen übernehmen muss. Im Wohnungseigentumsrecht bezeichnet dies die Verpflichtung, die Kosten für Instandhaltung, Reparatur oder Sanierung zu tragen. Grundsätzlich werden die Kosten für Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern gemeinsam getragen (§ 16 WEG), kann aber durch die Teilungserklärung anders geregelt werden. Beispiel: Die Kostentragungslast für einen Balkon kann dem einzelnen Wohnungseigentümer zugewiesen werden, auch wenn der Balkon zum Gemeinschaftseigentum gehört.


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Erhaltungslast

Bezeichnet die rechtliche Verantwortung für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäudeteilen oder Anlagen. Sie bestimmt, wer für die Durchführung von Wartungs-, Reparatur- und Sanierungsarbeiten zuständig ist. Die Erhaltungslast ist im WEG geregelt, kann aber durch die Teilungserklärung modifiziert werden. Der Unterschied zur Kostentragungslast: Die Erhaltungslast betrifft die organisatorische Verantwortung, während die Kostentragungslast die finanzielle Verantwortung regelt.


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Teilungserklärung

Das grundlegende Dokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das die rechtliche Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Eigentumseinheiten regelt (§ 8 WEG). Sie legt fest, welche Bereiche Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind. Zudem können darin spezielle Regelungen zur Verwaltung, Nutzung und Kostentragung getroffen werden. Beispiel: Eine Teilungserklärung kann bestimmen, dass einzelne Eigentümer die Kosten für ihre Balkone selbst tragen müssen, auch wenn diese zum Gemeinschaftseigentum gehören.


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Notgeschäftsführungskompetenz

Ein Rechtsinstitut, das es der Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubt, in dringenden Fällen auch ohne reguläre Zuständigkeit tätig zu werden, um Schäden von der Gemeinschaft abzuwenden. Sie greift nur bei unmittelbar drohenden Gefahren oder Schäden, die keinen Aufschub dulden. Beispiel: Wenn ein Balkon einsturzgefährdet ist und der zuständige Eigentümer nicht handelt, könnte die WEG unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen.


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Gemeinschaftseigentum

Alle Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Wohngebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen und dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 1 Abs. 5 WEG). Dazu gehören typischerweise das Dach, tragende Wände, Fassade und meist auch Balkone. Die Verwaltung und Instandhaltung obliegt grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft, kann aber durch die Teilungserklärung anders geregelt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 4 Abs. 6: Dieser Paragraph regelt die äußere Gestaltung der Gebäude innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er verpflichtet die Eigentümer, eine einheitliche äußere Erscheinung zu wahren. Im vorliegenden Fall bezog sich der Beschluss auf die einheitliche Gestaltung der Balkone, was gemäß dieser Vorschrift erforderlich ist.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2: Diese Absätze legen fest, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf eigene Kosten instand halten und instand setzen muss. Zudem sind auch gemeinschaftliche Anlagen und Gebäudeteile, die dem ausschließlichen Gebrauch eines Eigentümers dienen, von diesem zu pflegen. Im Fall wurde argumentiert, dass die Instandhaltung der Balkone in den Verantwortungsbereich der einzelnen Eigentümer fällt, wodurch die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz besitzt.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 24: Dieser Paragraph behandelt die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Er definiert, welche Entscheidungen von der Versammlung getroffen werden können und welche Mehrheit hierfür erforderlich ist. Im vorliegenden Urteil wurde festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft nicht die Befugnis hatte, bestimmte Sanierungsmaßnahmen durch Mehrheitsbeschlüsse festzulegen.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Diese Vorschrift regelt die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile und verweist auf den Tatbestand des vorangegangenen Urteils. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung des Klägers auf die bisherigen Entscheidungsgrundlagen gestützt, wobei das Berufungsgericht auf das erstinstanzliche Urteil Bezug nahm.
  • Teilungserklärung (TE) gemäß WEG: Die Teilungserklärung ist ein zentrales Dokument in Wohnungseigentümergemeinschaften, das die Aufteilung des Eigentums und die Rechte sowie Pflichten der Eigentümer festlegt. Im Urteil wurde die Teilungserklärung herangezogen, um zu bestimmen, dass die Instandhaltung der Balkone den einzelnen Eigentümern obliegt, wodurch die Gemeinschaft keine weitergehenden Entscheidungen in diesem Bereich treffen kann.

Das vorliegende Urteil


LG Itzehoe – Az.: 11 S 31/23 – Urteil vom 30.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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