Skip to content
Menü

WEG – gemeinsame Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten

KG Berlin, Az.: 21 U 49/13, Urteil vom 20.09.2016

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 21.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 32/12 – geändert und neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger 1.211,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, an die Kläger 430,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Kläger 91% und die Beklagte zu 1 9% zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention in 1. Instanz haben die Kläger 81% zu tragen; im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

Die Kosten der 2. Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 92%, die Beklagte zu 1 6% sowie die Beklagten zu 2 und 3 2%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 haben die Kläger 91% und die Beklagte zu 1 9% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 haben die Kläger 88% und die Beklagten zu 2 und 3 12% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

WEG – gemeinsame Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten
Symbolfoto: Von designer491 /Shutterstock.com

Die Kläger haben mit der Berufung zunächst gegen die Beklagte zu 1 ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von Beitragsrückständen in Höhe von 13.913,56 € weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 haben die Kläger die Klage insoweit geändert, als die Ansprüche betreffend der Jahre 2009 – 2011 nunmehr aufgrund erfolgter Abrechnungen gegenüber den ehemaligen Nebenintervenienten als Beklagte zu 2 und 3 geltend gemacht werden.

Unter Zurücknahme der Klage im Übrigen gegenüber der Beklagten zu 1 beantragen die Kläger nunmehr,

unter Abänderung des Landgerichts Berlin vom 21.12.2012 zu AZ 22 O 32712 die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Kläger 4.978,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Ferner beantragen die Kläger, die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, an die Kläger, mit Ausnahme von Herrn B…-U… W… und Frau S… W…,

a) 3.186,20 €

b) 1.980,03 €

c) 2.546,50 €

jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen bzw. die geänderten Klageanträge abzuweisen.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

A.

1. Soweit die Kläger die Klage gegenüber der Beklagte zu 1 auf den aus dem obigen Antrag ersichtlichen Betrag zurückgenommen haben, hat die Beklagte zu 1 den entsprechenden Teilklagerücknahmen zugestimmt, so dass insoweit nur noch über den Klageantrag in der nach Rücknahme verbliebenen Höhe zu entscheiden war.

2. Die Klageänderung bzw. -erweiterung in 2. Instanz im Hinblick auf die Beklagte zu 2 und 3 ist sachdienlich.

a) Die in der Erweiterung gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 liegende subjektive Klageerweiterung ist zulässig. Sie ist nach § 533 Nr. 1 ZPO nach Ansicht des Senats sachdienlich, da ein weiterer Prozess gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 vermieden werden kann. Auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 i. V. m. § 529 Abs. 1 ZPO sind gegeben, da der Vortrag zum Haftungsgrund nach § 533 Nr. 2 ZPO berücksichtigt werden kann, nachdem die Eintragung der Beklagten zu und 3 als Eigentümer unstreitig ist.

b) Soweit die Beklagten zu 2 und 3 eine Einwilligung zu ihrer Einbeziehung als Beklagte in 2. Instanz nicht erteilt haben, ist dieses Verweigerung als treuwidrig und damit unerheblich anzusehen, weil die Beklagten zu 2 und 3 als ehemalige Streitverkündete den Rechtsstreit auf Beklagtenseite bereits maßgeblich geführt haben.

3. Auch soweit die Klage in 2. Instanz nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv insoweit geändert worden ist, dass für die Jahre 2009 – 2011, keine Vorschüsse mehr, sondern die sich aus den Jahresabschlüssen 2009 – 2011 ergebenden Beträge geltend gemacht werden, ist die Klageänderung grundsätzlich zulässig nach § 533 Abs. 2 ZPO. Die entsprechende Klageänderung ist zur Vermeidung weiterer Prozesse sachdienlich. Zwar sind die entsprechenden Abrechnungen bereits spätestens im Jahre 2012 erfolgt, so dass ein darauf gestützter Vortrag nach § 531 Abs. 2 nicht mehr zuzulassen sein könnte. Allerdings ist der entsprechende Vortrag im Tatsächlichen überwiegend unstreitig (wie die Tatsache der Abrechnung und die überwiegenden Einzelposten). Soweit die Kosten der Unterhaltung des Abfallplatzes, der Notrufanlage und der Instandhaltung der Heizung streitig sind, ist die Zulassung dieses Vortrags bei der Prüfung der jeweiligen Position zu berücksichtigen. Der „grundsätzlichen Zulässigkeit“ der Klageänderung steht dies nicht entgegen.

B. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1

Soweit die Kläger nach der Klageänderung in 2. Instanz gegenüber der Beklagten zu 1 nur noch Ansprüche aus den Jahresabrechnungen 2007 und 2008 sowie aus der Sonderumlage „Teichanlage“ und der Sonderumlage „Konto Bruchteilsgemeinschaft“ in Höhe von insgesamt 4.978,65 € geltend gemacht werden, steht den Klägern nur ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.211,32 € zu.

1. Abgesehen von der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs, sind die Kläger dem Vortrag der Beklagtenseite, dass die geforderte Teichumlage bezahlt worden sei, und dem insoweit von den damaligen Streithelfern vorgelegten Kontoauszug (Anlage A 10, Bd. I Bl. 90 f. d. A.) nicht weiter entgegen getreten. Nach dem daher nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagtenseite ist von einer entsprechenden Erfüllung des Anspruchs auszugehen. Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 22,00 € steht den Klägern somit nicht zu.

2. Hinsichtlich der Sonderumlage „Konto Bruchteilsgemeinschaft“ in Höhe von 438,40 € hat das Landgericht den geltend gemachten Anspruch zurecht abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, dass insoweit ein Bezug zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen des Gemeinschaftsgrundstücks gegeben sei. Soweit zwischen den Parteien von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen ist, ist diese Gemeinschaft auch an die sich selbst gegebene Gemeinschaftsordnung für die Bruchteilsgemeinschaft „L…“ gebunden, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 7 der am 21.11.2003 beurkundeten Nachbarschafts- und Benutzungsordnung (NBO) gegeben sein müssten. Einen entsprechenden Bezug der Umlage zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hat die Klägerin aber nicht dargetan. Ansonsten käme ein Anspruch nur nach den §§ 748, 745 BGB in Betracht, wenn es sich bei der Umlage um Kosten einer ordnungsgemäße Verwaltung handeln würde. Auch insoweit fehlt jedoch eine entsprechende Darlegung der Kläger. Die durch die Umlage bezweckte Auffüllung des Gemeinschaftskontos stellt ohne einen entsprechenden Grund keinen Akt einer ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Entgegen der Ansicht der Kläger steht es der Gemeinschaft nicht frei, außerhalb der Voraussetzungen des § 10 Abs. 7 NOB oder der §§ 748, 745 BGB Umlagen zu beschließen, soweit nicht alle Mitglieder der Gemeinschaft zustimmen.

3. Die Kläger können von der Beklagten nicht die in den Jahresabrechnungen für 2007 und 2008 enthaltenen Heiz- und Warmwasserkosten verlangen. Der Senat geht insoweit weiterhin davon aus, dass die Nachbarschafts- und Benutzungsordnung keine Grundlage für eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft gegen über einem Eigentümer eines Loftgrundstücks bietet.

a) Dabei wären entsprechende Ansprüche nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil § 10 NBO nur Ansprüche hinsichtlich des Mittelgrundstücks regelt; dies trifft zwar für die Regelung in § 10 Abs. 1 NBO, nicht aber zwingend auf die Regelungen in den weiteren Absätzen zu

b) Über das Mittelgrundstück hinaus besteht aber keine Gemeinschaft der Eigentümer der Loftgrundstücke, da insoweit kein Recht der anderen an den einzelnen Loftgrundstücken gegeben ist. Fehlt es aber an der gemeinschaftlichen Innehabung eines Rechts, so liegt keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB vor. Allenfalls liegt nach den Vereinbarungen ein gemeinsames Nutzungsrecht an den Fernwärmeübergabevorrichtungen vor. Auf solche Nutzungsgemeinschaften, die nicht auf Miteigentum oder sonstiger Bruchteilsberechtigung beruhen und auch nicht durch ein anderes Sonderrechtsverhältnis verbunden sind, können die §§ 742 ff. vorsichtig analog angewandt werden (Schmidt in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 741 Rn. 75). Insbesondere können insoweit vertragliche Verpflichtungen übernommen werden, die dann im Ergebnis aber eher eine Innen-GbR begründen.

c) Der Senat vermag aber insoweit nicht zu erkennen, dass sich aus der vertraglichen Vereinbarung in der NBO eine Abrechnungsgemeinschaft hinsichtlich der Heizkosten ergibt. Der insoweit vertraglich vereinbarter Zweck ist die Nutzung, Verwaltung sowie gemeinsamer Betrieb, Erhaltung und Erneuerung der Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. der Fernwärmeübergabestellen. Aber ein Betrieb der Fernwärmeübergabestelle bedeutet dabei nicht zwingend, dass insoweit eine Abrechnungsgemeinschaft für den eigenen Bezug von Wärme vereinbart ist. Denn das bloße Betreiben der Übergabestelle, also deren Instandhaltung etc., bedeutet nicht, dass damit automatisch eine Berechtigung zur Abrechnung der über die Fernwärmeübergabestelle durch Dritte gelieferten Wärme gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern der Loftgebäude gegeben ist. Dies folgt bereits aus einem Umkehrschluss angesichts des Umstands, dass die Parteien der NBO für den Bezug von Wasser in § 10 Abs. 4 NBO insoweit eine ausdrückliche Regelung getroffen haben, die für den Bereich der Lieferung von Wärme fehlt.

d) Hinzu kommt, dass die Parteien der Bruchteilsgemeinschaft „L…“ auch jeweils Mitglieder der „großen Gemeinschaft“ aller Grundstückseigentümer des Gesamtkomplexes G… … sind (vgl. § 1 Abs. 5 am 20.11.2003 beurkundeten Gemeinschaftsordnung für die Gesamtanlage G… …). Insoweit ist der „Gemeinschaftszweck“ ebenfalls die gemeinsame Nutzung und Verwaltung sowie die gemeinsame Erhaltung bzw. Erneuerung der Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. allen oder mehreren Grundstücken der Gesamtanlage dienenden Fernwärmeübergabestationen. Wenn sich somit aus den Regelungen der NBO für die Bruchteilsgemeinschaft „L…“ eine Abrechnungsgemeinschaft ergeben soll, dann auch aus den entsprechenden Regelungen der GO für alle Grundstückseigentümer des Gesamtkomplexes G… … . Das entsprechende Rangverhältnis zweier solcher Regelungen wird insoweit in § 11 NBO, insb. in dessen Abs. 2 geregelt: danach haben die Regelungen eine wechselseitig ergänzende, nicht aber verdrängende Wirkung. Danach müsste eine Regelung über eine Abrechnungsgemeinschaft in der NBO gegenüber einer solchen aus der GO letztlich zurücktreten, da sie die Regelung der GO letztlich nicht verdrängen will, die GO aber selbst aber keine Kollisionsnorm enthält, die zu einem Geltungsrang nach den Regen der NBO führen würde. Nach den Regelungen der GO würde eine entsprechende Abrechnung aber gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgen müssen (vgl. § 4 Abs. 2 a) 2. Absatz). Abgesehen davon, dass hier dann nicht alle Mitglieder der „großen Gemeinschaft“ als Kläger auftreten, wäre die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 nicht gegeben, da sich der Anspruch gegen die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft richten müssten, dessen Mitglied die Beklagte zu 1 war.

e) Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es insoweit auch nicht darauf an, welches Verständnis der im Beurkundungstermin der NBO allein auftretende Herr K… gehabt hat. Denn es handelt es sich bei den abgegebenen Willenserklärungen zur Beurkundung der Nachbarschafts- und Benutzungsordnung nach Ansicht des Senats um sog. „Erklärungen an die Allgemeinheit“, d. h. um solche Erklärungen, die für eine zunächst unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, hier für die nachfolgenden Erwerber des Wohnungseigentums an den beteiligten Loftgrundstücken. Die Auslegung solcher Erklärungen richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten; außer dem Text der Erklärung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann bekannt oder erkennbar sind (vgl. Palandt, § 133 Rn. 12 m.w.N.). Wie dargelegt ergibt sich die Regelung einer Abrechnungsgemeinschaft aus der NBO nicht; ob der die Erklärung abgebende Herr K… von einer solchen ausgegangen ist, ist unerheblich.

f) Entgegen der Ansicht der Kläger führt auch eine Auslegung der NBO „nach örtlichen Gesichtspunkten“ nicht zur Annahme einer Abrechnungsgemeinschaft. Die Rechtsprechung des Kammergerichts in NJW-RR 1989, 140 hilft insoweit nicht weiter. Denn dort ging es um die Auslegung eines bestimmten Begriffes anhand des Charakters der Wohnanlage. Hier stellt sich dagegen die Frage, ob aus dem Begriff der Gemeinschaftseinrichtung auch das Bestehen einer Abrechnungsgemeinschaft herleiten lässt. Dafür geben aber die „örtlichen Verhältnisse (der Charakter der Wohnanlage)“ nichts her, zumal sich die hier in Frage kommende Fernwärmeübegabestelle nicht auf dem Mittelgrundstück, sondern in einem der Loftgrundstücke befindet. Abgesehen davon ergäbe sich wiederum die Frage des Rangverhältnisses zu einer Abrechnungsgemeinschaft nach der GO, hinter der die NBO zurücktreten müsste.

g) Auch die Entscheidung des AG Schöneberg vom 26.02.2016 – 17 C 184/14 – gibt keinen Anlass zu einer anderer Bewertung. Das AG Schöneberg ersetzt den Begriff des Betriebs der Gemeinschaftseinrichtungen mit dem weitergehenden Begriff der „Bewirtschaftung“, was so in der NBO weder geregelt noch zwingend ist. Auch § 10 Abs. 4 der NBO legt ein Verständnis des Begriffes „Betrieb“ als „Bewirtschaftung“ mit der Folge einer Abrechnungsgemeinschaft gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern der Loftgrundstücke nicht nahe; denn dabei handelt es sich gerade um eine Sonderregelung für den Bezug von Wasser, welches nicht unmittelbar dem Mittelgrundstück zu Gute kommt. Das Amtsgericht Schöneberg setzt sich schließlich nicht mit Verhältnis der NBO mit der GO auseinander, welches nach den obigen Ausführungen zu einem Rücktritt der Regelungen der NBO führen müsste.

h) Schließlich folgt auch nicht aus den Regeln der Heizkostenverordnung, dass die Kläger von der Beklagten zu 1 die in Jahresabrechnungen der Grundstücksgemeinschaft „Loftgrundstück“ abgerechneten Heizungs- und Warmwasserkosten verlangen könnte. Denn der Anwendungsbereich der HeizkostenVO ist im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 1 nicht eröffnet. Unstreitig sind die Kläger als Grundstücksgemeinschaft „Loftgrundstück“ nicht Gebäudeeigentümer des Gebäudes H…-S.-T…-A… … . Die Kläger stehen auch nicht nach Abs. 2 dem Gebäudeeigentümer gleich. Die Kläger stellen insoweit nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenVO die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zur Beklagten als Wohnungseigentümerin dar. Auch handelt es sich bei den Klägern nicht um diejenige, denen der Betrieb einer Anlage nach § 1 Abs. 1 HeizkostenVO übertragen worden ist. Abgesehen vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen setzt dies nämlich eine Übertragung in der Weise voraus, dass derjenige, dem der Betrieb übertragen worden ist, dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist. Dies ist hier aber, nachdem sich aus den obigen Ausführung eine Berechtigung der Kläger zur Abrechnung gegenüber der Beklagten zu 1 nicht ergeben hat, gerade nicht der Fall. Schließlich ist auch der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 HeizkostenVO nicht gegeben. Auch hier wäre – abgesehen vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – eine unmittelbare Abrechnung mit den Nutzern Voraussetzung. Eine solche Möglichkeit ist hier aber gerade nicht gegeben.

4. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass eine Abrechnung der die Bewirtschaftung des Mittelgrundstücks betreffenden Kosten sowie auch des Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungen über die Regelung des § 10 Abs. 4 der NBO von der Bruchteilsgemeinschaft gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern möglich ist. Der Verweis auf Anlage 3 in § 10 Abs. 1 NBO bedeutet nach Ansicht des Senats nicht, dass insoweit eine Abrechnung gegenüber den Wohnungseigentumsgemeinschaften vorzunehmen ist. Die Tatsache, dass dort nur die Miteigentumsanteile der Flurstücke am Mittelgrundstück genannt sind, ist nach Ansicht des Senats lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Aufteilung in Wohnungseigentum erst nach Abschluss der Nachbarschafts- und Benutzungsordnung erfolgt ist, wie sich z. B. aus dem eingereichten Kaufvertrag über die Wohnungen der Streitverkündeten ergibt. Die Anlage 3 zu § 10 Abs. 1 NBO gab somit nur den damaligen Eigentümerstand mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen wieder, wobei klar war, dass an den einzelnen Wohnungen in den Loftgebäuden Wohnungseigentum begründet werden sollte und somit weitere Miteigentumsanteile an den Loftgebäude entstehen würden. Mit dem Erwerb von Wohnungseigentum an den Loftgebäuden erfolgte dann zugleich der Erwerb eines entsprechenden Miteigentumsanteils am Loftgrundstück selbst, wie sich z. B. aus dem Kaufvertrag Anlage K 6 ergibt. Dass diese Miteigentumsanteile zu einer „Eigentümerstellung“ im Sinne der NBO führen sollten, ergibt sich dabei bereits aus der Anlage 3 zu § 10 Abs. 1 NBO selbst. Denn dort war bereits mit den (noch nicht ausgefüllten) Rubriken „WE Nr.“ bzw. „MEA/WE“ Vorsorge für eine vorgesehene Fortschreibung der Eigentümerliste nach Begründung von Wohnungseigentum an den Loftgebäuden und entsprechenden Verkauf von Miteigentumsanteilen am Loftgrundstück getroffen worden. Dagegen ist entgegen der Ansicht der Streithelfer und jetzigen Beklagten zu 2 und 3 nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergesellschaften als solche (Mit-)Eigentümer des Mittelgrundstücks werden sollten. Die Anlage A 22 (Bd. II Bl. 171 d. A.) gibt dafür jedenfalls nichts her.

5. Hinsichtlich der gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche aus den Jahresabrechnungen 2007 und 2008 ergibt sich danach folgendes. Für die Positionen „Gartenpflege, Winterdienst, Wasserkosten (MGS), Straßenreinigung, Allgemeinstrom und Unterhaltung Abfallplatz“ haben die vorgetragen, dass es sich um die Bewirtschaftungskosten des Gemeinschaftsgrundstücks handelt, ohne dass die Beklagte dem entgegen getreten ist. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 haben die Kläger wiederum unbestritten vorgetragen, dass auch die abgerechneten Verwaltungskosten allein die Bruchteilsgemeinschaft betreffen.

a)

aa) Aus der Jahresabrechnung 2007 ergibt sich für die Wohnung G.3.2 ein Abrechnungsbetrag von 696,31 € (Anlage K9). In dem angesetzten Abrechnungsbetrag der D… in Höhe von 670,50 € sind ausweislich der Heizkostenabrechnung K 39 Kaltwasserkosten in Höhe von 102,42 €, so dass für die nicht abrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten 568,08 € abzuziehen sind, so dass ein von der Beklagten zu 1 zu tragender Abrechnungsbetrag von 128,23 € verbleibt.

bb) Aus der Jahresabrechnung 2007 ergibt sich für die Wohnung G.3.3 ein Abrechnungsbetrag von 1.125,13 € (Anlage K 10). In dem angesetzten Abrechnungsbetrag der D… in Höhe von 1.085,70 € sind ausweislich der Heizkostenabrechnung K 40 Kaltwasserkosten in Höhe von 341,22 €, so dass für die nicht abrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten 744,48 € abzuziehen sind, so dass ein von der Beklagten zu 1 zu tragender Abrechnungsbetrag von 380,65 € verbleibt.

cc) Für die Kellereinheiten K2 und K 3 ergeben sich Abrechnungsbeträge ohne Heizkosten in Höhe von 4,32 € und 5,97 €.

dd) Die Beklagte zu 1 hat für das Jahr 2007 somit einen Betrag von insgesamt 514,85 € zu zahlen.

b)

aa) Aus der Jahresabrechnung 2008 ergibt sich für die Wohnung G.3.2 ein Abrechnungsbetrag von 1.110,58 € (Anlage K 14). Da darin die Kaltwasserkosten gesondert enthalten sind, ist der angesetzte Abrechnungsbetrag der D… für die nicht abrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 959,35 € insgesamt abzuziehen, so dass ein von der Beklagten zu 1 zu tragender Abrechnungsbetrag von 151,23 € verbleibt.

bb) Aus der Jahresabrechnung 2008 ergibt sich für die Wohnung G.3.3 ein Abrechnungsbetrag von 1.737,47 € (Anlage K 15). Da darin die Kaltwasserkosten gesondert enthalten sind, ist der angesetzte Abrechnungsbetrag der D… für die nicht abrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 1.208,27 € insgesamt abzuziehen, so dass ein von der Beklagten zu 1 zu tragender Abrechnungsbetrag von 529,20 € verbleibt.

cc) Eine Abrechnung für die Kellereinheit K 2 fehlt. Für die Kellereinheit K 3 ergibt sich ein Abrechnungsbetrag ohne Heizkosten in Höhe von 16,04 €.

dd) Die Beklagte zu 1 hat für das Jahr 2007 somit einen Betrag von insgesamt 696,47 € zu zahlen.

C. Ansprüche gegenüber die Beklagten zu 2 und 3

Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 2 und 3 ein Anspruch in Höhe von 430,97 € zu.

1. Nachzahlungsansprüche aus den Jahresabrechnungen 2009 – 2011 machen die Kläger nach der Klageänderung jetzt gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 geltend gemacht. Nach dem Vortrag der Kläger sind die Beklagten zu 2 und 3 aber erst am 29.07.2011 als Eigentümer eingetragen worden. Auch wenn die der Forderung zugrunde liegenden Abschlüsse erst nach Eintragung der Beklagten zu 2 und 3 gefertigt worden sind, schulden die Beklagten zu 2 und 3 ein Ersatz der vor ihrer Eintragung ins Grundbuch entstandenen Kosten nicht, da die Beklagten zu 2 und 3 erst mit der Eintragung ins Grundbuch Gemeinschafter am Mittelgrundstück geworden sind und somit erst ab denn den Verpflichtungen des § 10 der NBO unterworfen sind. Nur für das Jahr 2011 kommt insoweit ab dem Eintragungszeitpunkt eine anteilige Haftung für das verbleibende Wirtschaftsjahr, d. h. für 154 Tage in Betracht.

2. Soweit die vorgelegten Jahresabrechnungen der Jahre 2009 – 2011 Positionen für einen Notruf und die Instandhaltung der Heizungsanlage enthalten, ist nach dem Bestreiten der Beklagten zu 2 und 3 nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um das Mittelgrundstück betreffende und daher von den Klägern gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 abrechenbare Kosten handelt. Dagegen war hinsichtlich der Position Instandhaltung des Müllplatzes von gemeinschaftsbezogenen Kosten auszugehen, nachdem sich der Platz auf dem Mittelgrundstück befindet. Schließlich war zu berücksichtigen, dass nach den obigen Ausführungen eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten durch die Kläger gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern nicht in Betracht kommt. Danach ergab sich folgender Anspruch:

a) Aus der Abrechnung für 2001 für die Wohnung G.3.2. (Anlage K 57) verbleibt nach Abzug der nicht zu berücksichtigenden Positionen ein Betrag von 219,91 €, wobei der Abzugsbetrag aus der d… -Abrechnung um die Kaltwasserkosten in Höhe von 101,60 € (vgl. Anlage K 47) zu reduzieren war. Für 154 Tage ergibt sich ein Anteil von 92,51 €.

b) Aus der Abrechnung für 2001 für die Wohnung G.3.3. (Anlage K 58) verbleibt nach Abzug der nicht zu berücksichtigenden Positionen ein Betrag von 754,70 €, wobei der Abzugsbetrag aus der d… -Abrechnung um die Kaltwasserkosten in Höhe von 572,09 € (vgl. Anlage K 48) zu reduzieren war. Für 154 Tage ergibt sich ein Anteil von 318,42 €.

c) Unter Abzug der Position Notrufanlage ergab sich für beide Keller für 154 Tage ein Betrag von zusammen 20,04 €.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 101, 269 Abs. 3 ZPO, wobei hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz die Grundsätze der Baumbach’schen Formel anzuwenden waren. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 ZPO zwingende Folge der Rücknahme, auch wenn im Falle der Erledigterklärung nach Billigkeit zu entscheiden gewesen wäre (BGH NJW 2004, 223). Bei der Verteilung der Kosten der Beklagten zu 2 und 3 in 2. Instanz war zu beachten, dass sie nicht nur ihre eigene Kosten zu tragen haben, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden sind, sondern auch die aus ihrer Rolle als Streithelfer entstandenen eigenen Kosten, soweit die Beklagte zu 1 als Hauptpartei unterlegen ist. Im Ausspruch über die Kosten der Beklagten zu 2 und 3 sind daher die Kosten der Nebenintervention mit enthalten.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Insbesondere hat die Frage, ob sich aus der NBO eine Abrechnungsberechtigung der Kläger gegenüber einzelnen Wohnungseigentümer der Loftgebäude hinsichtlich der Heizkosten ergibt, keine grundsätzliche Bedeutung, da von dieser Fragestellung der eingeschränkte Personenkreis von Wohnungseigentümern der Loftgebäude betroffen sein kann und daher ein Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, das ein abstraktes Interesse der Allgemein an der Handhabung des Rechts berühren kann, nicht zu erwarten ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 11).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!