LG Bremen – Az.: 4 S 197/12 – Urteil vom 13.12.2013
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 22. Juni 2012 (Aktenzeichen 29 C 5/2012) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 22. Juni 2012 (Aktenzeichen 29 C 5/2012) ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Die Kammer folgt – wie schon in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht – in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils. Diese erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien als richtig, denn zutreffend stellt das Amtsgericht fest, dass der Kläger für eine Untergemeinschaft keine gesonderte Jahresabrechnung verlangen kann. § 14 der streitgegenständlichen Teilungserklärung trägt die Rechtsauffassung des Klägers gerade nicht. Ganz ausdrücklich solle danach – wie auch das Amtsgericht feststellt – lediglich für die Positionen Instandsetzungen, Instandhaltungen und Instandhaltungsrücklagen die Kosten nach den jeweiligen Untergemeinschaften gesondert Berücksichtigung finden. Damit wird aber nicht das Recht begründet, Jahresabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne „blockweise“ separat erstellt zu bekommen. Eine solche Regelung lässt nicht § 14 der Teilungserklärung entnehmen. Die o.a. Posten können im Innenverhältnis ohne weiteres in den jeweiligen Jahresabrechnungen berücksichtigt werden. Soweit der Kläger meint, das Landgericht teile seine Meinung, wie es sich aus dem Verfahren zum Az.: 4 S 299/08 ergebe, verkennt er den Aussagegehalt der in dem Berufungsurteil vom 05.06.2009 gemachten Ausführungen. Ob nun eine Untergemeinschaft überhaupt rechtsfähig sein kann, was streitig ist, ist hier nicht von Belang. Denn eine Untergemeinschaft ist gerade nicht Partei des Rechtsstreits. Zudem ist die dortige Regelung in der Miteigentümerordnung nicht mit der hier streitgegenständlichen vergleichbar. Ebenso wenig ist die von dem Kläger vorgelegte Entscheidung des BGH vom 20.07.2012 einschlägig (V ZR 231/11). Der BGH stellt damit zwar fest, dass § 10 Abs. 2 S. 2 WEG den Wohnungseigentümern ermögliche, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften zu errichten, und dass die an sich dennoch nicht zulässige Kompetenz zur Entscheidung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen durch die Untergemeinschaft nicht zur Nichtigkeit der beschlossenen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen führen würden. Das trifft aber deshalb nicht den hier zu entscheidenden Fall, weil die streitgegenständliche Teilungserklärung gerade nicht den von dem Kläger gewünschten Regelungsinhalt hat.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO)
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.