Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Klärung von Eigentümerrechten: Glasfaserausbau in Eigentümergemeinschaften
- Der Fall vor Gericht
- Grundbeschluss für Glasfaserausbau rechtskräftig – Gericht stärkt Position von Eigentümergemeinschaften
- Streit um Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau
- Gericht bestätigt Zwei-Stufen-Modell der Beschlussfassung
- Bedeutung der Transparenz bei der Beschlussfassung
- Details können im Ausführungsbeschluss nachgeholt werden
- Kostenfolge für die klagenden Eigentümer
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Mindestinhalte muss ein Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau in der WEG enthalten?
- Wie unterscheiden sich Grundsatz- und Ausführungsbeschluss beim Glasfaserausbau?
- Was passiert, wenn der Grundsatzbeschluss keine Kostenregelung enthält?
- Welche Mehrheit ist für einen Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau erforderlich?
- Wann kann ein Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau erfolgreich angefochten werden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hamburg-St. Georg
- Datum: 17.01.2025
- Aktenzeichen: 980b C 20/24 WEG
- Verfahrensart: k.A.
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer einer Einheit, der seine Mitgliedschaft in der Gemeinschaft betont und den Beschluss der Eigentümerversammlung zur baulichen Veränderung im Hinblick auf das Glasfasernetz anfechtet.
- Beklagte: Träger der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlussfassung, wonach bauliche Maßnahmen für den Anschluss an das Glasfasernetz ermöglicht werden sollen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Streit um einen Garagenneubau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei dem Eigentümer ohne Garage nicht an den Kosten für eine neue Stellplatzanlage beteiligt werden dürfen.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Kosten einer baulichen Maßnahme nach dem Prinzip der individuellen Nutzungsvorteile statt nach einem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel verteilt werden müssen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Bundesgerichtshof entschied, dass Eigentümer ohne Garage nicht an den Kosten für den Garagenneubau beteiligt werden dürfen und die Kostenverteilung individuell anhand der Nutzungsvorteile erfolgen muss.
- Begründung: Die Kosten müssen nach dem Prinzip der individuellen Nutzungsvorteile verteilt werden, nicht nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel.
- Folgen: Das Urteil stärkt die Rechte der betroffenen Eigentümer und schafft mehr Klarheit bei der Finanzierung von Baumaßnahmen innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Klärung von Eigentümerrechten: Glasfaserausbau in Eigentümergemeinschaften
Der Ausbau der digitalen Infrastruktur und der Gebäudevernetzung schreitet in Deutschland stetig voran. Ein zentraler Aspekt ist der Breitbandausbau und die Glasfaseranbindung. Für Eigentümergemeinschaften (WEG) stellt sich oft die Frage, wie der Glasfaserausbau rechtlich einzuordnen ist. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bildet die rechtlichen Grundlagen für solche Modernisierungen. Die Beschlussfassung innerhalb der Eigentümergemeinschaft spielt dabei eine entscheidende Rolle. Ein WEG-Grundbeschluss kann den Anstoß für den Glasfaserausbau geben, doch wie verhält es sich mit nachfolgenden Schritten?
Die Beschlussfassung in einer Eigentümergemeinschaft ist ein komplexes Thema, insbesondere wenn es um zukunftsträchtige Maßnahmen wie den Glasfaserausbau geht. Während ein Eigentümerbeschluss für den Breitbandausbau oft erforderlich ist, stellt sich die Frage, ob dieser bereits alle Details der Ausführung umfasst. Ist ein WEG-Grundbeschluss, der den Glasfaserausbau generell vorsieht, bereits ein Ausführungsbeschluss, oder sind weitere Beschlüsse für die konkrete Umsetzung erforderlich? Diese Frage ist entscheidend für die Eigentümerrechte und die Teilhabe an der Digitalisierung. Auch das Bauordnungsrecht kann relevant werden. Der folgende Beitrag beleuchtet ein aktuelles Urteil, das sich mit dieser Thematik auseinandersetzt und wichtige Klarheit für Eigentümergemeinschaften schafft, die ihre technische Infrastruktur zukunftsfähig machen wollen. Es geht um die Frage der digitalen Vernetzung und der Internetanbindung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft.
Der Fall vor Gericht
Grundbeschluss für Glasfaserausbau rechtskräftig – Gericht stärkt Position von Eigentümergemeinschaften

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat in einem richtungsweisenden Urteil die Wirksamkeit eines Grundlagenbeschlusses zum Glasfaserausbau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt. Die Richter wiesen damit die Klage von Eigentümern ab, die den Beschluss wegen fehlender Details anfechten wollten.
Streit um Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Beschluss vom Mai 2024, in dem die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich entschied, bauliche Veränderungen für einen Glasfaseranschluss grundsätzlich zu ermöglichen. Die klagenden Eigentümer sahen diesen Beschluss als zu unbestimmt an und monierten insbesondere das Fehlen konkreter Angaben zu Ausführung und Kosten.
Gericht bestätigt Zwei-Stufen-Modell der Beschlussfassung
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Grundlagenbeschluss lediglich das „Ob“ einer Maßnahme festlegen muss. Die konkrete Ausführung, also das „Wie“ der baulichen Veränderungen, kann in einem späteren Ausführungsbeschluss geregelt werden. Diese Zwei-Stufen-Lösung entspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Bedeutung der Transparenz bei der Beschlussfassung
Die Richter betonten, dass jeder Beschluss zwar inhaltlich bestimmt und klar sein muss, um in die Praxis umgesetzt werden zu können. Bei einem Grundlagenbeschluss reicht es jedoch aus, wenn die grundsätzliche Entscheidung für die Maßnahme getroffen wird. Im vorliegenden Fall war durch den Beschlusstext und die Protokollierung als „Grundlagenbeschluss“ eindeutig erkennbar, dass es sich nur um eine erste, grundlegende Entscheidung handelte.
Details können im Ausführungsbeschluss nachgeholt werden
Das Gericht stellte klar, dass Fragen zur konkreten Umsetzung, wie etwa:
- die Leitungsführung
- die Kostenverteilung
- die Art der Durchführung (durch Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer)
- die genauen baulichen Maßnahmen
erst im Rahmen des Ausführungsbeschlusses geklärt werden müssen. Das Fehlen dieser Details im Grundlagenbeschluss macht diesen nicht unwirksam.
Kostenfolge für die klagenden Eigentümer
Mit der Abweisung der Klage müssen die klagenden Eigentümer die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags vorgesehen sind.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des BGH stellt klar, dass Eigentümer ohne Garage nicht an den Kosten für neue Stellplatzanlagen beteiligt werden dürfen. Die Kostenverteilung muss sich nach dem individuellen Nutzungsvorteil richten und nicht nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Finanzierung von baulichen Maßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften und stärkt den Grundsatz der verursachergerechten Kostentragung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer ohne Garage oder Stellplatz müssen Sie sich nicht mehr an den Kosten für neue Garagenbauten beteiligen. Wenn Ihre WEG einen Garagenneubau plant, können die Kosten nur den tatsächlichen Nutzern auferlegt werden. Dies schützt Sie vor ungerechten finanziellen Belastungen für Einrichtungen, die Sie nicht nutzen. Bei künftigen Eigentümerversammlungen können Sie sich auf dieses Urteil berufen, wenn es um die Kostenverteilung bei baulichen Maßnahmen geht, die nur einzelnen Eigentümern zugutekommen.
Benötigen Sie Hilfe?
Klarheit bei Kostenteilung in Ihrer WEG
In zahlreichen Fällen führt das Urteil zu einer deutlichen Unterscheidung bei der Kostentragung: Nur Eigentümer, die tatsächlich von baulichen Maßnahmen profitieren, übernehmen auch die entsprechenden Ausgaben. Das BGH-Urteil stellt sicher, dass Kosten nicht pauschal verteilt werden, sondern sich nach dem individuellen Nutzungsvorteil richten.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation eingehend zu prüfen und die Rechtssicherheit aus dem Grundsatzbeschluss optimal zu nutzen. Vertrauen Sie auf eine präzise Analyse Ihrer individuellen Lage und sichern Sie sich so vor ungerechtfertigten finanziellen Belastungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Mindestinhalte muss ein Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau in der WEG enthalten?
Formelle Beschlussgrundlage
Ein Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau muss zunächst das „Ob“ der Maßnahme formell festlegen. Die WEG muss dabei grundsätzlich über die Zustimmung zur Durchführung der Baumaßnahme abstimmen.
Technische Ausführung
Der Beschluss sollte die grundlegenden technischen Aspekte der Installation festlegen:
- Die Verlegung der Glasfaserleitungen muss vorrangig über bestehende Leitungswege erfolgen
- Bei notwendigen Wanddurchbrüchen ist der bevorzugte Bereich (meist Keller) zu definieren
- Die fachgerechte Nachbearbeitung von Durchbrüchen und Installationspunkten muss festgelegt werden
- Die Einhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen muss gewährleistet sein
Kostenregelung
Der Beschluss muss klare Aussagen zur Kostenverteilung enthalten. Wenn einzelne Eigentümer die Maßnahme verlangen, müssen diese die Kosten tragen – einschließlich aller Folgekosten. Bei einem gemeinschaftlichen Projekt der WEG ist die Kostenverteilung entsprechend festzulegen.
Beauftragung und Vollmacht
Im Beschluss muss geregelt sein, wer die WEG gegenüber dem Anbieter vertritt. Üblicherweise wird der Verwalter bevollmächtigt, die notwendigen Verträge abzuschließen. Dabei sind die Rahmenbedingungen für die Beauftragung festzulegen, insbesondere:
- Die Anbieterauswahl und -beauftragung
- Die Gestattung zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums
- Die Bedingungen für die Durchführung der Arbeiten
Nutzungsregelung
Der Beschluss muss die Anbieterneutralität sicherstellen. Es darf keine Vereinbarung getroffen werden, die die Netzinfrastruktur nur einem bestimmten Internetanbieter zur Verfügung stellt. Die freie Anbieterwahl für alle Eigentümer muss gewährleistet bleiben.
Wie unterscheiden sich Grundsatz- und Ausführungsbeschluss beim Glasfaserausbau?
Der Grundsatzbeschluss
Der Grundsatzbeschluss regelt zunächst nur das „Ob“ einer Maßnahme – also die grundsätzliche Entscheidung für den Glasfaserausbau. Für diese erste Entscheidung ist keine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) notwendig, da sie zu den einfachen Verwalterentscheidungen zählt.
Der Ausführungsbeschluss
Der Ausführungsbeschluss legt dagegen das „Wie“ der konkreten Umsetzung fest. Wenn Sie einen Vollausbau in Ihrer WEG planen, benötigen Sie zwingend einen Ausführungsbeschluss. Dieser muss folgende Aspekte konkret regeln:
- Die exakten baulichen Maßnahmen und deren Umfang
- Die Art und Weise der Durchführung
- Die Finanzierung der Maßnahmen
Rechtliche Anforderungen an den Ausführungsbeschluss
Der Ausführungsbeschluss muss inhaltlich bestimmt und klar sein. Eine nur schlagwortartige Benennung der Maßnahmen genügt nicht. Wenn Sie beispielsweise einen Vollausbau beschließen, müssen die wesentlichen Punkte der Durchführung im Beschluss eindeutig festgelegt werden.
Praktische Umsetzung
Sie können den Vollausbau zeitlich vom Bau des Hausanschlusses entkoppeln. Das bedeutet: Auch nach einem bereits erfolgten Hausanschluss können Sie noch einen Ausführungsbeschluss über den Vollausbau herbeiführen. Dank der WEG-Reform können Sie den Beschluss auch online oder im Umlaufverfahren in Textform fassen.
Was passiert, wenn der Grundsatzbeschluss keine Kostenregelung enthält?
Wenn ein Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau keine explizite Kostenregelung enthält, greift automatisch die gesetzliche Regelung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Dies bedeutet, dass die Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden.
Nachträgliche Kostenregelung möglich
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch nach dem Grundsatzbeschluss noch eine abweichende Kostenverteilung beschließen. Hierfür genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Der Beschluss muss dabei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer zur Folge haben.
Grenzen der Kostenverteilung
Bei der nachträglichen Regelung der Kostenverteilung sind wichtige Einschränkungen zu beachten:
Eine erstmalige Kostenbeteiligung von Eigentümern, die bisher vertraglich von bestimmten Kosten befreit waren, kann nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen. Hierfür ist eine Vereinbarung aller Eigentümer erforderlich.
Praktische Auswirkungen
Wenn Sie als Eigentümer von einem Grundsatzbeschluss ohne Kostenregelung betroffen sind, tragen Sie die Kosten entsprechend Ihres Miteigentumsanteils. Die WEG kann jedoch durch einen späteren Beschluss eine andere Verteilung festlegen, etwa nach Wohnfläche oder Nutzungsintensität. Der neue Verteilungsschlüssel muss dabei sachgerecht und nachvollziehbar sein.
Welche Mehrheit ist für einen Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau erforderlich?
Für einen Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genügt eine einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen. Dies gilt seit der WEG-Reform, die die Beschlussfassung deutlich vereinfacht hat.
Beschlussfähigkeit der Versammlung
Die Eigentümerversammlung ist seit der Reform immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer. Eine Mindestanzahl von Teilnehmern ist nicht mehr erforderlich.
Abstimmungsmodalitäten
Der Beschluss kann auf verschiedene Arten herbeigeführt werden:
- In einer Präsenzversammlung
- In einer Online-Versammlung
- Im Umlaufverfahren in Textform
Besonderheiten beim Glasfaserausbau
Wenn Sie als einzelner Eigentümer einen Glasfaseranschluss für Ihre Wohnung wünschen, haben Sie darauf einen gesetzlichen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEGesetz. Die WEG muss dennoch einen Beschluss über die konkrete Durchführung fassen.
Bei einem Vollausbau für die gesamte WEG reicht ebenfalls die einfache Mehrheit. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme als Bauliche Veränderung einzustufen ist. Die früher erforderliche Zustimmung aller Eigentümer ist nicht mehr notwendig.
Die Eigentümergemeinschaft kann im Beschluss auch über die konkrete Ausführung der Maßnahme und deren Finanzierung entscheiden. Wenn mehrere Eigentümer einen Glasfaseranschluss wünschen, ist ein gemeinschaftliches Projekt oft die sinnvollere Lösung.
Wann kann ein Grundsatzbeschluss zum Glasfaserausbau erfolgreich angefochten werden?
Ein Grundsatzbeschluss zum Glasfaseranschluss kann unter bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen angefochten werden. Die Anfechtungsklage muss dabei innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden.
Formelle Anfechtungsgründe
Formelle Mängel im Beschlussverfahren können eine erfolgreiche Anfechtung begründen. Dazu gehören:
- Fehlerhafte oder nicht fristgerechte Einladung zur Eigentümerversammlung
- Schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensvorschriften
Bei formellen Mängeln wird die Kausalität für das Abstimmungsergebnis regelmäßig vermutet. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Kausalität nicht erforderlich.
Materielle Anfechtungsgründe
Eine Anfechtung aus materiellen Gründen ist schwieriger, da der Glasfaseranschluss zu den privilegierten baulichen Veränderungen gehört. Wenn Sie einen materiellen Mangel geltend machen möchten, müssen Sie nachweisen, dass der Beschluss:
- gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt
- die Grenzen der Beschlusskompetenz überschreitet
- zu unbestimmt ist
Besonderheiten beim Glasfaseranschluss
Der Gesetzgeber hat den Glasfaseranschluss als privilegierte Maßnahme eingestuft. Das bedeutet:
- Jeder Eigentümer hat einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Durchführung
- Eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht erforderlich
- Die Anfechtung eines positiven Beschlusses ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich
Wenn Sie einen negativen Beschluss (Ablehnung des Glasfaseranschlusses) anfechten möchten, ist die Anfechtung nur erfolgreich, wenn die Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zwingend hätten zustimmen müssen.
Verfahrenshinweise
Die Anfechtungsklage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Ein nicht fristgemäß angefochtener Beschluss wird bestandskräftig – auch wenn er rechtswidrig ist. Die Klage muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Grundlagenbeschluss
Ein grundlegender Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der nur das „Ob“ einer geplanten Maßnahme festlegt. Er bestimmt lediglich die grundsätzliche Richtung, ohne konkrete Details zur Ausführung oder Kosten zu regeln. Die rechtliche Basis findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Beispiel: Ein Grundlagenbeschluss zum Glasfaserausbau legt nur fest, dass die Eigentümergemeinschaft einen Glasfaseranschluss installieren möchte, ohne Details wie Leitungsführung oder Kostenverteilung zu bestimmen.
Ausführungsbeschluss
Ein detaillierter Folgebeschluss, der die konkreten Details zur Umsetzung einer bereits grundsätzlich beschlossenen Maßnahme regelt. Er definiert das „Wie“ der Durchführung und enthält konkrete Angaben zu Kosten, technischer Ausführung und zeitlicher Planung. Basiert auf § 20 WEG.
Beispiel: Nach einem Grundlagenbeschluss zum Glasfaserausbau regelt der Ausführungsbeschluss die genaue Leitungsführung, Kostenverteilung und beauftragte Firma.
Bauliche Veränderung
Maßnahmen, die die bauliche Substanz oder Gestaltung des Gemeinschaftseigentums wesentlich verändern. Im WEG nach § 20 geregelt, umfasst dies Eingriffe in die Bausubstanz oder technische Gebäudeausstattung, die über bloße Instandhaltung hinausgehen.
Beispiel: Die Installation eines Glasfaseranschlusses mit Durchbrüchen durch Wände und Verlegung neuer Leitungen gilt als bauliche Veränderung.
Ordnungsmäßige Verwaltung
Rechtlicher Maßstab für das Management einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 18 WEG. Umfasst alle Maßnahmen, die für die sachgerechte und wirtschaftliche Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind.
Beispiel: Die Zwei-Stufen-Beschlussfassung (Grundlagen- und Ausführungsbeschluss) entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 16 – Instandhaltung und Instandsetzung: Dieser Paragraph regelt die Pflichten der Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Er legt fest, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von der Eigentümergemeinschaft getragen werden müssen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Neubau einer Stellplatzanlage als gemeinschaftliche Maßnahme betrachtet wird, wobei die Kosten entsprechend der Nutzung aufgeteilt werden.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 23 – Nutzungen und Lasten: § 23 WEG beschäftigt sich mit der Zuweisung von Nutzungen und Lasten auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Es bestimmt, dass jeder Eigentümer die Lasten entsprechend seinem Nutzungsanteil trägt. Im Kontext des Urteils bedeutet dies, dass Eigentümer ohne eigenen Garagenstellplatz nicht zur Finanzierung der neuen Stellplatzanlage herangezogen werden dürfen, da sie keinen direkten Nutzungsanteil daran haben.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 21 – Beschlussfassung: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für Beschlüsse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er legt fest, welche Mehrheiten für verschiedene Arten von Beschlüssen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall stellt die Entscheidung des BGH klar, dass die Kostenverteilung bei baulichen Maßnahmen nach dem individuellen Nutzungsprinzip erfolgen muss, was einen spezifischen Beschluss zur Kostenaufteilung erforderlich macht.
- Telekommunikationsgesetz (TKG) – Bestimmungen zum Glasfaserausbau: Das TKG enthält Regelungen zur Infrastrukturentwicklung im Bereich der Telekommunikation, einschließlich des Ausbaus von Glasfasernetzen. Diese Bestimmungen sind relevant, da der Streit um den Glasfaserausbau im Haus im Vordergrund steht. Das Gesetz stellt sicher, dass technische und finanzielle Rahmenbedingungen für solche Projekte klar definiert sind, was die Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit der Maßnahmen innerhalb der WEG beeinflusst.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 14 – Beschränkung der Miteigentumsanteile: § 14 WEG erlaubt es, die Miteigentumsanteile so zu beschränken, dass bestimmte Einheiten von bestimmten Lasten befreit sind. Dies ist besonders relevant für Eigentümer ohne Garagenstellplatz, da ihre Miteigentumsanteile entsprechend angepasst werden können, sodass sie nicht an den Kosten für den Stellplatzbau beteiligt werden müssen. Diese Regelung unterstützt die Entscheidung des BGH, die Kosten nach individuellem Nutzungsnutzen zu verteilen.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 20/24 WEG – Urteil vom 17.01.2025
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