LG Dortmund – Az.: 17 S 66/17 – Beschluss vom 10.10.2017
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42%.
Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 50.839,26 Euro, der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.356,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.
Die errechnete Kostenquote entspricht billigem Ermessen. Dabei ist hinsichtlich der Kostenquote für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in Bezug auf die Frage, ob der Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrags mit der J GmbH (= TOP 5) offen war. Es wird insoweit auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 29.09.2017 verwiesen.
Der ebenfalls mit der Berufung angefochtene Beschluss über Änderung des Fälligkeitsdatums der Hausgeldvorauszahlungen (= TOP 7) entsprach entgegen der Auffassung des Amtsgericht ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass insoweit die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wird darüber hinaus auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, soweit diese nicht mit der Berufung angegriffen worden sind.
Unter Berücksichtigung des entsprechenden Streitwerts für die jeweilige Instanz führt dies zu der errechneten Kostenquote.
In der Berufungsinstanz beträgt der Streitwert 3.356,00 Euro, da für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 ein Betrag von 2.856,00 Euro (vgl. BGH ZMR 2012, 565), für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7 ein Betrag von 500,00 Euro anzusetzen ist. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters wird verwiesen, Bl. 88 d.A.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beträgt der Streitwert erster Instanz insgesamt nicht 20.302,08 Euro, sondern 50.839,26 Euro. Bei der Bemessung des Streitwert erster Instanz hat das Amtsgericht sich in Anlehnung an die Ausführungen des Beklagtenvertreters an der sog. Hamburger Formel zur Bemessung des Streitwerts der Anfechtung des Beschluss über die Jahresabrechnung 2015 (TOP 2) und den Wirtschaftsplan 2016 (TOP 4) orientiert.
Dem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu folgen: Stützt der klagende Wohnungseigentümer – wie hier – die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2017 – V ZR 188/16 –, Rn. 8, juris). Das Gesamtinteresse der Parteien ist hier mit 48.181,65 Euro (Nennbetrag der Jahresabrechnungen, Bl. 102) zu bemessen. Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 24.090,82 €. Dieser Betrag übersteigt jedoch das Fünffache des Wertes des Interesses der Kläger (§ 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG), welches 23.124,55 Euro beträgt (= 4.624,91 x 5, Bl. 102), so dass der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 mit 23.124,55 Euro anzusetzen ist. Entsprechendes gilt für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 über den WP 2016 (Bl. 103). Auch hier ist das Fünffache des Eigeninteresse der Kläger (= 22.800,00 Euro = 4.560,00 Euro x 5, Bl. 104) anzusetzen, da dieses niedriger ist als 50% des Gesamtvolumens (= 48.896,60 Euro).
Damit ergibt sich für die erste Instanz insgesamt folgender Streitwert:
- Klageantrag zu TOP 2: 23.124,55 Euro
- Klageantrag zu TOP 3: 1.000,00 Euro
- Klageantrag zu TOP 4: 22.800,00 Euro
- Klageantrag zu TOP 5: 2.856,00 Euro
- Klageantrag zu TOP 6: 558,71 Euro
- Klageantrag zu TOP 7: 500,00 Euro
Insgesamt: 50.839,26 Euro.